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Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB250058-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 7. Mai 2026

in Sachen

Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. September

Massgebliches Rechtsbegehren: (Urk. 26 S. 2)

" 1. […]

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'441'039.33 zuzüglich 5% Zins seit 28. Februar 2023 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'700'000.- zuzüglich 5% Zins seit 14. Dezember 2021 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 15. September 2025:

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 2 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 2'401'162.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 45'200.–.

4. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt und, soweit ausreichend, aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 37'850.– bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss von CHF 37'850.– zu ersetzen. Die den Kostenvorschuss übersteigenden Gerichtskosten werden vom Beklagten bezogen.

Überdies wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'240.– zu ersetzen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 45'800.– zu bezahlen.

6. Die vom Kläger für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von CHF 38'500.– wird dem Kläger zurückerstattet.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage]

Berufungsanträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 47 S. 2):

"1. Es sei das Urteil vom 15. September 2025 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. CG230020) vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Erwägungen

I. Streitgegenstand und Prozessgeschichte

1.

Gegenstand des vorliegenden Prozesses war vor Vorinstanz zunächst eine Stufenklage. Im Rahmen einer unbezifferten Forderungsklage forderte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) einen Betrag in Höhe von 50% des aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumsanteile Nr. 1 und 2 im Haus «...» in C._____ [Ortschaft] erzielten oder erzielbaren Nettoerlöses samt Zins (Urk. 2 S. 2 f.). Seine Forderung bezifferte er in der Replik auf Fr. 2'441'039.33 zuzüglich 5% Zins seit 28. Februar 2023. Er machte geltend, die Parteien hätten im Jahr 1997 eine einfache (stille) Gesellschaft gebildet mit dem Zweck seiner Beteiligung an zwei Wohnungen, den Stockwerkeigentumsanteilen Nr. 1 und 2 im Haus «...» in C._____ [Ortschaft], die der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) zuvor gekauft hatte, des Umbaus in eine grosse Wohnung und der anschliessenden Nutzung durch die Parteien als Ferienwohnung. Sodann seien die Parteien ungefähr im Jahr 2018 übereingekommen, die Wohnung zu verkaufen bzw. die einfache Gesellschaft aufzulösen. Dementsprechend habe er Anspruch auf

50% des Liquidationsgewinns der einfachen Gesellschaft. Eventualiter machte der Kläger in der Replik einen deliktischen Anspruch bzw. eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 1'700'000.– geltend (Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 44 S. 3 f. = Urk. 48 S. 3 f.). Der Beklagte stellte sich erstinstanzlich primär auf den Standpunkt, das angerufene Gericht sei für die Beurteilung der Streitsache nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Sodann bestritt er im Wesentlichen das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien in Bezug auf die Wohnung in C._____ [Ortschaft]. Falls das Gericht vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft ausgehe, sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch verjährt und damit nicht durchsetzbar. Schliesslich machte der Beklagte geltend, er habe ohnehin keinen resp. nur einen vernachlässigbaren Gewinn aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumsanteile erzielt (Urk. 48 S. 4).

2.

Der Kläger reichte die Klage mit Eingabe vom 5. Juli 2023 unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 14. April 2023 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 48 S. 4 f.). Mit Urteil vom 15. September 2025 schrieb die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage, womit der Kläger beantragt hatte, der Beklagte sei zu verpflichten, Rechenschaft über den Verkauf der Stockwerkeigentumsanteile und die entsprechenden Verkaufsbemühungen abzulegen und die entsprechenden Unterlagen herauszugeben (Urk. 2 S. 2), ab und hiess das Rechtsbegehren Ziff. 2 im weit überwiegenden Teil gut (Urk. 48 S. 56 Dispositivziffern 1 und 2).

3.

Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 fristgerecht Berufung (Urk. 45/2; Urk. 47; Urk. 47A). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 44'760.– angesetzt (Urk. 50). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 51).

4.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

5.

Da die Berufung sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II. Prozessuales

1.

Der vorinstanzliche Entscheid wurde nach dem 1. Januar 2025 eröffnet, weshalb auf das Berufungsverfahren das seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehende Prozessrecht anwendbar ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

2.1

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechts- mittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507).

2.2

Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt (vgl. neuerdings aber immerhin auch Art. 317 Abs. 1bis ZPO, der aber vorliegend nicht zur Anwendung gelangt). Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl.

zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

3.1

Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils (Urk. 47 S. 2, Berufungsantrag Ziff. 1).

3.2

Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, muss beim Rechtsmittelkläger im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 60 ZPO) ein Rechtsschutzinteresse vorliegen; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Anfechtung haben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO; ZK ZPO- Zürcher, Art. 59 N 14).

3.3

Mit Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wurde Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Urk. 48 S. 56). Der Beklagte legt nicht dar, inwieweit er durch diesen Entscheid beschwert ist, und dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ist daher nicht einzutreten.

4.1

Im Sinne einer weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 60 ZPO) muss eine Berufung rechtsgenügende und zulässige (Rechtsmittel-)Anträge enthalten. Das folgt bereits aus der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime, gemäss welcher das Gericht und somit auch das Rechtsmittelgericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

4.2

Mit seinen Anträgen bestimmt der Rechtsmittelkläger den Streitgegenstand vor der Rechtsmittelinstanz. Dieser muss nicht identisch sein mit demjenigen vor der Erstinstanz (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6). Im Rechtsbegehren bringt er zum Ausdruck, welche Rechtsfolge er im Berufungsverfahren an- strebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern er das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Aus den Anträgen muss deshalb eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Der Berufungskläger muss mithin ausführen resp. formulieren, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids er verlangt, wobei seine Anträge (vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO) nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen dürfen (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 35). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO) hat der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil bzw. zum neuen Entscheid erhoben werden kann. Von diesem Erfordernis wird nur dann abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung lediglich kassatorisch entscheiden kann, namentlich mit Blick auf die erhobenen Rügen, oder wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 m.w.H.), was vorliegend mit Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils (zur ebenfalls angefochtenen Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils siehe E. II.3.1-3) nicht zutrifft. Weil das Rechtsbegehren den Kern des von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozesses bildet, ist von den Parteien zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der (auch Rechtsmittel-)Anträge grösste Beachtung schenken. Diesbezüglich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien Strenge am Platz. Darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die

einem überspitzten Formalismus gleichkäme. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, aus denen aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was der Rechtsmittelkläger begehren will. Wird zwar ein materielles Rechtsbegehren gestellt, ist dieses aber mangelhaft, so ist es – wie alle Prozesshandlungen – nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Be- gründung. Auf die Begründung ist indessen nur dann zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Keine Pflicht zur Auslegung eines Berufungsantrags besteht jedoch, wenn das – an sich mangelhafte – Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 5.1; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 m.w.H.). Ein ungenügend formuliertes oder unzulässiges Berufungsbegehren stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2; BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.4; BGer 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4), sondern führt zum Nichteintreten auf die Berufung (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4-2.8 m.w.H.).

4.3

Die Berufung des – anwaltlich vertretenen – Beklagten enthält hinsichtlich Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils präzis und unmissverständlich formulierte Rechtsmittelanträge: Der Beklagte beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung (auch) dieser Dispositivziffer und eventualiter die Rückweisung der diesbezüglichen Streitsache an die Vorinstanz (Urk. 47 S. 2). Die Formulierung der Berufungsanträge lässt weder Unklarheiten noch Zweifel offen, mit den gestellten Anträgen wird aber kein Antrag in der Sache gestellt. Dies ist nach dem unter E. II.4.1-2 Dargelegten nicht zulässig und kann nicht nachträglich verbessert werden. Der Mangel des Berufungsbegehrens lässt sich auch nicht über die gerichtliche Fragepflicht beheben, denn diese greift in diesem Zusammenhang nicht (DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 56 N 19 ["Es darf nicht Sache des unparteiischen Gerichts sein, einer Partei darzulegen, was sie zweckmässigerweise zu beantragen ... hat."]; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 11a; Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 10 Rz 22 ["Hingegen geht die richterliche Aufklärungspflicht ... nicht so weit, dass das Gericht die Parteien auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam zu machen hätte; darüber hat es in seinem Entscheid zu befinden."]; vgl. auch BGer 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.1; BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4; BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1). Somit kann auf die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht eingetreten werden.

4.4.1

Doch selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass die Berufungsanträge anhand der Berufungsbegründung auszulegen wären, würde dies dem Beklagten nicht weiterhelfen. Aus der Begründung ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, was der Beklagte mit der Berufung erreichen möchte. Insbesondere müsste sich eine allfällige Umdeutung in ein (Haupt-)Begehren auf Abweisung der Klage, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf reine Mutmassungen stützen, was im Rahmen der Auslegung von Rechts- resp. Berufungsbegehren ohnehin nicht angeht: Es obliegt der Rechtsmittelinstanz nicht, Annahmen hinsichtlich der Absichten des Rechtsmittelklägers zu treffen (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.2 a.E.).

4.4.2

So vertritt der Beklagte in der Berufungsbegründung die Ansicht, die Vorinstanz sei nicht zuständig; entsprechend habe er (vor Vorinstanz) beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 47 S. 6 Rz 11). Ferner hätte die Vorinstanz auch nicht auf die Klage eintreten dürfen, weil die Aktiv- und die Passivlegitimation nicht gegeben seien (Urk. 47 S. 8 Rz 27, vgl. auch S. 11 Rz 48). In die gleiche Richtung scheint die in der Berufungsschrift vorgebrachte Argumentation betreffend Unwirksamkeit der Klageänderung des Klägers vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 11 Rz 45 f. und S. 16 f. Rz 86 ff.) zu gehen; diesbezüglich wird die Eintretensfrage aber in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich thematisiert. Ob der Beklagte im Berufungsverfahren – allenfalls auch nur primär – erreichen möchte, dass auf die Klage und/oder auf den vom Kläger in der Replik neu gestellten Eventualantrag nicht eingetreten wird, lässt sich der Berufungsschrift indes an keiner Stelle entnehmen, und umgekehrt lässt sich dies vor dem aufgezeigten Hintergrund auch nicht ausschliessen, Letzteres insbesondere nicht, weil der Beklagte die Vorinstanz nach wie vor für unzuständig hält, wie sich aus der Formulierung der entsprechenden Passage im Präsens ergibt (Urk. 47 S. 6 Rz 11: "Der Berufungskläger erachtet die Vorinstanz als unzuständig…"). Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte sich nicht näher mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

4.4.3

Sodann erklärt der Beklagte einleitend, die Berufung richte sich gegen die unrechtmässige Zusprechung des Anteils am Liquidationsgewinn (Urk. 47 S. 6

Rz 14). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie das Bestehen einer einfachen Gesellschaft bejaht habe (Urk. 47 S. 7 Rz 20 und S. 11 Rz 48, vgl. auch Urk. 47 S. 12 f. Rz 54 ff., insb. Rz 57). Die Parteien hätten keine einfache Gesellschaft gebildet; der Zahlungszweck sei vielmehr in einem Darlehen begründet (Urk. 47 S. 7 Rz 23 und S. 8 Rz 26; Urk. 47 S. 14 Rz 63 ff., insb. Rz 66). Damit könne der Kläger keinen Anspruch auf den Liquidationsgewinn erheben (Urk. 47 S. 7 Rz 23). Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz angenommenen Bestand einer einfachen (stillen) Gesellschaft argumentiert er, die Gesellschaftsgründung sowie der Kauf der Wohnung wären nach dem Bewilligungsgesetz bewilligungspflichtig gewesen; die fehlende Bewilligung habe die Nichtigkeit der Gründung der einfachen Gesellschaft und der Beteiligung des Klägers zur Folge und die Rückforderung sei verjährt (Urk. 47 S. 17 ff. Rz 89 ff., insb. S. 26 f. Rz 148 ff. und S. 30 Rz 172 ff.). An anderer Stelle macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe den Liquidationsgewinn falsch berechnet (Urk. 47 S. 9 f. Rz 35 ff., insb. Rz 37; vgl. auch Urk. 47 S. 11 Rz 48 und S. 16 Rz 82 ff., insb. Rz 84: "unrichtige[n] Bemessung des Liquidationsergebnisses"), was offen lässt, ob der Kläger nach Ansicht des Beklagten nicht doch einen (allenfalls geringeren) Anspruch auf Liquidationsgewinn hat. Dies steht in Einklang mit dem Hinweis des Beklagten auf seine Klageantwort und Duplik, worin er dargelegt habe, dass unter Anrechnung aller Kosten lediglich ein minimaler Nettoerlös von Fr. 35'376.– oder gar ein Verlust resultiert habe (Urk. 47 S. 10 Rz 41). Sodann argumentiert der Beklagte, die Vorinstanz habe statt in australischen Dollars in Schweizer Franken und somit in der falschen Währung zugesprochen, da der ursprüngliche Beitrag des Klägers unbestritten in australischen Dollars erfolgt sei; die Feststellung der Abfindung in Schweizer Franken sei aktenwidrig und missachte "die unbestrittene ursprüngliche Währung der 'Einlage' in die einfache Gesellschaft" (Urk. 47 S. 9 Rz 33 f., S. 11 Rz 48 und S. 15 Rz 72 ff.), was die Frage aufwirft, ob ein Betrag in australischen Dollars zuzusprechen sei, wobei dessen allfällige Höhe offenbleibt.

An einer nachvollziehbaren Ordnung dieser verschiedenen, sich teilweise widersprechenden Argumentationsschienen in Haupt- und Eventual- (resp. Sub-Eventual-)Standpunkte und entsprechend gestellte Berufungsanträge fehlt es in der Berufungsschrift. Immerhin wäre naheliegend, dass der Beklagte sich insoweit auf den Standpunkt stellen will, dem Kläger sei nichts resp. so wenig wie möglich zuzusprechen und die Klage sei abzuweisen oder in weniger hohem Umfang als von der Vorinstanz gutzuheissen. Formuliert wird das in der Berufungsschrift aber nicht, und diesbezügliche Annahmen zu treffen, gehört nach dem unter E. II.4.4.1 Dargelegten nicht zu den Aufgaben des Berufungsgerichts. Den hier angesprochenen Argumentationsschienen ist indes gemeinsam, dass sie auf einen materiell-rechtlichen Entscheid, einen Entscheid in der Sache, ausgelegt sind.

4.4.4

Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist festzuhalten, dass auch unter Heranziehung der Berufungsbegründung im Dunkeln bliebe, wie das Berufungsgericht nach Ansicht des Beklagten hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage zu entscheiden hätte: Der Berufungsschrift kann nicht entnommen werden, ob der Beklagte – allenfalls auch nur primär – ein Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage und/oder den Eventualantrag des Klägers gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage bewirken möchte oder ob das Berufungsgericht seiner Ansicht nach – allenfalls auch nur eventualiter für den Fall, dass es zum Schluss käme, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eingetreten ist – einen materiell-rechtlichen Entscheid zu fällen hat und wenn ja, welchen Inhalts. Somit wäre auch dann, wenn die Berufungsbegründung zur Auslegung herangezogen werden könnte, auf die Berufung gegen Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils nicht einzutreten.

5.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstinstanzlichem Urteil (Dispositivziffern 3-6) ficht der Beklagte zwar an, doch fehlt es diesbezüglich an einer Berufungsbegründung, welche nach Art. 311 Abs. 1 ZPO und dem unter E. II.2.1 Dargelegten unerlässlich ist. Auch insoweit kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden.

6.

Demzufolge ist auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (BGE 145 III ckert, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 10'000.– festzusetzen sind, dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2.

Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem im Berufungsverfahren obsiegenden Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden und der Beklagte hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 47, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

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