Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY250007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf
Beschluss vom 18. März 2026
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 4. Februar 2025 (FE210112-G)
Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen:
des Klägers (Urk. 424 und Urk. 440, sinngemäss):
1. Dem Antrag der Kindervertreterin auf Kontakt- und Rayonverbot sei vollumfänglich stattzugeben. 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, mit dem Kläger direkt oder indirekt, persönlich, schriftlich, per Telefon, SMS, Whatsapp, E-Mail etc., auch nicht über Drittpersonen, in Kontakt zu treten. 3. Es sei der Beklagten zu verbieten, sich auf dem gesamten Gemeindegebiet von D._____ aufzuhalten. 4. Es sei die Beklagten zu verpflichten, unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB, sich dem Kläger nicht näher als auf 100m zu nähern. 5. Es sei der Beklagten zu verbieten, mit C._____ Kontakt aufzunehmen, sich auf dem Gemeindegebiet von D._____ sowie auf dem Schulareal und 150m davon entfernt aufzuhalten, stets unter Androhung einer Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB. 6. Es seien sämtliche Anträge der Beklagten abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
der Beklagten (Urk. 412, sinngemäss):
1. Die Anträge gemäss Eingabe vom 12. November 2024 (Urk. 403) seien vollumfänglich abzuweisen. 2. […] unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
der Verfahrensbeteiligten (Urk. 403, sinngemäss):
1. Es sei der Beklagten zu verbieten, mit C._____ direkt oder indirekt, persönlich, schriftlich, per Telefon, SMS, WhatsApp, E-Mail etc., auch nicht über Drittpersonen, in Kontakt zu treten. 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, sich im gesamten Gemeindegebiet von D._____ (Wohnort von C._____) und näher als 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, zu C._____ stets einen Abstand von mindestens 100 Meter einzuhalten. Sollten sie sich ausserhalb des Rayonverbotes zufällig begegnen, sei die Beklagte zu verpflichten, sich umgehend zu entfernen. 4. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen sei der Mutter / Beklagten die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB anzudrohen.
Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 4. Februar 2025:
1. Der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens verboten, mit C._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen. Davon ausgenommen sind Kontakte via Behörden, Amtspersonen, Rechtsanwälte und Ärzte.
2. Der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens verboten, sich C._____ auf eine Distanz von weniger als 150 Metern anzunähern.
3. Bei Nichtbeachtung der Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 hat die Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
4. Im Mehrumfang werden die Anträge der Parteien und der Kindervertreterin abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
6. [Schriftliche Mitteilungen.]
7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]
Berufungsanträge:
der Beklagten (Urk. 1 S. 2)
"1. Die mit Verfügung vom 4. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."
des Klägers (Urk. 11 S. 3):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Kontakt- und Rayonverbot unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall zu verknüpfen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin."
der Verfahrensbeteiligten (Urk. 16, sinngemäss):
"Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen."
Erwägungen
I. Relevanter Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
Die Parteien heirateten am tt. März 1992 in Deutschland; seit Sommer 2018 sind sie getrennt. Sie haben eine gemeinsame Tochter C._____ (Verfahrensbeteiligte), geboren am tt.mm.2008. Seit September 2020 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber, wobei sich der Prozess bisher vor allem auf die vorsorgliche Regelung nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange bzw. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen beschränkte. Für die ausführliche Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen in den Verfügungen der Vorinstanz vom 16. Mai 2024 (Urk. 6/336 E. I.1), 16. Januar 2025 (Urk. 6/444 E. I) und 4. Februar 2025 (Urk. 2 E. 1 = Urk. 7/460 E. 1) verwiesen werden.
2.1
C._____ lebt seit der Trennung mehrheitlich beim Kläger und Berufungsbeklagten (Kläger). Seit dem Frühjahr 2022 wohnt sie mit ihm in D._____. Den Kontakt mit der Beklagten und Berufungsklägerin (Beklagte) lehnt sie seit Ende 2022 ab. Seit einer zweiten Covid-Erkrankung im Frühjahr 2022 leidet sie an Long-Covid. Es folgten längere Phasen eingeschränkter oder vollständig sistierter Beschulung und Gefährdungsmeldungen der Beklagten und der Schule Oberstufe D._____. Anfang
2023 wurde bei C._____ zusätzlich ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) diagnostiziert. Im Rahmen des Hauptverfahrens holte die Vorinstanz bei Dr. phil. H._____ ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein, das im September 2023 erstattet wurde (Urk. 6/263). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 teilte die Vor¬instanz die Obhut über C._____ für die Dauer des Verfahrens dem Kläger zu, verzichtete auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Beklagten und ordnete vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft an. Auf die Einschränkung der elterlichen Sorge der Parteien wurde zu diesem Zeitpunkt verzichtet. In derselben Verfügung wies die Vor¬instanz die Anträge der Parteien sowie der Kindesvertreterin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit sie darauf eintrat, namentlich auch den Antrag der Kindesvertreterin auf Anordnung eines Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbots gegenüber der Beklagten (Urk. 6/336).
2.2
Zwischen Juli 2024 und Januar 2025 folgten mehrere Begehren des Klägers sowie der Kindesvertreterin um Erlass von (super)provisorischen vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Anmeldung von C._____ an einer Privatschule, um vorsorgliche Einschränkung der elterlichen Sorge der Beklagten in Bezug auf die schulischen und gesundheitlichen Belange von C._____ sowie den Erlass eines Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbots gegenüber der Beklagten (Urk. 6/345; Urk. 6/351; Urk. 6/361; Urk. 6/365; Urk. 6/381; Urk. 6/383; Urk. 6/403; Urk. 6/413; Urk. 6/424; Urk. 6/440). Die Beklagte ihrerseits beantragte den Entzug des Sorgerechts des Klägers, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sowie die alleinige Obhut über C._____ eventualiter deren Unterbringung in einer geeigneten Institution (Urk. 6/368; Urk. 6/412; Urk. 6/432). Anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 22. Oktober 2024 wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. I S. 176 ff.). Am selben Tag wurde auch C._____ ein drittes Mal vom Gericht angehört (Urk. 6/380A) und es konnte eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden (act. 6/387), die mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 genehmigt wurde (act. 6/390). Darin nahmen die Parteien unter anderem zur Kenntnis, dass C._____ für die Dauer des Massnahmenverfahrens weiterhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht und es wurden schulische Belange geregelt. Mit Eingaben vom 4., 19. und 29. November 2024 sowie vom 5. und 13. Dezember 2024 reichte die Beklagte der Vorinstanz Gefährdungsmeldungen ein (Urk. 6/397; Urk. 6/406; Urk. 6/412; Urk. 6/422; Urk. 6/432). Währenddessen beantragte die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 12. November 2024 (Urk. 6/403) vorsorglich und mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Urk. 6/413) superprovisorisch ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot der Beklagten gegenüber C._____. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde das superprovisorische Massnahmebegehren der Kindesvertreterin abgewiesen (Urk. 6/416). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 hob die Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers betreffend C._____ auf, entzog beiden Eltern die elterliche Sorge betreffend Schule/Ausbildung und platzierte C._____ in einem
Internat oder in einer Wohngruppe inkl. Übernachtung und traf damit zusammenhängende Anordnungen. Die Vorinstanz verzichtete ferner auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Beklagten und wies sämtliche übrigen Anträge der Parteien und der Kindesvertreterin betreffend vorsorgliche Massnahmen, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab (Urk. 6/444). Am 4. Februar 2025 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 7/460).
3.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2025 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 19. Februar 2025 innert Frist (vgl. Urk. 7/461/5) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1). Mit Kurzbrief vom 15. Juli 2025 leitete die Vorinstanz einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (KESB Uster) vom 10. Juli 2025 betreffend den Beistandswechsel weiter (Urk. 8; Urk. 9/1-2). Innert der mit Verfügung vom 22. Juli 2025 angesetzten Frist erstattete der Kläger die Berufungsantwort vom 29. August 2025 (Urk. 10; Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurden der Beklagten die Berufungsantwort und der Verfahrensbeteiligten die bisherigen Eingaben der Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Hierauf nahmen die Beklagte mit Eingabe vom 17. September 2025 (Urk. 15) und die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 18. September 2025 (Urk. 16) Stellung. In der Folge wurden dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 die Eingabe der Beklagten sowie dem Kläger zusätzlich jene der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Die entsprechende Eingabe des Klägers datiert vom 27. Oktober 2025 (Urk. 19), welche der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom
30.
Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 20). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 21). Auf telefonische Anfrage des Gerichts hin reichte die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 13. Februar 2026 ihre Honorarnote ein (Urk. 22- 24), die den Parteien mit Verfügung vom 18. Februar 2026 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 25). Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
4.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-444 und Urk. 7/445- 476). Auf die Ausführungen der Parteien ist im Rahmen dieses Entscheids nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
II. Prozessuales
1.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
2.
Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407 f. ZPO).
III. Materielle Beurteilung
1.
Erwägungen der Vorinstanz
1.1
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Oktober 2024 seien die Parteien persönlich befragt worden und hierzu anschliessend die Verfügung vom 16. Januar 2025 ergangen. Die Beklagte habe in der persönlichen Befragung ausgeführt, wiederholt zur Liegenschaft des Klägers gefahren zu sein. Da die Liegenschaft direkt an der Strasse liege, habe sie das Grundstück des Klägers nicht betreten müssen. Durch die Fenster sehe man „jede Regung“, beispielsweise wie der Kläger die Katze streichle oder ein Bier trinke. Sie habe keine Kameras installiert, sei lediglich zur Liegenschaft des Klägers hingegangen und habe gewisse Sachen gesehen. Sie habe auch gesehen, dass C._____ und der Kläger jeweils um 21 Uhr zu Abend essen würden, da sie ein paar Mal per Zufall dort vorbeispaziert sei (Urk. 2 E. 4.1).
1.2
Diese eigenen Angaben würden ohne Weiteres belegen, dass sich die Beklagte mehrfach ohne objektiv nachvollziehbaren Grund in unmittelbarer Nähe der vom Kläger und C._____ bewohnten Liegenschaft in D._____ aufgehalten habe. Es sei aktenkundig, dass zwischen der Beklagten und C._____ kein Kontakt bestehe, C._____ jeglichen Kontakt verweigere und die Beklagte in I._____ wohne. Gründe für ihr wiederholtes Aufhalten in unmittelbarer Nähe der genannten Liegenschaft sowie dafür, sich Informationen über den Alltag von Kläger und C._____ im eigenen, von der Allgemeinheit geschützten Wohnraum zu verschaffen, seien weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgebracht worden. Mit diesem Verhalten habe die Beklagte eine gewisse Intensität erreicht und zweifelsohne Grenzen der geschützten Privatsphäre überschritten. Mit Blick auf die seit längerer Zeit inexistente Beziehung zwischen C._____ und der Beklagten sei auch nachvollziehbar, dass dieses Nachstellen am Wohnort bzw. das Verhalten der Beklagten, wie etwa das wiederholte Senden von Sprachnachrichten mit fragwürdigen Inhalten oder Anrufe, bei C._____ Ängste hervorgerufen habe bzw. hervorrufe. Die Persönlichkeitsverletzung sei demnach in Bezug auf C._____ glaubhaft gemacht. Ein Kontakt- und Annäherungsverbot erscheine sachlich geeignet, um der Persönlichkeitsverletzung erfolgreich zu begegnen. Ein Annäherungsverbot von 150 Metern erscheine so- dann einerseits erforderlich, um den Ängsten der 16-jährgen C._____ wirksam zu begegnen, und andererseits als ein zumutbarer Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beklagten, zumal zwischen den beiden seit längerem keinerlei (Besuchs-)Kontakte bestünden. Da vorsorgliche Massnahmen zudem zeitlich begrenzt seien und das Scheidungsverfahren fortgeschritten sei, erweise sich das Kontaktverbot auch in zeitlicher Hinsicht als zumutbar. Das Begehren betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot für C._____ sei folglich für die verbleibende Dauer des Verfahrens gutzuheissen (Urk. 2 E. 4.2).
1.3
Die für den Kläger beantragten Verbote seien hingegen mangels Substantiierung abzuweisen. Soweit nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden, seien auch die übrigen Anträge der Parteien abzuweisen (Urk. 2 E. 4.3).
2.
Parteivorbringen
2.1
Das Rechtsbegehren der Beklagten ist nach Treu und Glauben dahin auszulegen, dass sie die vollumfängliche Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots betreffend C._____ beantragt.
2.1.1
Sie rügt zunächst zusammengefasst, der Umstand, dass sie sich „diverse Male“, letztmals vor über vier Monaten, auf öffentlichem Grund am Wohnort des Klägers und von C._____ aufgehalten habe, erfülle die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB in keiner Weise. Die Vorinstanz habe dies auch nicht näher begründet (Urk. 1 Rz. 15).
2.1.2
Weiter macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es habe kein objektiv nachvollziehbarer Grund bestanden, den Wohnort von C._____ aufzusuchen. Drei Wochen zuvor habe die Vorinstanz selbst eine Kindeswohlgefährdung in der Obhut des Klägers bejaht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Ebenso sei unbestritten, dass C._____ seit Jahren die Schule nicht besuche, ihren Alltag sozial sowie gesellschaftlich isoliert und völlig strukturlos mit ihrem offenbar arbeitslosen Vater zuhause verbringe. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sie sich als besorgte Mutter – nachdem ihre Hinweise an die Behörden lange unbeachtet geblieben seien – selbst vor Ort begeben habe, im Versuch dies aufzuzeigen. Dass sie sich, nachdem C._____ seit geraumer Zeit den Kontakt verweigere und ihre (letztlich als gerechtfertigt erwiesenen) Sorgen um deren Wohl während längerer Zeit kein Gehör gefunden hätten, einige wenige Male vom öffentlichen Grund aus im Rahmen der legalen Möglichkeiten über die Lebensumstände der Tochter informiert habe, sei nicht nur nachvollziehbar, sondern stelle ein höheres Interesse dar. Selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung bejaht würde, läge mithin ein Rechtfertigungsgrund vor (Urk. 1 Rz. 17 ff.).
2.1.3
Ferner bringt die Beklagte vor, sie habe sich seit Monaten nicht mehr am Wohnort von C._____ aufgehalten. Gegenteiliges werde weder vom Kläger noch von C._____ behauptet und lasse sich auch nicht der vorinstanzlichen Verfügung entnehmen. Es fehle mithin offenkundig an der Dringlichkeit. Die Vorinstanz äussere sich hierzu mit keinem Wort (Urk. 1 Rz. 16 und 23 f.).
2.1.4
Sodann bestreitet die Beklagte, "wiederholt" Sprachnachrichten an C._____ versandt und dadurch deren Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ZGB beeinträchtigt zu haben. Die letzte Sprachnachricht liege unbestrittenermassen Monate zurück und es wäre C._____ im Übrigen ohne Weiteres möglich gewesen, die Beklagte auf ihrem Mobiltelefon zu blockieren. Auch insoweit seien die Voraussetzungen von Art. 28 ZGB nicht erfüllt; die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig und es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit (Urk. 1 Rz. 25 f.).
2.1.5
Schliesslich rügt die Beklagte eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz weder zur Dringlichkeit noch zum Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geäussert habe (Urk. 1 Rz. 27).
2.2
Der Kläger beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Verknüpfung des Kontakt- und Rayonverbots mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB.
2.2.1
Er macht zunächst geltend, C._____ habe mehrfach dezidiert geäussert, keinen Kontakt zur Beklagten zu wünschen, Angst vor ihr zu haben und in Ruhe ge- lassen werden zu wollen (Urk. 12/1-3). Dieser Wille sei von der Beklagten wiederholt missachtet worden (Urk. 11 Rz. 4 ff.).
2.2.2
Die Kindesvertreterin habe bereits am 19. Juni 2023 sowie am 8. September 2023 ein Kontakt- und Rayonverbot beantragt. Über diese Gesuche habe die Vorinstanz während mehr als eines Jahres nicht entschieden oder verhandelt. An der Verhandlung vom 22. Oktober 2024 habe sich aufgrund der Antworten und Ergänzungsfragen der Beklagten ergeben, dass sie sich trotz des ihr am 8. September 2023 per E-Mail erteilten Hausverbots mehrfach beim Kläger und bei C._____ zu Hause aufgehalten und diese beobachtet habe (Urk. 12/4+5). Entgegen ihrer Darstellung habe sie das Grundstück betreten müssen, um die Fotos bzw. das Video vor dem Zimmer von C._____ im ersten Stock des Hauses anzufertigen, die sie im Verfahren LY250003-O eingereicht habe. Hierfür habe sie auf das Garagendach klettern müssen. Sie habe nicht nur während der Parteibefragung zu Protokoll gegeben, sich strafrechtlich relevant verhalten zu haben, sondern lüge auch unverblümt. Mit Eingabe vom 12. November 2024 habe die Kindesvertreterin erneut vorsorglich und mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 superprovisorisch ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot beantragt. Anfang Dezember 2024 habe sich die Beklagte in der Schule derart unangemessen verhalten, dass C._____ in der Folge von der Schule ausgeschlossen worden sei. Seitens der Schule sei es nur aufgrund des Kontaktverbots möglich gewesen, C._____ wieder aufzunehmen (Urk. 11 Rz. 7 ff.). Nachdem die Vorinstanz über ein Jahr tatenlos zugesehen habe, sei es "höchste Zeit" gewesen, dass anfangs 2025 endlich ein Kontakt- und Rayonverbot erlassen worden sei (Urk. 11 Rz. 21).
2.2.3
Der Kläger macht weiter geltend, seit der Verhandlung vom 22. Oktober 2024 fühlten sich C._____ und er im eigenen Zuhause sehr verunsichert und unwohl. Die Befürchtung, heimlich und ungewollt beobachtet zu werden, mache Angst. Sie hätten sich deshalb auch dazu entschlossen, strafrechtlich gegen die Beklagte aktiv zu werden; das Verfahren sei bei der Staatsanwaltschaft hängig (Urk. 11 Rz. 18 f.). Es könne überdies nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte weiterhin "rumspioniere". Vor ein paar Wochen habe eine Drohne vor dem Fenster von C._____ gekreist. Zudem höre die Beklagte nicht auf, im Umfeld von C._____
Nachforschungen anzustellen sowie Verwandte und Bekannte nach ihr auszufragen. Für C._____, die gesundheitlich stark angeschlagen sei und Ruhe benötige, sei Schutz besonders wichtig. Sie traue sich nur dank des Kontakt- und Rayonverbots wieder zur Schule, bei dessen Aufhebung wäre ihre Sicherheit nicht gewährleistet, und sie müsste in steter Angst leben (Urk. 11 Rz. 20 ff.).
2.2.4
Die zugrunde liegende Gefährdungssituation sei nicht beseitigt. Eine glaubhafte und nachhaltige Verhaltensänderung sei nicht ersichtlich, namentlich zeige die Beklagte keine Einsicht und arbeite ihr Verhalten nicht therapeutisch auf. Kontakt- und Rayonverbote seien präventive Massnahmen zur Verhinderung künftiger Gefährdungen und nicht Sanktionen für vergangenes Verhalten. Die Gefahrenprognose sei stärker zu gewichten als das behauptete Wohlverhalten. Das Kontakt- und Rayonverbot sei folglich aufrecht zu erhalten, einstweilen mindestens solange die Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängig und das Strafverfahren pendent seien (Urk. 11 Rz. 27 ff.).
2.2.5
Da C._____ keinerlei Kontakt wünsche, seien keine mildere Mittel ersichtlich, so dass die angeordneten Verbote verhältnismässig seien. Angesichts des Drohnenvorfalls sei zudem zu befürchten, dass die Beklagte versuche, das Rayonverbot zu umgehen, weshalb das Missachten des Kontaktverbot mit der Androhung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden sei (Urk. 11 Rz. 32 f.).
2.3
Die Verfahrensbeteiligte schliesst sich den Anträgen und Ausführungen des Klägers vollumfänglich an. Sie fühle sich dank des bestehenden Kontakt- und Rayonverbots sicher bzw. sicherer; dieser Schutz sei ihr weiterhin zu gewähren (Urk. 16).
3.
Würdigung
3.1
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sowie die Anordnung eines Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbots gestützt auf Art. 28b ZGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2).
3.2
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist lediglich das vorinstanzlich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend C._____ zu beurteilen. Hierfür bedarf es keiner Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28b ZGB. Um der Gefährdung des Kindswohls zu begegnen, kann das Gericht in eherechtlichen Verfahren alles Nötige vorkehren (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB), wobei es nicht an die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen gebunden ist, soweit Kinderbelange betroffen sind. Im Vordergrund steht immer das Kindswohl, weshalb alle Massnahmen angeordnet werden können, die zu dessen (langfristiger) Sicherstellung geeignet, erforderlich und verhältnismässig scheinen (vgl. OGer ZH LE250005 vom 5. Februar 2026 E. III.4.5.2 mit Verweis auf Büchler/Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 546 m.w.H.). Mit anderen Worten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme.
3.3
Unbestritten ist, dass sich die Beklagte mehrfach in der Nähe des Wohnorts des Klägers und von C._____ aufgehalten hat. Sie führte im Rahmen der persönlichen Befragungen selbst aus, wiederholt bei der Liegenschaft des Klägers gewesen zu sein und sich durch die Fenster Informationen über deren Alltag im Wohnraum verschafft zu haben (Prot. I S. 196 und S. 199 f.). Auch eine systematische Beobachtung vom öffentlichen Grund aus kann – insbesondere bei wiederholtem und zielgerichtetem Vorgehen – geeignet sein, das Sicherheits- und Geborgenheitsempfinden der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten bereits im September 2023 ausdrücklich ein Hausverbot erteilt hatte (Urk. 6/252/2), was sie indessen nicht davon abhielt, erneut in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft zu erscheinen. Ob sie – wie vom Kläger behauptet (Urk. 11 Rz. 13) – das Grundstück betreten und gar auf das Garagendach geklettert ist, um die im Verfahren LY250003-O eingereichten Fotos anzufertigen, kann vorliegend offenbleiben. Fest steht jedoch, dass sie durch die Fenster nicht nur beobachtete, sondern auch Bildmaterial des Privatbereichs erstellte. Unbestritten ist sodann, dass die Beklagte am 4. Dezember 2024 in der Schule von C._____ erschien, obwohl ihr bekannt war, dass diese keinen Kontakt wünscht. Gemäss Mitteilung der Schule vom 6. Dezember 2024 führte ihr Auftreten zu einer erheblichen Störung des laufenden Schulbetriebs; sie verliess das Schulgelände erst auf ausdrückliche Aufforderung der Lernhausleitung. In der Folge wurde – auch wegen ihrer fehlenden Kooperationsbereitschaft – der Ausbildungsvertrag von der Schule aufgelöst (Urk. 6/423). Selbst wenn die Beklagte die Vorkommnisse anders schildert (vgl. Urk. 6/422; Urk. 6/442 S. 1 f.; Urk. 15 Rz. 21 ff.), steht fest, dass ihr Erscheinen gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der damals nahezu 16½-jährigen C._____ erfolgte und für diese eine erheblichen Belastung darstellte. Die in den Akten liegende transkribierte Sprachnachricht der Beklagten an C._____ vom 4. Dezember 2024 enthält zudem eindringliche Bemerkungen über den Kläger, wonach dieser krank sei, C._____ „kaputt mache“ und missbrauche, verbunden mit der Aufforderung, ihn bei der Polizei anzuzeigen (Urk. 6/419). Gemäss Kindesvertreterin sollen mindestens fünf weitere Sprachnachrichten aus dieser Zeit mit ähnlichem Inhalt
existieren, was von der Beklagten allerdings bestritten wird (Urk. 1 Rz. 25 f.). Dass C._____ das Beobachten, das Erstellen von Bildmaterial des Privatbereichs, das Erscheinen in der Schule sowie derartige Nachricht(en) als verstörend und belastend erlebte, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der seit längerer Zeit inexistenten Beziehung zwischen ihr und der Beklagten – nachvollziehbar.
3.4
Die Beklagte macht geltend, ihr Verhalten sei durch berechtigte Sorge um das Kindswohl motiviert und dadurch gerechtfertigt gewesen. Das wiederholte Aufsuchen von Wohn- und Schulort, verbunden mit dem Erstellen von Bildmaterial und der Störung des Schulbetriebs, sowie das Versenden von dezidiert gegen den Vater gerichtet(er), alarmierend(er) Nachricht(en), obwohl C._____ mehrfach geäussert hat, keinen Kontakt zu ihr zu wünschen und Angst vor ihr zu haben (vgl. S. 13 = Urk. 6/380A S. 13), überschreiten in der Gesamtheit die Schwelle sozialadäquaten Verhaltens und verschärfen die ohnehin bestehende Belastungssituation. Die mit dem Beschwerdebild von C._____ vertrauten medizinischen Fachpersonen betonen im Gegenteil die Wichtigkeit eines möglichst ruhigen Alltags (vgl. Urk. 6/226 S. 2; Urk. 6/441/4). Schliesslich ist dem klar und konstant geäusserten Wunsch einer 16½-jährigen (mittlerweile sogar 17½-jährigen) Jugendlichen, keinen Kontakt zur Mutter zu haben, erhebliches Gewicht beizumessen. Selbst wenn der Beklagten subjektiv Sorge um das Kindswohl zugestanden wird, vermag dies die konkrete Ausgestaltung ihres Vorgehens nicht zu rechtfertigen. Die pauschale Qualifikation der Angst der Tochter als „krankhaft, wahnhaft oder paranoid“ (Urk. 6/442
S. 2) steht ferner im Einklang mit der von der Gutachterin im Hauptverfahren beschriebenen mangelnden Selbstreflexion und Verantwortungsübernahme der Beklagten. Der Kontaktabbruch werde konsequent als Ergebnis einer angeblichen Manipulation durch den Vater gedeutet, während eine eigenständige Auseinandersetzung mit möglichen eigenen Anteilen unterbleibe (vgl. Urk. 6/263 S. 67 f.). Dies begründet erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Beklagten, ihr Verhalten ohne gerichtliche Anordnung nachhaltig am Kindswohl auszurichten und unerwünschte Annäherungen zu unterlassen.
3.5
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Kontaktverbot sowie das Annäherungsverbot von 150 Metern einen zumutbaren Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beklagten darstellen. Da zwischen der Beklagten und C._____ seit längerer Zeit keinerlei (Besuchs-)Kontakte mehr bestehen, unterbricht das angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot keine funktionierende Beziehung, sondern sichert den bestehenden Zustand und schützt C._____ vor weiteren Belastungen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem private Vorkehren (Hausverbot; vgl. Urk. 6/336 E. IV.3.4, wonach dem damals beantragten Verbot auch der Grundsatz der Komplementarität entgegenstand) sowie wiederholte Aufforderungen, den Kontakt zu unterlassen, offensichtlich nicht ausreichten. Die Argumentation der Beklagten, C._____ könne sie auf ihrem Mobiltelefon blockieren, verfängt nicht. Angesichts der fehlenden Einsicht der Beklagten besteht überdies keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie ohne gerichtliche Anordnung von weiteren Kontaktaufnahmen und Annäherungen absieht.
3.6
Nicht zu folgen ist schliesslich dem Einwand der fehlenden Dringlichkeit. Der Schulbesuch und die Sprachnachricht(en) im Dezember 2024 belegen, dass sich die Situation Ende 2024 nicht beruhigt hatte und es nicht nur um "monatezurückliegende" Ereignisse ging. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung vorbringt, sie habe sich seit Monaten nicht mehr am Wohnort von C._____ aufgehalten und Gegenteiliges werde weder vom Kläger noch von C._____ behauptet (Urk. 1 Rz. 23), ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sehr wohl vorgebrachte, die Beklagten sei auch am 21. November und 6. Dezember 2024 (Urk. 6/424 Rz. 6 und Rz. 8) sowie am
1.
Januar 2025 (Urk. 6/440 Rz. 11) in D._____ erschienen. Ob dies zutrifft, kann angesichts der belegten Vorfälle im Dezember 2024 offenbleiben.
3.7
C._____ wird am tt.mm.2026 volljährig, womit die rechtliche Grundlage für Kindesschutzmassnahmen dahinfallen wird. Zwar kämen grundsätzlich auch andere Anspruchsgrundlagen, namentlich Art. 28b ZGB, in Betracht. Eine Prüfung solcher Ansprüche kann vorliegend jedoch unterbleiben, da mit dem Eintritt der Volljährigkeit auch die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für entsprechende Anordnungen betreffend C._____ entfallen wird. Im Übrigen beantragte keine der Parteien eine über die Volljährigkeit hinausgehende Regelung.
3.8
Der Vorinstanz kann auch keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs vorgeworfen werden. Indem sie die Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, und die Begründung ihres Entscheids so abfasste, dass sich die Beklagte über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die erkennende Kammer weiterziehen konnte, genügte sie ihrer Begründungspflicht (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; s.a. DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 25 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9).
3.9
Zusammenfassend erweist sich das vorinstanzlich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot als Kindesschutzmassnahme als erforderlich und geeignet, um C._____ vor weiteren belastenden Situationen zu schützen und ihr Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, und als zumutbar. Die Berufung der Beklagten ist folglich abzuweisen und die vorinstanzliche Anordnung zu bestätigen.
3.10
Auf den Antrag des Klägers, das Kontakt- und Rayonverbot sei mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verknüpfen, ist nicht einzutreten. Zur Begründung brachte der Kläger in der Berufungsantwort lediglich vor, "vor ein paar Wochen" sei eine Drohne vor dem Fenster von C._____ gekreist; es sei davon auszugehen, dass diese von der Beklagten selbst oder von einer Drittperson in ihrem Auftrag gesteuert worden sei, womit sie versucht habe, das Rayonverbot zu umgehen (Urk. 11 Rz. 20 und Rz. 33). Die Vorinstanz hat indessen bereits festgehalten, dass die Beklagte bei Nichtbeachtung der Verbote mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen hat (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Da sich der Kläger damit nicht auseinandersetzt und weder eine entsprechende Beschwer darlegt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung zu beanstanden wäre, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5 und E. 5.; Art. 104 Abs. 3 ZPO). Weiterungen erübrigen sich daher.
2.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindervertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Das von der Kindesvertreterin geltend gemachte Honorar von gerundet Fr. 742.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer und Fr. 8.– für Barauslagen; Urk. 24) wurde von den Parteien nicht beanstandet, lässt sich anhand des Leistungsjournals plausibilisieren und erweist sich als angemessen. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindesvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Bauer/Sterchi, Art. 95 N 10c). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'729.60 (Fr. 1'600.– zuzüglich 8.1% MwSt., vgl. Urk. 11 S. 2) festzusetzen.
Dispositiv
1.
Auf den Antrag des Klägers, das Kontakt- und Rayonverbot sei mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verknüpfen, wird nicht eingetreten.
2.
Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 4. Februar 2025 wird bestätigt.
3.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 742.– Honorar Kindesvertreterin Fr. 2'242.– Total
4.
Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 742.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
6.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'729.60 zu bezahlen.
7.
Schriftliche Mitteilung an
– die Parteien, – die Verfahrensbeteiligte, – die KESB Uster, – die Vorinstanz, – die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. März 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Schlumpf
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