Arbeitsrechtliche Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA260004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 4. Mai 2026
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. Januar 2026 (AH250145-L)
Erwägungen
1.
a) Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 6/7 S. 2 f. = Urk. 2 S. 2 f.):
"1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Hiergegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Poststempel vom 23. Januar 2026, eingegangen am 26. Januar 2026) fristgerecht (vgl. Urk. 6/8/1 und an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"Das Arbeitsgericht sei zu verpflichten, die Klage an Hand zu nehmen, eventualiter sei mir die Verfügung vom 15. Dezember 2025 nochmals zuzustellen. Weiter sind sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie noch zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2.
a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Berufung muss sich demgemäss mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.21 m.w.H.). Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Das
Obergericht prüft sodann die rechtsgenügend geltend gemachten Punkte mit unbeschränkter Kognition; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid – offensichtliche Mängel vorbehalten – nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36).
b) Im Berufungsverfahren sind sodann neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch dann zulässig, wenn sie (kumulativ) ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, muss grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht werden (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 10). Die Partei, die neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1,
3.
a) Die Vorinstanz trat auf die Klage mangels Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dem Kläger sei mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 Frist zur Einreichung der Klagebewilligung angesetzt worden unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. Der Zustellversuch dieser Verfügung sei am 17. Dezember 2025 erfolglos gewesen. Die Verfügung vom 15. Dezember 2025 gelte am 24. Dezember 2025 als zugestellt, da der Kläger aufgrund seiner erhobenen Klage mit Zustellungen habe rechnen müssen. Er habe die Klagebewilligung unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht fristgerecht eingereicht, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2).
b) Der Kläger wendet dagegen im Berufungsverfahren ein, die Klagebewilligung sei kommentarlos der Klage beigelegt worden. Ob nun die Klagebewilligung beigelegt worden sei, wie er behaupte, oder gemäss Vorinstanz eben nicht, lasse sich anhand des Gewichts der eingeschriebenen Sendung feststellen, da die Post diese auf das Gramm genau wiege. Die Klagebewilligung bestehe aus zwei A4-Blättern, die insgesamt 8 Gramm wögen. Würden die beigezogenen Akten der Vorinstanz weniger wiegen als von der Post festgestellt, dann sei die Klagebewilligung bei der Vorinstanz verlorengegangen. Die Vorinstanz müsse dann seine Klage an die Hand nehmen (Urk. 2 S. 2).
Wird die Klagebewilligung der Klage nicht beigelegt, handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel. Entsprechend ist in einem solchen Fall Frist zur Nachreichung anzusetzen (DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 220 N 14; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 3; ZR 118 Nr. 60 E. 6.1). Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Nachreichung der Klagebewilligung im Original an, unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Urk. 6/4). Sie führte zutreffend aus, dass das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO darstelle und das Gericht die Prozessvorausetzungen von Amtes wegen prüfe (Urk. 6/4 S. 2 unter Verweis auf Art. 60 ZPO). Dies ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; vgl. BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 m.w.H., BGE 141 III 159 E. 2.1). Mit diesem Vorgehen zeigte die Vorinstanz dem Kläger an, dass die Klagebewilligung nicht mit seiner Klage eingereicht worden war. Weshalb das Ansetzen der zehntägigen Frist für das Nachreichen der Klagebewilligung – es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 2) nicht um eine Rechtsmittelfrist – rechtswidrig und willkürlich sein soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sein weiterer im Berufungsverfahren erhobener Einwand, die Klagebewilligung sei von C._____, die sich um seine Verbindlichkeiten kümmere, der Klage beigelegt und auch von ihr verschickt worden (Urk. 1 S. 2), stellt lediglich eine pauschale Behauptung dar, reicht doch der Kläger dazu keinerlei Beweise ein. Im Übrigen stützen auch die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Unterlagen seine Vorbringen nicht: In der Klageschrift, welche vom Kläger und D._____ unterzeichnet wurde (Urk. 1 S. 7), wer- den neun Beilagen als Beweis offeriert (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.). Das dazugehörende Beilagenverzeichnis dokumentiert – neben der Vollmacht – ebenfalls neun Belege. Weder in der Klageschrift noch im Beilagenverzeichnis wird die Klagebewilligung erwähnt (Urk. 1 und 2). Massgebend ist vorliegend jedoch, dass der Nachweis für das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der klagenden Partei, das heisst dem Kläger, obliegt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, diesbezüglich von sich aus Nachforschungen anzustellen. Entsprechend genügt das Vorbringen des
Klägers hinsichtlich einer allfälligen Diskrepanz zwischen dem von der Post festgestellten Gewicht seiner aufgegebenen Sendung und dem Gewicht seiner Klageschrift samt Beilagen (und Couvert) in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 S. 2) nicht als Nachweis für das Mitsenden einer gültigen Klagebewilligung. Somit ist auch auf seine Behauptung, die Klagebewilligung sei bei der Vorinstanz verlorengegangen (Urk. 1 S. 2), nicht weiter einzugehen.
c) Weiter moniert der Kläger, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2026 sei mehr als einen Monat vor Ablauf der dreimonatigen Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung ergangen, womit die Einreichungsfrist um mehr als einen Monat verkürzt und sein Klagerecht dadurch "rechtswidrig aberkannt" werde. Die Vorinstanz hätte ihm eine Nachreichungsfrist bis zum Ablauf der dreimonatigen Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO gewähren müssen. Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfe eine Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden (Urk. 1 S. 2).
Seine Rüge geht an der Sache vorbei. Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO berechtigt eine Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht, welche Frist mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt (BGE 150 III 367 E. 5.6). Dabei handelt es sich um eine prozessrechtliche Verwirkungsfrist. Sie kann nicht erstreckt werden. Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzte Nachfrist diente der Behebung des Mangels der fehlenden Klagebewilligung. Die Festsetzung der Dauer der Nachfrist lag im Ermessen der Vorinstanz, wobei Nachfristen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in der Regel kurz zu bemessen sind (DIKE-Komm ZPO-Kramer/ Erk, Art. 132 N 4 m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Klägers bestand für die Vor- instanz keine Pflicht, das Ende der Nachfrist auf den letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung festzusetzen. Zudem war der Vorinstanz die Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung nicht bekannt, denn es fehlten nebst der Klagebewilligung auch Ausführungen dazu in der Klageschrift. Unbesehen davon wäre es dem Kläger offen gestanden, bei der Vorinstanz während laufender Nachfrist um eine Erstreckung zu ersuchen, handelt es sich doch – entgegen der Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2025 (Urk. 6/4) – um eine richterliche Frist, welche aus zureichenden Gründen erstreckt werden
d) Hinsichtlich der im Berufungsverfahren nachgereichten Klagebewilligung vom 17. November 2025 (Urk. 4/1) macht der Kläger geltend, diese sei nun rechtsgenügend und gelte auch für die Vorinstanz, zumal das Verfahren sich nun am Obergericht befinde (Urk. 1 S. 3).
Die eingereichte Kopie der Klagebewilligung (Urk. 4/1) stellt ein neues, im Berufungsverfahren erstmals eingereichtes Beweismittel dar. Der Kläger legt in seiner Berufungsschrift nicht dar, dass die Voraussetzungen für das Vorbringen (unechter) Noven erfüllt sind bzw. weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die Klagebewilligung rechtzeitig in das vorinstanzliche Verfahren einzubringen. Die Nachreichung der Klagebewilligung erweist sich als verspätet und ist damit unzulässig. Der Kläger ist der Auflage der Vorinstanz, die Klagebewilligung nachzureichen, innert der ihm angesetzten Frist nicht nachgekommen. Er hat sich sein Versäumnis selbst zuzuschreiben und kann dieses nicht mit der Einreichung der Klagebewilligung im Berufungsverfahren heilen.
Unklar ist, ob der Kläger mit seinem Vorbringen zur nachgereichten Klagebewilligung ein sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO stellen will. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Wiederherstellung ist jedoch bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Damit wäre die Vorinstanz für eine Prüfung eines solchen
Gesuchs zuständig gewesen, die beschliessende Kammer könnte demgegenüber mangels Zuständigkeit nicht darauf eintreten.
e) Schliesslich kritisiert der Kläger, die vorinstanzliche Annahme der fiktiven Zustellung am 24. Dezember 2025 sei grundfalsch, krass willkürlich und rechtswidrig. Da keine Zustellung einer eingeschriebenen Sendung durch die Post an einem "Samstag" erfolge, könne sie auch nicht rechtsrelevant fiktiv angenommen werden. Darüber hinaus könne wegen der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2025 bis 5. Januar 2026 keine fiktive Zustellung erfolgen. Der nächstmögliche, fiktive Zustellzeitpunkt sei der 5. Januar 2026 (Urk. 1 S. 3). Das Abholen der Sendung sei ihm an diesem Datum absolut unmöglich gewesen, da sich die Sendung nicht mehr bei der Post befunden habe (Urk. 1 S. 4). Ebenso sei die Annahme der Vorinstanz, er habe mit einer Zustellung am 24. Dezember 2025 rechnen müssen, krasser Blödsinn. Die Post stelle an diesem heiligen Tag keine eingeschriebene Sendung zu. Er habe damit gerechnet, dass während der Weihnachtsgerichtsferien keine Zustellungen erfolgen würden. Er sei während der Weihnachtsferien in Rumänien bei seiner Familie gewesen. Seine einzige Vertrauensperson in der Schweiz, C._____, sei zu dieser Zeit in Deutschland gewesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, während der Gerichtsferien die Sendung in Empfang zu nehmen. Aus diesen Gründen müsse ihm die Verfügung vom 15. Dezember 2025 nochmals zugestellt werden (Urk. 1 S. 4).
Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion: BGE 143 III 15 E. 4.1). Mit einer Zustellung ist insbesondere in einem hängigen Verfahren zu rechnen, also während eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses. Dieses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2025 (Aufforderung zur Nachreichung der Klagebewilligung, Urk. 6/4) wurde gleichentags als Gerichtskurkunde bei der Post aufgegeben (an Urk. 6/6 angeheftete Sendungsverfolgung der Post). Der Kläger erhielt die Abholungseinladung am 17. Dezember 2025. Die Post retournierte die Sendung am 27. Dezember 2025 (vgl. an Urk. 6/6 angeheftete Sendungsverfolgung der Post). Ab dem 18. Dezember 2025 war es dem Kläger möglich, seine Post in Empfang zu nehmen. Innerhalb der Abholfrist von 7 Tagen holte er die Sendung nicht ab (vgl. Vermerk der Post "Nicht abgeholt" auf Urk. 6/6 sowie die daran angeheftete Sendungsverfolgung der Post). Mit seiner Klage machte der Kläger das vorinstanzliche, arbeitsrechtliche Verfahren anhängig (Urk. 6/1). Zufolge des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses musste er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen. Entsprechend gilt die Verfügung vom 15. Dezember 2025 als am 24. Dezember 2025 zugestellt. An diesem Umstand ändern auch die klägerischen Einwände hinsichtlich der Zustellfiktion nichts (Urk. 1 S. 3 f.): Für die Zustellfiktion ist irrelevant, ob der letzte Tag der siebentägigen Abholfrist auf einen Werktag, einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag fällt (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 20). Art. 142 Abs. 3 ZPO ist nicht auf die postalische Abholfrist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO anwendbar (BGer 5A_61/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2; BGer 5A_976/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3). Damit kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Zustellfiktion falsch anwandte. Entsprechend ist dem Kläger – entgegen seinem Eventualantrag (vgl. Urk. 1 S. 1) – die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2025 nicht nochmals zuzustellen. Was die von ihm geltend gemachte Abwesenheit während der Weihnachtsferien anbelangt, fehlen in der Berufungsschrift jegliche Vorbringen zu deren Beginn und Dauer (Urk. 1 S. 4). Auch reicht er zum Nachweis seiner Abwesenheit keinerlei Belege zu den Akten. Ohnehin erhielt er die Abholeinladung noch vor den Gerichtsferien, die erst am 18. Dezember 2025 begannen (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hätte vor seiner Abwesenheit geeignete Massnahmen, wie beispielsweise die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigen Person in der Schweiz, treffen können, damit ihm gerichtliche Sendungen hätten zukommen
können. Zumindest hätte er jedoch die Vorinstanz über seine bevorstehende Abwesenheit informieren können, so dass diese von einer Zustellung in dieser Zeit hätte absehen können (BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 2 m.w.H.; BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2). Im Sinne eines (für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblichen) obiter dictums ist schliesslich anzufügen, dass der Kläger sich auch nach Rückkehr passiv verhielt, hätte er sich doch bei einer Abwesenheit (lediglich) während der Gerichtsferien nach seiner Rückkehr unverzüglich beim Gericht nach dem Inhalt der avisierten Gerichtsurkunde erkundigen können. Dies hätte ihm mutmasslich ermöglicht, die Frist zu wahren, denn diese fing aufgrund der Gerichtsferien erst am 3. Januar 2026 an zu laufen und endete am 12. Januar 2026.
f) Nach dem Gesagten ging innert der dem Kläger angesetzten Frist zur Nachreichung der Klagebewilligung bei der Vorinstanz die erforderliche Klagebewilligung nicht ein. Zu Recht trat daher die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Klage nicht ein. Ihr Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Berufung ist abzuweisen. Immerhin ist der Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass die Abweisung seiner Berufung nicht den Verlust seines materiellen Rechtsanspruchs zur Folge hat. Ihm steht die Möglichkeit offen, beim zuständigen Friedensrichteramt ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen und nach Erhalt der Klagebewilligung die Klage samt Klagebewilligung beim Gericht erneut einzureichen.
4.
a) Wie bereits das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren aufgrund des Fr. 30'000.– unterschreitenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
2.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
3.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und von Kopien von Urk. 3 und 4/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'097.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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