837.15
Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG)
(vom5. Dezember 2006)1
Präambel
Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 19992 sowie auf § 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 26. Oktober 20003 , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle; im Kanton Zürich: Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende) sowie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung gemäss den Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.
Art. 2 Übertragung von Aufgaben an die RAV im Sinne von Art. 85 b Abs. 1 AVIG
Gemäss Art. 85 b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a AVIG 4 , einschliesslich Entscheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 25 AVIV 5 ,
b. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV 5 ,
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG 4 ,
d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f AVIG 4 ,
e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG 4 , ie Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass- f. Entscheide über d isung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung nahme und deren Zuwe eisungen (einschliesslich Massnahmen nach der entsprechenden W Art. 59 d AVIG 4 ), eistungsexports im Sinne von Art. 69 der VO g. Bewilligung des L Rates zur Anwendung der Systeme der sozia- (EWG) 1408/716 (des rbeitnehmer und Selbstständige sowie deren len Sicherheit auf A die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- Familienangehörige, gerung bleibt in der Kompetenz der Abtei- wandern). Die Verwei sicherung. lung Arbeitslosenver die Kompetenz delegiert, über die Subven- 2 Den RAV wird zudem r Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen tionsberechtigung fü AVIG2 und § 6 Abs. 1 V EG AVIG3 zu entschei- im Sinne von § 8 EG den. tliche Kompetenzen übertragen, die mit 3 Den RAV werden säm Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in der ordnungsgemässen ammenhang stehen. einem sachlichen Zus
Art. 3 Übertragung von Aufgaben an die kantonale LAM-Stelle im Sinne von Art. 85 c AVIG (Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende)
Gemäss Art. 85 c AVIG4 werden der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1
lit. h AVIG 4 ,
b. Periodische Berichterstattung über die Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j AVIG 4 ,
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen,
d. Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59–70 AVIG 4 ,
e. Behandlung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen gegen Verfügungen der RAV und gegen Verfügungen der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende.
Der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Art. 4 Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG
Die Abteilung Arbeitslosenversicherung erfüllt alle in Art. 85 AVIG4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden Verordnung einer anderen Stelle übertragen wurden.
Die Abteilung Arbeitslosenversicherung behandelt zudem – vorbehältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungsgesuche gegen Verfügungen der Abteilung Arbeitslosenversicherung sowie gegen Verfügungen der Fachstelle für Selbstständigerwerbende.
Die Fachstelle für Selbstständigerwerbende entscheidet über Gesuche um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71 a–71 d AVIG 4 . Überdies entscheidet die Fachstelle für Selbstständigerwerbende über die Zumutbarkeit von arbeitsmarktlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nimmt zu Beitragsgesuchen Stellung. Sie ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung derartiger Massnahmen sowie für die Erteilung der entsprechenden Weisungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.