Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP250026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Urteil vom 27. April 2026
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2025; Proz. FV250089
Erwägungen
I.
1.
Mit Klagebewilligung vom 6. Mai 2025 (act. 5/1) und Eingabe vom 20. Juni 2025 (act. 5/2) machte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) eine Teilklage mit einem Streitwert von CHF 30'000 bei der Vorinstanz anhängig. Auf Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage beantragte die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) mit Eingabe vom 29. September 2025 (act. 5/18), das Verfahren sei auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und es sei mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten. Der Kläger nahm am 4. Oktober 2025 (act. 5/23) Stellung dazu, worauf die Beklagte am 15. Oktober 2025 (act. 5/26) erneut Stellung nahm und sich der Kläger nicht mehr vernehmen liess.
2.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (act. 5/30 = act. 4) trat die Vorinstanz wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Gegen diese Verfügung, die ihm am 28. November 2025 zugestellt wurde, erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Berufung bei der Kammer mit den Anträgen:
1.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Klage vom 23. Juni 2025 im vereinfachten Verfahren ausschliesslich sachlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 243 Abs. 1 und 3 ZPO). 3. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Kläger als Privatperson das Wahlrecht zwischen dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich zusteht und er diese Wahl wirksam zugunsten des Bezirksgerichts Zürich getroffen hat (Art. 6 Abs. 3 ZPO). 4. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen seien der Beklagten aufzuerlegen. 6. Es seien die Akten FV250089-L/U vollständig beizuziehen (insbesondere act. 23 und 29).
3.
Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (act. 5/1-33). Der dem Kläger mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 (act. 6) auferlegte Vorschuss für die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000 wurde innert Frist geleistet (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (act. 9) ergänzte der Kläger die Begründung der Berufung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 13. Januar 2026 endete. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 beantwortete die Beklagte die Berufung und beantragte ihre Abweisung (act. 12). Der Kläger nahm dazu Stellung mit Eingabe vom 19. März 2026 (act. 16). Das Verfahren ist spruchreif.
4.
Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000. Die Berufung wurde rechtzeitig erhoben und enthält Anträge und eine Begründung. Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung. Auf die Berufung ist einzutreten.
II.
1.
Die Vorinstanz erwog, beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass es sich um eine urheberrechtliche Streitigkeit handle. Die Beklagte stütze die behauptete Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht auf Art. 6 ZPO, sondern auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit a GOG. Danach sei das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum.
Die Vorinstanz wies auf den vom Kläger erwähnten Bundesgerichtsentscheid hin, wonach in Fällen, in denen sowohl die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 ZPO als auch die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 Abs. 1 bzw. 2 ZPO gegeben seien, nach Art. 243 Abs. 3 ZPO das vereinfachte Verfahren in Streitigkeiten vor dem Handelsgericht keine Anwendung finde und die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgericht vorgehe (BGer 4A_648/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2).
Diesen Entscheid hielt die Vorinstanz nicht für einschlägig. Es stehe keine Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO in Frage, sondern eine solche gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Danach sei das Handelsgericht ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Zusammenfassend handle es sich bei der Klage um eine urheberrechtliche Streitigkeit, zu deren Beurteilung das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz ausschliesslich zuständig sei. Die Vorinstanz trat deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein (act. 4 S. 3 ff.).
2.
Aus den Entscheiden BGE 139 III 457 E. 4.4.3 und BGE 142 III 515 E. 2.2.4 schliesst der Kläger, dass die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit vorgehe. Aus dem Entscheid BGer 4A_648/2016 (= BGE 143 III 137) E. 2.2 leitet er ab, dass das Handelsgericht nicht zuständig sei für sämtliche Streitigkeiten, auf die nach Art. 243 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar sei (act. 2 S. 2).
Indem die Vorinstanz dafür halte, dass es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handle, für die das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz ausschliesslich sachlich zuständig sei, nehme die Vorinstanz an, dass die Regelung über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts jener über die Verfahrensart vorgehe (wie etwa nach österreichischem Recht) und dass der von ihm angeführte Entscheid BGer 4A_648/2016 nicht einschlägig sei, da keine Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO, sondern gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Frage stehe (act. 2 S. 2).
Der Kläger sieht einen Widerspruch zwischen der Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2025, in der festgestellt worden sei, es sei beim Gericht eine begründete Klage mit einem Streitwert von CHF 30'000 eingegangen, die im vereinfachten Verfahren zu behandeln sei, und der Verfügung vom 29. Oktober 2025, in der einerseits festgestellt worden sei, vor dem Handelsgericht komme das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung, und andererseits entschieden worden sei, das Handelsgericht sei zur Behandlung der Klage zuständig (act. 2 S. 3).
Im Entscheid BGE 139 III 457 habe das Bundesgericht entschieden, das Zivilprozessrecht habe eine dienende Funktion und sei darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Handelsgerichte und der ordentlichen Gerichte dürfe daher nicht in die von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Verfahrensarten eingreifen. Im Entscheid BGer 4A_648/2016 (= BGE 143 III 137) habe das Bundesgericht gestützt auf das Urteil BGE 139 III 457 erwogen, aus den gleichen Überlegungen sei das Handelsgericht hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, auf die nach Art. 243 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar sei, nicht zuständig.
3.
In seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2025 warnt der Kläger vor einem negativen Kompetenzkonflikt, der einer Rechtsverweigerung gleichkomme, weil das Handelsgericht seine sachliche Zuständigkeit mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 im Verfahren HG190213-O für eine am 27. November 2019 gegen die Beklagte eingereichte Klage unter Hinweis auf BGer 4A_648/2016 (= BGE 143 III 137) abgelehnt habe (act. 9 S. 1).
Die urheberrechtliche Spezialkompetenz des Handelsgerichts sei nicht erforderlich, weil das Urheberrecht und dessen Verletzung bereits durch die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen im Detail geprüft und bestätigt worden sei (act. 9 S. 2 m.H. auf BGE 125 III 401 E. 3).
Die Leitentscheide des Bundesgerichts BGE 143 III 137 E. 2.2, BGE 142 III 788 E. 4.1, BGE 142 III 515 E. 2.24 und BGE 139 III 457 würden betonen, dass das vereinfachte Verfahren Vorrang habe, wenn dessen Voraussetzungen gemäss Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO erfüllt seien, was nach Art. 243 Abs. 3 ZPO die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanzen nach den Art. 5 und Art. 8 ZPO und der Handelsgerichte nach Art. 6 ZPO ausschliesse.
Nach dem Bundesgericht und dem Handelsgericht sei das Urteil BGE 143 III 137 auch bei einer Handelsgerichtszuständigkeit nach Art. 5 ZPO einschlägig, und nicht nur bei einer solchen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO. Es gebe keine publizierte bundesgerichtliche oder aktuelle handelsgerichtliche Praxis, welche die von der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung stütze und eine Handelsgerichtszustän- digkeit nach Art. 5 ZPO von der Regel nach BGE 143 III 137 ausnehme. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Vorrang der Verfahrensart nur für Art. 6 ZPO, nicht aber für Art. 5 ZPO gelte, entbehre einer Grundlage in der höchstrichterlichen oder handelsgerichtlichen Praxis (act. 9 S. 3).
4.
Die Beklagte hält das vorinstanzliche Urteil für richtig. Die Klage betreffe eine urheberrechtliche Streitigkeit i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Für eine solche Streitigkeit sei gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO eine einzige [kantonale] Instanz zuständig. Diese einzige Instanz sei im Kanton Zürich das Handelsgericht (Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO, § 44 GOG). Eine urheberrechtliche Klage könne daher bei keinem anderen Gericht als dem Handelsgericht erhoben werden. Diese Zuständigkeit sei streitwertunabhängig. Vor der einzigen Instanz finde gestützt auf Art. 243 Abs. 3 ZPO unabhängig vom Streitwert stets das ordentliche Verfahren Anwendung (act. 12 S. 4 f.).
Das Argument des Klägers, das Handelsgericht sei ausnahmsweise nicht zuständig, wenn aufgrund des geringen Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung finden müsste, sei falsch. Der vom Kläger zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 139 III 457 E. 4.4.3 betreffe einen Spezialfall, der hier nicht vorliege: Dort sei es um eine mietrechtliche Klage gegangen, die zwingend im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sei (Art. 243 Abs. 1 lit. c ZPO), aber gleichzeitig in die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts gefallen wäre, vor welchem das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen gewesen sei. Es habe somit einen Normenkonflikt gegeben, der habe aufgelöst werden müssen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass das vereinfachte Verfahren für Mietstreitigkeiten Vorrang habe und das Handelsgericht trotz ansonsten gegebener Voraussetzungen nicht zuständig sei (BGer 4A_648/2016 vom 27. Februar 2017, E. 2.2 m.H. auf BGE 139 III 457 E. 4.4.3). Diese Spezialkonstellation liege hier aber nicht vor. Der Gesetzgeber habe urheberrechtliche Streitigkeiten ausdrücklich der einzigen kantonalen Instanz zugewiesen und vor dieser das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen. Die allgemeine Bestimmung von Art. 243 Abs. 1 ZPO, wonach Streitwerte von bis zu CHF 30'000 im vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien, werde von Art. 243 Abs. 3 ZPO als lex specialis verdrängt. Der Kläger verkenne, dass
Art. 243 Abs. 2 ZPO urheberrechtliche Streitigkeiten, anders als Mietstreitigkeiten, nicht dem vereinfachten Verfahren zuweise (act. 12 S. 5 f.).
5.
In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. März 2026 hält der Kläger einleitend als sogenanntes Kernargument fest, dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 im Verfahren HG190213-O (act. 17/1) eine Zuständigkeit für diesen Streitgegenstand bei einem Streitwert von CHF 30'000 unter Hinweis auf BGer 4A_648/2016 (= BGE 143 III 137) verneint habe. Durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz entstehe somit ein unauflösbarer negativer Kompetenzkonflikt, der ihm den Zugang zu einem Gericht verwehre und die Rechtsweggarantie verletze (act. 16 S. 1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht entscheidend, ob eine Streitigkeit in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO falle, sondern ob das vereinfachte Verfahren zur Anwendung komme. In diesem Fall sei die Zuständigkeit des Handelsgerichts (auch nach dessen eigener konstanten Rechtsprechung) ausgeschlossen. Die bundesgerichtliche Argumentation sei systematisch und nicht auf einzelne Materien (wie etwa das Mietrecht) beschränkt. Die Beklagte verkürze die Rechtsprechung des Bundes- und des Handelsgerichts in unzulässiger Weise (act. 16 S. 2).
Für die Auffassung der Beklagten, der Art. 243 Abs. 3 ZPO als lex specialis qualifiziere, die Art. 243 Abs. 1 ZPO verdränge, werde weder einschlägige Rechtsprechung noch anerkannte Lehre aufgezeigt. Diese Argumentation zu Art. 243 Abs. 3 ZPO setze voraus, dass eine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG/ZH tatsächlich zur Anwendung gelange. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn - wie vorliegend - das vereinfachte Verfahren massgeblich und das Handelsgericht folglich nach der bundesgerichtlichen (und der handelsgerichtlichen) Rechtsprechung ausgeschlossen sei. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten führe zu einem unauflösbaren Widerspruch innerhalb der ZPO. Das Handelsgericht habe bereits 2019 entschieden, für die vorliegende Klage nicht zuständig zu sein, weshalb diese beim Bezirksgericht eingereicht worden sei. Die Berufungsantwort vermöge weder die bundesgerichtliche und handelsgerichtliche Rechtsprechung und den Handelsgerichtsbe- schluss HG190213-O zu entkräften noch den daraus resultierenden Kompetenzkonflikt aufzulösen (act. 16 S. 3).
6.
Gemäss § 44 GOG kann sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts entweder aus Art. 5 ZPO oder aus Art. 6 ZPO ergeben. Während Art. 5 ZPO für verschiedene Spezialmaterien (namentlich Immaterialgüterrecht) eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, als welche der Kanton Zürich in den meisten Fällen das Handelsgericht bezeichnet, überlässt es Art. 6 ZPO den Kantonen, für handelsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne eines Fachgerichts als einzige Instanz ein sogenanntes Handelsgericht einzusetzen, wovon der Kanton Zürich Gebrauch machte.
Im Falle von Art. 5 ZPO wird diese Vorschrift damit gerechtfertigt, dass diese Spezialmaterien nach einer Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens bei einem einzigen kantonalen Gericht verlangten. Zu Art. 6 ZPO, der kein Obligatorium aufstellt, sondern den Kantonen eine entsprechende Kompetenz einräumt, verweist die Botschaft auf die positiven Erfahrungen derjenigen Kantone, darunter des Kantons Zürich, welche die Handelsgerichtsbarkeit schon zuvor gekannt hatten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7260 f.).
Es besteht demnach ein Unterschied zwischen der obligatorischen Zuständigkeit ratione materiae nach Art. 5 ZPO und der fakultativen, kantonal begründeten Zuständigkeit ratione personae nach Art. 6 ZPO. Die mit dem jeweiligen Hintergrund verbundenen unterschiedlichen Zielsetzungen bedeuten, dass sich eine Praxis, die für eine dieser Fallgruppen entwickelt wurde, nicht ohne Weiteres auf die andere übertragen lässt. Eine solche Differenzierung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht widersprüchlich, sondern folgerichtig.
7.
Wie der Kläger erwähnt, entschied das Bundesgericht für eine Streitigkeit, für die nach Art. 6 ZPO das Handelsgericht zuständig wäre und die nach Art. 243 Abs. 1 oder 2 ZPO unter den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens fällt, sei das Handelsgericht nicht zuständig (BGE 143 III 137 E. 2.2). Als Begründung verwies das Bundesgericht auf eine Erwägung in einem früheren Entscheid, wonach die Regelung der Verfahrensart der Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgehe (BGE 139 III 457 E. 4.4.3).
Ob der Grundsatz, dass die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit vorgeht, auch für Fälle der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO gilt, wurde vom Bundesgericht bisher zwar nicht entschieden (SCHNEUWLY, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 114/2018 S. 361 ff., S. 364 f.). Die Art und Weise, wie die erwähnten Entscheide des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen handelsgerichtlicher Zuständigkeit und vereinfachtem Verfahren in der ZPO-Revision vom 1. Januar 2025 rezipiert wurden, lässt jedoch Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers zu.
8.
Die ZPO-Revision vom 1. Januar 2025 ist aus einer Überprüfung der Erfahrungen mit der seit 2011 vereinheitlichten Schweizerischen Zivilprozessordnung entstanden, wie aus dem programmatischen Titel "Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung" zum Ausdruck kommt. Dabei sollte die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Sinne einer Klarstellung in das Gesetz aufgenommen und unerwünschte Resultate korrigiert werden. Als Beispiel einer solchen Änderung erwähnt die Botschaft die Anpassung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 E-ZPO (BBl 2020 S. 2719).
Weil die Regelung über die Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgehe, seien die Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO stets im vereinfachten Verfahren durchzuführen und daher die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen. Um diese Rechtsprechung in das Gesetz zu übernehmen, wurde vorgeschlagen, für die handelsgerichtliche Zuständigkeit direkt am Streitwert anzuknüpfen und diese erst ab einem Streitwert von mehr als CHF 30'000 vorzusehen. Damit seien die handelsgerichtliche Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens deutlich besser aufeinander abgestimmt. Ferner sollten arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten generell von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit ausgenommen werden (BBl 2020 S. 2726 ff.; Art. 6 Abs. 2 lit. b und d ZPO).
Im Übrigen wurde Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Regelung über die Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit vorgehe, so präzisiert, dass erst ab einem Streitwert von mehr als CHF 30'000 eine einzige kantonale Instanz für Klage gegen den Bund zuständig sei (BBl 2020 S. 2724 m.H. auf einen Entscheid des Obergerichts Bern vom 27. September 2017, ZK 2017 418).
9.
Die Vorinstanz leitet die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das vorliegende Verfahren aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO ab. Diese Bestimmung sieht unabhängig vom Streitwert die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum vor und blieb bei der letzten Revision der ZPO unverändert. Angesichts des Ziels der Revision, das Gesetz an die Rechtsprechung anzupassen, und vor dem Hintergrund der dargestellten Änderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 6 Abs. 2 lit. b und d ZPO, ist darin ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers im Sinne eines qualifizierten Schweigens zu erblicken.
Wäre der Gesetzgeber der Meinung gewesen, vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000 sollten nicht vom Handelsgericht als einziger kantonaler Instanz i.S. von Art. 5 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 ZPO behandelt und damit dem vereinfachten Verfahren entzogen werden, wäre das im Zuge der Revision im Gesetz klargestellt worden. Daraus, dass das nicht geschah, darf geschlossen werden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO unabhängig vom Streitwert von der einzigen kantonalen Instanz behandelt werden sollen und das vereinfachte Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 gestützt auf Art. 243 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommen soll. Das entspricht im Übrigen auch dem Wortlaut dieser Bestimmung, die sonst keinen Anwendungsbereich hätte (SCHNEUWLY, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 114/2018 S. 361 ff., S. 363).
Die ungleiche Behandlung von arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten lässt sich mit den für die Behandlung dieser Materie nötigen Spezialkenntnissen be- gründen, die (anders als im Arbeits- und Mietrecht, wo der Ausschluss des Handelsgerichts die Zuständigkeit von solchen Fachgerichten wahren soll) bei dieser einzigen kantonalen Instanz vorhanden sind. Schon vor der Revision wurde diese Überlegung einer entsprechenden Ausdehnung der bundesgerichtlichen Praxis entgegen gehalten, nach der die Regelung der Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit vorgeht (CR CPC-TAPPY, Art. 243 N 25b; SCHNEUWLY, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 114/2018 S. 361 ff., S. 365). Hinzu kommt, dass solchen Streitigkeiten in der Regel kein Ungleichgewicht zwischen den Parteien zugrunde liegt, das einen besonderen Sozialschutz erfordern würde, den das Handelsgericht nicht bieten könnte (BRUNNER / STEININGER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 243 N 20).
10.
Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen und nicht nur wie vorliegend auf Einrede hin geprüft, und sie ist grundsätzlich zwingend (WEY in Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 4 N 6 f.). Der Kläger kann daher nicht auf die handelsgerichtliche Zuständigkeit verzichten mit der Begründung, die urheberrechtliche Fachkompetenz sei auch bei einer mit einem entsprechenden Parallelverfahren befassten Strafbehörde vorhanden (act. 9 S. 2). Im Anwendungsbereich von Art. 5 ZPO besteht kein Raum für die Ausübung eines Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, auf das sich der Kläger als Eventualantrag beruft.
Aus dem Beschluss vom 16. Dezember 2019 im Verfahren HG190213-O (act. 17/1), mit dem das Handelsgericht auf eine identische urheberrechtliche Klage nicht eingetreten sei, schliesst der Kläger, das Handelsgericht würde auf die vorliegende Klage ebenfalls nicht eintreten, was bedeute, dass sich aus der Kombination mit dem angefochtenen Entscheid ein negativer Kompetenzkonflikt ergebe und er keinen Zugang zu einem Gericht erhalte (act. 16 S. 3).
Im Beschluss vom 16. Dezember 2019 im Verfahren HG190213-O war das Handelsgericht nicht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit, sondern aus einem anderen Grund (wegen Unverständlichkeit des Rechtsbegehrens und der Begründung, vgl. act. 17/1 S. 4) auf die Klage nicht eingetreten. Für die Festsetzung der
Entscheidgebühr legte das Handelsgericht die Rechtsbegehren aus und bestimmte den Streitwert. Dabei stellte es beiläufig fest, bei einem Streitwert von lediglich CHF 30'000 würde es jedenfalls an der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts fehlen (act. 17/1 S. 5 E. 3). Angesichts dieser Feststellung ist die Befürchtung eines negativen Kompetenzkonfliktes durch den Kläger zwar nachvollziehbar. Da sich das Handelsgericht jedoch nicht eingehend mit den Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 5 und Art. 6 ZPO auseinander setzte, sondern es sich dabei in jenem Kontext lediglich um ein obiter dictum handelte, stellt der genannte Entscheid kein Präjudiz für die vorliegend zu beurteilende Frage dar.
11.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht davon ausging, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sei das Handelsgericht für die Behandlung der vorliegenden urheberrechtlichen Streitigkeit sachlich zuständig, und auf die Klage nicht eintrat. Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
III.
Die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beschlägt auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens, die aufgrund des Streitwerts in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 GebV OG auf CHF 2'000 festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen sind. Ferner ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 (einschliesslich MWSt.) zu bezahlen (§ 13 i.V.m. § 4 AnwGebV).
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2025 wird bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
3.
Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 16, die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am: