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Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE250009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss vom 8. April 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

sowie

Verfahrensbeteiligte

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2025 (EE240032-G)

Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen:

Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 3 und Urk. 73 S. 2):

"1. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, D._____, geb. tt.mm.2016, und E._____, geb. tt.mm.2018 für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

2. Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Verfahrens ein durch eine Fachperson begleitetes Besuchsrecht jede Woche Dienstag von 16.45 Uhr bis 19.30 Uhr einzuräumen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."

"1. Der Antrag auf sofortige Wiederaufnahme der Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern (Antrag Ziff. 1) sei abzuweisen.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anpassung der Aufgaben des Beistandes oder der Beiständin (Antrag Ziff. 2) sei abzuweisen.

3. Die Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners sei für die Dauer des Verfahrens aufrecht zu erhalten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."

Des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 3 f.):

"1. Die persönlichen Kontakte des Vaters zu den Kindern seien sofort zu regeln und mindestens wie folgt festzulegen:

Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm.2018, wie folgt zu betreuen:

1. Phase:

Beginn des Schuljahres 2024/2025 für die Dauer von 7 Wochen, eventualiter ab 2. September 2024 für die Dauer von 5 Wochen:

Jeweils alle drei Kinder am Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 18.00 Uhr

sowie jedes Wochenende jeweils Samstags und Sonntags einen halben Tag (d.h. 6 Stunden)

Können sich die Eltern nicht über den Übergabeort einigen, bringt die Mutter die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit zum Wohnort des Vaters, der Vater bringt die Kinder zu Ende der Betreuungszeit an den Wohnort der Mutter.

2. Phase:

Nach 7 Wochen seit Beginn des Schuljahres 2024/2025:

Nach dem Ermessen des Beistandes wird die Betreuungszeit des Vaters bis hin zu einer hälftigen Betreuung der Kinder durch beide Eltern ausgeweitet.

2. Die Aufgaben des Beistandes seien entsprechend anzupassen, und zwar so, dass der Beistand berechtigt wird, die genauen Betreuungszeiten und Modalitäten der Betreuung nach Massgabe der vorstehenden Ziffer verbindlich für die Parteien festzulegen sowie einen entsprechenden Betreuungsplan zu erstellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin."

Der weiteren Verfahrensbeteiligten (Urk. 85 S. 21):

"1. Die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.

2. Die Besuchskontakte des Vaters seien vorläufig zu sistieren. Eine Wiederaufnahme der Besuche sei spätestens ab Mai 2025 zu prüfen.

3. Den Eltern sei die Weisung zu erteilen für die Kinder je eine Psychotherapie zu organisieren.

4. Dem Vater sei die Weisung zu erteilen eine Beratung bei einer geeigneten Fachstelle zu besuchen und sich mit der Situation der Kinder und ihren Bedürfnissen sowie seiner Rolle als Vater auseinanderzusetzen. Es seien mindestens 10 Beratungstermine wahrzunehmen.

5. Den Eltern sei die Weisung zu erteilen eine Mediation zu besuchen und so die Basis für eine gemeinsame Elternschaft zu erarbeiten. Es seien mindestens 10 Mediationstermine wahrzunehmen.

Eventualiter seien die Eltern anzuweisen je den Kurs 'Kinder im Blick' zu absolvieren."

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2025:

"1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____, geboren am tt.mm.2016, und E._____, geboren am tt.mm.2018, werden für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Erlass eines anderweitigen Entscheids unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

2. Dem Gesuchsgegner wird für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Erlass eines anderweitigen Entscheids ein Kontaktrecht wie folgt eingeräumt:

– Ab März 2025 ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, in ungeraden Wochen mit D._____ und E._____ sowie in geraden Wochen mit C._____ und E._____ an jedem Dienstag von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr für zwei Stunden in Begleitung einer Fachperson Zeit zu verbringen.

– Ab Juli 2025 ist der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] berechtigt und verpflichtet, in ungeraden Wochen mit D._____ und E._____ sowie in geraden Wochen mit C._____ und E._____ an einem Tag pro Woche für vier Stunden in Begleitung einer Fachperson Zeit zu verbringen.

– Ab November 2025 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, in ungeraden Wochen mit D._____ und E._____ sowie in geraden Wochen mit C._____ und E._____ an einem Tag pro Woche für vier Stunden unbegleitet Zeit zu verbringen.

In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Die für die Übergaben erforderliche Zeit ist nicht Teil der Kontaktzeit zwischen Vater und Kindern. Die Mutter informiert den Vater über allfällige Ferienpläne jeweils zwei Monate im Voraus. Im Umfang von insgesamt fünf Wochen pro Jahr, davon höchstens zwei Wochen aufeinanderfolgend, gehen die Ferienpläne der Mutter und der Kinder dem Kontaktrecht des Vaters vor.

3. Den Parteien wird die Weisung erteilt, zur Unterstützung der Kinder C._____, D._____ und E._____ in der Trennungssituation ihrer Eltern während der Dauer des vorliegenden Verfahrens je eine psychotherapeutische Behandlung zu installieren bzw. allfällige bereits bestehende psychotherapeutische Behandlungen weiterzuführen.

4. Für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____, geboren am tt.mm.2016, und E._____, geboren am tt.mm.2018, wird für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Erlass eines anderweitigen Entscheids eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

– Die Eltern unter Berücksichtigung der Kindesinteressen dahingehend zu unterstützen, dass sie in ihrer Situation als getrenntlebende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen und entsprechend zu handeln vermögen;

– unter Berücksichtigung der Kindesinteressen die Eltern bei der Umsetzung der Kontaktregelung gemäss Dispositivziffer 2 und des Beziehungsaufbaus zwischen den Kindern und ihrem Vater zu unterstützen und bei Uneinigkeit der Eltern die Modalitäten wie Übergabeort oder - zeit etc. - in Phase 1 und 2 entsprechend der Verfügbarkeit der begleitenden Fachperson - verbindlich festzulegen;

– das vereinbarte Kontaktrecht zu installieren, insbesondere eine passende Begleitung durch eine Fachperson sowie die Möglichkeit einer Phase des Vertrauensaufbaus zwischen dieser und den Kindern sicherzustellen, sowie sich in regelmässigen Abständen bei dieser und den Eltern sowie den Kindern über den Verlauf der begleiteten Kontakte zu informieren;

– gegebenenfalls - sollte sich abzeichnen, dass die Kontaktregelung gemäss Dispositivziffer 2 und insbesondere die Dauer der einzelnen Phasen nicht dem Kindeswohl entspricht - Antrag auf Abänderung dieser Regelung zu stellen;

– die Eltern bei der Umsetzung ihrer Verpflichtung, für C._____, D._____ und E._____ eine psychotherapeutische Behandlung zu installieren, zu unterstützen und im Falle von Uneinigkeit betreffend die Person der Therapeutin bzw. des Therapeuten zwischen den Eltern zu vermitteln.

5. Die KESB Bezirk Dietikon wird ersucht, die Beistandsperson zu ernennen und das für den Vollzug Notwendige zu veranlassen.

6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit dem Entscheid in der Hauptsache.

7 [Schriftliche Mitteilung]

8. [Berufung]"

Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 19. Februar 2025 betreffend Berichtigung des Urteils vom 17. Januar 2025: (Urk. 136 S. 3)

"1. Das Dispositiv des Urteils vom 17. Januar 2025 wird berichtigt.

2. Das Dispositiv wird durch Ziffer 3a. wie folgt ergänzt (Berichtigung kursiv hervorgehoben):

"[…]

3a. Den Parteien wird die Weisung erteilt, je einzeln am Elternkurs "Kinder im Blick" bei PINOCCHIO, Beratungsstelle für Eltern und Kinder, Badenerstrasse 281, 8003 Zürich, Tel. …, teilzunehmen.

[…]"

3. Die Kosten für den Berichtigungsentscheid fallen ausser Ansatz.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung]"

Berufungsanträge:

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 137 S. 2 f.):

"1. Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. Januar 2025 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE240032-G) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dispositivziffer 2 des Urteils vom 17. Januar 2025 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE240032-G) sei bezüglich der ab Juli 2025 beginnenden Phasen (zweiter und dritter Spiegelstrich) wie folgt abzuändern:

- Ab Juli 2025 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, in ungeraden Wochen mit D._____ und E._____ sowie in geraden Wochen mit C._____ und E._____ an einem Tag pro Woche 4 Stunden Zeit zu verbringen, wobei die Übergaben zwischen den Kindseltern noch über die Besuchsbegleitung begleitet erfolgen;

- Ab September 2025 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, in ungeraden Wochen mit D._____ und E._____ sowie in geraden Wochen mit C._____ und E._____ an einem Tag pro Woche 8 Stunden unbegleitet Zeit zu verbringen;

- Ab November 2025 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder D._____, E._____ und C._____ jeweils jede zweite Woche von Samstag, 08.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 147 S. 2):

"1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."

der Verfahrensbeteiligten (Urk. 146 S. 1):

"Die Berufung des Vaters sei vollumfänglich abzuweisen."

Erwägungen

A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.

Die Parteien heirateten am tt. Juni 2012. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____, geboren am tt.mm.2016 und E._____, geboren am tt.mm.2018. Die Parteien lebten eine klassische Rollenverteilung. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) arbeitete viel (seit Dezember 2021 vor allem im Homeoffice) und die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) betreute die Kinder und besorgte den Haushalt (Urk. 1 S. 6; Urk. 17 S. 28 f.). Bereits gegen Ende des Jahres 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz bei der Familie und es folgte ein Verfahren bei der KESB Meilen, welches alsdann im Einverständnis der Parteien nicht weiterverfolgt wurde (Urk. 18/8, 10). Am 23. November 2023 ging die Gesuchstellerin mit den drei Kindern für gut einen Monat in ein Frauenhaus im Zürcher Oberland. Am 1. Februar 2024 wurde durch die KESB Bezirk Meilen eine Beistandschaft für die Kinder nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, welche am 11. Februar 2024 zufolge des Umzugs der Gesuchstellerin mit den Kindern in eine Mietwohnung in F._____ auf die KESB Bezirk Dietikon übertragen wurde (Urk. 9, Anhang). Mit Entscheid der KESB Dietikon vom 9. April 2024 wurde die Beistandschaft per 1. Mai 2024 zur Weiterführung übernommen und G._____ als Beiständin eingesetzt. Interimistisch wurde die Beistandschaft durch H._____ geführt. Per 1. September 2024 wurde I._____ als neuer Beistand ernannt (Urk. 25/228; Urk. 25/235). Im Juli 2025 wurde er jedoch vom Fall abgezogen und J._____ übernahm interimistisch die Beistandschaft (Urk. 116/8; Urk. 170/4).

Der Gesuchsgegner verblieb - nach dem Weggang der Gesuchstellerin mit den drei Kindern ins Frauenhaus Ende November 2023 - in der ehelichen Liegenschaft an nächst fanden keine Kontakte zwischen ihm und den Kindern statt, bis am 26. März 2024 die durch eine Fachperson begleiteten Besuche jeweils dienstags am späteren Nachmittag/Abend für rund zwei Stunden starteten. Diese Besuche verliefen teilweise desaströs (Urk. 4/12-17 [u.a. beschimpften die Kinder den Gesuchsgegner und den Beistand, schlugen mit Ästen und Stöcken auf den Gesuchsgegner ein und bewarfen ihn mit Pflastersteinen etc.]). Nachdem die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Urk. 1) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig gemacht hatte (vgl. nachstehend A.2), erfolgte am 1. Juli 2024 ein Meinungs- und Informationsaustausch zwischen der KESB Bezirk Dietikon und der ersten Instanz (Urk. 25/107).

Am 2. Juli 2024 ordnete die KESB Bezirk Dietikon eine Intensivabklärung bei der Institution M._____ an und errichtete für die drei Kinder eine Kinderverfahrensvertretung. Ferner wies sie die Anträge des Gesuchsgegners auf (vorsorglichen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Gesuchstellerin und die umgehende Fremdplatzierung der Kinder ab. Sodann wurden der Gesuchstellerin superprovisorische Weisungen erteilt, alles zu unternehmen, damit die Intensivabklärung (samt Interaktionsbeobachtungen) durchgeführt werden könne, und dafür zu sorgen, dass alle Termine wahrgenommen werden könnten. Des Weitern wurde das Recht auf persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners mit den Kindern sistiert, ausgenommen betreffend die im Rahmen der Intensivabklärung stattfindenden Kontakte (Interaktionsbeobachtungen; Urk. 25/108 /109 /110). An diesen Anordnungen hielt die KESB Bezirk Dietikon mit Entscheid vom 19. August 2024 (unter anderem) fest und überwies die Akten an die Vorinstanz (Urk. 24; vgl. auch Urk. 138 S. 5 f.).

Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon gegen Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB Bezirk Dietikon vom 2. Juli 2024, wonach seine Anträge auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Gesuchstellerin und umgehende Fremdplatzierung der Kinder abgewiesen wurden, wobei er einen superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Gesuchstellerin und eine superprovisorische Fremdplatzierung der Kinder beantragte (Urk. 18/22). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 wies der Bezirksrat Dietikon den Antrag auf superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Gesuchstellerin ab (Urk. 18/23). Mit Beschluss vom 26. September 2024 sistierte der Bezirksrat das Beschwerdeverfahren, bis die Vorinstanz rechtskräftig über das Eheschutzgesuch entschieden habe (Urk. 66). Gegen die Verfahrenssistierung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese hob mit Urteil vom 1. November 2024 die bezirksrätliche Sistierung auf und hielt den Bezirksrat an, das Verfahren fortzuführen (Urk. 95).

2.

Wie erwähnt machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Urk. 1) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig und beantragte die eingangs zitierten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1 S. 3). Mit Zuschrift vom 12. August 2024 nahm der Gesuchsgegner dazu Stellung und beantragte seinerseits den Erlass der eingangs wiedergegebenen vorsorglichen Massnahmen (Urk. 17 S. 3 f.). Der Bericht der von der KESB Bezirk Dietikon mit Entscheid vom 2. Juli 2024 in Auftrag gegebenen Intensivabklärung von M._____ datiert vom 26. August 2024 (Urk. 33). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ im vorinstanzlichen Verfahren als Kinderprozessbeiständin eingesetzt (Urk. 49). Mit Eingabe vom 12. September 2024 nahm die Gesuchstellerin zum Massnahmenbegehren des Gesuchsgegners vom 12. August 2024 Stellung (Urk. 52). Das kjz Dietikon äusserte sich mit Zuschrift vom 12. September 2024 zum Intensivabklärungsbericht (Urk. 54). Die erstinstanzliche Massnahme- und Hauptverhandlung fand am 30. Oktober 2024 statt (Urk. 90). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Fällung eines Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen ohne Abwarten weiterer Schriftenwechsel oder der Fortsetzung der Hauptverhandlung (Urk. 101). Der weitere detaillierte Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 138 S. 6 ff.). Am 17. Januar 2025 fällte die Vorderrichterin den eingangs zitierten Massnahmenentscheid (Urk. 121 = 138). Mit Verfügung und Urteil vom 19. Februar 2025 wurde dieser teilweise berichtigt, indem das (unvollständige) Dispositiv durch eine Ziffer 3a ergänzt wurde (Urk. 136 S. 3). Anzumerken ist sodann, dass der vorin- stanzliche Eheschutzprozess während des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend die vorsorglichen Massnahmen (vgl. E. A.3) weiterlief (vgl. Urk. 193/137- 231).

3.

Gegen das Urteil vom 17. Januar 2025 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Februar 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 122/2; Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 137, Urk. 139 und Urk. 140/2-4). Den ihm mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezahlte der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 143 und Urk. 144). Die Berufungsantworten der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten datieren vom 2. Mai 2025 (Urk. 146 und Urk. 147, Urk. 148 und Urk. 149/1- 3). Mit Zuschrift vom 30. Juni 2025 machte der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 150 und Urk. 151) von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 153, Urk. 154 und Urk. 155/1-5). Zu dieser Eingabe bezogen die Verfahrensbeteiligten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2025 Stellung (Urk. 157 und Urk. 158, vgl. auch Urk. 156). Unterm 14. Juli 2025 erstattete der Gesuchsgegner eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 159, Urk. 160 und Urk. 161/1). Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 äusserte sich die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 162) zu Urk. 153 (Urk. 164, Urk. 165 und Urk. 166/4-12). Mit Schriftsatz vom 7. August 2025 erstattete der Gesuchsgegner eine ergänzende Novenstellungnahme und stellte ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Zuteilung der alleinigen Obhut über die drei gemeinsamen Kinder an ihn und dem Kindeswohl entsprechende persönliche Kontakte der Gesuchstellerin zu den Kindern; Urk. 168, Urk. 169 und Urk. 170/1-4). Mit Formularbrief vom 13. August 2025 übermittelte der Gesuchsgegner der Kammer sodann weitere Unterlagen (Urk. 171 und Urk. 172/1-4). Die Beteiligten äusserten sich in der Folge allesamt nach je gewährter Fristerstreckung rechtzeitig unterm 22. September 2025 zu den Eingaben und Beilagen der jeweiligen Gegenseite bzw. zum Massnahmengesuch des Gesuchsgegners (Urk. 178, Urk. 189 und Urk. 180/13-14; Urk. 181, Urk. 182 und Urk. 183/1-2; Urk. 184). Am 30. September 2025 übermittelte der Bezirksrat Dietikon der Kammer sein Urteil vom 29. September 2025, womit die Beschwerde des Gesuchsgegners ohne Weiterungen abgewiesen wurde (Urk. 185).

Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2025 wurden die Eingaben der Beteiligten vom 22. September 2025 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen sowie der Entscheid des Bezirksrats Dietikon vom 29. September 2025 (Urk. 185) den Beteiligten bzw. der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist zur Ausübung eines allfälligen Replikrechts anberaumt (Urk. 187). Mit Eingabe vom 3. November 2025 verzichteten die Verfahrensbeteiligten auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 189). Die Gesuchstellerin erstattete mit Schriftsatz ebenfalls vom 3. November 2025 eine Kurzstellungnahme und reichte zwei neue Beilagen (betreffend die Akonto-Unterhaltszahlungen) ein. Inzwischen gingen Restakten der Vorinstanz ein (Urk. 193/137-231). Der Gesuchsgegner bezog nach erstreckter Frist (vgl. Urk. 188) mit Zuschrift vom 13. November 2025 Stellung (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2025 wurden den Parteien und den Verfahrensbeteiligten die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenseite zugestellt und es wurde ihnen je Frist zur Ausübung eines allfälligen Replikrechts anberaumt. Überdies wurde der Eintritt der Urteilsberatungsphase mitgeteilt (Urk. 195). Mit Zuschrift vom 4. Dezember 2025 äusserte sich der Gesuchsgegner (Urk. 196), während die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme zu Urk. 194 verzichtete (Urk. 197). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten je Frist angesetzt, um von ihrem Replikrecht zu Urk. 196 Gebrauch zu machen (Urk. 198). Mit Zuschrift vom 10. Dezember 2025 erklärte sich der Gesuchsgegner zur Umsetzung der Besuche und reichte eine neue E-Mail der Beiständin J._____ zu den Akten (Urk. 199 und Urk. 200). Mit Formularbrief vom 15. Dezember 2025 übermittelte er der Kammer sodann kommentarlos eine an die Vorinstanz adressierte Stellungnahme der Beiständin vom 20. November 2025 (Urk. 201 und Urk. 202). Diese, nach Eintritt der Urteilsberatungsphase (vgl. Urk. 195 und Urk. 198) eingegangenen Dokumente sind vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen. Sie sind der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind Gegenstand des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens. Die Honorarnote der Kindesvertretung datiert vom 17. Dezember 2025

(Urk. 203 und Urk. 204). Sie wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2025 zur allfälligen Vernehmlassung zugesandt (Urk. 206). Am

22.

Dezember 2025 ging bei der hiesigen Kammer sodann ein Entscheid der II. Zivilkammer vom 18. Dezember 2025 ein, wonach die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 29. September 2025 bestätigt wurde (Urk. 205). Dieses Novum ist vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen und braucht den Beteiligten entsprechend auch nicht mehr mitgeteilt zu werden, zumal sie davon bereits direkt durch die II. Zivilkammer in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 205 S. 39, Dispositivziffer 5).

Während sich die Gesuchstellerin nicht zur Honorarnote der Kindervertreterin äusserte, bezog der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist (vgl. Prot. II S. 12) mit Zuschrift vom 12. Januar 2026 dazu Stellung (Urk. 208). Diese Stellungnahme ist den Verfahrensbeteiligten und der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen.

Am 4. Februar 2026 fällte die Vorinstanz den (unbegründeten) Endentscheid (Urk. 209). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2026 wurde den Parteien und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens und den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (Urk. 210). Der Gesuchsgegner äusserte sich mit Zuschrift vom 13. Februar 2026 (Urk. 211, Urk. 212 und Urk. 213/1-2). Die Verfahrensbeteiligten bezogen mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Stellung (Urk. 214) und die Gesuchstellerin tat ihre Meinung mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 kund (Urk. 215). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 wurde den Beteiligten je das Replikrecht zu den gegnerischen Eingaben gewährt (Urk. 216). Der Gesuchsgegner äusserte sich zunächst mit Zuschrift vom 6. März 2026 (Urk. 217). Mit Eingabe vom 16. März 2026 verzichtete er alsdann auf eine Stellungnahme zu Urk. 214 und Urk. 215 (Urk. 218). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2026 wurde der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 6. März 2026 (Urk. 217) zu äussern (Urk. 219). Diese Frist lief am 2. April 2026 ungenutzt ab.

B. Abschreibung

Am 4. Februar 2026 fällte die erste Instanz den (unbegründeten) Endentscheid im Eheschutzverfahren, wobei sie festhielt, dass der Entscheid mit seiner Eröffnung vollstreckbar werde und die Parteien innert zehn Tagen die schriftliche Entscheidbegründung verlangen könnten (Urk. 209 S. 19). Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239 ZPO) ist vollstreckbar, wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist (Art. 336 Abs. 3 i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. b ZPO). Es hat entsprechend keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit, wenn eine Begründung noch verlangt werden könnte oder zwar verlangt, aber noch nicht zugestellt wurde (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 28). Die Berufung gegen einen (begründeten) Eheschutzentscheid hat sodann keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO; BGE 137 III 475 E. 4.1). Weil der unbegründete Endentscheid der Vorinstanz vollstreckbar geworden ist, erweist sich das vorliegende Berufungsmassnahmenverfahren betreffend die Obhut bzw. den Kontaktwiederaufbau des Gesuchsgegners zu seinen drei Kindern dementsprechend als gegenstandslos, zumal diese Punkte sowie flankierende Massnahmen im vorinstanzlichen Endentscheid geregelt werden (Urk. 209 S. 13 ff.). Dass der erstinstanzliche Endentscheid noch nicht rechtskräftig ist, spielt dabei keine Rolle. Art. 268 Abs. 2 ZPO regelt nur die Wirkung der Rechtskraft des Endentscheids in der Hauptsache bezogen auf die vorsorglichen Massnahmen und die Möglichkeit, die Weitergeltung des Massnahmenentscheids trotz Rechtskraft des Hauptsachenentscheids anzuordnen. Er berührt die Frage, welche Auswirkungen ein vollstreckbarer Hauptsachenentscheid auf ein pendentes Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hat, nicht (vgl. auch Urk. 214 S. 1 und Urk. 215 S. 2 f.; demgegenüber Urk. 211 S. 1 ff. und Urk. 217 S. 1). Das vorliegende Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren ist somit gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

C. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

In Anbetracht des verhältnismässig hohen Verfahrensaufwandes ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG "Kann-Vorschrift"), ändert dabei nichts, weil die Entscheidfindung bereits weit fortgeschritten und der Entscheid im Wesentlichen geschrieben war.

2.

Dazu kommen die Kosten für die Kindervertretung im Berufungsverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung für die Vertretung der Kinder ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindervertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Die Kindervertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 eine Prozessentschädigung von Fr. 9'143.95 geltend (30.21 Stunden à Fr. 280.– zuzüglich Fr. 685.15 [8.1 % MwSt]; Urk. 203 und 204). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen hohen Zeitaufwands der Kindervertreterin (vgl. Urk. 146, Urk. 157, Urk. 181 und Urk. 189 sowie insbesondere Gespräche mit den Kindern und dem Beistand I._____) sowie der grossen Verantwortung mit Blick auf die hochstrittigen Kinderbelange im engeren Sinn die geltend gemachte Prozessentschädigung (einschliesslich MwSt) angemessen. Dass der Fall keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bot, ändert daran nichts. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindervertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c).

Was den Einwand des Gesuchsgegners anbelangt, wonach die Kinderverfahrensvertretung mit Fr. 220.– pro Stunde (zuzüglich allfällige MwSt) abzurechnen habe und keine Rechtsgrundlage bestehe, um diese mit einem Stundenansatz von Fr. 280.– zu entschädigen (Urk. 208 S. 1), ist festzuhalten, dass einerseits der Stundenaufwand mit Blick auf die (einzelfallgerechte) Pauschalentschädigung nur bedingt massgebend ist, zumal er nur eines der relevanten Kriterien darstellt und nur zu berücksichtigen ist, insofern er notwendig war (vgl. § 2 lit. d AnwGebV), andererseits fällt bei vermögenden Eltern, wie vorliegend, durchaus auch ein Stundenansatz der Kindervertretung über jenem der unentgeltlichen Rechtsvertretung von Fr. 220.– (vgl. § 3 AnwGebV) in Betracht, weil eine Ungleichbehandlung mit den Rechtsvertretern der Eltern nicht angemessen erscheint (vgl. Dike-Komm ZPO-Pfänder Baumann, Art. 299 N 14, S. 2259 m.w.H.).

Wenn der Gesuchsgegner weiter geltend machen will, gewisse Aufwendungen der Kindervertreterin im Umfang von insgesamt 4.73 Stunden stünden in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. Urk. 208 S. 2), verfängt solches nicht. Im Berufungsverfahren ging es einerseits um die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über die drei Kinder, andererseits um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner, wobei in diesem Zusammenhang der Wiederaufbau der Vaterkontakte zentral erschien. Diesbezüglich war insbesondere auch Thema, weshalb die Kinder den Kontakt zum Gesuchsgegner anhaltend vehement ablehnen und was ihnen helfen würde, wieder eine tragfähige Bindung zum Vater aufbauen zu können. Die Kindervertretung hatte die tatsächlichen aktuellen Entwicklungen bzw. Lebensverhältnisse der Kinder, deren objektives Wohl sowie ihren Willen im Berufungsverfahren abzuklären und dem Gericht zu übermitteln. Ihre Aufgaben waren entsprechend weit gefasst. Die Tätigkeit der bisherigen Besuchsbegleitung N._____ war relevant und damit auch eine allfällig von der Gesuchstellerin gewünschte "Rollenklärung" der Besuchsbegleitung (vgl. Urk. 208 S. 2 oben). Weshalb die Korrespondenzen der Kindervertreterin vom 7. April 2025 mit der Kindsmutter (0.08 Stunden), das Telefongespräch mit Frau O._____ von der KESB Dietikon am 15. April 2025 (0.08 Stunden), die Sitzung mit den Kindern bei I._____ im kjz Dietikon am 17. April 2025 (1 Stunde) sowie das Telefongespräch mit I._____ vom 28. April 2025 (0.33 Stunden) nicht im Zusammenhang mit der Vertretung der Kinder im Berufungsverfahren stehen sollen, ist nicht ersichtlich. Betreffend die E-Mail vom 19. Mai 2025, worin es einzig um die Auswahl und Beauftragung eines Therapeuten für die Kinder gegangen sei, mithin laut Gesuchsgegner wiederum kein Thema des Berufungsverfahrens (Urk. 208 S. 2), ist zu sagen, dass auch die aufzugleisende Psychotherapie der Kinder, als wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Wiederaufbau der Vaterkontakte und auch um die Kooperationswilligkeit der Gesuchstellerin zu würdigen, durchaus Thema des Berufungsverfahrens war. Weshalb die Sichtung der E-Mails der Rechtsanwältin der Gesuchstellerin an das kjz Dietikon vom 30. Juni 2025 (0.08 Stunden) oder die Korrespondenz mit J._____ und der genannten

Rechtsanwältin vom 3. Juli 2025 (0.08 Stunden) keinen Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gehabt haben sollen, tut der Gesuchsgegner nicht dar

(Urk. 208 S. 2 unten) und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen musste die Kindervertreterin selbstredend sämtliche Aktenstücke, die ihr zukamen, zunächst sichten, um deren Relevanz beurteilen zu können, was Aufwand generierte und entsprechend zu entschädigen ist. Dass E-Mails an die Eltern (19. Mai 2025, 0.17 Stunden) oder gar ein Telefonat mit der Rechtsanwältin der Gesuchstellerin vom 15. Mai 2025 (0.17 Stunden), weitere E-Mails an diese und I._____ (26. Juni 2025, 0.08 Stunden), weitere Telefonate und E-Mails mit I._____ (27. Mai 2025, 1 Stunde) ebenfalls "sicher nichts" mit dem Inhalt des Berufungsverfahrens zu tun gehabt haben sollen, da die Stellungnahme der Kindervertreterin an diesem Punkt bereits längst verfasst worden sei (vgl. erfasste Aufwendungen vom 29. April bis zum 2. Mai 2025, Urk. 208 S. 2), tut der Gesuchsgegner einerseits inhaltlich nicht dar, andererseits versteht sich, dass sich nicht sämtliche Erkenntnisse der Kindervertreterin in ihren Rechtsschriften niederschlagen. Überdies arbeitete die Kindervertreterin am 22. September 2025 an einer weiteren Stellungnahme im Berufungsverfahren (Urk. 203 S. 3), worin sie spätere Erkenntnisse einfliessen lassen konnte. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geniesst die Kindervertretung im Übrigen eine gewisse Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist (vgl. BGE 142 III153 E. 6.2).

Sollte es hingegen beim E-Mailverkehr der Kindervertreterin vom 11. Juni 2025 mit dem Gesuchsgegner bzw. dessen Rechtsvertretung (0.33 Stunden) tatsächlich nur um die Erstellung einer Zwischenabrechnung für das (erstinstanzliche) Eheschutzverfahren (Urk. 208 S. 2 unten) gegangen sein, würde solches zwar in der Tat nicht das Berufungsverfahren betreffen, allerdings erscheint die seitens der Kindervertreterin beantragte Entschädigung von Fr. 9'143.95 (Urk. 204) insgesamt angemessen, weshalb sich auch aus diesem Grund keine Kürzung aufdrängt. Allfälligen Doppelspurigkeiten betreffend die Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren wäre im Übrigen gegebenenfalls im Rahmen der von der Vorinstanz festzulegenden Entschädigung der Kindervertreterin im Eheschutzverfahren Rechnung zu tragen (gewesen).

Anzumerken ist sodann, dass das vorinstanzliche Eheschutzverfahren - nach Erhebung der Berufung des Gesuchsgegners vom 17. Januar 2025 (Urk. 137) - wei- terlief (vgl. Urk. 193/137 bis Urk. 231). Ihre dortigen Aufwendungen (vgl. etwa Urk. 193/159 [Stellungnahme vom 10. März 2025 betreffend die Kurse "Kinder im Blick" oder "Eltern bleiben"], Urk. 193/169 [Stellungnahme vom 23. Juni 2025 betreffend die Anträge des Gesuchsgegners zu den Kursen sowie zu seinem Sistierungsantrag] und Urk. 193/209 [Stellungnahme vom 11. September 2025 zum vorsorglichen Antrag des Gesuchsgegners betreffend Alleinobhut und zur Gefährdungsmeldung von N._____]) hat die Kindervertreterin zu Recht im Rahmen ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren (Urk. 203) nicht aufgeführt.

Resümiert ist somit nach dem Gesagten im Berufungsverfahren von einer Kürzung des von der Kindervertreterin geltend gemachten angemessenen Honorars abzusehen.

3.

Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e sind die Prozesskosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Art. 242) nach Ermessen zu verteilen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 Rz 8 m.w.H.).

Die Verfahrensbeteiligten äussern sich nicht zur Kostenverteilung (Urk. 214 S. 1).

Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, die Kosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und er sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an sie zu verpflichten. Der Gesuchsgegner habe das vorliegende Berufungsverfahren eingeleitet. Sie habe darauf keinen Einfluss gehabt. Ausserdem habe der Gesuchsgegner durch zahlreiche Eingaben den Abschluss des Verfahrens verzögert. Er habe somit zu einem grossen Anteil zu vertreten, dass bislang kein Entscheid habe ergehen können, bevor das Eheschutzurteil der Vorinstanz gefällt worden sei. Überdies habe der Gesuchsgegner sie in eine sehr schwierige finanzielle Lage gebracht, indem er sich beharrlich geweigert habe, regelmässig Akonto-Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Gesuchstellerin zu bezahlen. Neben den allgemeinen Lebenskosten sehe sie sich mit exorbitanten Prozess- und Anwaltskosten kon- frontiert. Der Gesuchsgegner könne mit seinem monatlichen Einkommen von Fr. 410'000.– (gemäss der Vorinstanz) diese Kosten problemlos bezahlen, während sie schon lange auf Darlehen angewiesen sei, um nur schon die Miete bezahlen zu können. In den ihr von der Vorinstanz nach der einstufigen Methode zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen seien weder Gerichts- noch Anwaltskosten eingerechnet. Würden ihr nun Gerichts- und Anwaltskosten auferlegt, würde das dazu führen, dass sie weiterhin ihre und die Lebensführung der Kinder einschränken müsste. Es sei nicht zu schützen, ihr den zugesprochenen Unterhalt zumindest teilweise gleich wieder wegzunehmen (Urk. 215 S. 2 ff.).

Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, die Verfahrenskosten seien grundsätzlich im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und gemäss der jahrzehntelangen obergerichtlichen Praxis unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen der Kinder gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Nachdem der aktenkundig kindeswohlgefährdende Kontaktabbruch der Kinder zum Vater seit Sommer 2024 nach wie vor andauere, da die Gesuchstellerin die Zusammenarbeit mit der bisherigen Besuchsbegleitung weiterhin verweigere und aktuell seitens der Beiständin bis heute auch keine alternative Besuchsbegleitung habe gefunden werden können, erschienen die im vorliegenden Berufungsverfahren vom Gesuchsgegner gestellten Begehren ohne weiteres im objektiven Interesse der Kinder. Entsprechend werde beantragt, die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Kindesvertretung gestützt auf Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Parteikosten seien überdies wettzuschlagen und es sei somit auf die Zusprechung von Parteientschädigungen vollständig zu verzichten. Andernfalls sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm ausgangsgemäss eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 211 S. 3 f.).

Vorliegend wurde das Berufungsmassnahmenverfahren gegenstandslos, weil die Vorinstanz den Entscheid in der Hauptsache gefällt hat. Die Gegenstandslosigkeit hat mithin keine der Parteien zu vertreten. Das Berufungsverfahren in die Länge gezogen haben allerdings beide Parteien. Namentlich hat auch die Gesuchstellerin mehrfach von ihrem Replikrecht Gebrauch gemacht (vgl. Urk. 164, Urk. 178 und Urk. 190), wobei die Eingaben des Gesuchsgegners überwiegen. Der mutmassliche Prozessausgang wäre ähnlich ausgefallen, wie der Endentscheid der Vorinstanz (alleinige Obhut der Gesuchstellerin, aufbauendes Kontaktrecht des Gesuchsgegners, Aufgleisung einer neuen Besuchsbegleitung etc.). Bei Kinderbelangen sind indessen die Gerichtskosten den Parteien praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Prozessausgang je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten. Davon ist vorliegend auf beiden Seiten auszugehen. Die der Gesuchstellerin vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von aktuell insgesamt rund Fr. 26'000.– pro Monat (vgl. Urk. 209 S. 16 f.) erlauben es ihr, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen, wobei es auch bei der einstufig-konkreten Unterhaltsberechnungsmethode zumutbar erscheint, die gebührende Lebenshaltung vorübergehend einzuschränken, um für die Prozesskosten selbst aufzukommen; es geht hier nicht um die Gleichstellung der Ehegatten (vgl. OGer ZH LE190062 vom 17. März 2021 E. F.4.1, S. 50).

Zusammengefasst rechtfertigt es sich, die Kosten des gegenstandslos gewordenen Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen entsprechend wettzuschlagen. Der vom Gesuchsgegner zu tragende Anteil ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (Urk. 143 und Urk. 144) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 9'143.95 Kosten Kindervertretung im Berufungsverfahren Fr. 14'143.95 Total

3.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

4.

Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindervertreterin im Berufungsverfahren mit Fr. 9'143.95 aus der Gerichtskasse entschädigt.

5.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage der Doppel von Urk. 199, Urk. 200, Urk. 201, Urk. 202, Urk. 208 und Urk. 218, sowie an die Vorinstanz und die KESB Bezirk Dietikon für sich und zuhanden der interimistischen Beiständin J._____, kjz Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

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