862.1
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) 10
(vom2. März 1975)1
I. Rechtsform, Aufgaben und Mittel 8
Art. 1 Rechtsform
8 Die Gebäudeversicherung ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Aufgaben
17 1 Die Anstalt versichert die Gebäude im Kanton gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden. 2 Sie besorgt aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften den Brandschutz und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staatlichen Organen obliegen. 3 Sie kann die Elementarschadenprävention bei Gebäuden wahrnehmen.
Art. 2a Beiträge
Die Anstalt gewährt Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens.
Sie kann für Massnahmen zum Gebäudeschutz Beiträge an Eigentümer von bestehenden versicherten Gebäuden mit erhöhter Elementarschadengefahr ausrichten, sofern die Massnahmen das Schadenpotenzial für versicherte Elementarschäden wesentlich verringern.
Art. 2b Beteiligungen
Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmungen beteiligen.
Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich an Schadenpools und an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.
Art. 3 Mittel
8 1 Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus:
a. den Versicherungsprämien,
b. den Brandschutzabgaben,
c. den Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen,
d. den Vermögenserträgen,
e. dem Reservefonds,
f. dem Erdbebenfonds. 2 Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 3 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reservefonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.
Art. 3a7 Geschäftsführung
Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbsttragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt. II. Organisation und Aufsicht8
Art. 4 Oberaufsicht
8 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus und genehmigt Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
Art. 5 Aufsicht
8 1 Die Anstalt untersteht der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates. 2 Er bestimmt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in der Regel die staatlichen Bezirke. 3 Er bezeichnet die externe Revisionsstelle.
Art. 6 Organe
8 Die Organe der Anstalt sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Direktion,
c. die Revisionsstelle.
Art. 7 Verwaltungsrat a. Zusammensetzung
8 1 Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an:
von Amtes wegen das für die Gebäudeversicherungsanstalt zuständige Mitglied des Regierungsrates,
auf Wahl durch den Regierungsrat die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Hauseigentümer, der Gemeinden und der Wirtschaft. 2 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten. 3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
Art. 7a7 b. Zuständigkeit
Dem Verwaltungsrat steht zu:
die Bestimmung der strategischen Geschäftspolitik und der Leistungsaufträge,
die Aufsicht über die Geschäftsführung,
die Wahl der Mitglieder der Direktion,
die Bezeichnung der internen Revisionsstelle,
der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates,
der Erlass von Vollzugsvorschriften unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates,
der Erlass von Bestimmungen über das Personalwesen im Rahmen des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haushaltswesen,
die Festlegung der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwaltung,
die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den Regierungsrat,
die Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates,
der Abschluss von Verträgen über Zusammenschlüsse sowie Beteiligungen, Rückversicherungen und Schadenpools,
die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung von Prämienrückvergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates.
Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Direktionsmitglieder und legt deren Aufgabenkreise fest. Im Geschäftsreglement können bestimmte Aufgaben den Mitgliedern der Direktion oder einzelnen leitenden Angestellten zur selbstständigen Erledigung delegiert werden.
Art. 8 Direktion
8 Der Direktion obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallenden Geschäfte und erledigt alle Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind.
Art. 9 Revisionsstelle
8 1 Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen Anstaltsorganen unabhängige Kontrollstelle. 2 Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen. Der Regierungsrat umschreibt die fachlichen Anforderungen unter Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechts über besonders ausgewiesene Revisoren.
Art. 9a7 Weitergabe von Daten
Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung 15 sowie den kantonalen Amtsstellen diejenigen Personen-, Eigentums-, Grundstücks- und Vermessungsdaten, welche sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Die Anstalt teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung 15 sowie den kantonalen Amtsstellen diejenigen Daten mit, welche diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. III. Versicherungspflicht
Art. 10 Obligatorische Versicherung
Sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der Anstalt zu versichern.
Art. 11 Nichtaufnahme in die Versicherung
Nicht versichert werden
8 Gebäude, deren Versicherungswert den in den Vollzugsvorschriften festgesetzten Minimalbetrag nicht erreicht,
Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden, wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden.
Art. 12 Ausschluss von der Versicherung
Gebäude, die infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, werden von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
Bei teilweisem Ausschluss ist die Prämie voll zu entrichten.
Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem der Versicherte erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beheben. Bei Gebäuden, die infolge ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, kann die Mahnung unterbleiben.
Art. 13 Freiwillige Versicherung
Auf Verlangen des Eigentümers kann die Anstalt auch gebäudeähnliche Objekte versichern.
Die Vorschriften über die Versicherung von Gebäuden gelten sinngemäss für die Versicherung von gebäudeähnlichen Objekten.
Art. 14 Verbot der Doppelversicherung
8 Die bei der Anstalt versicherten Gebäude oder gebäudeähnlichen Objekte dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nicht anderweitig versichert sein.
Art. 15 Beginn der Versicherungspflicht
Neubauten und wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind auf Beginn der Bauarbeiten zum steigenden Wert zu versichern.
Bei unwesentlichen baulichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht, sobald die Bauarbeiten vollendet sind.
Art. 16 Beginn der Versicherung
Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bauzeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Anstalt überbracht oder der Post übergeben worden ist.
Art. 17 Erlöschen von Versicherungspflicht und Versicherung
Versicherungspflicht und Versicherung erlöschen bei Totalschaden oder bei Abbruch des Gebäudes.
Das Erlöschen der Versicherung wegen Ausschlusses bleibt vorbehalten. IV. Versicherte Schäden
Art. 18 Feuerschäden Drit-
Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch:
Feuer, Rauch oder Hitze,
elektrische Energie,
Blitzschlag mit oder ohne Zündung,
Explosion und Sprengung, bei letzterer nur, soweit von einem ten ein Ersatz nicht erhältlich ist,
abstürzende Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luftfracht, soweit von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist.
Nicht versichert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes Schadenereignis zurückzuführen sind, sowie Abnützungs- und Betriebsschäden.
Art. 19 Elementarschäden
Die Gebäude sind ferner versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch:
Sturmwind,
Hagel,
Überschwemmung infolge von Niederschlägen,
Lawinen, Schneedruck und -rutsch,
Steinschlag,
Erdrutsch.
Art. 20 Ausschlüsse
Keine Elementarschäden sind Schäden,
die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden,
die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen,
die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts.
Art. 21 Erdbebenschäden Zuschlag zur orden erhoben.
Erdbebenschäden sind versichert, wenn das Beben mindestens den Stärkegrad VII nach der Seismischen Intensitätsskala von Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964) erreicht.
Diese Schäden werden ausschliesslich aus einem besonderen Fonds der Anstalt gedeckt. 8 Fonds wird von den Versicherten jährlich ein 3 Zur Äufnung des tlichen Prämie von 0,05‰ der Versicherungssumme ds die Höhe von 0,6‰ des Versicherungskapitals, 4 Erreicht der Fon ingestellt. wird die Äufnung e
Art. 22 Schäden infolge ausserordentlicher Ereignisse
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Überschallknall, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche oder kriegerische Ereignisse verursacht werden.
V. Schätzung und Versicherungswerte
Art. 23 Anordnung der Schätzung a. Auf Verlangen des Eigentümers
Die Anstalt führt auf Verlangen des Gebäudeeigentümers Schätzungen durch. 10
Der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, der Anstalt nach Vollendung der Bauarbeiten ein schriftliches Schätzungsgesuch einzureichen.
Er kann im übrigen jederzeit ein solches Gesuch einreichen, wenn er eine neue Schätzung wünscht.
Art. 24 b. Von Amtes wegen
10 1 In jeder Gemeinde finden jährlich Revisionsschätzungen statt. Die Anstalt schätzt jedes Gebäude in der Regel nach 15 Jahren seit der letzten Schätzung neu. 2 Die Anstalt kann ein Gebäude jederzeit, insbesondere wenn eine Unter- oder Überversicherung vermutet wird, neu schätzen.
Art. 25 Feststellung der Versicherungswerte a. Arten
Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes aufgrund der ortsüblichen Baupreise festzustellen. Bei Abbruchobjekten ist der Abbruchwert zu ermitteln.
Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaues am Tag der Schätzung erforderlich ist.
Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.
Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruchobjektes.
Art. 26 b. Bei Teilabbruch oder Teilschaden
Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, so werden die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.
Art. 27 c. Bei Änderung der Baukosten
Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die Anstalt die Versicherungswerte ohne neue Schätzung für alle Gebäude dem neuen Stand der Baukosten an.
Art. 28 d. Bei in Ausführung begriffenen Bauten und wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten
Bei in Ausführung begriffenen Bauten gelten die veranschlagten Baukosten als Versicherungswert.
Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten gelten die Baukosten unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile als Versicherungswert des geänderten Gebäudeteils.
Art. 29 Schätzungsorgane
Die Gebäudeschätzungen werden durch Kreisschätzer vorgenommen.
Art. 30 Schätzungsprotokoll
Die Kreisschätzer erstellen über die Schätzung ein Protokoll.
Art. 31 Mitteilung des Schätzungsergebnisses
15 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten das Ergebnis der Schätzung schriftlich und teilt es der Gemeinde und dem Grundbuchamt schriftlich oder in elektronischer Form mit.
Art. 32 Schätzungskosten
Der Eigentümer trägt die Kosten von Neu- und Einzelschätzungen.
Revisionsschätzungen und Schätzungen, die von der Anstalt veranlasst werden, sind kostenlos.
Art. 33 Versicherung ohne Schätzung
Die Anstalt kann ohne Schätzung aufgrund von Rechnungsbelegen kleinere Neubauten in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Umbauten die Versicherungswerte neu festsetzen.
Art. 34 Versicherung a. Zum Neuwert
Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert.
Art. 35 b. Zum Zeitwert
8 Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn bau- oder feuerpolizeiliche Gründe gegen die Neuwertversicherung sprechen.
Art. 36 c. Zum Abbruchwert
Gebäude, welche zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, werden nur zum Abbruchwert versichert.
Art. 37 d. Mit steigendem Wert
In Ausführung begriffene Bauten oder wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt versichert.
Art. 38 Pflichten des Versicherten a. Gefahrerhöhung und -verminderung
Der Versicherte hat der Anstalt alle Gefahrerhöhungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, innert Monatsfrist zu melden.
Hat der Versicherte die Meldung unterlassen, fordert die Anstalt die ihr entgangenen Prämien nach. Erfolgte die Unterlassung grobfahrlässig, kann die Anstalt die Schadenvergütung kürzen oder ablehnen.
Bei Gefahrverminderung sind die Prämien auf den Zeitpunkt zu berichtigen, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schriftlich mitgeteilt hat.
Art. 39 b. Schadenverhütung
Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren.
Insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. VI. Prävention 16
Art. 39a
Die Anstalt kann Gemeinden und Private in Angelegenheiten des Schutzes von Gebäuden vor Naturgefahren beraten und die Bevölkerung sensibilisieren.
Sie erlässt Ausführungsbestimmungen für die Beratung und die Gewährung von Beiträgen. VII. 18 Prämien und Reservefonds
Art. 40 Prämienzahlung
Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prämien zu entrichten. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, werden die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
Im Schadenfall sowie bei Ausschluss aus der Versicherung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämie.
Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit vom Beginn des dem Meldungstag folgenden Monats bis zum Jahresende zurückvergütet.
Art. 41 Prämienschuldner
Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung Eigentümer des Gebäudes ist.
Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Prämienschuldnerin.
Art. 42 Prämienbemessung
Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken.
Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet.7
Art. 42a7 Brandschutzabgabe
Die Gebäudeeigentümer entrichten nebst der Versicherungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staatlichen Brandschutzaufgaben.
Die Abgabe beträgt höchstens zehn Rappen je tausend Franken Versicherungssumme des Gebäudes.
Art. 43 Einheitsprämie a. Grundprämie
8 Die Anstalt setzt die einheitliche Grundprämie fest. Es können Selbstbehalte vorgesehen und die Prämien entsprechend ermässigt werden.
Art. 44 b. Zuschlag
Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt, kann die Anstalt einen Prämienzuschlag bis zum fünffachen Betrag der Grundprämie erheben.
Wirkt sich die erhöhte Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr auf das Nachbargebäude aus, hat der Urheber der Gefahr den Prämienzuschlag auch für dieses Gebäude zu bezahlen.
Art. 45 Risikoprämie
8 Zur Erhebung von Risikoprämien können die Gebäude in Bau- und Betriebsklassen eingeteilt werden.
Art. 46 Prämienbezug
Die Prämien werden durch die Anstalt bezogen.
Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind in der Zwangsvollstreckung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Für die Prämien steht der Anstalt am Gebäude ein gesetzliches Pfandrecht zu.
Art. 47 Reservefonds Versicherungskapit schadenbelastung, der bisherige Präm
8 1 Aus dem Rechnungsüberschuss wird ein Reservefonds gebildet, der allfällige Rückschläge der Jahresrechnung zu decken hat. 2 Der Reservefonds ist so lange zu äufnen, bis er mindestens1,2‰ des Versicherungskapitals erreicht hat. einzustellen, wenn der Reservefonds 3 0 / 00 des 3 Die Äufnung ist als übersteigt. Dabei werden die mittlere Jahresdie Entwicklung im Elementarschadenbereich und ienverlauf berücksichtigt. g des Schadens VIII. 18 Ermittlun
Art. 48 Schadenmeldung
Der Eigentümer ist verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses im Bezirk Zürich der Anstalt und in den übrigen Bezirken dem Statthalteramt unverzüglich zu melden.
Wird der Schaden schuldhaft später als 20 Tage nach dem Schadenereignis gemeldet, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen.
Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet wird.
Art. 49 Rettungspflicht
Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten.
Unterlässt er dies, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht vermindert hätte.
Die Anstalt vergütet dem Eigentümer die dafür aufgewendeten Kosten, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen waren.
Art. 50 Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Versicherte am beschädigten Objekt keine Veränderungen vornehmen, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen erschweren könnte, es sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet wurde.
Verletzt er diese Pflicht, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen oder ablehnen.
Art. 51 Schadenabschätzung a. Totalschäden
Eine Abschätzung als Totalschaden ist vorzunehmen, wenn der Wert der Reste weniger als einen Viertel der Versicherungssumme beträgt.
Bei Totalschaden ist ausser dem Schaden auch der Verkehrswert zu ermitteln.
Verkehrswert ist der mutmassliche Verkaufspreis des Gebäudes mit Einschluss der versicherten Einrichtungen.
Art. 52 b. Teilschäden
Bei Teilschäden sind die Wiederherstellungskosten zu ermitteln.
Art. 53 c. Proportionalregel
Bei Total- und Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des tatsächlichen Versicherungswertes des beschädigten Gebäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermitteln.
Art. 54 Schätzungsorgane
Kleinere Schäden werden von einem Kreisschätzer, mittlere Schäden von einem Kreisschätzer und dem Statthalter und grosse Schäden von der Schätzungskommission abgeschätzt, die aus dem Statthalter als Obmann und zwei Kreisschätzern besteht.
Art. 55 Abschätzungsbericht
Über die Schadenabschätzung erstellen die Schätzungsorgane einen Bericht.
Art. 56 Eröffnung der Abschätzung
10 1 Die Schätzungsorgane geben dem Versicherten vom Abschätzungsergebnis Kenntnis. 2 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten schriftlich, in welchem Umfang sie das Abschätzungsergebnis anerkennt.
Art. 57 Abschätzungskosten
Die Schadenabschätzungen sind in der Regel kostenlos.
Art. 58 Nachträgliche Schadenfeststellung
Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht bemerkt wurde, kann der Versicherte innert 20 Tagen seit Feststellung des Schadens eine nochmalige Abschätzung verlangen. IX. 18 Vergütung des Schadens
Art. 59 Grundsätze
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die Anstalt den ermittelten Schaden am Tage des Schadenereignisses entsprechend dem Versicherungswert des Gebäudes.
Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Anstalt.
Der Wert der Baureste wird von der Versicherungssumme abgezogen.
Dem Versicherten darf aus der Vergütung kein Gewinn erwachsen.
Art. 60 Totalschäden a. Wiederherstellung
Bei Wiederherstellung eines total zerstörten Gebäudes vergütet die Anstalt den Versicherungswert des Gebäudes.
Art. 61 b. Nichtwiederherstellung
Ist ein total zerstörtes Gebäude innert zwei Jahren, seit Eintritt des Schadens, nicht ungefähr am gleichen Standort und mit derselben Zweckbestimmung mindestens im Rohbau wiederhergestellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern dieser niedriger ist als der Versicherungswert.
Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen verzögert, beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall zu laufen.
In begründeten Fällen kann die Anstalt die Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei Jahre verlängern.
Art. 62 c. Teilweise Wiederherstellung
Wird das Gebäude teilweise wiederhergestellt, bemisst sich die Vergütung für den nicht wiederhergestellten Teil nach § 61.
Art. 63 Teilschäden alle
Bei Teilschäden gelten die Vorschriften über Totalschäden sinngemäss.
Bei Teilschäden gilt ein Gebäude als wiederhergestellt, wenn Schäden behoben sind.
Für Schäden, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten behoben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheitsfehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet werden.
Art. 64 Wiederaufbauverbot
Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude, die wegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Staates oder der Gemeinde nicht mehr am bisherigen Standort aufgebaut werden können, wird die Totalschaden-Vergütung ohne Abzug des Wertes der Baureste ausbezahlt.
Das Gemeinwesen, dessen Vorschriften den Wiederaufbau des Gebäudes am bisherigen Standort verhindern, vergütet der Anstalt den Wert der Baureste.
Erwachsen dem Eigentümer des beschädigten Gebäudes aus der Anwendung dieser Bestimmung besondere Vorteile, ist die Vergütung der Anstalt entsprechend zu kürzen.
Art. 65 Unvollendete Gebäude
Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Vergütung bei Wiederherstellung auf die zur Zeit des Schadenereignisses vorhandenen Werte beschränkt.
Art. 66 Besondere Leistungen
Die Anstalt vergütet ferner
die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten. Bei Totalschäden dürfen für Aufräumungsarbeiten zusätzlich bis 5% der Versicherungssumme vergütet werden,
die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern und Stützen,
die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der Schadenbekämpfung entstanden sind,
den allfälligen Ertragsausfall bei Abbruchobjekten vom Schadeneintritt bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Abbruchs, sofern auf die Instandstellung des Gebäudes verzichtet wird, längstens jedoch während zwei Jahren.
Art. 67 Bagatellschäden
Geringfügige Schäden werden nicht vergütet.
Art. 68 Selbstbehalt
Bei Elementar- und Erdbebenschäden hat der Versicherte einen Teil des Schadens selbst zu tragen.
Art. 69 Verweigerung der Entschädigung
Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt ihm gegenüber die Entschädigungspflicht der Anstalt.
Art. 70 Kürzung der Entschädigung
Die Entschädigung wird nach dem Verschulden des Versicherten gekürzt, wenn
der Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat,
eine Person, die mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Versicherte bei der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
Art. 71 Sicherung der Grundpfandgläubiger
Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die Anstalt im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn der Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat.
Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind hier vom Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht. rundpfandgläubiger nach Art. 822 ZGB3 blei- 3 Die Rechte der G ben vorbehalten.
Art. 72 Rückgriff
Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherten auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. Die Anstalt ist nach den Bestimmungen des Obligationsrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
Der Versicherte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er dieses Recht der Anstalt schuldhaft schmälert.
Art. 73 Rückforderung
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung begründet hätten, so kann die Anstalt eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden dieser Tatsachen, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren nach der Schadenersatzleistung.
Art. 74 Rechtsstellung der Anstalt im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher
Im Strafverfahren gegen den Verursacher des Schadens hat die Anstalt die Stellung eines Geschädigten.
X. 18 Rechtsschutz
Art. 75
13
Art. 76 Versicherungsbereich
12 Gegen Anordnungen der Anstalt im Versicherungsbereich kann Rekurs beim Baurekursgericht 14 erhoben werden.
Art. 77 Personalrecht; administrative Belange
10 1 Gegen Anordnungen der Direktion und nachgeordneter Organe der Anstalt in personalrechtlichen und administrativen Belangen kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden. 2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 78
11 XI. 18 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 79 Vollzugsverordnung
9
Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz werden die §§ 1–20, 21 Abs. 2, 22–30, 33–39, 42–61 und 75–76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
Die §§ 31, 32, 40 und 41 werden auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt aufgehoben.4
Art. 81 Änderung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom2. April 1911 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 46 wie folgt geändert: § 194 lit. a. Zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die Versicherungsprämien (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung).
Art. 82 Verhältnis zum bisherigen Recht
Die aufgrund des bisherigen Gesetzes ermittelten Zeitwerte gelten bis zu einer Umrechnung der Schätzungsprotokolle auf die Neuwerte.
Die bisherige Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe bleibt bis zu einer Neuschätzung des Gebäudes bestehen.
Schadenfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erledigt.
Solange der Erdbebenfonds die Höhe von 10 Mio. Franken nicht erreicht hat, werden allfällige Erdbebenschäden bis zu diesem Betrag aus der Betriebsrechnung bezahlt.
Art. 83 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 5 .
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die §§ 31 und 46 gesondert auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft zu setzen 6 . 2000 (OS 55, 338). G vom7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit1. Januar 9 Aufgehoben durch 2000 (OS 55, 338). G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 10 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. h G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 11 Aufgehoben durc März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 12 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. h G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsver- 13 Aufgehoben durc 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit fahrensrechts vom
Juli 2011. G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und 14 Fassung gemäss ssionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- der Baurekurskommi 53; ABl 2010, 266). In Kraft seit1. Juli 2011. ber 2010 (OS 65, 9 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 15 Fassung gemäss eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s G vom4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-07). In 16 Eingefügt durch l 2020. Kraft seit1. Apri G vom4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-07). In 17 Fassung gemäss l 2020. Kraft seit1. Apri mäss G vom4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09- 18 Nummerierung ge
April 2020. 07). In Kraft seit