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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY250042-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 24. Februar 2026

in Sachen

Beklagter und Berufungskläger

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2025 (FE230124-F)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 16. Februar 2026, beim Obergericht am 19. Februar 2026 eingegangen, führte der Berufungskläger aus, ihm sei die Sicherung der notwendigen Mittel (Fr. 3'000.–) auch mit der gewährten Fristerstreckung nicht gelungen. Er ziehe deshalb seine Beschwerde (korrekterweise Berufung) zurück (Urk. 15, vgl. dazu auch Urk. 12-14). Das vorliegende Berufungsverfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Berufungsverfahren LY250042-O wird abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4.

Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 24. Februar 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: lm

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 90 e Art. 98 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106 e Art. 328 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.