935.513
Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
(vom 19. September 2023)1, 2
Präambel
Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf § 14 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)3 , verordnet:
Art. 1 Anwendungsbereich
Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements anbringen.
Art. 2 Format und Gestaltung
Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm (vgl. Figur im Anhang).
Art. 3 Platzierung
Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.
Art. 4 Übertragung
Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.
Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.
Art. 5 Entwertung
Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie
a. nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird,
b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird,
c. nicht nach den Vorgaben gemäss § 3 angebracht wurde,
d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde,
e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.
Art. 6 Ersatz
Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezogen werden. 935.513 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
Art. 7 Inkrafttreten PP
Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 20234 in Kraft. Anhang Format und Gestaltung (§ 2) Kanton Zürich Limousine 6 6 PP