822.4
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
(vom 26. Juni 2000)1
Präambel
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März 19992 , beschliesst:
Art. 1 Öffentliche Ruhetage
Öffentliche Ruhetage sind:
a. Sonntage,
1. Bezeichnung
b. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag,1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.
Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.
Art. 2 Vorschrift
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören.
Art. 3 Vorschriften für die hohen Feiertage
An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:
a. Schiessübungen,
b. Umzüge und Demonstrationen,
c. Schaustellungen,
d. kommerzielle Ausstellungen,
e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,
f. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.
Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.
Art. 4 Ladenöffnung
Von Montag bis Samstag können die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.1. An Werktagen
Art. 5 lichen Ruhetagen Zentren des öffentli nahmen werden durch Kantonsrates bedarf.
An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe geschlossen zu halten.4 emäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in 2 Vom Ladenschluss g chen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Aus- Verordnung geregelt, die der Genehmigung des4 öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feier- 3 An höchstens vier rd den Läden das Offenhalten durch die Ge- tage ausgenommen, wi meinde bewilligt.
Art. 6 Vorbehalt weiterer Vorschriften
Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.
Art. 7 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.
Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzelfall bei Missständen einschränken.
Art. 8 Strafbestimmung
Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Das Markt- und Wandergewerbegesetz vom 18. Februar 1979 wird wie folgt geändert: . . .3
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.