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Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

916.32 · Zürich Gesetzessammlung

Del 2 mar 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/916-32/de/beschluss-des-kantonsrates-uber-den-beitritt-zur-interkantonalen-vereinbarung-vom-12-juni-2014-zur-aufhebung-des-viehhandelskonkordats

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

916.32

Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

(vom 12. Juni 2014)2

Footnotes

  1. [2] Inkrafttreten: 1. März 2016.

Präambel

Der Kantonsrat, gestützt auf § 16 des Gesetzes über den gewerbsmässigen Viehhandel vom2. April 1922, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 24. September 20143 , beschliesst: Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) bei. Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:

Footnotes

  1. [3] ABl 2014-10-03.

Art. 1

Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.

Art. 2 Fürs-

Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt

  1. a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012 und

  2. b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. tentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr 2012.

Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a und b.

Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.

Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhandelskonkordats.

Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.

Art. 3

Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss.

Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen. Die Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Aufhebungsvereinbarung auf den1. März 2016.

Footnotes

  1. [1] OS 71, 216.