Ehescheidung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC250036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschlüsse und Urteil vom 2. März 2026
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Juli 2025; Proz. FE210016
Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2/6/121, act. 2/6/192, act. 2/6/249, sinngemäss)
1. … 2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2014, sei unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 3. Das Kind C._____ wird vom Kläger betreut. 4. Es seien keine Betreuungszeiten für die Beklagte festzulegen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Pflege und Erziehung von C._____, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'240.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- /Ausbildungszulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, erstmals auf den tt.mm.2024. Die Unterhaltspflicht sei bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festzulegen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. 6. Basis für die Unterhaltsfestsetzung sind die folgenden Einkommen:
Beklagte Fr. 3'500.–
C._____ Fr. 200.– (Kinderzulage) 7. Die Beistandschaft sei beizubehalten. Der Beistand sei zu beauftragen, mit C._____ im Gespräch zu bleiben und mit ihr zu evaluieren, ob und in welcher Form der Kontakt mit der Beklagten hergestellt werden kann. 8. Es sei den Ehegatten gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 9. Güterrechtlich sei jeder Partei zuzusprechen, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 10. Auf den Vorsorgeausgleich sei mangels zu teilender Guthaben zu verzichten. 11. Die Erziehungsgutschriften für die Tochter C._____ seien dem Kläger gutzuschreiben. 12. Alle anders lautenden Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten.
Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 2/6/157, act. 2/6/175 sinngemäss)
1. … 2. Das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm.2014, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 3. C._____ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.
4. Der Kläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (fällt es auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Montagabend) sowie jeweils am 2. Weihnachtsfeiertag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, C._____ während den Schulferien für sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei der Kläger der Beklagten die gewünschten Termine mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich bekanntzugeben hat. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für die Pflege und Erziehung von C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.–, zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, ab dem 1. Juli 2023. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. 6. Die eingerichtete Beistandschaft sei beizubehalten. 7. Es sei den Ehegatten gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 8. Güterrechtlich sei jeder Partei zuzusprechen, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 9. Auf den Vorsorgeausgleich sei mangels zu teilender Guthaben zu verzichten. 10. Alle anderslautenden Anträge des Klägers seien abzuweisen.
(…)
15.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Klägers. Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren der Kinderprozessbeiständin: (act. 2/6/187 und act. 2/6/204)
"1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2014, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Kindsvaters zu stellen. 2. Es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts der Kindsmutter zu verzichten.
3. Sämtliche bis anhin errichteten und noch gültigen Kindesschutzmassnahmen seien aufrecht zu erhalten und definitiv zu bestätigen. 4. Es sei sodann dem Kindsvater gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB in Ergänzung zu den bereits erteilten Weisungen die Weisung zu erteilen, zeitnah, allerspätestens bis Ende Oktober 2023, C._____ mit Unterstützung der Beiständin, der Familienbegleitung oder der Therapeutin von C._____ über ihre genetische Abstammung aufzuklären. 5. Es seien in Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufträgen der Beiständin ergänzend der Auftrag zu erteilen, sämtliche den Kindseltern auferlegten Weisungen zu überwachen. 6. Zusätzlich sei der bereits eingesetzten Beiständin der Auftrag zu erteilen einmal jährlich mit C._____ ein Gespräch über ihre Mutter zu führen, dabei mit ihr auch ihrem Entwicklungsstand entsprechend ihre Bereitschaft zu einer direkten Begegnung mit der Kindsmutter zu überprüfen sowie bei einer Bereitschaft von C._____, einen solchen Kontakt im Beisein einer geeigneten Fachperson basierend auf den Grundsätzen von Erinnerungskontakten umzusetzen, danach mit allen Beteiligten auszuwerten sowie im Bedarfsfall bei der zuständigen Behörde Antrag für die künftige Kontaktausgestaltung zwischen C._____ und der Kindsmutter zu stellen."
Urteil des Bezirksgerichts:
1. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
2. C._____ wird unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt.
3. Es wird keine Betreuungs- und Kontaktregelung für C._____ durch die Beklagte festgelegt.
4. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen vom 28. September 2021 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind C._____, geb. tt.mm.2014, wird mit folgenden Aufgaben fortgeführt:
Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat und Vermittlung bei Streitigkeiten in Angelegenheiten, die die gemeinsame elterliche Sorge von C._____ betreffen;
– Überwachung der (weiteren) Teilnahme der Eltern an der Familientherapie, Unterstützung der Eltern bei der Organisation und gegebenenfalls Besorgtsein für die Finanzierung;
– zweimal jährliche Führung eines Gesprächs mit C._____ über ihre Mutter, dabei auch ihrem Entwicklungsstand entsprechende Prüfung ihrer Bereitschaft zu einer direkten Begegnung mit der Mutter sowie bei einer allfälligen Bereitschaft von C._____ Umsetzung eines solchen Kontakts im Beisein einer geeigneten Fachperson basierend auf den Grundsätzen von Erinnerungskontakten, danach Auswertung mit allen Beteiligten sowie im Bedarfsfall Antragstellung bei der zuständigen Behörde für die künftige Kontaktausgestaltung zwischen C._____ und der Kindsmutter.
Sämtliche weiteren noch bestehenden Aufgaben der Beistandschaft werden aufgehoben.
5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird allein dem Kläger angerechnet. Es ist Sache des Klägers, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ folgende Kinderbarunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
– CHF 1'169.– ab tt.mm.2024 bis 31. Dezember 2024, – CHF 1'154.– ab 1. Januar 2025 bis tt.mm.2026, – CHF 1'101.– ab tt.mm.2026 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an den Kläger zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt des Klägers lebt und keine eigenen
Ansprüche gegenüber der Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2025 mit 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
9. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Kläger: CHF 4'276.– (100 % Pensum) – Beklagte: CHF 4'327.– (100 % Pensum) – C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 215.–
Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
10. Es wird kein Ausgleich von Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vorgenommen.
11. Jede Partei erhält zu Eigentum, was sei derzeit besitzt, und hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten.
12. Die Kinderprozessbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit CHF 6'641.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 6'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'605.00 Dolmetscherkosten CHF 6'641.40 Honorar Kinderprozessbeiständin
14. Die Gerichtskosten werden den Parteien hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. [Mitteilungssatz]
17. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge:
der Berufungsklägerin und Beklagten (act. 2/2):
"1. Ziffern 6 und 9 des Teilurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2025 seien aufzuheben; 2. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
Juni 2024 - Dezember 2024: CHF 830.
Januar 2025 - Dezember 2025: CHF 815.
Ab Januar 2026: CHF 265.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8.1.%) zulasten des Berufungsbeklagten."
prozessualer Antrag:
"Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 8):
"1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten. 3. Es sei dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Erwägungen
I.
1.
Die Parteien stammen aus dem Iran, sie sind eigenen Angaben zufolge seit 2007 verheiratet (aus Protokoll Eheschutzverfahren vom 20. November 2020, Prozess Nr. 200070; act. 2/6/2). Das genaue Heiratsdatum ist unbekannt. Aus der Ehe ging die Tochter C._____, geboren tt.mm.2014, hervor. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: der Kläger) reiste im Sommer 2018 in die Schweiz ein. Im Oktober 2019 folgte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: die Beklagte) zusammen mit der Tochter C._____ dem Beklagten nach (aus Protokoll Eheschutzverhandlung vom 20. November 2020, Prozess Nr. EE200070; act. 2/6/2). Die Parteien leben seit August 2020 gerichtlich getrennt. Entsprechend der dem Eheschutzentscheid zugrundeliegenden Vereinbarung der Parteien stellte die Eheschutzrichterin am Bezirksgericht Horgen mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 die Tochter C._____ unter die Obhut des Klägers, teilte die Familienwohnung in D._____ dem Kläger zu und genehmigte das von den Parteien vereinbarte umfassende Kontaktrecht, das heisst die Betreuung der Tochter durch ihre Mutter. Mangels Leistungsfähigkeit der Parteien wurde von der Festlegung einer Unterhaltspflicht für die Dauer des Getrenntlebens abgesehen (act. 2/6/2/10).
Rund einen Monat nach dem Eheschutzentscheid reichten die Parteien im Januar 2021 ein gemeinsames Scheidungsbegehren am Bezirksgericht Horgen, Einzel- gericht, ein (act. 2/6/1). Es zeigte sich, dass die Beklagte ab ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung anfangs Januar 2021 entgegen der richterlich genehmigten Vereinbarung im Eheschutzverfahren die gemeinsame Tochter C._____ nur für einige Stunden im Beisein des Klägers sehen konnte. Der dem Gericht bekannte letzte Kontakt zwischen der Beklagten und C._____ fand am 18. Mai 2021 statt, als die Beklagte C._____ vom Kinderhort abholen, die Tochter jedoch nicht mir ihr mitgehen wollte. Seither ist der Kontakt zwischen Mutter und Tochter unterbrochen. C._____ weigerte sich sogar, Bilder und Zeichnungen der Mutter anzunehmen (act. 2/6/96 S. 7). Die mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2021 gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnete Besuchsbeistandschaft, die eigenen Bemühungen der Vorinstanz, die verordnete und vom Kläger abgebrochene Mediation (act. 2/6/112, act. 2/6/115), die zahlreichen Einzelgespräche und die Einzelbegleitungen (act. 2/6/108, act. 2/6/111) vermochten keinen Kontakt zu etablieren (act. 2/6/116). Die Parteien verblieben hochstrittig und die Tochter lehnte und lehnt radikal jede Annäherung an die Mutter ab (act. 2/6/218).
Nach Durchführung des im April 2022 in Gang gesetzten Hauptverfahrens mit doppeltem Schriftenwechsel (act. 2/6/121, act. 2/6/157, 2/6/190, 2/6/192, 2/6/197), der Einsetzung einer Kindesverfahrensvertreterin (Prot. VI S. 65), der Durchführung der Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien (Prot. VI S. 82-99) samt Schlussvorträgen und Aktualisierung der finanziellen Eckdaten (Prot. VI S. 100, S. 101), wurde mit Teil-Urteil vom 8. April 2025 die Ehe der Parteien geschieden (Prot. VI S. 102).
2.
Mit Endurteil vom 14. Juli 2025 entschied die Vorinstanz die Nebenfolgen der Scheidung, insbesondere die strittigen Kinderbelange (act. 2/6/264 = act. 2/5 = act. 2/4/2 = act. 3; [nachfolgend nur noch als act. 3 zitiert]). Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, stellte die Tochter unter die alleinige Obhut des Klägers und sah davon ab, eine Kontaktregelung für C._____ durch die Beklagen festzulegen (act. 3 S. 55 Dispositivziffern 1.-3.). Sie beauftragte die Beiständin zusätzlich, zwei Mal im Jahr die Bereitschaft von C._____ zu einer Begegnung mit der Mutter zu prüfen (act. 3 S. 55 Dispositivziffer 4.). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte (unter Angabe der Ein- kommen), dem Kläger für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss dem vorne wiedergegebenen Urteil zu bezahlen (act. 3 S. 56 Dispositivziffern 6 und 9).
Für die Prozessgeschichte vor Bezirksgericht kann im Übrigen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 3 S. 6-9).
3.
Dagegen führt die Beklagte mit Eingabe vom 15. September 2025 Berufung. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden sei zur Frage der Fristwahrung der Berufung auf die Akten im Prozess Nr. LC250027 verwiesen (act. 2/2, act. 2/7, act. 2/9 - act. 2/14). Anzufügen ist, dass die im Prozess Geschäfts-Nr. LC250027 im Beschluss vom 14. Oktober 2025 der Beklagten auferlegte Entscheidgebühr auf die Staatskasse zu nehmen ist; die Gerichtskasse ist mit heutigem Entscheid diesbezüglich Mitteilung zu machen.
Die Beklagte beantragt die Aufhebung bzw. Änderung der Dispositivziffern 6 und 9 des Teilurteils vom 14. Juli 2025, und zwar im Sinne, dass sie niedrigere Kinderunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ an den Kläger zu bezahlen habe. Sie begründet ihre Anträge damit, dass die Vorinstanz ihr Einkommen zu hoch und ihr Existenzminimum zu niedrig berechnet habe und beantragt die Festlegung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für C._____ gemäss den vorne wiedergegebenen Berufungsanträgen (act. 2/2 S. 2 ff.). Im Übrigen stellte die Beklagte auch für das Berufungsverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2/2 S. 7).
4.
In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Der Kläger erstattete auf entsprechende Aufforderung mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 rechtzeitig die Berufungsantwort und schloss auf Abweisung der Berufung bei Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 8 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Beklagten am 14. Januar 2026 zugestellt (act. 10, act. 11), worauf sie mit Eingabe vom 21. Januar 2026 Stellung nahm, dies insbesondere zu ihren neuen Wohnkosten (act. 12). Die Eingabe wurde dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt, worauf er mit Eingabe vom 27. Januar 2026 die Darstellung der Beklagten zu den neuen Wohnkosten erwiderte (act. 16).
5.
Das Verfahren ist spruchreif. Nachdem im Berufungsverfahren nur noch die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ festzulegen sind, sieht die Kammer vom Einbezug der Verfahrensvertreterin der 11 ½ jährigen C._____ in das Verfahren ab. Die Kindesvertreterin hatte im vorinstanzlichen Verfahren auf Ausführungen zum Kindesunterhalt verzichtet. Der heutige Entscheid ist der Kindesverfahrensvertreterin zur Kenntnisnahme zuzustellen. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Rechtsfindung erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen. Der Beklagten ist mit dem heutigen Entscheid noch ein Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 27. Januar 2026 (act. 16) zuzustellen.
II.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 6 und 9, welche die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden finanziellen Eckdaten betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 2 (Obhutszuteilung), 3 (Kontaktregelung), 4 (Aufgaben der Beiständin), 5 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften), 7 (Indexklausel), 8 ([kein] nachehelicher Unterhalt), 10 ([kein] Ausgleich von Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge), 11 (Güterrecht; Saldoklausel) und 12-15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sind nicht angefochten. Diese Dispositiv-Ziffern wurden nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung per 13. Januar 2026 rechtskräftig. Der Scheidungspunkt wurde nach Massgabe des Teil-Scheidungsurteils der Vorinstanz vom 8. April 2025 bereits am 8. Mai 2025 rechtskräftig (act. 2/6/258); darauf wurde schon hingewiesen (I./1.1). Das alles ist vorzumerken.
III.
1.
Im Berufungsverfahren ist noch die Höhe der festzulegenden Unterhaltsbeiträge zu Gunsten des gemeinsamen Kindes C._____ strittig (geregelt im vorinstanzlichen Urteil [act. 3 S. 56] in Dispositiv-Ziffer 6).
Unbestritten ist, dass die Beklagte ihre jetzige Tätigkeit als Pflegehilfe in einem Alterszentrum in E._____ seit 13. Mai 2024 ausübt (act. 2/247/11) und dass das mit dieser Tätigkeit durchschnittlich pro Monat erwirtschaftete Einkommen Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist. Es ist weiter nicht in Frage gestellt, dass angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse beide Parteien ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfen müssen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und einen Beitrag an den Unterhalt von C._____ zu leisten, wobei in erster Linie die Beklagte als nicht zur Obhut berechtigter Elternteil für den Barbedarf von C._____ aufzukommen hat.
Im Fokus der Betrachtung der Berufung steht das der Beklagten anzurechnende Einkommen und der ihr anzurechnende Bedarf, wobei grundsätzlich die Differenz zwischen dem (angerechneten) Einkommen und dem (knappen) familienrechtlichen Existenzminimum den Unterhaltsbeitrag für C._____ bestimmt. Die Kammer übernimmt im Ergebnis die zu Recht nicht beanstandeten Erwägungen des Bezirksgerichts zur Überschussaufteilung (siehe E. 11.2. hinten).
2.
Einkommen der Beklagten
2.1
Der umstrittene Punkt beim Einkommen der Beklagten ist vor allem der Abzug für die Quellensteuern (act. 8 S. 2). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2025, aus den im Recht liegenden Lohnabrechnungen ergebe sich ein durchschnittlicher monatlicher Abzug für Quellensteuer in der Höhe von 3.9175 % (act. 3 S. 41). Die Beklagte akzeptiert in der Berufung den Steuersatz nicht und weist darauf hin, dass der durchschnittliche monatliche Steuersatz 5.28% betrage (act. 2/2 S. 5 oben). Der Kläger macht keine expliziten Ausführungen zum Steuersatz, dafür zur Aufstellung über die in den Lohnabrechnungen der Beklagten abgeführten Quellensteuerbeträge von August 2024 bis Dezember 2024 und von Januar 2025 bis August 2025 (ohne April 2025; act. 8 S. 3), vergisst aber die von der Arbeitgeberin der Beklagten vorgenommenen Korrekturen (vgl. 2/4/3 [Lohnabrechnungen Januar-März 2025]).
2.2
Für das bezüglich Quellensteuern satzbestimmende Einkommen ist der gesamte Bruttolohn des jeweiligen Monats, inkl. 13. Monatslohn, entscheidend. Für die Beklagte als Alleinstehende ohne Kind in ihrer Obhut gilt der normale Tarif "A0". Ob die Beklagte die Härtefallregel und somit die günstigere Tarifverfügung "A1 mit Kind" für sich beanspruchen kann, wie der Kläger geltend macht (act. 8 S. 4, act. 9/1), ist spekulativ. Härtefallregelung heisst Ausnahme von der Regel und Einzelfallbetrachtung, weshalb das Ergebnis einer solchen Prüfung (durch eine andere Behörde) entgegen den Ausführungen des Klägers unmöglich vorweggenommen werden kann. Auch trifft nicht zu, dass eine nachträglich verlangte ordentliche Veranlagung per se zu niedrigerer Steuerlast führt, dies gilt insbesondere nicht für Gemeinden mit relativ hoher Steuerlast. Es bleibt entgegen der Darstellung des Klägers dabei (act. 8 S. 3 unten f.), dass bei der Beklagten als ausländischer Arbeitnehmerin mit Aufenthaltsbewilligung B von jenem Lohn auszugehen ist, der ihr nach Abzug der Quellensteuer (und der übrigen Sozialversicherungsbeiträge) effektiv ausbezahlt wird. Die Arbeitgeberin der Beklagten wendet ab Januar 2025 korrekt den Steuersatz "A0" an. Im 2024 wurde noch der Steuersatz "A1" angewendet (vgl. E. 4.2. hinten).
Der Durschnitt der sich aus den Lohnabrechnungen Januar bis August 2025 (ohne April 2025) ergebende Satz "A0" beträgt 5.2657% (gerundet; act. 2/4/3). Hinzu kommen die weiteren Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von 8.507 % (AHV, ALV, NBU, UVG, KTG) und der Abzug für die PK im monatlichen Betrag von Fr. 162.--. Insgesamt sind vom Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von 13.772 % sowie Fr. 162.-- in Abzug zu bringen.
3.1
Ab Januar 2025 beträgt der Brutto-Grundlohn der Beklagten Fr. 4'343.--. Der Netto-Grundlohn beträgt Fr. 3'582.89 (nach Abzug von insgesamt Fr. 760.11 [13.772% Sozialversicherungsbeiträge und durchschnittlicher Abzug für Quellensteuern] und Fr. 162.-- PK).
Der 13. Monatslohn beträgt monatlich brutto Fr. 361.91 (Fr. 4'343:12) und netto Fr. 312.07 (nach Abzug von Fr. 49.84 [13.772% Sozialversicherungsbeiträge und durchschnittlicher Abzug für Quellensteuern]; ein PK Abzug auf den 13. Monatslohn wird nicht gemacht).
Es resultiert ein Netto-Grundlohn, inkl. 13. Monatslohn, von Fr. 3'894.96 (Fr. 3'582.89 + Fr. 312.07).
Zulagen: Die zwölf Lohnabrechnungen August 2024 bis August 2025 (es fehlt die Lohnabrechnung April 2025; Ausführungen der Parteien darüber gibt es nicht, weshalb der Umstand unberücksichtigt bleibt) ergeben Brutto-Zulagen (inkl. eines "fringe benefits" im Februar 2025 von Fr. 400.--) von insgesamt Fr. 3'214.90 (in Franken: 111.55; 256.25; 367.80; 175.60; 706.05; 183.90; 274.05; 262.45; 149.60; 337:75; 389.90 [im Mai 2025 gab es keine Zulagen]). Der durchschnittliche monatliche Anteil der Zulagen beträgt dementsprechend Brutto Fr. 267.90 (Fr. 3'214.90:12), und netto Fr. 231.01 (Fr. 267.90 ./. Fr. 36.89 [13.772% Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern]).
3.2
Der durchschnittliche Monatslohn der Beklagten beträgt ab Januar 2025 zusammenfassend netto Fr. 4'126.-- (gerundet; inkl. 13. Monatslohn, inkl. Zulagen: Fr. 3'894.96 + Fr. 231.01).
4.1
Von Juni 2024 bis Dezember 2024 betrug der Brutto-Grundlohn der Beklagten Fr. 4'300.--. Der Netto-Grundlohn betrug Fr. 3'610.22 (nach Abzug von insgesamt Fr. 689.78 [12.274% Sozialversicherungsbeiträge und durchschnittlicher Abzug für Quellensteuern] und Fr. 162.-- PK; [act. 2/6/247/12, act. 2/4/3]).
Der 13. Monatslohn betrug brutto Fr. 406.39 (Fr. 3'047.95 : 7.5; [vgl. act. 2/247/12; act. 2/247/11]) und netto Fr. 356.51 (nach Abzug von Fr. 49.88 [12.274% Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern]); ein PK Abzug auf den 13. Monatslohn wurde nicht gemacht).
Es resultiert ein Netto-Grundlohn, inkl. 13. Monatslohn von Fr. 3'966.73 (Fr. 3'610.22 + Fr. 356.51).
Zulagen: Die fünf Lohnabrechnungen August 2024 bis Dezember 2024 ergeben Brutto-Zulagen von insgesamt Fr. 1'413.75 (274.05; 262.45; 149.60; 337.75; 389.90). Der durchschnittliche monatliche Anteil der Zulagen beträgt dementsprechend brutto Fr. 282.75 (Fr. 1'413.75:5), und netto Fr. 248.05 (Fr. 282.75 ./. Fr. 34.70 [12.274% Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern]).
4.2
Der durchschnittliche Monatslohn der Beklagten beträgt für die Monate Juni 2024 bis Dezember 2024 zusammenfassend netto Fr. 4'215.-- (gerundet; inkl. 13. Monatslohn, inkl. Zulagen: Fr. 3'966.73 + Fr. 248.05).
Die Beklagte rechnet mit höheren Sozialversicherungsabzügen, weshalb sie auf einen tieferen Nettolohn kommt (act. 2/2 S. 5). Der höhere Nettolohn ist im Vergleich zu demjenigen ab 2025 mit dem noch reduzierten Tarifsatz für die Quellensteuern zu erklären ("A1N"), was zu einem geringeren Betrag als Abzug für Quellensteuern führte. Sodann fielen die Zulagen im 2024 minim höher aus, dies allerdings bei unterschiedlichen Vergleichsperioden (sieben Lohnabrechnungen als Basis für 2025 gegenüber fünf Lohnabrechnungen als Basis für 2024).
Zu korrigieren ist die vorinstanzliche Berechnung dahingehend, als die Beklagte ihre Stelle erst am 13. Mai 2024 angetreten hat. Sie verdiente im Mai 2024 Fr. 2'818.-- (gerundet; 2/4/4). Es war ihr nicht möglich, neben der Bestreitung ihres eigenen Bedarfs Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es sind folglich Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2024 festzulegen; Weiterungen bezüglich Monat Mai 2024 haben in Ausübungen pflichtgemässen Ermessens zu unterbleiben.
5.
Bedarf der Beklagten:
5.1
Wohnung: Im Zeitpunkt der Erstellung der Berufung und der Berufungsantwort war noch nicht klar, wo die Beklagte ab Januar 2026 wohnen wird. Der Mietvertrag ihrer bisherigen 1-Zimmer-Wohnung in F._____ endete definitiv am 31. Dezember 2025 (act. 2/4/5). Während laufendem Berufungsverfahren ergab sich, wo die Beklagte neu wohnt (act. 12). Die Beklagte wohnt seit 1. November 2025 in G._____ in einer 3 ½ -Zimmer-Wohnung, die monatlich Fr. 1'760.-- kostet (act. 12 S. 2, act. 13/10).
Der Kläger anerkennt unter dem Titel "Wohnkosten" Fr. 1'300.-- (act. 16). Er weist darauf hin, dass die neue Wohnung der Beklagten für eine Einzelperson ohne Betreuungsaufgaben zu gross sei. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sei weiterhin eine 1-Zimmer-Wohnung angemessen, die für Fr. 1'300.-- zu haben sei. Auch grössere Wohnungen (2-2,5 Zimmer) könnten für Fr. 1'450.-- monatlich gemietet werden, wie beigelegte Wohnungsinserate für das … Zürichseeufer zeigen würden (act. 16, act. 17/11). Die Beklagte führte demgegenüber unter Beilage von Bewerbungsformularen aus, dass aktuell inserierte 2- oder 3-ZimmerWohnungen auf flatfox.ch im Raum H._____ monatlich mindestens Fr. 1'800.-- kosten würden, weshalb ihr der monatliche Mietzins von Fr. 1'760.-- ab November 2025 anzurechnen sei (act. 2/2 S. 6, act. 12 S. 2).
5.2
Grundsätzlich sind die effektiven Wohnkosten einzusetzen. Der Wohnungsmarkt im Grossraum Zürich ist angespannt und die Nachfrage nach Mietobjekten sehr hoch, was mit sich bringt, dass insbesondere die Preise für Neumieten angestiegen sind. Das spricht dafür, der Beklagten die neuen Wohnkosten vollumfänglich anzurechnen. Andererseits legt die Beklagte nicht dar, weshalb sie eine 3,5 Zimmer-Wohnung benötigt. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte C._____ dereinst in ihrer Wohnung soll begrüssen können (act. 12 S. 2), und der Kläger (zusammen mit der gemeinsamen Tochter C._____) selbst eine 3.5-Zimmer-Wohnung bewohnt, ist noch nicht erklärt, weshalb die Beklagte neu die streitgegenständliche 3,5 Zimmer-Wohnung gemietet hat.
Eine Faustregel besagt, dass die Mietkosten nicht mehr als einen Drittel des Einkommens ausmachen sollen, um eine nachhaltige Lebensführung zu gewährleisten, was unter Verweis auf das Einkommen der Beklagten den Mietzins als zu hoch erscheinen lässt. Die von der Beklagten für C._____ zu leistende Unterhaltszahlungen verlangen zudem eine Zurückhaltung bei den eigenen Auslagen, das heisst nicht zuletzt auch bei den Kosten für die neu zu mietende Wohnung.
Gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) kann im Rahmen der Leistung von Ergänzungsleistungen eine alleinlebende Person mit Mietkosten von maximal Fr. 1'575.-- (Region 1; Stadt Zürich) bzw. mit Fr. 1'525.-- (Region 2; F._____, G._____) pro Monat unterstützt werden. Gemeinden wie I._____, J._____, K._____ (… Seeseite bzw. mit S-Bahn gut erschlossen) sind auch in der Region 2 und nicht in der Region 3 verzeichnet, in welchen Unterstützung bis maximal Fr. 1'390.-- geleistet wird (vgl. Mietkosten in den Ergänzungsleistungen unter <https://www.bsv.admin.ch/de/mietkosten-el> [zuletzt besucht am 25. Februar 2026]).
5.3
In Anbetracht der dargelegten finanziellen Verhältnisse und in Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind der Beklagten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens ab November 2025 monatliche Wohnkosten von Fr. 1'525.-- anzurechnen.
6.1
Kosten für den öffentlichen Verkehr: Die Vorinstanz rechnete der Beklagten lediglich die Kosten für ein ZVV-Abonnement im monatlichen Betrag von Fr. 67.-- für die beiden Zonen an, in welcher F._____ (der bisherige Wohnort) bzw. E._____ (Arbeitsort) liegt (act. 3 S. 48 unten). Die Beklagte machte bereits vor Vorinstanz unter dem Titel Fahrten zum Arbeitsort monatliche Kosten für ein ZVV- Abonnement für die Zonen 110, … und … im Betrag von Fr. 165.-- geltend (act. 2/6/157 S. 8, act. 2/6/158/7), und in der Berufung noch solche von monatlich Fr. 99.-- für die Tarifzonen …, … und … (act. 2/2, act. 12 S. 3). Die Kosten von Fr. 99.-- für ein 3-Zonen-Abonnement sind ausgewiesen und vom Kläger akzeptiert (act. 8 S. 5).
6.2
Es ist der der monatliche Betrag von Fr. 99.-- für Mobilität einzusetzen.
7.1
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Die Vorinstanz rechnete der Beklagten Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 10.-- pro Tag bzw. Fr. 220.-- pro Monat an (act. S. 48 unten). Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, es seien keine entsprechenden Auslagen im Bedarf der Beklagten anzurechnen, insbesondere deshalb nicht, weil sich die Beklagte im Restaurant, welches zum Altersheim gehöre, verpflegen könne. Aus dem Menüplan sei ersichtlich, dass ein Mittagessen zum vollen Preis rund Fr. 20.-- koste, die Beklagte als Mitarbeiterin zahle aber einen vergünstigten Menüpreis (act. 8 S. 5). Könne die Beklagte zum halben Preis essen, würden ihr keine Mehrkosten entstehen.
7.2
Als unumgängliche Berufsauslagen sind im betreibungsrechtlichen Notbedarf Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, sofern dafür nachweislich Mehrauslagen entstehen und nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. II.). Bei einem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (bzw. Fr. 1'100.--) sind etwas mehr als Fr. 10.-- pro Tag für das Mittagessen vorgesehen.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beklagten zu den Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung spärlich geblieben sind. Die Beklagte hielt vor Vorinstanz (lediglich) fest, sie müsse für das Essen bezahlen (Prot. VI S. 96). Ausgehend von den vom Kläger präsentierten Kosten für ein Menü, welche sich jeweils innerhalb einer Bandbreite von Fr. 19.50 bis Fr. 22.50 bewegen (act. 9/5; Sonntagsmenü mit Fleisch Fr. 25.50), ist andererseits entgegen den Ausführungen des Klägers aber auch nicht davon auszugehen, dass ein Menü für die Mitarbeitenden weniger als Fr. 10.-- kostet. Hinzu kommt, dass bei erhöhtem Nahrungsbedarf insbesondere bei Schichtarbeit Fr. 5.50 pro Arbeitstag berücksichtigt werden können (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. II.). Bei anzurechnenden Mehr- kosten auswärtiger Verpflegung wegen Schichtarbeit und bei anzurechnenden - reduzierten - Mehrkosten angesichts des anzunehmenden vergünstigten Menüpreises ist die vorinstanzliche Berechnung zutreffend und zu bestätigen.
7.3
Es bleibt beim monatlichen Betrag von Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung.
8.
Kosten für Krankenkasse und Gesundheitskosten: Der Beklagten sind in Berücksichtigung der Prämienverbilligung Kosten von Fr. 277.-- pro Monat für Krankenkasse Franchise, Selbstbehalt und weitere Gesundheitskosten anzurechnen (act. 8 S. 6, act. 13/12-13, act. 16). Der Kläger machte bereits im Januar 2025 vor Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Beklagte Anspruch auf Prämienverbilligung habe, weshalb die vorinstanzlich eingesetzten Kosten für Krankenkasse um die Prämienverbilligung zu reduzieren sind (act. 2/6/249 Rz 20 und 23).
9.
Übersicht Bedarf Beklagte
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die Beklagte ein monatlicher Bedarf in der Höhe von:
Familienrechtlicher Bedarf Betrag
Grundbetrag CHF 1'200.--
Wohnkosten CHF 1'525.-- (ab November 2025; Fr. 900.-- Juni 2024 bis Oktober 2025).
Krankenkassenprämien (KVG) CHF 277.--
Versicherungen CHF 30.--
Serafe CHF 30.--
Kommunikationskosten CHF 120.--
Mobilitätskosten CHF 99.--
Kosten für auswärtige Verpflegung CHF 220.--
Steuern ---
Total CHF3'501.– (Juni 2024 bis Oktober 2025: Fr. 2'876.--)
10.
Bedarf C._____
10.1
Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von C._____ monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 339.-- ein (act. 3 S. 45 f.).
10.2
Der Kläger machte vor Vorinstanz in den Eingaben vom 28. Oktober 2023 und vom 30. Januar 2024, unter Hinweis auf Rechnungen vom Sommer 2023, Fremdbetreuungskosten in genannter Höhe geltend (act. 2/6/206, act. 2/6/207/3, act. 2/6/213, act. 2/6/217). Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Unterlagen keine effektiv anfallenden Kosten für den Zeitraum ab 2024 belegen (act. 2/2 S. 7). Es ist richtig, dass in den Bedarf nur jene Fremdbetreuungskosten aufzunehmen sind, die tatsächlich anfallen und auch bezahlt werden.
Die Vorinstanz aktualisierte angesichts der Dauer des Verfahrens vor dem Erlass des Urteils die finanziellen Verhältnisse der Parteien. Der Kläger hielt in diesem Sinne mit Eingabe vom 13. Januar 2025 und unter Verweis auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2023 an monatlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 339.-- fest. Die Beklagte verzichtete auf Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 13. Januar 2025 (act. 2/6/249, act. 2/6/251). Zuvor blieben die vom Kläger in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2024 bestätigten Kosten der Fremdbetreuung bereits unwidersprochen (Prot. VI S. 90). Es wäre an der anwaltlich vertretenen Beklagten gewesen, vor Vorinstanz die behaupteten Fremdbetreuungskosten (Tageshort und Ferienhort) konkret zu bestreiten. Der gegenteilige Schluss liefe darauf hinaus, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens wäre, was es nicht ist. Im Berufungsverfahren reichte der Kläger im Übrigen Rechnungen für Fremdbetreuungskosten für C._____ für die Monate Juli bis Oktober 2025 ein (act. 9/9). Die Rechnungen sind zwar keine Belege für effektiv bezahlte Fremdbetreuungskosten. Die geltend gemachten Kosten sind aber erneut unwidersprochen geblieben.
10.3
Es hat nach dem Gesagten bei den vorinstanzlich eingesetzten Fremdbetreuungskosten und somit beim vorinstanzlichen Bedarf für C._____ sein Bewenden.
11.
Konkrete Unterhaltsberechnung
11.1
Die finanzielle Situation der Beteiligten präsentiert sich in der ersten Phase (ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024) wie folgt (vgl. auch act. 3 S. 50 ff.):
Kläger Beklagte C._____
Einkommen Fr. 4'276.-- Fr. 4'215.-- Fr. 200.--
Bedarf Fr. 2'467.-- Fr. 2'876.-- Fr. 1'369.--
Leistungsfähig- Fr. 1'809.-- Fr. 1'339.-- Fr. -1'169.-- keit
Ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025 präsentiert sich die finanzielle Situation der Beteiligten wie folgt:
Kläger Beklagte C._____
Einkommen Fr. 4'276.-- Fr. 4'126.-- Fr. 215.--
Bedarf Fr. 2'467.-- Fr. 2'876.-- Fr. 1'369.--
Leistungsfähig- Fr. 1'809.-- Fr. 1'250.-- Fr. -1'154.-- keit
Ab 1. November 2025 bis tt.mm.2026 präsentiert sich die finanzielle Situation der Beteiligten wie folgt:
Kläger Beklagte C._____
Einkommen Fr. 4'276.-- Fr. 4'126.-- Fr. 215.--
Bedarf Fr. 2'467.-- Fr. 3'501.-- Fr. 1'369.--
Leistungsfähig- Fr. 1'809.-- Fr. 625.-- Fr. -1'154.-- keit
Ab tt.mm.2026 präsentiert sich die finanzielle Situation der Beteiligten wie folgt:
Kläger Beklagte C._____
Einkommen Fr. 4'276.-- Fr. 4'126.-- Fr. 268.--
Bedarf Fr. 2'467.-- Fr. 3'501.-- Fr. 1'369.--
Leistungsfähig- Fr. 1'809.-- Fr. 625.-- Fr. -1'101.-- keit
11.2
Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (anstatt vieler: BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Da C._____ allein durch den Kläger betreut wird und dieser dadurch seinen Unterhalt in natura leistet, hat die Beklagte grundsätzlich - soweit sie leistungsfähig ist - den gesamten Barbedarf von C._____ zu decken, das heisst sie hat je nach Phase Fr. 1'169.--, Fr. 1'154.-- und Fr. 625.-- zu bezahlen.
11.3
Von einer Überschussaufteilung für die Phasen I und II ist im Einklang mit der Vorinstanz abzusehen (act. 3 S. 52 E. 3.4.9.). Zu bemerken ist, dass die Berechnung nach Gesamtüberschuss inhaltlich wenig überzeugt (act. 3 S. 51 E. 3.4.7.), weil der Gesamtüberschuss praktisch vollumfänglich vom Kläger erzielt wird; persönliche Unterhaltsbeiträge, welche eine Beteiligung an einem Gesamtüberschuss zuliessen, wurden nicht verlangt. Die Beklagte erzielt praktisch keinen eigenen Überschussanteil, weshalb mit einem Gesamtüberschuss nicht argumentiert werden kann. Wird im vorinstanzlichen Entscheid eine Überschussbeteiligung von C._____ thematisiert, so kann sich diese nur auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten beziehen, die allerdings nicht gegeben ist:
Phase Gesamtbedarf Gesamteinkommen Überschuss
I Fr. 6'712.-- Fr. 8'691.-- Fr. 1'979.--; erzielter Überschuss der Beklagten: Fr. 170.--.
II Fr. 6'712.-- Fr. 8'617.-- Fr. 1'905.--; erzielter Überschuss der Beklagten: Fr. 96.--.
III Fr. 7'337.-- Fr. 8'617.-- Fr. 1'280.--; die Beklagte erzielt keinen eigenen Überschuss.
IV Fr. 7'337.-- Fr. 8'670.-- Fr. 1'333.--; die Beklagte erzielt keinen eigenen Überschuss.
Zusammenfassend entsteht der Überschuss in allen Phasen zum allergrössten Teil auf der Seite des Klägers, in den Phasen III und IV verbleibt er sogar alleine auf Seiten des Klägers. Der Beklagten verbleibt nach Deckung ihres eigenen Bedarfs und der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ kaum bzw. keine Möglichkeit, einen Überschuss zu erzielen. Die Beklagte erzielt ab der Phase III überhaupt keinen Überschuss, was es ihr bereits verunmöglicht, Rücklagen für eigene unerwartete Ausgaben zu tätigen.
Ab Phase III decken die Unterhaltszahlungen der Beklagten den Barbedarf von C._____ nicht vollständig. Die Fremdbetreuungskosten machen dabei den Hauptteil des ungedeckten Bedarfs aus. Diese Position des Bedarfs ist bedingt durch die volle Erwerbstätigkeit des Klägers. Der Kläger ist insbesondere ab Phase III (viel) leistungsfähiger als die Beklagte, und es liegen mit dem vom Kläger erzielten beachtlichen Überschuss innerhalb der (erweiterten) Familie genügende finanzielle Ressourcen vor.
Zusammenfassend hat der Kläger ungeachtet seiner derzeitigen vollen Betreuungsverantwortung den noch verbleibenden Barbedarf von C._____ zu decken und C._____ an dem von ihm erzielten Überschuss partizipieren zu lassen.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beklagte in Abänderung von Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (act. 3 S. 56) zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'169.--
(Phase I), Fr. 1'154.-- (Phase II) und Fr. 625.-- (Phasen III und IV), bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ zu bezahlen, (zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wobei der Kläger die Familienzulagen bezieht). Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen der Vorinstanz zu den Zahlungsmodalitäten gemäss Dispositivziffer 6 Absätze 2 und 3 und bei der Indexklausel gemäss Dispositivziffer 7. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend der neuen Berechnung des Einkommens der Beklagten anzupassen (act. 3 S. 57).
IV.
1.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 12-15) sind zu bestätigen.
2.1
Im Berufungsverfahren stehen ausschliesslich noch vermögenwerte Interessen im Streit, weshalb der Streitwert nach §§ 4 Abs. i.V.m. mit 12 Abs. 1 und 2 GebVO berechnet wird.
Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitinteresse liegt in der Differenz der von den Parteien beantragten Unterhaltsleistungen. Sie beträgt rund Fr. 73'000.-- (rund Fr. 108'000.-- [Kläger, welcher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt] abzüglich rund Fr. 35'000.-- [Beklagte]; gerechnet bis mm.2032). Die volle Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert Fr. 7'550.--. Gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i. V. m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG und unter Berücksichtigung des überschaubaren Aufwandes ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'800.-- festzusetzen.
Die Verpflichtung der Beklagen zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist mit diesem Entscheid auf rund Fr. 70'000.-- festzusetzen, womit die Beklagte im Umfang von rund Fr. 35'000.-- gerundet im Vergleich zu ihren Anträgen unterliegt, während der Kläger im Vergleich zu seinen Anträgen im Umfang von rund Fr. 38'000.-- gerundet unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien auch für das zweitinstanzliche Verfahren je hälftig aufzuerlegen.
2.2
Entsprechend werden die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig wettgeschlagen; es werden keine solchen zugesprochen.
3.
Beiden Parteien ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf deren finanzielle Verhältnisse zu bewilligen. Die ihnen aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Teil-Urteil vom 8. April 2025 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, geschieden wurde. Das Teil-Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 8. April 2025, wurde am 8. Mai 2025 rechtskräftig.
2.
Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 2 (Obhutszuteilung), 3 (Kontaktregelung), 4 (Aufgaben der Beiständin), 5 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften), 7 (Indexklausel), 8 ([kein] nachehelicher Unterhalt), 10 ([kein] Ausgleich von Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge), 11 (Güterrecht; Saldoklausel) und 12-15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) am 13. Januar 2026 rechtskräftig geworden sind.
3.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird weiter beschlossen:
1.
Der Berufungsklägerin und Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____, … Zürich, bewilligt.
2.
Dem Berufungsbeklagten und Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … Zürich, bewilligt.
3.
Die im Verfahren mit der Prozess Nr. LC250027 der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegte Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Gerichtskasse mit nachfolgendem Erkenntnis sowie im Dispositiv in den Prozess Nr. LC250027.
Dispositiv
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 6 Abs. 1 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2014, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 1'169.-- ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 1'154.-- ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025;
- Fr. 625.-- ab 1. November 2025 bis zu Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
(…)"
"9. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Kläger: Fr. 4'276.-- (100 % Pensum) – Beklagte: Fr. 4'126.-- (100 % Pensum; ab Januar 2025) – C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 215.--
Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant."
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Juli 2025 bestätigt.
2.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 12-15) werden bestätigt.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Parteien werden ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin und Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 16, an die Kindesverfahrensvertreterin, im vollständigen Dispositiv an die Gerichtskasse, im Dispositiv des Erkenntnisses an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 73'000.-- (gerundet). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. K. Würsch
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