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Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 10

852.13 · Zürich Gesetzessammlung

Del 21 nov 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/852-13/de/verordnung-uber-die-alimentenhilfe-alimv-10

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

852.13

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 10

(vom 21. November 2012)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 67, 644; Begründung siehe ABl 2012-11-30.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 21 Abs. 3 und 26 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 14. März 20116 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [6] LS 852.1.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe der Jugendhilfestellen und die finanziellen Leistungen der Gemeinden gemäss §§ 16 und 21–27 KJHG.

Art. 1a Gesuchstellende Person

Zur Gesuchstellung ist berechtigt:

  1. a. bei Unterhaltsbeiträgen für ein minderjähriges Kind der nicht verpflichtete Elternteil, wenn die Unterhaltspflicht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB7 durch Leistung an diesen zu erfüllen ist,

  2. b. in den übrigen Fällen die unterhaltsberechtigte Person.

Footnotes

  1. [7] SR 210.

Art. 2 Pflichten der gesuchstellenden Person a. Auskünfte und Unterlagen

13 1 Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte. 2 Sie reicht die für die Abklärung des Gesuchs nötigen Unterlagen ein. Fehlende Unterlagen reicht sie innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nach. Bei Säumnis wird das Gesuch abgewiesen. 3 Bei einer Überprüfung des Anspruchs gemäss § 15 reicht die gesuchstellende Person die dafür nötigen Unterlagen innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei Säumnis werden die Leistungen rückwirkend eingestellt

  1. a. auf den Zeitpunkt, ab dem sie bei der letzten ordentlichen Überprüfung zugesprochen wurden,

  2. b. falls noch keine ordentliche Überprüfung stattgefunden hat, auf den Zeitpunkt, ab dem sie erstmals zugesprochen wurden.

Art. 3 b. Veränderungen

Die gesuchstellende Person teilt der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mit.

Art. 4 Kosten

13 1 Die Jugendhilfestelle bevorschusst Leistungen Dritter gemäss Art. 18 der Verordnung vom6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)8 . 2 Die berechtigte Person verfügt nicht über die erforderlichen Mittel gemäss Art. 19 Abs. 2 InkHV, wenn sie Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erhält oder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593 hat. 3 Bei der Bevorschussung trägt die Gemeinde die Barauslagen der Jugendhilfestelle und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten. 4 Verfahrensentschädigungen stehen der Jugendhilfestelle zu.2. Abschnitt: Inkassohilfe §§ 5–7. 14

Footnotes

  1. [8] SR 211.214.32.
  2. [3] LS 175.2.

Art. 8 Aufgaben der Jugendhilfestelle

13 1 Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammenhang mit der Inkassohilfe, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten sind. 2 Sie erteilt Auskünfte bei Fragen zum Inkasso von Unterhaltsforderungen.

Art. 9 Verwendung eingehender Zahlungen

Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet, werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt. 13

Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen, werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebenen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen

Citato in

A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Gesuch a. Form

Gesuche um finanzielle Leistungen sind schriftlich zu stellen.

Art. 11 b. Unterlagen

13 1 Die gesuchstellende Person reicht mit dem Gesuch Unterlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens der massgebenden Personen gemäss §§ 21–25 ein. 2 Die Jugendhilfestelle kann von der gesuchstellenden Person jederzeit weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. 12 Geltendmachung von Einkommensange- ansprüchen

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Einkommensansprüche geltend zu machen.

Kommt sie dieser Pflicht innert der von der Jugendhilfestelle setzten Frist nicht nach, wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten, oder die finanziellen Leistungen werden eingestellt.

Art. 13 Anspruch a. Grundsatz

10 Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, wenn

  1. a. der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgebenden Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 und

  2. b. die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 höher sind als der Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden Personen gemäss §§ 21–24.

Citato in

Art. 14 b. Höhe

Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen.

Art. 15 c. Überprüfung

13 1 Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich mindestens eine ordentliche Überprüfung des Anspruchs vor. 2 Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkorrekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor. 3 Während der ausserordentlichen Überprüfung kann sie die Auszahlung der finanziellen Leistungen ganz oder teilweise sistieren.

Art. 16 d. Massgebende Verhältnisse

Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen ordentliche Überprüfung sind das anrechenbare Vermögen und die anrechenbaren Einnahmen im jeweiligen Zeitpunkt massgebend.

Bei einer ausserordentlichen Überprüfung werden die Leistungen wie folgt angepasst: 13

  1. a. bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens 10%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung,

  2. b. bei einer Verminderung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung,

  3. c. bei einer Änderung anderer für die Bemessung der Leistungen massgebender Faktoren, insbesondere bei einer Änderung der familiären Verhältnisse oder einem Vermögensanfall, ab dem Zeitpunkt der Änderung.

Art. 17 Sonderfälle

Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§ 13–25 kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere

  1. a. bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr,

  2. b. bei ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten,

  3. c. aufgrund von Ausbildungskosten,

  4. d. bei illiquiden Vermögenswerten.

Art. 18 Massgebende Personen

13 1 Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten sind massgebend:

  1. a. das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,

  2. b. die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG, die mit keinem Elternteil im gleichen Haushalt lebt,

  3. c. in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. 2 Massgebend sind zusätzlich folgende Personen, wenn sie mit einer Person gemäss Abs. 1 im gleichen Haushalt leben:

  4. a. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss Abs. 1 bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden,

  5. b. Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner der Personen gemäss Abs. 1 lit. b und c,

  6. c. Personen, mit denen eine Person gemäss Abs. 1 ein gemeinsames Kind hat, ab dessen Geburt,

  7. d. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit. b und c bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden.

Art. 19 Vermögensgrenzen

15 1 Die Vermögensgrenze beträgt:

  1. a. Fr. 127 100, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,

  2. b. Fr. 42 400 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,

  3. c. Fr. 79 400 in den übrigen Fällen. 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich um Fr. 31 800 für jedes Kind

Citato in

Art. 18 und Enkelkind gemäss

Abs. 2.

Art. 19a

Art. 20 Anerkannte Lebenskosten

15 1 Die anerkannten Lebenskosten betragen:

  1. a. Fr. 60 700 pro Jahr, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,

  2. b. Fr. 26 500 pro Jahr in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,

  3. c. Fr. 44 000 pro Jahr in den übrigen Fällen. 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich für jedes Kind um

  4. a. Fr. 13 200 pro Jahr für das erste und zweite Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2,

  5. b. Fr. 9700 pro Jahr für das dritte und vierte Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2,

  6. c. Fr. 6200 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss § 18 Abs. 2.

Art. 20a

Art. 21 Anrechenbare Einnahmen a. Erwerbseinnahmen

Als Erwerbseinnahmen der massgebenden Personen gelten sämtliche nach kantonalem Recht steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich folgender Beträge:

  1. a. Familienzulagen,

  2. b. Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

  3. c. gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähige Berufskosten und geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten,

  4. d. Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht.

Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate massgebend. Ist das Einkommen seit weniger als zwölf Monaten unregelmässig, wird es gestützt auf die vorliegenden Angaben ermittelt. 13

Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht berücksichtigt.

Die Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet. 10

Art. 22 b. Übrige Einnahmen c. Einkünfte, di ten, abzüglich d torischen Sozial d. gemäss kanton

Als übrige Einnahmen gelten:

  1. a. Familienzulagen,

  2. b. Einkünfte aus der AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge, e an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treer einkommensabhängigen Beiträge an die obligaversicherungen, alem Recht steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen, alem Recht steuerbare Erträge aus unbeweglichem e. gemäss kanton Berücksichtigung der Abzüge gemäss § 30 Abs. 2–5 Vermögen, unter es vom8. Juni 1997 (StG)5 und der geleisteten Hypo- des Steuergesetz thekarzinsen, liche Unterhaltsbeiträge, deren Bevorschussung weder f. familienrecht ugesprochen wurde, beantragt noch z Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbei- g. Zahlungen an trägen, kantonalem Recht steuerbare Einkünfte, mit Aus- h. weitere nach labfindungen. nahme von Kapita isenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Un- 2 Kinder- und Wa der anspruchsberechtigten Person nicht bereits nach terhaltsbeitrag 3 ZGB vermindert. 13 Art. 285 a Abs.

Footnotes

  1. [5] LS 631.1.

Art. 23 c. Vermögensverzehr

15 1 Als Einnahme angerechnet wird 1 / 15 des anrechenbaren Vermögens, soweit das Vermögen die folgenden Beträge überschreitet:

  1. a. Fr. 21 200 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,

  2. b. Fr. 63 300, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,

  3. c. Fr. 39 700 in den übrigen Fällen. 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a–c erhöht sich um Fr. 15 900 für jedes Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2.

Art. 24 d. Abzüge

13 1 Von den anrechenbaren Einnahmen werden abgezogen:

  1. a. Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,

  2. b. Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines Unterhaltstitels gemäss Art. 4 InkHV bezahlt, vorbehältlich einer Überprüfung gemäss § 34 a,

  3. c. bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern ausserhalb der eigenen Familie. 2 Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bundes zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen. 3 Bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung werden die Kosten gemäss § 21 Abs. 1 lit. d abgezogen, soweit die Betreuung für den Nachweis der Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.

Art. 25 Anrechenbares Vermögen

Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Betrag, der gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich:

  1. a. Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,

  2. b. Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie den Betrag von Fr. 5000 übersteigen,

  3. c. Erbvorbezüge und Erbschaften.

In Abweichung von § 46 StG5 werden nur Hypothekarschulden der massgebenden Person abgezogen. Sie werden höchstens bis zur Summe der Beträge gemäss Abs. 1 berücksichtigt.

Art. 26 Teuerungsausgleich

Die Bildungsdirektion passt die Beträge gemäss §§ 19, 20 und 23 alle drei Jahre auf den1. Oktober an die Teuerung an. 10

Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexstand Ende November des Vorjahres.

Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr. 100 aufgerundet.

Art. 27 Aufgaben der Jugendhilfestelle

Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 13

  1. a. Sie prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen ge- 10 mäss §§ 23 und 24 KJHG.

  2. b. Sie ermittelt die Höhe der Leistungen.

  3. c. Sie stellt den zuständigen Gemeindeorganen Antrag.

  4. d. Sie zahlt die festgelegten Leistungen zulasten der Gemeinde aus.

  5. e. Sie übernimmt das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge, der geleisteten Überbrückungshilfen und der Rückforderungen gemäss § 27 KJHG 6 .

  6. f. Sie nimmt Zahlungen für das Gemeinwesen entgegen und leitet diese weiter.

  7. g. Sie erstattet der bevorschussenden Gemeinde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die im Einzelfall ergriffenen Inkassomassnahmen. tscheide im Zusammenhang mit den finanziellen 2 Sie fällt die En cht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen Leistungen, die ni sind.

Art. 28 Zuständige Gemeindebehörde

13 1 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Behörde entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen sowie die Genehmigung des Rechenschaftsberichts gemäss § 27 Abs. 1 lit. g und

Art. 30 der Rechnung gemäss

Abs. 1. kann eine andere Behörde als zuständig erklären. 2 Die Gemeinde

Art. 29 Auszahlung

Die finanziellen Leistungen werden der gesuchstellenden Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich im Voraus ausbezahlt.

Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevorschussung oder die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt werden.

Art. 30 Gemeindeabrechnung und Rechengemäss schaftsbericht

13 1 Die Jugendhilfestelle stellt den leistungspflichtigen Gemeinden vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen sowie die Barauslagen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten § 4 Abs. 3. Sie berücksichtigt Zahlungseingänge gemäss §§ 9 und 37. 2 Rechnungen gemäss Abs. 1 und Rechenschaftsberichte gemäss § 27 Abs. 1 lit. g gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als genehmigt. 3 Die Gemeinden bezahlen die geschuldeten Beträge innert 30 Tagen.

Art. 31 Rückerstattungsforderungen a. Unverzinslichkeit

13 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

Art. 31a b. Verjährungsfrist für die Festsetzung

Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern, verjährt

  1. a. ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und

  2. b. spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden.

Art. 31b c. Vollstreckungs- verjährung

Rückforderungen unrechtmässig bezogener Leistungen verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids.

Art. 32 Wohnsitzänderung innerhalb des Kantons

Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finanziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats der Wohnsitznahme, wenn

  1. a. innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zuständigen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziellen Leistungen gestellt wird und

  2. b. die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind.

Art. 33 Einstellung der Inkassomassnahmen

Die Jugendhilfestelle stellt Inkassomassnahmen gemäss § 27 Abs. 1 lit. e ein, wenn sie während vier Jahren erfolglos waren, frühestens aber vier Jahre nach Auszahlung der letzten Bevorschussung oder Überbrückungshilfe oder der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids. 13

Im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde können die Inkassomassnahmen früher eingestellt werden.

B. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Art. 34 Voraussetzungen a. Allgemein

13 1 Unterhaltsbeiträge werden bevorschusst, wenn gestützt auf einen Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV eine laufende Unterhaltsverpflichtung besteht. 2 Die Erfüllung von Bedingungen und die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge müssen durch die gesuchstellende Person belegt werden.

Art. 34a b. Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder

Bei Unterhaltsverträgen gemäss Art. 4 Bst. c InkHV sowie Vergleichen, Klageanerkennungen und Urteilen betreffend Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder kann die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen überprüft werden.

Entspricht die Leistungsfähigkeit nicht den festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeiträgen oder ist ihre Überprüfung nur mit übermässigem Aufwand möglich, kann die Leistung verweigert werden.

Art. 35 Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

13 Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich die Unterlagen gemäss Art. 9 Abs. 1 InkHV ein.

Art. 35a Zahlungen an die gesuchstellende Person

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, während der Bevorschussung keine eigenen Inkassomassnahmen zu ergreifen.

Erhält die gesuchstellende Person Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die auf den Unterhalt gemäss § 37 lit. a und c anzurechnen sind, leitet sie diese an die Jugendhilfestelle weiter.

Art. 36 Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird.

Er erlischt

  1. a. am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt,

  2. b. am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die Leistung weggefallen ist.

Art. 37 Verwendung eingehender Zahlungen

Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die gemäss § 9 auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet:

  1. a. für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats,

  2. b. für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats,

  3. c. für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,

  4. d. für die nicht bevorschussten Rückstände.

Citato in

C. Überbrückungshilfe

Art. 38 Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich zu den Unterlagen gemäss § 11 die folgenden Unterlagen ein:

  1. a. Nachweis der Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage,

  2. b. Bezifferung des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit Begründung,

  3. c. Adresse der mutmasslich unterhaltspflichtigen Person.

Art. 39 Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Überbrückungshilfe entsteht frühestens im Monat, in dem

  1. a. das Gesuch um Überbrückungshilfe eingereicht wird und

  2. b. eine Unterhaltsklage rechtshängig ist.

Er erlischt

  1. a. am Tag, an dem ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gemäss Art. 4 13 Bst. a oder b InkHV vorliegt,

  2. b. am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die Ausrichtung wegfällt. §§ 40–43. 11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom7. Januar 2014 (OS 69, 30) Bei Gesuchen um Kleinkinderbetreuungsbeiträge, die vor dem

  3. 1. Januar 2014 gestellt wurden, beurteilt sich der Anspruch für die Zeit bis 30. September 2014 nach der vor dem1. Januar 2014 geltenden Fassung dieser Verordnung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom9. März 2016 (OS 71, 111) Gesuche werden nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor dem1. April 2016 entstanden ist und bis zum 30. April 2016 geltend gemacht wurde. Beiträge werden längstens bis zum 30. September 2016 ausgerichtet. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom6. Oktober 2021 (OS 76, 657)1 Für Verfahren betreffend Inkassohilfe und finanzielle Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, gilt ab dem Inkrafttreten der Änderung das neue Recht. 2 Die Verjährungsfrist gemäss § 31 b gilt für alle Forderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht verjährt sind. RRB vom9. März 2016 (OS 71, 111; ABl 2016-03-18). In Kraft 10 Fassung gemäss . seit1. April 2016 h RRB vom9. März 2016 (OS 71, 111; ABl 2016-03-18). In 11 Aufgehoben durc l 2016. Kraft seit1. Apri RRB vom6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). In 12 Eingefügt durch ar 2022. Kraft seit1. Janu RRB vom6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). In 13 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu h RRB vom6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). 14 Aufgehoben durc anuar 2022. In Kraft seit1. J Vfg. der Bildungsdirektion vom 20. März 2025 (OS 80, 181; 15 Fassung gemäss n Kraft seit1. Oktober 2025. ABl 2025-04-17). I

Footnotes

  1. [9] SR 311.0.

Footnotes

  1. [4] LS 211.1.