Gerichtliches Verbot
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF250071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard
Urteil vom 21. Mai 2026
in Sachen
Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend gerichtliches Verbot
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 25. Juni 2025 (EH250002)
Rechtsbegehren: (act. 7/1)
"1. Es sei ein gerichtliches Verbot mit nachfolgendem Text zu erlassen: "Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 1, B._____-weg, C._____, verboten. Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– bestraft." 2. Unter Kostenfolgen zulasten der gesuchstellenden Partei."
Urteil des Einzelgerichtes:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. [Mitteilung]
4. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: (act. 2 S. 2)
"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 25. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. EH250002) sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und das vom Berufungskläger gestellte Gesuch gutzuheissen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse."
Erwägungen
I.
1.
Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) ist Eigentümer des Grundstücks am D._____-weg 2 in C._____ (Grundbuch E._____, GBBl. 3, Kat.-Nr. 4) und subjektiv-dinglich mit einem Miteigentumsanteil zu 1/24 am westlich angrenzenden B._____-weg (GBBl. 5 Kat.-Nr. 1) berechtigt (act. 7/3/1-3).
2.
Am 17. Februar 2025 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz) den Erlass des eingangs wiedergegebenen gerichtlichen Verbotes auf dem B._____-weg (act. 7/1). Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um einen schmalen Privatweg handle, der allein zur Erschliessung der beteiligten Grundstücke diene und deshalb stets als Zufahrtsweg befahrbar sein müsse. Auf dem Privatweg komme es jedoch wiederholt zu unberechtigtem Führen und behinderndem Parkieren von Fahrzeugen, unter anderem durch Besucher der benachbarten reformierten Kirche, in den meisten Fällen aber durch Eigentümer des Grundstücks Kat-Nr. 6 oder deren Besucher. Dadurch würde die Zufahrt zu den angeschlossenen Liegenschaften erschwert, was eine Störung des Besitzes und Eigentums darstelle (act. 7/1 Rz. 5 ff.).
3.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 7/4 = act. 6 [Aktenexemplar]). Versandt wurde die Verfügung am 24. Juli 2025 (act. 7/4 S. 9).
4.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. August 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/5) Berufung bei der hiesigen Kammer und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsmittelanträge (act. 2).
5.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 5). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
1.
Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Bei gerichtlichen Verboten handelt es sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten, da sie mit dem zivilrechtlichen Besitzschutz nach Art. 928 ff. ZGB in engem Zusammenhang stehen (vgl. BGer 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007 E. 1.2). Wie der Gesuchsteller ausführt (vgl. act. 2 Rz. 3), kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Nutzungswert der vom Verbot betroffenen Liegenschaft den Betrag von Fr. 10'000.– übersteigt. Die Berufung steht damit offen. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
2.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen, vorausgesetzt, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen (OGer ZH NP250015 vom 16. Dezember 2025 E. II/2; vgl. auch BGE
Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
III.
1.
Mit dem Institut des gerichtlichen Verbots kann, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das gerichtliche Verbot ist eine an jedermann, d.h. die Allgemeinheit gerichtete, aber auf ein konkretes Grundstück bezogene Anordnung, in Zukunft eine bestimmte Besitzesstörung zu unterlassen. Es wird im Verfahren auf einseitiges Vorbringen und damit in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen. Weil keine Gegenpartei besteht, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO). Die gesuchstellende Partei hat ihr dingliches Recht zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). In der Voraussetzung der bestehenden oder drohenden Störung liegt das schutzwürdige Interesse am Erlass des gerichtlichen Verbots. Hierfür hat die gesuchstellende Partei eine übermässige Besitzesstörung durch einen unbestimmten Personenkreis glaubhaft zu machen. Fehlt es daran, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LF250038 vom 11. Juli 2025 E. 3.1; OGer ZH LF220043 vom 11. August 2022 E. 3.1; OGer ZH LF120031 vom 20. Dezember 2012 E. II/A.1 = ZR 112/2013 S. 34; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 4. A., Art. 258 N 4 und 12 f.; DIKE-Komm- ZPO-SCHWANDER, 3. A., Art. 258 N 14 f.; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. A., Art. 258 - 260 N 3 und 6).
2.
2.1
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zwei Begründungen. In erster Linie verneinte sie das Rechtsschutzinteresse am Erlass eines gerichtlichen Verbots. Hierzu erwog sie im Wesentlichen, die dargelegte Besitzesstörung des Grundstücks Kat.-Nr. 1 gehe zunächst von einem konkreten Personenkreis aus, nämlich von den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 6 sowie deren Besuchern, was keinen Anwendungsfall des gerichtlichen Verbots darstelle. Dies liesse das Rechtsschutzinteresse an einem allgemeinen Verbot allerdings nicht entfallen, sofern sich das Verbot zumindest auch gegen einen unbekannten Personenkreis richte. Im Rahmen seines Gesuches substantiiere der Gesuchsteller die anderweitigen Besitzesstörungen jedoch nicht mit konkret bezeichneten Vorfällen in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht und räume selbst ein, für die Besitzesstörungen durch andere unberechtigte Dritte, wie beispielsweise Kirchengänger, derzeit über keine Fotos zu verfügen. Mangels sachdienlicher Belege, aus welchen sich zumindest Anhaltspunkte für die behaupteten, angeblich regelmässig stattfindenden Störungen durch einen unbekannten Störerkreis ergäben, gelinge es dem Gesuchsteller nicht, seine entsprechende Behauptung glaubhaft zu machen. Folglich sei auf das Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (act. 6 E. 3.3).
2.2
In ihrer zweiten Begründung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sei als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu qualifizieren. Zudem diene der streitgegenständli- che Privatweg einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnhausgruppe der gesetzlich erforderlichen Sicherstellung der Erschliessung der Gebäude und stehe einem unbestimmten Benutzerkreis offen. Aufgrund dieser Erschliessungsfunktion sei er ungeachtet der Eigentumsverhältnisse als ein der Öffentlichkeit konkludent gewidmeter Weg zu qualifizieren. Ein privatrechtliches gerichtliches Verbot wäre daher unzulässig, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (act. 6 E. 4).
3.
In seiner Berufung hält der Gesuchsteller an seinen Ausführungen im Gesuch um Erlass des gerichtlichen Verbots fest. Er rügt im Wesentlichen eine unrichtige Rechtsanwendung, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (act. 2 S. 3 ff.). Auf die einzelnen Vorbringen des Gesuchstellers wird nachfolgend soweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
4.
4.1
Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt, indem sie die Besucher des Grundstücks Kat.- Nr. 6 als Personenkreis betrachte, für welchen kein Anwendungsfall des gerichtlichen Verbots gelten solle. Bei den Besuchern des Grundstücks Kat.-Nr. 6 handle es sich offenkundig um unbekannte Dritte, womit die Voraussetzung, dass sich das Gesuch gegen einen offenen Adressatenkreis richte, erfüllt sei. Daran ändere nichts, wenn das Verbot zugleich auch auf bestimmte bekannte Personen wie die Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 6 abziele. Diese hätten durch den Bau ihres Carports lediglich die Voraussetzungen vor Ort so geschaffen, dass auch deren Besucher, Lieferanten und Handwerker die verfahrensgegenständlichen Besitzverhältnisse stören würden, indem diese regelmässig den privaten B._____-weg überfahren und ihre Fahrzeuge darauf parkieren würden. Es könne dem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, die Falschparkierer und die fehlbaren Fahrzeuglenker jedes Mal auf dem Zivilweg zu belangen. Hierfür müsste er bei jeder Verletzung eingehende Abklärungen anstrengen, wer die konkreten Besucher, Lieferanten oder Handwerker seien, was eine Flut von Prozessen und einen unverhältnismässigen Aufwand bewirken würde. Im Übrigen sei es gemäss der Lehre möglich, dass sich ein gerichtliches Verbot auf eine bestimmte Personengruppe be- schränke. Es müsse somit bereits genügen, dass die Besitzesverletzungen durch diese gänzlich unbekannten Besucher, Lieferanten sowie Handwerker der benachbarten Liegenschaft glaubhaft dargelegt seien (act. 2 Rz. 10 f. sinngemäss).
4.2
Es herrscht in der Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich das gerichtliche Verbot an einen offenen, unbestimmten Adressatenkreis richten muss. Geht es dem Eigentümer nur darum, das Verhalten bestimmter Personen zu verbieten, hat er gegen diese den Klageweg zu beschreiten (OGer ZH LF260008 vom 20. April 2026 E. 3.3.1; GÖKSU, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 258 N 20; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 4. A., Art. 258 N 3 f.). Das gerichtliche Verbot wird im Einparteienverfahren erlassen und den Betroffenen nicht individuell eröffnet, sondern publiziert (Art. 259 ZPO); diese können das Verbot erst nachträglich mit Einsprache anfechten (Art. 260 ZPO). Diese besondere prozessuale Ausgestaltung erscheint nur gerechtfertigt, wenn die Rechtslage gerade nicht in einem gegen bestimmte Störer geführten kontradiktorischen Verfahren geklärt werden kann. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist mithin, ob die gesuchstellende Person in einem gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichteten Verfahren den vollen Schutz ihrer Rechte erreichen kann. Ist dies der Fall, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an einem auf einseitiges Vorbringen erlassenen gerichtlichen Verbot (vgl. BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 4. A., Art. 258 N 2 f.).
4.3
Es ist zwar zulässig, bestimmte Personen vom allgemeinen Verbot auszunehmen, zum Beispiel die Bewohner der Liegenschaft oder die Mieter privater Parkplätze; zuweilen wird darüber hinaus – ohne dass dies hier zu vertiefen wäre – die Möglichkeit genannt, das Verbot auf eine bestimmte Personengruppe zu beschränken (vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.4.1; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 4. A., Art. 258 N 3; GÖKSU, a.a.O., Art. 258 N 20). Diese Fälle betreffen jedoch nicht die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Verbot besteht, um einen unbestimmten Personenkreis zu erreichen, sondern die nachgelagerte Frage der Abgrenzung berechtigter und nicht berechtigter Personen. Der Gesuchsteller vermag daraus somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das beantragte Verbot richtet sich denn auch seinem Wortlaut nach klar gegen die Allgemeinheit.
Die Vorinstanz verlangte daher zu Recht, dass eine Besitzesstörung durch einen unbestimmten Personenkreis glaubhaft gemacht wird.
4.4
Als Störer ist zu betrachten, wer die Störung veranlasst, duldet, ermöglicht oder begünstigt und damit den beanstandeten Eingriff in das Eigentum oder den Besitz der gesuchstellenden Partei beenden könnte. Sind die Störungen auf einen bestimmten Nachbarn zurückzuführen, etwa weil Besucher, Lieferanten oder Handwerker dessen Grundstück aufsuchen und dabei den Besitz der gesuchstellenden Partei beeinträchtigen, liegt kein offener Störerkreis vor und es darf kein gerichtliches Verbot erlassen werden. Vielmehr ist gegen den verantwortlichen Nachbarn ein kontradiktorisches Verfahren zu führen (vgl. OGer ZH LF220043 vom 11. August 2022 E. 3.7.2; OGer ZH LF120031 vom 20. Dezember 2012
4.5
Vorliegend geht aus der Darstellung des Gesuchstellers hervor, dass die Störungen in erster Linie durch den Verkehr verursacht werden, der durch die Eigentümer des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 6 veranlasst wird – nämlich aufgrund deren Besucher, Handwerker oder Lieferanten (vgl. act. 2 Rz. 11). Diese Personen bilden keinen offenen Störerkreis, denn ihre Nutzung des B._____-wegs ist den Eigentümern des Nachbargrundstücks anrechenbar. Zu beachten ist auch, dass das Grundstück Kat.-Nr. 6 zwar keine subjektiv-dingliche Berichtigung an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufweist, jedoch direkt an diese angrenzt (vgl. act. 7/3/2-3). Es handelt sich somit der Sache nach um eine nachbarrechtliche Streitigkeit, in welcher den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 6 und dem vom ihnen abgeleiteten Personenkreis vorgeworfen wird, den B._____- weg übermässig zu beanspruchen. Diese Frage ist nicht auf dem Weg des gerichtlichen Verbots, sondern in einem kontradiktorischen Verfahren zu klären. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller die einzelnen Besucher der benachbarten Liegenschaft nicht kennt.
4.6
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Beurteilung zu bestätigen, wonach die Besucher des Grundstücks Kat.-Nr. 6 keinen offenen Störerkreis darstellen und insoweit kein Rechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Verbot dargetan ist. Als unbehelflich erweist sich auch die Rüge des Gesuchstellers, die Vorin- stanz habe bei der Qualifikation der Besucher des Grundstücks Kat.-Nr. 6 als konkreten bekannten Personenkreis ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. act. 2 Rz. 10). Die betreffende Erwägung der Vorinstanz ist zwar knapp, aber argumentativ nachvollziehbar, zumal sie der genannten Rechtsprechung der Kammer folgt. Dem Gesuchsteller war es denn auch ohne Weiteres möglich, diesen Punkt sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor (vgl. BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1; OGer ZH RT230172 vom 18. Januar 2024 E. IV.1.1).
5.
5.1
Zur Sachverhaltserstellung beanstandet der Gesuchsteller in mehrfacher Hinsicht, dass die Vorinstanz die behaupteten Störungen durch einen unbekannten Personenkreis – namentlich durch Kirchengänger – als ungenügend substantiiert, unbelegt und mithin nicht glaubhaft erachtete (act. 2 Rz. 7 bis 14). Zunächst stellt er sich auf den Standpunkt, die Substantiierungsanforderungen seien überspannt worden. Im kontradiktorischen Prozess komme es in Bezug auf die Behauptungs- und Substantiierungslast darauf an, ob die Gegenpartei die Vorbringen der klagenden Partei bestreite oder nicht. Im Prozess betreffend Erlass eines gerichtlichen Verbots gebe es jedoch keine Gegenpartei, weshalb der Detaillierungsgrad in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung von vornherein herabzusetzen sei. Zudem müsse die Vorinstanz nicht von einer bestehenden oder drohenden Störung völlig überzeugt sein. Nicht nur das Beweismass, sondern auch das Substantiierungsmass müsse somit herabgesetzt sein. Die Substantiierungslast betreffend die behaupteten Störungen durch Kirchengänger sollte überdies nicht mehr allzu hoch sein, nachdem die Vorinstanz von den Störungen durch die Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 6 ausreichend überzeugt sei (act. 2 Rz. 7 und 12).
Weiter macht der Gesuchsteller geltend, der Sachverhalt sei an sich rechtsgenügend dargelegt und es sei dem Gericht ohne Weiteres möglich, aus den vorgetragenen Tatsachen zu erkennen, dass eine Besitzesstörung durch Kirchengänger wahrscheinlich sei. Dass die Kirche C._____ existiere und die dortigen Parkierungsmöglichkeiten sehr beschränkt seien, sei belegt und werde von der Vorin- stanz nicht bestritten. Insofern sei es ohne Weiteres plausibel, dass Kirchengänger beispielsweise an Tagen, an welchen Gottesdienste oder Hochzeiten stattfänden, auch zahlreich mit dem Auto anfahren und mangels genügender Parkplätze auf benachbarte Liegenschaften ausweichen würden (act. 2 Rz. 13).
Schliesslich rügt der Gesuchsteller eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Anstatt direkt auf das Gesuch nicht einzutreten, hätte ihn die Vorinstanz vorab darauf hinweisen müssen, wenn sie der Auffassung sei, dass seine Darlegungen ungenügend seien und es weitere Details benötige. Durch Belehrungen und Befragung hätte die Vorinstanz selbst darauf hinwirken sollen, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen oder ergänzt werde und auch allenfalls weitere notwendigen Beweismittel beigebracht werden könnten (act. 2 Rz. 7 und 13).
5.2
Wie bereits erwähnt, ist die Voraussetzung der bestehenden oder drohenden Störung gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen genügen nicht (vgl. statt vieler BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1; OGer ZH LY240039 vom 16. April 2025 E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers führt das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung nicht zu geringeren Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrags. Die Substantiierung betrifft die Qualität und den Detaillierungsgrad der Tatsachenbehauptungen, die erforderlich sind, damit darüber Beweis abgenommen werden kann. Erst wenn genügend substantiierte Behauptungen vorliegen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese auch glaubhaft gemacht sind (BGer 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.3). Die Anforderungen an die Substantiierung sind auch nicht deshalb tiefer anzusetzen, weil es im Verfahren nach Art. 258 ZPO keine Gegenpartei gibt. Zwar wird die Substantiierungslast im kontradiktorischen Verfahren im Hinblick auf die Bestreitung durch die Gegenpartei konkretisiert. Auch im Einparteienverfahren bedarf es jedoch eines hinreichend bestimmten, in Einzeltatsachen zergliederten Vortrags, damit das Beweisthema eingegrenzt und eine sachgerechte Beweisführung ermöglicht wird
(zur Substantiierung allgemein vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND/AMMANN/MO- SIMANN/BOPP, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 4. A., § 18 Rz. 5 f.).
5.3
Was die Auswirkung der Untersuchungsmaxime auf die Substantiierungsobliegenheit angeht, ergibt sich Folgendes: Laut Art. 255 lit. b ZPO stellt das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amtes wegen fest; es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, womit das Gericht regelmässig eine erhöhte Fragepflicht trifft. Im Anwendungsbereich von Art. 258 ZPO wird die Untersuchungsmaxime indes dadurch relativiert, dass die gesuchstellende Partei ihr dingliches Recht beweisen und die bestehende oder drohende Störung glaubhaft machen muss. Die Verantwortung für die Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen verbleibt damit bei der gesuchstellenden Partei. In diesem Zusammenhang dient die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht der Milderung der Substantiierungslast, sondern dem Ausgleich dafür, dass keine Gegenpartei besteht und die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts nur aufgrund der Vorbringen der gesuchstellenden Partei erfolgt. Das Gericht hat namentlich von Amtes wegen zu prüfen, ob besondere Gründe – zum Beispiel vertragliche Duldungspflichten oder eine Widmung der betreffenden Liegenschaft zum Gemeingebrauch – bestehen, welche dem gerichtlichen Verbot entgegenstehen. Hinzu kommt, dass auch generell unter Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime die gerichtliche Hilfestellung davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Partei im Prozess selbständig auftritt oder anwaltlich vertreten ist, darf doch von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie weiss, welcher Behauptungen und Unterlagen es zur Gutheissung eines Gesuches bedarf (vgl. OGer ZH LF220043 vom 11. August 2022 E. 3.6.2 m.w.H.). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime liegt insbesondere nicht vor, wenn das Gericht eine anwaltlich vertretene Partei nicht darauf aufmerksam macht, die offerierten Beweismittel seien ungenügend oder nicht überzeugend (BGer 5A_354/2016 vom 22. November 2016 E. 4.1).
5.4
Im vorliegenden Verfahren obliegt es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller, in seinem Gesuch die bestehenden oder drohenden Störungen durch ei- nen unbestimmten Personenkreis substantiiert zu behaupten und die ihm sachdienlich erscheinenden Beweismittel zu offerieren. Eine besondere Hilfestellung durch das Gericht ist nicht zu erwarten. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe zu hohe Substantiierungsanforderungen gestellt und die Untersuchungsmaxime verletzt, wenn sie dem Gesuchsteller keine Gelegenheit zur Nachbesserung einräumte. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die Störungen durch die Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 6 als hinreichend glaubhaft erachtete. Für das Rechtsschutzinteresse am beantragten gerichtlichen Verbot ist – wie gezeigt – entscheidend, dass Störungen auch von einem offenen Personenkreis ausgehen. Gerade weil die konkret dargetanen Störungen in erster Linie vom Nachbargrundstück herrühren, bedarf es hinsichtlich Störungen durch weitere, unbekannte Dritte eines gesonderten substantiierten Tatsachenvortrags.
5.5
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die behaupteten Störungen durch einen offenen Personenkreis zu Recht als zu wenig substantiiert wie auch als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Gemäss Rechtsprechung muss es dem Gericht für den Erlass eines gerichtlichen Verbots möglich sein, sich gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers ein Bild von Art und Häufigkeit der Störungen zu machen (OGer ZH LF250038 vom 11. Juli 2025 E. 3.1). Die Ausführungen des Gesuchstellers zu Störungen durch Kirchengänger und allfällige weitere Dritte bleiben jedoch pauschal. Es wird insbesondere nicht dargelegt, wo auf dem B._____-weg Kirchengänger parkieren, sodass nicht beurteilt werden kann, inwiefern eine übermässige Erschwerung der Zufahrtmöglichkeiten resultiert. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie häufig solche Störungen vorkommen sollen. Der Hinweis auf die Existenz der Kirche, die regelmässigen Gottesdienste und die beschränkten Parkmöglichkeiten in der Nähe des B._____-wegs (vgl. act. 2 Rz. 13) lässt die behaupteten Störungen zwar als theoretisch möglich erscheinen, ersetzt aber keine konkrete Umschreibung der geltend gemachten -Störungen. Die Vorinstanz hielt dem Gesuchsteller mithin zu Recht entgegen, dass nähere Angaben zu einzelnen Vorfällen fehlen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. act. 2 Rz. 14) vermögen die offerierten Beweismittel – Partei- und Zeugenbefragung – die fehlende Substantiierung auch nicht auszugleichen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt sol- che vielmehr voraus (BGer 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3). Mangels eines substantiierten Tatsachenvortrages betreffend die Störungen durch Kirchengänger und weitere Dritte verletzte die Vorinstanz das Beweisrecht des Gesuchstellers nicht, indem sie die angebotenen Partei- und Zeugenaussagen nicht abnahm. Auf deren Beweiswert ist nicht weiter einzugehen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Störungen durch Drittpersonen, namentlich durch Kirchengänger, zunächst mangels hinreichender Substantiierung als nicht genügend behauptet und darüber hinaus mangels Belegen auch als nicht glaubhaft erachtete.
5.6
Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1
Grundsätzlich würden sich bei dieser Sach- und Rechtslage Ausführungen zur Frage, ob die Vorinstanz den Privatweg zu Recht als öffentliche Strasse qualifiziert hat, erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist auf die Rügen des Gesuchstellers gegen die zweite Begründung der Vorinstanz aber dennoch einzugehen. Der Gesuchsteller bestreitet zunächst die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und führt hierzu aus, die dingliche Berechtigung am Privatweg stehe acht privaten Miteigentümern zu, die auch Eigentümer von direkt an Kat.-Nr. 1 anstossenden Grundstücken seien. Aus dem Grundbuch ergebe sich klar, dass weder Anmerkungen noch Vormerkungen und Dienstbarkeiten oder Grundlasten in Bezug auf dieses Grundstück bestünden. Auch lägen keine anderweitigen Verfügungen oder Vereinbarungen vor, welche andere Personen oder Liegenschaften an diesem privaten Weg berechtigen oder diesen privaten Weg als Erschliessung zu anderen Liegenschaften bestimmen würden. Benützen dürften den Weg einzig die Eigentümer sowie deren allfällige Mieter, Besucher, Lieferanten und Handwerker, welche zu deren Liegenschaften fahren müssten. Der Privatweg stelle somit in keiner Weise eine dem allgemeinen Verkehr dienende Fläche dar, sondern diene einem klar und eng umschriebenen Nutzerkreis (act. 2 Rz. 18 sinngemäss).
Sodann bestreitet der Gesuchsteller, dass eine Widmung zum Gemeingebrauch in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Parzelle vorliege. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Weg aufgrund der Erschliessungsfunktion automatisch einem unbestimmten Personenkreis offenstehe resp. der Weg der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe diene. Dabei verkenne sie, dass jede Liegenschaft erschlossen sein müsse, um baureif zu sein. Zugangswege dienten aufgrund des öffentlichen Baurechts immer der Erschliessung, weshalb dies kein Argument sein könne, dass damit eine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Die Verkehrsfläche stehe in ausschliesslichem Privateigentum und es lägen weder dingliche Rechte noch unmittelbar wirkende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen vor, weshalb das Gemeinwesen nicht über die erforderliche Verfügungsmacht verfüge, um die Strassenparzelle als öffentliche Verkehrsfläche zu behandeln. Es bestehe auch keine Zustimmung der privaten Miteigentümer zur Widmung zum Gemeingebrauch (act. 2 Rz. 16 und 18 f. sinngemäss).
6.2
Die Vorinstanz hat den Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zutreffend dargelegt; darauf kann verwiesen werden (vgl. act. 6 E. 4.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts weiter gefasst ist als jener der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. So fallen unter das SVG auch Strassen, die rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehen. Dies folgt aus der polizeirechtlichen Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 und 1.5; OGer ZH LF220090 vom 23. Mai 2023 E. 5.2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gilt ein Weg als öffentlich im strassenverkehrsrechtlichen Sinne, wenn er aufgrund seiner Erschliessungsfunktion mindestens zwei Grundstücken dient (VGer ZH VB.2018.00275 vom 29. November 2018 E. 3.3)
6.3
Vorliegend dient die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Kat.-Nr. 1, wie die Vorinstanz richtig festhält, der Erschliessung mehrerer Grundstücke (vgl.
act. 6 E. 4.3 und act. 7/3/3). In Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich steht er damit einem unbestimmten Benutzerkreis offen und gilt ungeachtet der Eigentumsverhältnisse als Verkehrsfläche im Sinne des Strassenverkehrsrechts. Die Vorinstanz hat den B._____-weg daher zu Recht als öffentliche Strasse im Sinne des SVG qualifiziert. Dies allein steht dem Erlass eines gerichtlichen Verbots jedoch nicht entgegen (vgl. OGer ZH LF220090 vom 23. Mai 2023 E. 5.3.3 bis 5.5). Entscheidend ist vielmehr, wem die Verfügungsbefugnis über die Verkehrsfläche zukommt. Liegt sie beim Privateigentümer, steht ihm zur Regelung der Benutzung der Verkehrsfläche das Institut des gerichtlichen Verbots offen. Bei einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Strasse liegt hingegen die Verfügungsmacht beim Gemeinwesen; dieses muss zur Einschränkung des Gebrauchs an der Strasse auf öffentlich-rechtlichem Weg vorgehen; es besteht kein Raum für den Erlass eines gerichtlichen Verbots (vgl. OGer ZH LF220090 vom 23. Mai 2023 E. 5.2.2 und 5.3.3 m.w.H.).
6.4
Der Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen wie Strassen wird grundsätzlich durch einen hoheitlichen Widmungsakt (dingliche Allgemeinverfügung) begründet, in dessen Rahmen die Zweckbestimmung festgelegt wird. Der Widmungsakt kann auch formlos erfolgen. Grundvoraussetzung für die Widmung zum Gemeingebrauch ist die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die zu widmende Strasse. Die Verfügungsmacht kommt dem Gemeinwesen primär zu, wenn es Eigentümer der Strasse ist. Eine Strassenparzelle im Privateigentum ist grundsätzlich für den privaten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt. Das Gemeinwesen darf sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht erlangt hat. Mangels eines dinglichen Rechts oder einer unmittelbar wirkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung bedarf es des Einverständnisses des privaten Eigentümers. Dessen Zustimmung zur Widmung kann konkludent erfolgen, wobei ein blosses Dulden der allgemeinen Benutzung der Strasse aber nicht ausreicht (OGer ZH LF220090 vom 23. Mai 2023 E. 5.2.1; vgl. auch: VGer ZH VB.2022.00346 vom 26. Juni 2025 E. 5.2 f.).
6.5
Vorliegend befindet sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im privaten Eigentum mehrerer Grundeigentümer und es bestehen weder Anhaltspunkte für eine dingliche oder öffentlich-rechtliche Berechtigung des Gemeinwesens noch für eine Zustimmung der Miteigentümer zu einer Widmung zum Gemeingebrauch. Die Vorinstanz leitete eine konkludente Widmung aus der Erschliessungsfunktion des B._____-wegs ab und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts VB.2018.00275 (vgl. act. 6 E. 4.2 f.). Das erwähnte Präjudiz äussert sich jedoch – wie gesehen – zum weiter gefassten Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, nicht zu jenem der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch. Die vorinstanzliche Würdigung hält insoweit der Prüfung nicht stand. Nach der Aktenlage liegt die Verfügungsbefugnis bezüglich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht beim Gemeinwesen, sondern bei den privaten Miteigentümern, sodass der Erlass eines gerichtliches Verbots unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen wäre.
6.6
Im dargelegten Umfang erweist sich die Rüge des Gesuchstellers als berechtigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf das Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots – wie vorstehend aufgezeigt – mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Aus rechtslogischen Gründen hätten die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unzulässigkeit des gerichtlichen Verbots lediglich eventualiter erfolgen sollen und keine Abweisung des Gesuchs im Dispositiv gerechtfertigt. Eine Anpassung des Dispositivs drängt sich indessen nicht auf. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2); sie können nach Art. 256 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweisen, sofern weder das Gesetz noch die Rechtssicherheit entgegenstehen. Der angefochtene Entscheid entfaltet somit keine Ausschlusswirkung für ein neues Gesuchs, sofern er die Unzulässigkeit des gerichtlichen Verbots aufgrund einer Widmung zum Gemeingebrauch postuliert. Von einer Korrektur des Dispositivs ist daher abzusehen.
6.7
Die Berufung ist im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen.
IV.
Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 25. Juni 2025 wird bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt mutmasslich über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Clinard
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