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Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP260005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber

Urteil vom 8. Mai 2026

in Sachen

Kläger und Berufungskläger

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 19. Dezember 2025 (FV240015-D)

Erwägungen

I.

1.1

Am 22. März 2024 reichten die Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) eine Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 11. Januar 2024, Urk. 2):

"Die beklagte Partei sei zu verurteilen werden zu:

  • Reduzieren Sie die Grösse ihres Baumes innerhalb Kurzfrist um mindestens die Hälfte. Tatsächlich fallen die Äste des Baumes bei starkem Wind oft auf unser Grundstück, Sie könnten uns körperlichen Schaden zufügen: Dieser Baum steht direkt neben unserer Aussenterrasse und wir trauen uns nicht mehr, auf unserer Terrasse zu bleiben, aus Angst, dass die Äste dieses Baumes umfallen könnten.

  • Halten Sie den Baum auf einer Höhe von 3 Metern, indem Sie ihn jedes Jahr beschneiden, damit er nicht mehr in unser Grundstück eindringt.

  • Dieser Baum verursacht übermässige Immissionen bei uns weil es uns Luft, Licht und Sonne entzieht.

  • Da die beklagte Partei sagt, dass der Baum nicht beschnitten werden darf, muss der Baum daher gefällt werden.

  • Erstatten Sie uns die Verfahrenskosten, d.h. Fr. 565.00 für den Friedensrichter E._____ (beiliegende Zahlungsnachweis: Beilage 2) und Fr. 3'947.45 für das Schlichtungsverfahren beigezogenen Anwalts (beiliegende Rechnung: Beilage 3).

  • uns den entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, d.h. Fr. 2'000.– für unseren seit 1999 gepflanzten Obstbaum, der aufgrund dieses Baumes abgestorben ist (Foto Obstbaum: Beilage 4); zuzüglich der Rechnung für das Fällen des Obstbaums von Fr. 425.40 (Beilage 5). Auch unser Rasen wird durch den Verlust von Belüftung und Sonnenlicht an der Seite dieses Baumes beschädigt. Im Anhang (Beilage 6) sind die Fotos des beschädigten Rasens beigefügt. Wir bitten um Fr. 500.00 um den Rasen zu erneuern.

  • uns den entstandenen immateriellen Schaden zu entschädigen, d.h. seit vielen Monaten: Aussenterrasse nicht mehr nutzbar aus Angst vor Verletzungen durch herabfallende Äste dieses Baumes; Verlust von Belüftung und Sonnenlicht in unserem Garten; Sichtbehinderung vom Obergeschoss und Dachgeschoss unseres Hauses; Absterben unser seit 1999 gepflanzten Obstbaum, der aufgrund dieses Baumes abgestorben ist, und der Schwerz [recte Schmerz], der unsere 3 Kinder und wir empfinden, weil wir unseren seit 1999 gepflanzten Obstbaum verloren haben; Absterben unseres Rasens an der Seite des Baumes, daher ganze Garten nicht vorzeigbar,…"

1.2

Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 28 E. I = Urk. 31 E. I). Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 wies die Vorinstanz die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten (Fr. 2'000.– sowie Fr. 502.50 [Dolmetscherkosten]) zuzüglich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 535.– den Klägern unter solidarischer Haftung (unter Bezug aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss) und sprach den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu

2.1

Dagegen erhoben die Kläger mit Eingabe vom 6. Februar 2026 rechtzeitig (vgl. Urk. 29/2-3 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 16 f.):

"1. Wir beantragen die Aufhebung des Urteil vom 19. Dezember 2025 des Bezirksgericht Dielsdorf, eingetragen am 28. Januar 2026. Die Entscheidung des Bezirksgericht Dielsdorf stellt eine Verletzung der Eigentumsrechte dar (Art. 641 ZGB), da sie Herrn und Frau C._____D._____ die Erlaubnis erteilt, unser Eigentum dauerhaft und ohne Entschädigung zu besetzen. 2. Wir beantragen, dass geeignete Massnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Herr und Frau C._____D._____ Eigentumseingriffe einstellen (Art. 641 ZGB). Der Baum von Herrn und Frau C._____D._____ ragt seit 2023 in unser Grundstück hinein. Wir bitten das Gericht, die Gegenpartei zur Einhaltung der Grundstücksgrenze zu verpflichten. Das Urteil, das nur auf den Aussagen von Herrn und Frau C._____D._____ beruht, dass es keine Eigentumseingriffe gibt, wird von uns entschieden angefochten. Unsere zahlreichen und wiederholten Anträge, die Situation vor Ort zu begutachten, wurden vom Bezirksgericht zurückgewiesen. Als wir unser Haus im Januar 1999 kauften, stand der Baum noch nicht. Es wurde später gepflanzt. Die Gegenseite hat ihr Haus im Jahr 2018 gekauft. Wir fordern den Schutz unserer Eigentumsrechte, die im Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf verweigert wurden. 3. Wir fordern Schadenersatz gemäss unserer Klage vom 22.03.2024:

  • Fr. 3'947.45 für das Schlichtungsverfahren beigezogenen Anwalts

  • für den Obstbaum (Fr. 2'000.–), und die Übernahme der Kosten für die Fällung des Obstbaumes (Fr. 425.40) und die Kosten für eine Rasenerneuerung (Fr. 500.–)

  • Die Erstattung aller unserer Auslagen (Friedensrichter und Bezirksgericht Dielsdorf). 4. Wir fordern Schadenersatz für die immateriellen Schaden seit Eigentumseingriff weil wir die Aussenterrasse seit Jahr 2023 nicht nutzen können. Wir fordern Schadenersatz für die immateriellen Schaden seit Eigentumseingriff in 2023, nämlich die Beeinträchtigung unser Aussicht und die Unfähigkeit, unseren Aussenbereich nach unseren Vorstellungen zu nutzen."

2.2

Der mit Verfügung vom 12. Februar 2026 (Urk. 34) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'300.– wurde von den Klägern innert Frist geleistet (Urk. 35).

2.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29/3). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

1.1

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. haltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

1.2

Vor diesem Hintergrund ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift zu einem grossen Teil den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügen. So sticht ins Auge, dass die Kläger in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken wörtlich wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen haben (insb. Urk. 30 S. 6-9 [vgl. Urk. 21 S. 1 ff. ]; Urk. 30 S. 12 f. [vgl. Urk. 21 S. 3 f.]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Kläger an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorstehend in E. II.1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet.

2.

Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]).

III.

1.1

Die Kläger monieren berufungsweise zunächst, die Vorinstanz habe einseitig ihre Klage geändert. Die Vorinstanz habe bei der Auslegung der Klage einen grundlegenden und schwerwiegenden Fehler begangen und schreibe in den Rechtsbegehren auf Seite 2 des Urteils: "Es sei der Baum auf der Liegenschaft der Beklagten zur Grenze der Kläger auf Kosten der Beklagten zu entfernen". Dies sei falsch. Die Vorinstanz behaupte, die Kläger hätten die Beschneidung in ihrer ersten Klage beantragt und es gäbe deshalb einen zweiten Antrag von ihnen, was eindeutig falsch sei, da sie nur eine Klage vom 22. März 2024 eingereicht hätten. Sie hätten ihre Klage nie geändert und nie etwas anderes als den Rückschnitt verlangt. In ihrer Klage vom 22. März 2024 hätten sie unter "5. Rechtsbegehren" Folgendes geschrieben:

"Die beklagte Partei sei zu verurteilen werden zu:

  • Reduzieren Sie die Grösse ihres Baumes innerhalb Kurzfrist um mindestens die Hälfte. Tatsächlich fallen die Äste des Baumes bei starkem Wind oft auf unser Grundstück. Sie könnten uns körperliche Schaden zufügen: Dieser Baum steht direkt neben unserer Aussenterrasse und wir trauen uns nicht mehr, auf unserer Terrasse zu bleiben, aus Angst, dass die Äste dieses Baumes umfallen könnten.

  • Halten Sie den Baum auf einer Höhe von 3 Metern, indem Sie ihn jedes Jahr beschneiden, damit er nicht mehr in unser Grundstück eindringt.

  • Dieser Baum verursacht übermässige Immissionen bei uns weil es uns Luft, Licht und Sonne entzieht.

- Da die beklagte Partei sagt, dass der Baum nicht beschnitten werden darf, muss der Baum daher gefällt werden."

Die Kläger hätten somit lediglich darum gebeten, dass der Baum beschnitten werde. Die Vorinstanz habe dagegen einseitig beschlossen, die drei ersten Absätze der Rechtsbegehren in ihrer Klage vom 22. März 2024 zu streichen, was alles verändere. Der vierte Absatz sei lediglich eine logische Schlussfolgerung, die jeder ziehen könne. Hätten die Kläger gefordert, dass der Baum gefällt werde, hätten sie dies einfach im ersten Absatz formuliert und gesagt: "Es sei der Baum auf der Liegenschaft der Beklagten zur Grenze der Kläger auf Kosten der Beklagten zu entfernen". Genau dies hätten sie absolut nicht gefordert. Das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter E._____ seit Juni 2023 sei von den Beklagten trotz all ihrer Vorschläge und ihrer Bitten abgelehnt worden. Wegen der erheblichen Verletzung ihrer Eigentumsrechte hätten die Kläger zuvor beantragt, den Baum zu fällen, aber seit 14. September 2023 beantragten sie lediglich den Rückschnitt des Baumes. Dies werde ab dem 14. September 2023 schwarz auf weiss auf allen Korrespondenzen und auf ihrer Klage vom 22. März 2024 festgehalten (Urk. 30 S. 2 ff.).

1.2

Nach dem Gesetzestext hat das Gericht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO) durch Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und vorhandene Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 1 ZPO gilt aufgrund der parlamentarischen Beratung die Verhandlungsmaxime, allerdings durchbrochen durch eine verstärkte richterliche Fragepflicht. Da die Laientauglichkeit ein wesentliches Merkmal des vereinfachten Verfahrens ist, muss die gerichtliche Hilfestellung durch Fragen und Erläuterungen wesentlich weiter gehen als die allgemeine gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO (BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 9). Bereits aus Art. 56 ZPO ergibt sich, dass das Gericht einer Partei, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung gibt. Namentlich bei Rechtsbegehren können sich Unklarheiten oder Unbestimmtheiten offenbaren. Ein widersprüchliches Vorbringen liegt vor, wenn sich verschie- dene Aussagen oder Anträge einer Partei inhaltlich entgegenstehen bzw. gegenseitig ausschliessen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 14 f.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 23).

Die Rechtsbegehren der Kläger in ihrer Klage vom 22. März 2024 (Urk. 1 S. 4) erweisen sich als derart widersprüchlich: Während die Kläger unter den Spiegelstrichen 1 und 2 eine hälftige Reduktion der Grösse bzw. eine Begrenzung des beklagtischen Baumes auf drei Meter verlangen, fordern sie unter Spiegelstrich 3 die vollständige Fällung desselben. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Vorderrichter insofern anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 zu Recht – in Ausübung der richterlichen Fragepflicht – die Kläger aufgefordert, im Rahmen der Klagebegründung darzutun, was sie konkret von der Gegenseite verlangen. Die Kläger machten daraufhin explizit Folgendes geltend: "Wir verlangen, dass der Baum entfernt wird. Wenn man ihn nur zurückschneidet, bleiben die Wurzeln, welche die Bepflanzung bei uns verunmöglicht" (Prot. I S. 8). Am Ende der – teilweise auf Befragung erstatteten (vgl. Prot. I S. 7) – Klagebegründung hielt der Vorderrichter zusammenfassend fest, die Kläger wollten den Baum fällen lassen, weil er den Rasen kaputt mache, die Sicht auf F._____ blockiere und Blätter sowie Äste herunterfielen und er erkundigte sich bei den Klägern, ob dies korrekt sei, was die Kläger ausdrücklich bestätigten (Prot. I S. 11). Auch mit ihren Ausführungen im Rahmen des zweiten Parteivortrages bekräftigten die Kläger, die Fällung des Baumes zu verlangen (vgl. Prot. I S. 15 und 17). Dies haben sich die Kläger vorliegend entgegenhalten zu lassen.

Der Schlichtungsversuch wird sodann nicht protokolliert. Die Schlichtungsbehörde führt ihr eigenes Protokoll, das sich auf den äusseren Verlauf des Schlichtungsverfahrens beschränken kann und muss (Art. 202 ff. ZPO: Eingang des Gesuchs, Verhandlung, Einigung, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag). Um Vertraulichkeit zu gewähren und den Zweck der formlosen Aussöhnung nicht zu gefährden, dürfen die Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im gerichtlichen Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 10). Angesichts dessen kann vorliegend offenbleiben, ob die klägerische Behauptung, den Antrag auf Beschneidung des beklagtischen Baumes ge- genüber dem Friedensrichter mehrfach bestätigt zu haben (Urk. 30 S. 4), sowie die hierzu neu ins Recht gelegten E-Mails vom 5. Dezember 2023 bzw. vom 7. Dezember 2023 (Urk. 33/13-14) im Berufungsverfahren überhaupt als zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind.

1.3

Das von der Vorinstanz auf Seite 2 des angefochtenen Urteils vom 19. Dezember 2025 (Urk. 31) sinngemäss gestützt auf die klägerischen Ausführungen gemäss Seite 8 ff. des vorinstanzlichen Protokolls formulierte Rechtsbegehren 1, wonach der Baum auf der Liegenschaft der Beklagten zur Grenze der Kläger auf Kosten der Beklagten zu entfernen sei, ist vor diesem Hintergrund – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht zu beanstanden.

2.1

Die Kläger machen im Weiteren geltend, die Vorinstanz sei von einem falschen Streitwert ausgegangen. Dieser übersteige Fr. 30'000.– bei Weitem (Urk. 30 S. 4 f.).

2.2

Die Vorinstanz erwog, was den Streitwert anbelange, so sei Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werde der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Laute das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setze das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigten oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwerts könne auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 51 ff. BGG zurückgegriffen werden, zumal die Bestimmungen von Art. 91-94 ZPO sich daran orientierten. Das Gericht habe dabei den Streitwert auf der Grundlage objektiver Kriterien ermessensweise zu schätzen. Wo der Streitwert bei der Schadenersatzforderung keine Fragen aufwerfe (er betrage gemäss angepasstem Rechtsbegehren der Kläger Fr. 6'872.85), so sehe es beim Streitwert für das Fällen des im Streit liegenden Baums (Klagebegehren 1) anders aus: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der Streitwert bestimme sich dabei nicht nach den Fällungskosten, sondern entspreche der Werterhöhung, welche die Fällung für das Grundstück der Kläger bewirken würde, oder aber (wenn der Wert höher sei) der Wertverminderung, welche das Grundstück der Beklagten erfahren müsste. Gemäss Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 245, sei sodann der Pflanzen- wert ein objektiver Anhaltspunkt für die Berechnung der Wertdifferenz, welche eine Fällung beim Grundstück bewirken würde. Für Zierpflanzen könne dieser Wert nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) zur Wertberechnung von Bäumen ermittelt werden. Diese Richtlinien seien Ausdruck einer übereinstimmenden Praxis bzw. des Fachwissens der Branche und sei zumindest in einem älteren bundesgerichtlichen Entscheid als geeignete Möglichkeit angesehen worden, den Wert eines Baumes zu ermitteln. Zur Schadensberechnung erachte sie das Bundesgericht jedoch als kaum tauglich. Die Beschädigung bzw. die Zerstörung eines Baumes könne zwar in einzelnen Fällen, beim Vorliegen besonderer Umstände, einen Einfluss auf den Wert des Grundstücks haben. Dies entspreche aber nicht dem Normalfall. Handle es sich um einen, zwei oder drei Bäume, die im mit mehreren anderen Bäumen bewachsenen Garten eines Wohnhauses stünden, habe deren Beschädigung in

der Regel keine Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstückes. Ein Vermögensschaden könne beim betroffenen Eigentümer gleichwohl vorliegen. In diesem Fall erachte es das Bundesgericht unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung als sachgerecht, dass sich die Schadensbestimmung im Fall der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung orientieren solle. Dabei seien die Kosten der Anschaffung und Pflanzung für einen Baum gleicher Art und Grösse zu Grunde zu legen; der massgebende Ersatzbaum sollte sich in derselben Lebensphase befinden. Sei ein gleichwertiger Ersatz nicht erhältlich oder nicht pflanzbar, so sei ein solcher zu suchen, der dem ausgewachsenen, zu ersetzenden Baum möglichst entspreche, im Handel erhältlich und von seinem Alter her nicht ungeeignet sei, am vorgesehenen Ort verpflanzt zu werden. Allerdings sei hier das Kriterium der Verhältnismässigkeit der Kosten angebracht und anzuwenden, zumal es nicht um den Ersatz eines Schadens gehe, sondern um die Bestimmung eines Streitwerts. In diese fliesse mithin auch das tatsächliche Interesse der Kläger mit ein, welche in erster Linie möchten, dass die Immissionen aufhörten und – trotz ihres zuletzt aufrecht erhaltenen Antrags auf vollständige Beseitigung – nicht in erster Linie die Fällung des streitgegenständlichen Baums. Darauf deute ihr erstes Rechtsbegehren hin, gemäss welchem der Baum auf eine Höhe von 3m beschnitten und gehalten werden solle. Die Kläger bezifferten den Wert des Baumes mit Fr. 5'000.–, machten aber gleichzeitig eine Wertverminderung ihres Grundstücks geltend. Diese bezifferten die Kläger jedoch – selbst auf Nachfrage des Gerichts hin – nicht; genauso wenig bezifferten sie die Wertvermehrung, welche ihr Grundstück bei der Fällung des im Streit liegenden Baums erfahren würde. Die Kläger wiesen sogar ausdrücklich darauf hin, dass es ihnen um den "immateriellen Schaden" gehe. Gänzlich unterbleibe die Angabe diesbezüglich bei den (anwaltlich vertretenen) Beklagten in Bezug auf eine allfällige Wertverminderung ihres Grundstücks. Es könne aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, zur Klärung des Streitwerts ein Beweisverfahren durchzuführen, wenn sich ein solches für die materiellen Fragen nicht als notwendig erweise und der Aufwand dafür sich den Verfahrensumständen entsprechend

nicht rechtfertige. Immerhin ergebe eine Internetrecherche, dass eine Esche der Gartenform fraxinus excelsior nana bei einem Stammumfang von 18-20 cm in der Schweiz ca. CHF 1'000 (ohne Lieferung) koste (vgl. https://www.bauer-baumschulen.ch/de-ch/pflanzenshop/alleebaeume/fraxinus-excelsior-nana; zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025). In grösseren Baumschulen in Deutschland seien auch grössere Exemplare verfügbar. Solche mit einem Stammumfang von 50-60 cm kosteten ca. € 10'500 zzgl. MWST, jedoch ohne Lieferung und Anpflanzung (vgl. https://www.lve-baumschule.de/fraxinus-excelsior-nana/6353718; zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025). Folge man dem Gutachten der Beklagten, so messe der Umfang des streitgegenständlichen Baumstamms 102 cm. Ein gleichwertiger Ersatz werde demnach nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich sein (wenn er überhaupt erhältlich sei); andererseits erscheine es zumutbar und verhältnismässig, dass ein kleinerer Ersatzbaum samt Lieferung und Anpflanzung für die Festlegung des Streitwerts berücksichtigt werde. In Betracht zu ziehen sei auch, dass schon diese kleineren Varianten der veredelten Form den Nutzen bringe, welchen die Beklagten als wesentlich vorbrächten (Schattenwurf auf den Teich, kühleres Mikroklima). Der Streitwert, den die Kläger dafür einsetzen, erscheine nach dem Gesagten zum Vornherein als zu tief. Nach diesen Ausführungen sei der Wert des Baumes samt Lieferung und Anpflanzung auf Fr. 15’000.– festzusetzen. Zusammen mit den Schadenersatzanträgen ergebe sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 21'872.85 (Urk. 31 E. III.1.6).

2.3

Auf diese ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Streitwert gehen die Kläger in ihrer Berufung nicht ein. Sie beschränken sich auf Seite 4 f. ihrer Berufungsschrift (Urk. 30 S. 4 f.) darauf, wörtlich das bereits vor Vorinstanz in ihrer Klage vom 22. März 2024 zum Streitwert Vorgetragene zu wiederholen, wonach sich der direkt umstrittene Wert ungefähr auf Fr. 5'000.– (Nachbarbaum) belaufe während der indirekt umstrittene Wert im Wertverlust ihrer Immobilie bestehe und wonach nach Ansicht aller befragten Immobilienexperten die Anwesenheit dieses Baumes, der ihnen Belüftung, Sonne und Licht entziehe und dessen Äste und Wurzeln die Grundstücksgrenze überschritten, den Wert ihrer Immobilie massiv und drastisch mindere (Urk. 1 S. 5). Die blosse Darlegung des eigenen Standpunkts ohne Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid stellt jedoch keine hinreichende Berufungsbegründung dar (vgl. hiervor E. II.1.1.). Auf die entsprechenden Ausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der verstärkten Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO Grenzen gesetzt sind. Von einer blossen "Ergänzung des Sachverhaltes" kann etwa nicht gesprochen werden, wenn die Fragen des Gerichts darauf abzielen, den Tatsachenvortrag nicht nur zu verdeutlichen, sondern diesen erheblich zu ändern oder gar auszutauschen (vgl. auch BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1, in dem das Bundesgericht eine Pflicht des Gerichts ablehnt, erst durch Ausübung des richterlichen Fragerechts das Fundament für die Klage zu schaffen). Als Ausgangspunkt gilt die Verhandlungsmaxime, und es ist primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln (Botschaft ZPO 2006, S. 7313), zumal diese dazu am besten in der Lage sind (BGer 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2). Dem Gericht kommt insoweit eine lediglich unterstützende, nicht aber eine tragende Funktion zu, indem es darauf hinwirkt, dass die Prozesshandlungen der Parteien in richtiger Form vorgenommen werden und die Parteibehauptungen und Parteierklärungen Bestimmtheit, Vollständigkeit und Klarheit besitzen. Wird eine bestimmte Tatsache von den Parteien nicht zumindest angedeutet, so muss das Gericht nicht nachfragen. So hat sich das Bundesgericht auch schon vor Einführung der eidgenössischen ZPO geweigert, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine richterliche Fragepflicht abzuleiten, die dazu dient, "prozessuale Nachlässigkeiten aus- zugleichen oder gar die Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt" (BGer 5P.147/2001 vom 30. August 2001 E. 2.a/cc). Eine bewusste Nachlässigkeit liegt etwa dann vor, wenn das Gericht bereits zuvor hinreichend deutlich auf den entsprechenden Mangel hingewiesen hat (implizit BGer 4C.332/2000 vom 26. Januar 2001 E. 4c/aa sowie BGer 4A_519/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2; ZK ZPO-Bernd, Art. 247 N 15 m.w.Hinw.). Vorliegend hat der Vorderrichter die Kläger an der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 in Ausübung der richterlichen Fragepflicht explizit gefragt, was sie mit dem in ihrer Klage vom

22. März 2024 erwähnten weiteren Schaden gemeint hätten (Prot. I S. 9). Die Kläger antworteten wie folgt: "Wir sind heute hier, weil wir möchten, dass die Beeinträchtigung unseres Besitzes ein Ende nimmt. Wir sind nicht hier, um genau aufzulisten, was die Kosten gewesen sind, die wir bereits aufgrund dieses Baumes gehabt haben. Wir sind hier, weil wir seit zwei Jahren unseren Garten nicht mehr benutzen können. Wir können den Garten zudem nicht nutzen, weil wir Angst haben, dass ein Ast auf uns herunterfallen und uns verletzen könnte. De facto können wir den Garten nicht nutzen. Kann man das in Franken messen? Wir denken nicht. Es handelt sich hier auch um einen immateriellen Schaden, den man gar nicht in einer Zahl benennen kann. Wir möchten hauptsächlich, dass wir nicht mehr in der Nutzung unseres Besitzes beeinträchtigt werden" (Prot. I S. 9 f.). Wie sich aus der Protokollnotiz auf Seite 10 des vorinstanzlichen Protokolls ergibt, machte der Vorderrichter daraufhin rechtliche Ausführungen zum Schadenersatzbegehren der Kläger. Er wies sie insbesondere darauf hin, dass der bezifferte Schaden belegt werden müsse. Weiter erläuterte er, wie sich der Streitwert zusammensetze und was dieser für das Prozessrisiko bedeute, was die Kläger aktenkundig zur Kenntnis nahmen. Die Kläger wurden insofern von der Vorinstanz auf die unzureichende Substantiierung und das Fehlen von Beweisofferten hingewiesen. Die Kläger waren somit über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz ohnehin nicht vorgeworfen werden, die verstärkte Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO verletzt zu haben.

3.

Da es damit beim Streitwert von Fr. 21'872.– bleibt, erweist sich die Rüge der Kläger, die Vorinstanz habe die Klage fälschlicherweise dem vereinfachten

Verfahren zugewiesen (Urk. 30 S. 2 f.) im Lichte von Art. 243 Abs. 1 ZPO als unbegründet.

4.

Die Kläger führen aus, die Vorinstanz habe ihnen die "Feststellungsklage" und damit ihr Recht auf eine faire und gerechte Behandlung verweigert. Trotz wiederholtem Antrag mit Eingabe vom 12. September 2024, vom 11. November 2024, vom 18. November 2024 und vom 2. Mai 2025 habe die Vorinstanz sodann keinen Augenschein durchgeführt (Urk. 30 S. 9 f.).

Der klägerische Vorwurf, die Vorinstanz habe nie auf ihren Antrag betreffend Augenschein reagiert (Urk. 30 S. 9), zielt ins Leere. Wie sich aus Seite 6 des vorinstanzlichen Protokolls ergibt, wurde den Klägern bereits am 11. November 2024 (telefonisch) mitgeteilt, zurzeit werde ein Augenschein als nicht notwendig erachtet, da die Akten ausreichend Unterlagen beinhalten würden, was die Klägerin 1 zur Kenntnis nahm und die Einreichung weiterer Unterlagen ankündigte (vgl. Prot. I S. 6). Auch das Vorbringen in der Berufungsschrift, dass die Kläger bei einer schriftlichen Ablehnung weitere Beweise hätten sammeln können (Urk. 30 S. 9), erweist sich insoweit als nicht stichhaltig, als die Kläger mit ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 diverse weitere Urkunden einreichten (vgl. Urk. 22/8-20). Was sie – noch zusätzlich – hätten einreichen wollen, legen die Kläger in ihrer Berufungsschrift im Übrigen nicht dar. Dazu kommt, dass – entgegen der klägerischen Darstellung in der Berufung – die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag nicht übergangen, sondern sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich mit ihm auseinandergesetzt und die Durchführung des Augenscheins in (zulässiger) antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat. Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, die objektivierte Situation vor Ort lasse sich gestützt auf die von beiden Parteien eingereichten Fotos wie auch aus den beidseitigen Ausführungen, welche sich beide mindestens zum Teil auf das Parteigutachten der Beklagten stützten – für das Erheben der hier notwendigen Sachverhaltselemente genügend gut erfassen. Entsprechend würde ein Augenschein an der Überzeugung des Gerichts nichts ändern, zumal keine zusätzlichen Elemente zugunsten der Kläger ersichtlich wären, welche ihren Standpunkt verstärken würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Dies, zumal die – allesamt bestrittenen – Behauptungen der Kläger nicht genügend substantiiert würden, soweit sie überhaupt der Behauptungslast genügten, wie nachfolgend zu zeigen sein werde (Urk. 31 E. III.1.5.3.). Die Kläger setzen mit ihrer Kritik nicht an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz an, sondern wiederholen einzig ihre – von den Beklagten bestrittenen (vgl. Prot. I S. 19 f.) – vorinstanzlichen Vorbringen, wonach der Baum um mehr als einen Meter über die

Grundstücksgrenze hinausrage und wonach die Beklagten sie daran gehindert hätten, sich dem Baum zu nähern, um ihn zu analysieren (vgl. Urk. 21 S. 3 f.; Prot. I S. 15). Insbesondere legen sie nicht dar, welche konkreten zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse ein Augenschein hätte liefern sollen, die nicht bereits aus den vorinstanzlichen Akten hervorgehen (vgl. BGer 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz festhielt, die klägerischen Behauptungen seien nicht hinreichend substantiiert. Bereits aus diesem Grund bestand kein Anlass zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen.

5.1

Die Kläger führen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es lägen keine genügenden Beweise für ein Überschreiten der Grundstücksgrenze vor. Sie verweisen auf diverse Fotografien (Urk. 33/9-12) sowie auf die Erkenntnis des Sachverständigen G._____ (Urk. 30 S. 13).

5.2

Das im Berufungsverfahren neu eingereichte Foto 'Baum Juni 2023' (Urk. 33/10) bestand bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wurde der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb die Kläger trotz zumutbarer Sorgfalt zu dessen Einreichung nicht in der Lage gewesen sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich somit um ein unzulässiges Novum, das im Berufungsverfahren unbeachtlich bleibt (vgl. E. II.2). Im Übrigen hat die Vorinstanz die im Recht liegenden Fotographien, mitunter diejenigen im Gutachten von H._____, G._____ vom 13. November 2023 (Urk. 11/4), im angefochtenen Entscheid berücksichtigt und eingehend gewürdigt (vgl. insb. Urk. 31 E. III.2.1.1.12 f., III.2.1.2.10 f., III.2.1.2.14 f.). Die Kläger zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung das vorhandene Beweismaterial unzutreffend gewürdigt hat (Art. 310 lit. b ZPO; SHK ZPO-Mathys, Art. 310 N 11; BK ZPO-Sterchi, Art. 310 N 13). Sie beschränken sich im Wesentli- chen darauf, die Beweismittel erneut anzuführen und daraus eigene Schlüsse zu ziehen (vgl. Urk. 30 S. 13). Dies genügt nicht, um eine fehlerhafte Beweiswürdigung darzutun (vgl. E. II.2.1). Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Fotos 'Baum Frühling 2025' (Urk. 33/12) sind zwar als echte Noven zu berücksichtigen (vgl. E. II.2). Daraus vermögen die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweismittel geeignet sein sollten, die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. deren Schlussfolgerung, wonach ein Überragen der Äste lediglich geringfügig sei (Urk. 31 E. III.2.1.2.12), in Frage zu stellen. Die Kläger reichen die Fotos unkommentiert ein und legen nicht dar, welche über die vorinstanzlichen Feststellungen hinausgehenden Erkenntnisse sich daraus ergeben sollen. Die Vorinstanz hat bereits festgestellt, dass die äusserste Ecke des klägerischen Gartens von Astspitzen des Baumes überragt wird (Urk. 31 E. III.2.1.2.10). Weitergehende Schlüsse lassen sich aus den neu eingereichten Fotos nicht ziehen.

6.1

Die Kläger bringen schliesslich vor, sie würden sich fragen, ob sie von der Vorinstanz diskriminierend behandelt worden seien. Sie führen zusammengefasst aus, sie hätten naiverweise geglaubt, die Justiz sei unparteiisch, leider seien sie schnell desillusioniert worden. Sie seien von der Vorinstanz während der Hauptverhandlung am 18. November 2024 8:30 Uhr sehr enttäuscht gewesen. Obwohl sie der Meinung gewesen seien, dass die Hauptverhandlung sofort beginnen sollte, da sie bereits drei gescheiterte Schlichtungsverhandlungen im Juni 2023 und September 2023 unternommen hätten, habe der Richter fast drei Stunden lang erneut eine Mediation versucht, in der Hoffnung, sie würden ihre Klage zurückziehen. Sie hätten sich jedoch nicht mehr im Mediationsstadium befunden. Der Richter habe sie aufgefordert, ihre Klage zurückzuziehen, obwohl sich die Gegenseite kategorisch geweigert habe, die über ihr Grundstück ragenden Äste ihres Baumes zu beschneiden. Die eigentliche Hauptverhandlung habe erst sehr spät beginnen können, als sie völlig erschöpft gewesen seien: Sie seien um 8.30 Uhr vorgeladen worden. Der Richter habe informell verhandelt bis etwa 11:00 Uhr. Erst gegen 11:00 Uhr habe der Richter entschieden, offiziell fortzufahren. Sie bezweifelten, ob der Vorderrichter wirklich unparteiisch gewesen sei. Sie wüssten, dass die Beklagten überall eine Diskreditierungskampagne gegen sie führten und stellten sich die Frage, ob diese Diskreditierungskampagne die Vorinstanz beeinflusst haben könnte. Sie hätten von Beginn der Hauptverhandlung an beantragt, dass die gesamte Verhandlung auf Deutsch (Amtssprache) geführt werde, da sie Schweizerdeutsch nicht verstünden. Der Richter habe dies mit der Begründung abgelehnt, sie hätten einen Dolmetscher. Sie wüssten jedoch, dass Dolmetscher nicht alles Gesagte übersetzen könnten. Der Richter habe auch gedacht, die Klägerin 2 spräche vom Justizsystem, als er sie auf Französisch zum Kläger 1 habe sagen hören, "die halten uns für ungebildete Leute". Der Richter habe erwidert, er wisse, dass die Kläger hochgebildet seien. Die Klägerin 2 habe damit jedoch nicht den Richter, sondern die Beklagten gemeint, die gegenüber den Klägern stets herablassend aufgetreten seien. Der Richter habe sich daher ein privates Gespräch angehört (Urk. 30 S. 11 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz auf ihren Antrag auf Schutz nach der Erpressung durch die Beklagten

in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2024 (Urk. 12) nicht geantwortet (Urk. 30 S. 14).

6.2

Es ist nicht eindeutig ersichtlich, was die Kläger für sich im Berufungsverfahren aus diesen Vorbringen ableiten möchten. Sollten die Kläger damit auf einen Grund für den Ausstand des Vorderrichters verweisen wollen, so kann dies nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Rechtsprechung hat unterdessen geklärt, dass Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter vom erstinstanzlichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und anschliessend auf Beschwerde von der kantonalen Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG); vom Erfordernis der zwei kantonalen Instanzen kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied eines oberen Gerichts gestellt wird (BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3). Auf ein Ausstandsbegehren der Kläger gegen Ersatzrichter lic. iur. I._____ wäre demnach nicht einzutreten (vgl. OGer ZH NP250023 vom 8.

Januar 2026 E. 3.6; OGer ZH LY240007 vom 12.03.2024 E. 2; OGer ZH

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass sich der klägerische Vorwurf, die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhandlung fast drei Stunden lang eine Mediation versucht, in den Akten nicht bestätigt. Aus dem vorinstanzlichen Protokoll ergibt sich nämlich, dass die Hauptverhandlung um 8.30 Uhr begann und direkt die Klagebegründung und die Klageantwort erstattet wurden (Prot. I S. 7 ff.). Von 10:15 Uhr bis 10:25 Uhr wurde die Verhandlung zwecks Beratung unterbrochen. Anschliessend machte der Vorderrichter eine unpräjudizielle Einschätzung zum Verfahrensausgang und es wurden Vergleichsgespräche geführt. Von 11:00 Uhr bis 11:05 Uhr wurde die Verhandlung zwecks Parteigesprächen erneut unterbrochen (Prot. I S. 14). Die anschliessend weitergeführten Vergleichsgespräche scheiterten, worauf bis zu einer Verhandlungspause um 12:25 Uhr die zweiten Parteivorträge erfolgten (Prot. I S. 14 ff.). Verhandlungsschluss war schliesslich um 12:40 Uhr (Prot. I S. 22). Dass ein Richter auf Äusserungen von Parteien im Gerichtssaal reagiert, vermag sodann per se keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Ein "Antrag auf Schutz" lässt sich dem klägerischen Schreiben vom 4. Juli 2024 (Urk. 12) überdies nicht entnehmen. Sollten die Kläger die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen des von ihnen erhobenen Vorwurfs der Nötigung bzw. rassistischen Verhaltens durch die Beklagten verlangt haben wollen (vgl. Urk. 30 S. 14 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Anträge an die zuständige Strafverfolgungsbehörden zu richten sind.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Kläger als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

IV.

1.

Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'872.– (vgl. Urk. 31 E. IV.1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

2.

Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 2025 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Sie werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 30, 32 und 33/2-31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'872.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber

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