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Forderung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG260006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt

Beschluss vom 30. März 2026

in Sachen

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung etc.

Berufung gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Januar 2026 (MJ250007)

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 27. März 2025 samt Beilagen machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) eine Klage am Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig (Verfahren Nr. MJ250007; act. 8a/1, act. 8a/3/1-8). Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 975.– zu leisten (act. 8a/9). Nach Weiterungen vor der Vorinstanz sowie dem Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren Nr. PD250008 und PD250015) ergingen weitere Verfügungen sowie Rechtsmittelentscheide im Zusammenhang mit der Einholung des Kostenvorschusses (vgl. hierzu act. 3 = act. 6 = act. 8a/47 = act. 9, E. 1.1 ff.). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 im Verfahren PD250015 setzte das Obergericht des Kantons Zürich der Berufungsklägerin eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an die Kasse der Vorinstanz, wobei bei erneutem, unbenutztem Ablaufen der Frist auf die Klage nicht einzutreten sei (Entscheid des OGer ZH vom 19. Dezember 2025, PD250015, E. 4.2 und Dispositivziffer 2, act. 8a/45). Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2026 auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'462.50 fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 9).

2.

2.1

Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (Datum Poststempel; Eingabe ohne Beilagen) gelangte die Berufungsklägerin an das Obergericht des Kantons Zürich und bezog sich auf die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2026 (act. 2). In der Eingabe wird die Vorinstanz als Adressatin bezeichnet, die Eingabe wurde aber an das Obergericht des Kantons Zürich gesendet. Gleichentags sandte die Berufungsklägerin offenbar eine gleichlautende Eingabe (jedoch mit Beilagen) an die Vorinstanz, welche diese mit Schreiben vom 13. Februar 2026 als allfällige Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete (act. 4, 5, 6 und 7/1-4).

2.2

Die Eingabe bzw. Eingaben wurden hierorts als Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO entgegengenommen. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8a/1-48/3).

2.3

Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 18. Februar 2026 wurde der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO und unter Hinweis auf Art. 117 ff. ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 975.– zu leisten (act. 10). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 26. Februar 2026 zugestellt (act. 11). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt. Am 8. März 2026 reichte die Berufungsklägerin eine weitere Eingabe ein (act. 12). Mit Verfügung vom 11. März 2026 wurde der Berufungsklägerin eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des vorerwähnten Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 14). Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 19. März 2026 zugestellt (act. 15).

2.4

Mit Eingabe vom 24. März 2026 äusserte sich die Berufungsklägerin erneut zur Sache und machte hinsichtlich des einverlangten Kostenvorschusses unter anderem geltend, die Verfügung vom 11. März 2026 sei (gleichermassen wie jene vom 18. Februar 2026) unwirksam und der darin angenommene Streitwert zu hoch angesetzt. In Anbetracht des Streitwerts handle es sich um ein Beschwerde- und nicht um ein Berufungsverfahren (act. 16). Die Verfügung der Kammer vom 11. März 2026 war anfechtbar und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

2.5

Nach Eingang des Rechtsmittels – und bevor sich die Rechtsmittelinstanz mit dem Inhalt der Berufung auseinandersetzt – prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen gehört auch die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO. Nachdem die Berufungsklägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache. Abgesehen davon hätte die Berufung – soweit ersichtlich – darauf abge- zielt, die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens zu verpflichten, sodass als Streitwert entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht nur die vorinstanzliche Entscheidgebühr anzunehmen und der Streitwert der Berufung damit erreicht war. Eine konkrete Bestreitung des Streitwerts erfolgte in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 8. März 2026 nicht (vgl. hierzu bereits act. 14, E. 2.2 m.H.a. act. 12).

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von §§ 2, 4 und 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Den Berufungsbeklagten ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Kopien von act. 2, 5, 12 und 16, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'472.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Schmidt

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