Organisationsmangel
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF260047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 26. Mai 2026
in Sachen
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2026 (EO260031)
Rechtsbegehren: (sinngemäss)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Antragsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2026 (EO260031) aufgehoben.
2.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
4.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Zürich (Altstadt), an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7.
Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Clinard
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