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Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PR-PUK)
(vom 14. März 2022)1, 2
Präambel
Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)7 , beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich steht.
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)3 .
An der Psychiatrischen Universitätsklinik tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.
Art. 2 Personalpolitik
Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Art. 3 Zuständigkeiten a. Spitalrat
Der Spitalrat ist zuständig für:
a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rücktritts von Angestellten,
b. die Genehmigung von Richtlinien der Geschäftsleitung betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags,
c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,
d. die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung, neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan- e. die Schaffung von chtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen tons Zürich keine Ri ab Lohnklasse 27, on Personalverbänden als Verhandlungspartner f. die Anerkennung v trägen für Personal der Psychiatrischen Uni- von Gesamtarbeitsver versitätsklinik, die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt- g. den Abschluss und arbeitsverträgen, gemäss diesem Reglement. h. weitere Aufgaben ur Festlegung: 2 Er ist zuständig z usätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung ge-8 a. des Umfangs von z mäss § 12, von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von b. der Entschädigung
Art. 15 Pikett- und Präsenzdienst gemäss c. des Prämienanteils des Pe
, rsonals an einer allfälligen Krankentag-
Art. 16 geldversicherung gemäss d. der Beiträge an lichen Verkehrs für sind, e.9 f. von Sozialplänen § 4. 1 Die Geschäftsleitung ist Anstellungsbehörde der Psychiatrischen Universitätsklinik und für alle Personalangelegenheiten zuständig,
, die Verpflegung und die Abonnemente des öffent- Mitarbeitende, die an mehreren Standorten tätig gemäss § 27 PG. b. Geschäftsleitung mpetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kom- die nicht in der Ko
Art. 3 petenzordnung gemäss wurden. mit dem Spitalra des Personalamte alleiniger Kompe
Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache 2 Die Besetzung t. onalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen 3 Wo gemäss Pers s vorgesehen ist, entscheidet die Geschäftsleitung in tenz.
Art. 5 c. Delegation
Der Spitalrat kann
a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Geschäftsleitung vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
B. Arbeitsverhältnis
Art. 6 Begründung
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal der Psychiatrischen Universitätsklinik werden in der Regel durch Verfügung begründet.
Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 17 Abs. 1 PUKG durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.
Art. 7 Dauer
Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:
a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG,
b. 8 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,
c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Einschränkungen nicht.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungsmöglichkeit verzichtet werden.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet. beiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver- 7 Ist eine Mitar nger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das hältnisses schwa ltnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Anstellungsverhä
Art. 8 Sachlich zureichende Kündigungsgründe a. allgemein
Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG sind insbesondere:
a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung und der Abbruch des finanzierten Projekts,
b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird,
c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zürich und einer Person, die auch an der Psychiatrischen Universitätsklinik angestellt ist.
Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.
Art. 9 b. ärztliches Kader
Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbesondere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses:
a. in der Führungsarbeit,
b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten der Universitätsklinik,
c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.
Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist gewährt.
Art. 10 Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung
In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungsverhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum 70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
C. Rechte und Pflichten des Personals
Art. 11 Lohn a. Festsetzung
Die Einreihung der Stellen der Psychiatrischen Universitätsklinik richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde.
Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 18 PUKG.
Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik und zur Universität Zürich steht, hat in der Regel einen Lohnanspruch nur gegenüber der Universität.
Art. 12 b. Entwicklung
8 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich. 2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnentwicklungen vorsehen. 3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation der Psychiatrischen Universitätsklinik.
Art. 13 c. variabler Vergütungsbestandteil
Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten.
Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung gegenüber den direkt unterstellten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergütungsbestandteil.
Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele festgelegt.
Art. 14 d. ärztliches Kader
Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem festen Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktionszulage sowie einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden. rd in der Regel bei der BVK Personalvorsorge 4 Der Grundlohn wi versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön- des Kantons Zürich rsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche- nen bei anderen Vo der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach rung der Vergütung § 19 Abs. 2 PUKG. lässt ein Vergütungsreglement. 5 Der Spitalrat er
Art. 15 Nacht- und Wochenendarbeit, Pikett- und Präsenzdienst
Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 133 VVO.
Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen Ansatz.
Art. 15a10 Arbeitszeit Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
Die Wochenarbeitszeit für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte beträgt 46 Stunden.
Assistenzärztinnen und -ärzte können davon durchschnittlich vier Stunden für strukturierte Weiterbildung nutzen.
Art. 16 Versicherungen
Die Psychiatrische Universitätsklinik kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschliessen.
Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für die Psychiatrische Universitätsklinik wirtschaftlich sein.
Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt werden.
Art. 17 Verhalten am Arbeitsplatz
Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen der Psychiatrischen Universitätsklinik aus.
Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder anderer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.
Die Geschäftsleitung erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Art. 18 Begriffe
Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung an der Psychiatrischen Universitätsklinik, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten.
Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Art. 19 Nebenbeschäftigungen a. Zulässigkeit
Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn
a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträchtigt wird,
b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten an der Psychiatrischen Universitätsklinik vereinbar ist,
c. die Interessen der Psychiatrischen Universitätsklinik, insbesondere ihre Interessen als Arbeitgeberin, nicht beeinträchtigt werden,
d. die Psychiatrische Universitätsklinik nicht konkurrenziert wird,
e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung der Psychiatrischen Universitätsklinik,
f. die Interessen anderer Angestellter der Psychiatrischen Universitätsklinik nicht beeinträchtigt werden.
Die Geschäftsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 20 b. Bewilligung
Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Geschäftsleitung erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Psychiatrischen Universitätsklinik beansprucht oder eine Organfunktion bei Dritten übernommen wird.
Art. 21 c. Information und Entscheid
Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Geschäftsleitung. Diese entscheidet in Absprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.
Art. 22 d. Professoren der Universität Universitätsklinik Im Übrigen sind si Nebenbeschäftigung
Professorinnen und Professoren, die auch von der Universität Zürich angestellt sind, informieren die Geschäftsleitung über ihre Nebenbeschäftigungen. Infrastruktur oder Personal der Psychiatrischen 2 Beanspruchen sie , holen sie eine Bewilligung der Geschäftsleitung ein. e vom Bewilligungserfordernis entbunden, soweit die en von der Universität bewilligt worden sind. tung kann die Bewilligungen gemäss § 57 der Per- 3 Die Geschäftslei r Universität Zürich vom 29. November 20146 ein- sonalverordnung de bei den Betroffenen und der Universität weitere Aus- fordern. Sie kann künfte einholen. eltung der Infrastruktur- und Personalkosten ver- 4 Sie kann die Abg he mit der Universität kann sie einen Teil der erziel- langen. In Absprac als Abgabe einfordern und Bewilligungen nach ten Nebeneinkünfte gen erteilen. Abs. 2 unter Aufla
Art. 23 Öffentliche Ämter
Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Personalgesetz.
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
Die Geschäftsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben.
Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vorschriften der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Organen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen.
E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
Art. 25 Grundsatz
Die Psychiatrische Universitätsklinik unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
Art. 26 Erfindungen
Erfindungen, die Angestellte der Psychiatrischen Universitätsklinik bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum der Psychiatrischen Universitätsklinik, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20035 .
Art. 27 Urheberrechtlich geschützte Werke
Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen der Psychiatrischen Universitätsklinik zu, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
Art. 28 Weitere Arbeitsergebnisse
Vorbehältlich §§ 26 und 27 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Protokolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum der Psychiatrischen Universitätsklinik.
Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
F. Übergangsbestimmung
Art. 29 Bestehende Arbeitsverhältnisse
Die Geschäftsleitung passt Bewilligungen, Auflagen und andere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.