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Ehescheidung (Teilurteil)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC250030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm

Beschluss vom 9. April 2026

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Ehescheidung (Teilurteil)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Mai 2025 (FE200685-L)

Rechtsbegehren des Beklagten und Beschwerdeführers: (Urk. 5/161 S. 1 f)

"Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB sofort und vor Regelung der Nebenfolgen durch Erlass eines Teilurteils zu scheiden, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin."

Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Mai 2025:

1. Der Antrag des Beklagten um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt wird abgewiesen.

2. [Mitteilungen]

3. [Rechtsmittel: Beschwerde, Frist 10 Tage]

Beschwerdeanträge:

des Beklagten und Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. FE200685-L) sei aufzuheben. 2. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB sofort und vor Regelung der Nebenfolgen durch Erlass eines Teilurteils zu scheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin."

der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2):

"1. Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers."

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Die Parteien sind seit dem tt. September 2016 verheiratet und haben den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017. Sie leben seit dem 5. Mai 2018 getrennt und stehen sich seit dem 16. Oktober 2020 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 1 N 6 und Urk. 5/1). Mit Eingabe vom 19. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer und Beklagte (fortan: Beklagter) um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt (Urk. 5/161). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung (fortan: Vorinstanz), wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ab (Urk. 5/196 = Urk. 2). Am 5. Juni 2025 erhob der Beklagte gegen diese prozessleitende Verfügung rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5/197/1) Beschwerde und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2).

2.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'000.– angesetzt (Urk. 6). Nachdem der Beklagte den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 7), wurde der Beschwerdegegnerin und Klägerin (fortan: Klägerin) mit Verfügung vom 14. August 2025 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 9). Innert Frist erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 10 S. 2).

3.

Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 11). Innert Frist reichte der Beklagte die Stellungnahme vom 22. September 2025 ein (Urk. 12). Diese wurde der Klägerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 (Urk. 16) zugestellt, woraufhin sie sich mit Eingabe vom 6. November 2025 äusserte (Urk. 17). Mit Verfügung vom 7. November 2025 wurde dem Beklagten wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 18). In der Folge ging dessen Stellungnahme vom 24. November 2025 samt Beilagen ein (Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21/4-5), die der Klägerin mit Verfügung vom 26. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Innert erstreckter Frist reichte die Klägerin mit Eingabe vom 6. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23, Urk. 24 und Urk. 25), die dem Beklagten mit Verfügung vom

8.

Januar 2026 zugestellt wurde (Urk. 26). Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 erklärte der Beklagte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 27).

4.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-200). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig erscheint.

II. Prozessuales

1.

Prozessuale Vorbemerkungen

1.1

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Pauschale Verweisungen auf andere Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.2

Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In wörtlichen Wie- derholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden.

2.

Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils

2.1

Die Abweisung des Gesuchs um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt ist ein Akt der Prozessleitung. Prozessleitende Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ein vom Gesetz bestimmter Fall ist vorliegend nicht gegeben, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

2.2

Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil, wobei dieser erheblich sein muss. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Die Beweislast für das Vorliegen eines drohenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO trägt die beschwerdeführende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Der drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht leicht wiedergutmachen lassen soll; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und dieses darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. geradezu ins Auge springt. Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts. Es ist indes Zurückhaltung angebracht (Schwendener, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40 m.w.H.). Fehlt es an der Rechtsmittelvorausset- zung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15).

2.3

Der Beklagte bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er wolle sich wiederverheiraten und eine Familie gründen. Darin werde er gehindert, wenn er weiterhin mit der Klägerin verheiratet bleiben müsse. Er habe Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt, da sein Interesse daran das nicht vorhandene Interesse der Klägerin an einem gleichzeitigen Entscheid über die Scheidung sowie die Scheidungsfolgen überwiege. Es handle sich hierbei um doppelrelevante Tatsachen, welche bezüglich der Eintretensvoraussetzung als gegeben unterstellt würden. Die Verweigerung eines Teilurteils könne zwar mit dem Endentscheid beendet, die aus der Verweigerung des Teilurteils entstehenden Nachteile aber nicht leicht wiedergutgemacht werden (Urk. 1 N 4).

2.4

Den Anspruch auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt stützt der Beklagte im Wesentlichen auf das ihm zustehende verfassungsmässige Recht auf Ehe und Wiederverheiratung. Erfolgt die anbegehrte Scheidung nicht, kann er erst nach Ausfällung des Endurteils eine neue Ehe eingehen (Art. 96 ZGB). Die Verweigerung eines Teilurteils ist bis dahin mit einem Eingriff in das verfassungsmässige Recht des Beklagten auf Ehe (Art. 14 BV) verbunden. Dieser Eingriff liesse sich auch mit dem Endurteil nicht mehr beseitigen. Das Bundesgericht erwog in einer solchen Konstellation, dass ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirke, erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehe (vgl. BGer 5A_845/2016 E. 1.1.3 und E. 2.2). Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb auf sie einzutreten ist.

III. Materielles

1.

Rechtslage des Anspruchs auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt

1.1

Art. 283 Abs. 1 ZPO statuiert den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Als Ausnahme davon sieht Art. 283 Abs. 2 ZPO die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren vor. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung hat ein Ehegatte Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder das Interesse eines Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BSK ZPO-Bähler Art. 283 N 1 m.H.a. BGE 144 III 298). Damit ein separater Entscheid über den Scheidungspunkt gefällt werden kann, muss die Scheidungsfrage liquid bzw. der Scheidungsgrund offensichtlich verwirklicht sein, und die Behandlung des Verfahrens über die Scheidungsfolgen muss sich stark in die Länge ziehen (BGE 144 III 298 E. 7.2; BGer 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1 m.w.H.). Die Weigerung, ein auf das Scheidungsprinzip beschränktes Teilurteil zu erlassen, kann das verfassungsmässige Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV) verletzen, da der Ehegatte keine neue Ehe eingehen kann, solange eine frühere Ehe nicht endgültig aufgelöst wurde (Art. 96 ZGB; BGer 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, mit weiteren Hinweisen). Der Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt bleibt allerdings ein Ausnahmefall, für den wichtige Gründe vorzuliegen haben (BGer 5A_689/2019 vom 5. März 2020,

1.2

Aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Dabei muss das Gericht die Regeln des Rechts und der Billigkeit anwenden (Art. 4 ZGB; BGer 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.2, mit Hinweisen). Es sind die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen (BGE 144 III 298 E. 7 S. 305). Hierbei sind einerseits die Bedeutung des Scheidungspunkts für die Informationsrechte der Ehegatten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den nachehelichen Unterhalt und die Elternrechte zu berücksichtigen. Andererseits ist das verfassungsmässige Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK) und in diesem Zusammenhang die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungsverfahrens und weitere relevante Umstände (Alter der Parteien, Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung) zu beachten (BGer 5A_728/ 2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 144 III 298 E. 5–8). Hinsichtlich der Rechtsprechung zum Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt kann im Weiteren auf die entspre- chenden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 Erw. 2.2.).

2.

Erwägungen der Vorinstanz

2.1

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei der Klägerin beizupflichten, dass der blosse Wunsch, eine neue Beziehung einzugehen, zu heiraten und gegebenenfalls eine Familie gründen zu wollen, nicht genüge, um ein überwiegendes Interesse am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt begründen zu können (Urk. 2 Erw. 2.3.1). Im vom Beklagten zur Dokumentation seiner geltend gemachten gefestigten Beziehung zu D._____ eingereichten englischsprachigen Schreiben werde ausgeführt, dass diese in einer Liebesbeziehung stünden und in nächster Zukunft bzw. so bald als möglich heiraten wollten (Urk. 5/192/88). Das Schreiben sei jedoch weder datiert noch weise es eine Adresse oder einen Wohnort der angeblichen Verfasserin auf. Sodann sei das Schreiben mit dem Computer verfasst und nur in Kopie eingereicht worden; die offenbar handschriftliche Unterschrift, vermutlich in kyrillischer Schrift, liege jedenfalls nicht im Original vor. Um wen es sich bei der unterzeichnenden Person handle, sei damit in keiner Weise dokumentiert und belegt. Ein Schriftstück, das derart nicht überprüfbar sei, gehe letztlich nicht über eine blosse Parteibehauptung hinaus und sei damit nicht beweiskräftig für den Bestand einer gefestigten Beziehung des Beklagten (Urk. 2 Erw. 2.3.2). Ferner habe der Beklagte keine konkreten Behauptungen über die von ihm erst am 5. März 2025 geltend gemachte Beziehung aufgestellt, sondern sich auf den blossen Hinweis beschränkt, sich mittlerweile in einer gefestigten Beziehung zu befinden. Weder im Antrag um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vom 19. September 2024 noch in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 habe er eine bereits bestehende Beziehung erwähnt. So habe er im Gegenteil sogar in seiner Eingabe vom 19. September 2024 noch ausgeführt, eine Beziehung sei vor Kurzem in die Brüche gegangen. Unabhängig von der Beweistauglichkeit des Schreibens von D._____ (Urk. 5/192/88) erscheine zweifelhaft, ob der Beklagte tatsächlich in einer neuen und gefestigten Beziehung stehe. Die Begründung des Beklagten, wonach er seine neue Beziehung gegenüber der Klägerin möglichst nicht habe offenlegen wollen und seine neue Partnerin nicht in das Verfahren habe ein- beziehen wollen, vermöge daran nichts zu ändern (Urk. 2 Erw. 2.3.3 unter Hinweis auf Urk. 5/191 S. 1).

2.2

Hinsichtlich der Dauer des Scheidungsverfahrens wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Duplik am 6. Mai 2025 eingegangen sei und die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen seien, sobald das vom Beklagten gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 eingeleitete Berufungsverfahren rechtskräftig erledigt sei. Sodann erwog die Vorinstanz, nach summarischer Durchsicht der Rechtsschriften und namentlich der Beweisofferten – die Parteien hätten im Wesentlichen ihre Parteibefragung sowie die Edition einzelner, noch nicht zu den Akten gereichter Urkunden zum Beweis offeriert – sei nicht von einem langwierigen Beweisverfahren auszugehen. Es sei daher nicht von einer nicht absehbaren, mutmasslich langen weiteren Verfahrensdauer auszugehen (Urk. 2 Erw. 2.3.4).

3.

Parteivorbringen

3.1

Des Beklagten

3.1.1

Der Beklagte führt zunächst aus, das seit dem 16. Oktober 2020 rechtshängige Scheidungsverfahren werde hochstrittig geführt. So seien insbesondere die Zuteilung der Obhut für den gemeinsamen Sohn C._____, die von der Klägerin geforderten „völlig überhöhten Unterhaltsbeiträge“ sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung umstritten (Urk. 1 N 6). Seinen Anspruch auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt begründet er im Wesentlichen damit, eine Beziehung eingehen, heiraten und gegebenenfalls eine Familie gründen zu wollen (Urk. 1 N 4). Vor Vorinstanz erklärte er diesbezüglich, eine Beziehung, welche zu einer Ehe hätte führen können, sei vor Kurzem insbesondere aufgrund der nach wie vor ausstehenden Scheidung in die Brüche gegangen. Während der bestehenden Ehe mit der Klägerin eine neue Beziehung zu verfestigen und eine Familie zu gründen sei für ihn – auch mit Rücksicht auf seinen Glauben – erschwert (Urk. 5/161 N 4). Ohne vorgängige Scheidung könne er keine engere Beziehung eingehen und keine Familie gründen (Urk. 5/176 N 7). Auf seinen christlichen Glauben, der ihm als Mitglied der serbisch-orthodoxen Kirche wichtig sei, sei die Vorinstanz jedoch mit keinem Wort eingegangen und habe diesbezüglich sein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urk. 1 N 13). Nun sei er mit D._____ eine Beziehung eingegangen und wolle sie heiraten. D._____ habe sich ihrerseits dazu entschlossen, dem Gericht ihren Heiratswillen schriftlich zu bestätigen. Das entsprechende Schreiben sei der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. März 2025 zugestellt worden (Urk 5/191 und Urk. 5/192/88). Die Vorinstanz habe diese Urkunde allerdings aus unerfindlichen Gründen als „blosse Parteibehauptung“, welche „nicht beweiskräftig“ sei, bezeichnet (Urk. 1 N 14 f., Urk. 2 Erw. 2.3.2). Des Weiteren beanstandet der Beklagte, die Vorinstanz habe sich nicht zur bisherigen Verfahrensdauer geäussert und keine konkrete Prognose für die noch zu erwartende Verfahrensdauer vorgenommen (Urk. 1 N 32).

3.1.2

In seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 trägt der Beklagte neu vor, er habe D._____ im September 2024 kennengelernt und sie seien nach seinem Antrag auf ein Teilurteil eine Beziehung eingegangen, in welcher sich ein gegenseitiger Heiratswille entwickelt habe. Dieser Heiratswille sei dem Gericht im März 2025 bekanntgegeben worden. Die Klägerin habe den Beklagten selbst nach wenigen Monaten bereits geheiratet, was deren Ausführungen umso stossender erscheinen lasse. Sodann deklariert der Beklagte die klägerischen Ausführungen zu den prozessualen Grundsätzen als unpräzise und führt aus, er habe in seiner Noveneingabe vom 5. März 2025 erläutert, wie es zu dieser gekommen sei. Er sei nicht gehalten gewesen, genauere Angaben zu seiner Beziehung (Person, Dauer der Beziehung, Qualität der Beziehung, Pläne etc. oder nähere Angaben zu seiner angeblichen Partnerin (Angaben des Geburtsdatums, der Adresse oder mindestens des Wohnorts, der beruflichen Tätigkeit) sowie der Beziehung (Angaben zum Kennenlernen, zur Dauer und Qualität der Beziehung, Angaben zu den Zukunftsplänen etc. zu machen. Hierbei handle es sich um intime, für die rechtliche Beurteilung irrelevante Tatsachen (Urk. 12).

3.2

Der Klägerin

3.2.1

Die Klägerin hält den Ausführungen des Beklagten im Wesentlichen entgegen, er habe weder substantiiert behauptet noch durch Einreichung aussagekräftiger und überprüfbarer Dokumente belegt, in einer gefestigten Beziehung zu stehen, weshalb kein erforderliches überwiegendes Interesse für ein Teilurteil im Schei- dungspunkt bestehe (Urk. 10 N 12). Zudem habe der Beklagte in seiner Antragstellung vor Vorinstanz ausgeführt, seine Beziehung sei in die Brüche gegangen, weil er noch verheiratet sei. Entsprechend könne das in der Eingabe vor Vorinstanz vom 5. März 2025 behauptete Interesse, seine Partnerin konkret heiraten zu wollen, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestanden haben und dürfe daher nicht in die Beurteilung seines Begehrens einfliessen (Urk. 10 N 13 unter Hinweis auf Urk. 5/191). Schliesslich habe es der Beklagte unterlassen, substantiierte Behauptungen zur Person seiner Partnerin oder der Qualifikation der geltend gemachten Beziehung (Angaben zum Kennenlernen, Dauer der Beziehung, Pläne etc.) aufzustellen (Urk. 10 N 18 und N 24). Auch das vom Beklagten eingereichte, aber derart nicht überprüfbare Schriftstück könne im Rahmen der geltenden Verhandlungsmaxime nicht als Beweisofferte angesehen werden, schliesslich sei die Angabe der angeblichen Verfasserin, jegliche Rückfragen zu beantworten, ohne jegliche Kontaktangaben zur Verfügung zu stellen, gänzlich unnützlich. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei anzufügen, dass es aussehe, als sei die Unterschrift als Bild in das Schreiben eingefügt worden (Urk. 10 N 19 unter Hinweis auf Urk. 5/192/88). Sodann habe der Beklagte seine neue Partnerin gemäss eigenen Angaben im September 2024 kennengelernt, er habe jedoch nicht ausgeführt, wann der Heiratswille entstanden sei. Die Tatsache, dass er in seiner Eingabe vom 5. März 2025 geltend gemacht habe, aufgrund der weiteren Verfahrensverzögerung habe man sich zur Eingabe der unglaubwürdigen Bestätigung entschieden, impliziere weiter, dass der angebliche Heiratsentschluss bereits zuvor bestanden haben müsse. Damit sei die Geltendmachung dieses Novums in der Eingabe vom 5. März 2025 selbst dann, wenn die Tatsache nicht bereits bei der Antragstellung hätte vorliegen müssen, ohne Weiteres verspätet (Urk. 10 N 25).

3.2.2

Ferner dürfe die bisherige Verfahrensdauer für die Frage des Interesses des Beklagten am Erlass eines Teilurteils nicht von Bedeutung sein, schliesslich befinde er sich gemäss eigenen Angaben erst seit September 2024 in einer Beziehung. Er werde also aufgrund des vorliegenden Scheidungsverfahrens nicht bereits seit Jahren daran gehindert, seine derzeitige angebliche gefestigte Partnerin zu heiraten (Urk. 10 N 30). Im Übrigen seien die Parteien seit dem 6. Oktober 2022 kirchlich geschieden. Der Beklagte sei jedoch trotz bestehender zivilrechtlicher Ehe eine neue Beziehung eingegangen und habe damit seiner eigenen Argumentation widersprochen, wonach er aus Glaubensgründen daran gehindert werde, eine neue Beziehung einzugehen (Urk. 10 N 15 ff.).

4.

Würdigung

4.1

Zur Liquidität des Scheidungsgrunds und Verfahrensdauer

4.1.1

Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht zur bisherigen Verfahrensdauer geäussert und keine konkrete Prognose für die noch zu erwartende Verfahrensdauer vorgenommen (Urk. 1 N 32). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zwingend eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen. Für die Frage, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, ist einzig die tatsächliche Dauer des Verfahrens massgebend und nicht die Prozessleitung durch das Gericht (BGE 144 III 298 E. 7.2.3). Was die bisherige Dauer des Scheidungsverfahrens anbelangt, hat die Vorinstanz diese zwar nicht konkret festgestellt, es geht jedoch aus der Prozessgeschichte sowie den Akten hervor, dass die Klägerin die Scheidungsklage am 16. Oktober 2020 eingereicht hat und das Verfahren bei Einreichung des Antrags des Beklagten am 19. September 2024 somit seit knapp vier Jahren rechtshängig war (Urk. 1 Erw. 1, Urk. 5/1 und Urk. 5/161). Das Bundesgericht erachtet erstinstanzliche Scheidungsverfahren, in denen zweieinhalb, vier oder gar sechs Jahre bis zum Entscheid über ein Teilurteil vergangen waren, als ausserordentlich lang 2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4,5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.2 und 2.4). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Scheidungsverfahren während rund eines halben Jahres, von Ende September 2023 bis zum 15. März 2024, auf Antrag beider Parteien zwecks Durchführung einer Co-Mediation sistiert worden war (Urk. 5/123 und Urk. 5/133). Auf diese von ihm mitgetragene Verfahrensverzögerung kann sich der Beklagte also nicht berufen (BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 2.1). Insgesamt ist aber auch unter Berücksichtigung der von beiden Parteien beantragten Sistierung von einer aussergewöhnlich langen Verfahrensdauer auszugehen.

4.1.2

Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat die Vorinstanz sehr wohl eine Prognose über den weiteren Verfahrensablauf angestellt: Es ist vorgesehen, dass die Parteien nach rechtskräftiger Erledigung der vom Beklagten gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 erhobenen Berufung (Geschäfts-Nr. LY250008-O) zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Sodann hat die Vorinstanz festgehalten, nach summarischer Durchsicht der Rechtsschriften, namentlich der Beweisofferten, sei nicht von einem langwierigen Beweisverfahren und somit nicht von einer nicht absehbaren, mutmasslich langen weiteren Verfahrensdauer auszugehen (Urk. 1 Erw. 2.3.4). Die Ausführungen des Beklagten, wonach in diesem Jahr (gemeint ist 2025) nicht mehr mit dem Erlass eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils zu rechnen sei und weitere Massnahmeverfahren sowie ein Berufungsverfahren möglich seien, sind zutreffend. Es gilt aber darauf hinzuweisen, dass es einer Partei nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie sich im Streit um die Scheidungsfolgen der ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel bedient (BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.5). Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von über fünf Jahren ist demnach zwar von einem langwierigen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung zum Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt auszugehen. Allerdings ist mit Blick auf den recht weit fortgeschrittenen Verfahrensstand derzeit – selbst wenn weitere (Massnahme-)Begehren oder das Ergreifen von Rechtsmitteln nicht ausgeschlossen werden können – nicht mit einer überlangen weiteren Verfahrensdauer zu rechnen. Da die vom Beklagten erhobene Berufung (Geschäfts-Nr. LY250008-O) mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 21. November 2025 rechtskräftig abgewiesen wurde und daher davon auszugehen ist, dass die Parteien demnächst zur Hauptverhandlung vorgeladen werden, erscheint eine Erledigung des Scheidungsverfahrens in näherer Zukunft als wahrscheinlich.

4.1.3

Der Scheidungsgrund ist vorliegend liquid, schliesslich haben die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage unbestrittenermassen bereits zwei Jahre getrennt gelebt (Art. 114 ZPO; Prot. I. S. 4). Um ein Teilurteil über den Scheidungspunkt auszufällen, reicht es indes nicht, dass der Scheidungsgrund liquid und das Verfahren langwierig ist. Erforderlich ist weiter, dass der Antragssteller ein berechtigtes Interesse an einer Verkündung eines solchen Teilurteils hat, welches das

Interesse der Klägerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt.

4.2

Zum generellen Heiratswillen des Beklagten

4.2.1

Der Beklagte bemängelt am angefochtenen Entscheid insbesondere, die Vorinstanz sei auf einen wesentlichen Teil der entscheidrelevanten Umstände nicht eingegangen, und es sei unklar, wie die Vorinstanz zur Beurteilung gelangt sei, dass der blosse Wunsch, eine neue Beziehung einzugehen, zu heiraten und gegebenenfalls eine Familie gründen zu wollen, nicht genüge, um ein überwiegendes Interesse am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt begründen zu können (Urk. 1 N 8 ff. unter Hinweis auf Urk. 2 Erw. 2.3.1). Es geht also zunächst um die Frage, ob sich der Beklagte effektiv wiederverheiraten möchte; denn nur in diesem Fall kann er sich auf sein verfassungsmässig geschütztes Recht auf Ehe und auf Wiederverheiratung (Art. 14 BV) berufen.

4.2.2

Vorliegend hat sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags um Erlass eines Teilurteils seinen eigenen Angaben zufolge gerade nicht in einer Beziehung befunden. Schliesslich hat er vorgebracht, eine Beziehung sei (im damaligen Zeitpunkt) vor Kurzem – insbesondere aufgrund der nach wie vor bestehenden Ehe zur Klägerin – in die Brüche gegangen (Urk. 5/161 N 4). Auch im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Replik vom 5. Dezember 2024 erfolgten keinerlei Hinweise auf eine (neue) Beziehung (Urk. 5/176). Erst in seiner Eingabe vom 5. März 2025 brachte er neu vor, in einer gefestigten Beziehung zu D._____ zu stehen und Heiratsabsichten zu hegen (Urk. 5/191 N 2). Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 19. September 2024 befand er sich jedoch unbestrittenermassen nicht in einer Beziehung und konnte entsprechend auch keine konkreten Heiratsabsichten hegen. Schliesslich hat sich der Heiratswille, um sich zur Erwirkung eines Teilurteils über den Scheidungspunkt auf das Recht auf Wiederverheiratung berufen zu können, auf eine bestimmte Person zu beziehen. Der generelle Heiratswille, d.h. der Wille zu heiraten, ohne dass dieser sich auf eine bestimmte Person bezieht, stellt kein berechtigtes Interesse dar, welches ein Abweichen vom Grundsatz von Art. 283 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen vermag. Entsprechend ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der blosse Wunsch, eine neue Be- ziehung einzugehen, zu heiraten und gegebenenfalls eine Familie zu gründen, zur Geltendmachung eines überwiegenden Interesses am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt nicht genügt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.2.3

Ein konkreter Heiratswille des Beklagten konnte sich also erst nach Stellung seines Antrags um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt gebildet haben. Wann genau dieser entstanden sein soll, ist genauso wenig bekannt, wie wann die vom Beklagten geltend gemachte neue Beziehung zu D._____ entstanden sein soll. Den Ausführungen des Beklagten zufolge muss sich diese irgendwann zwischen den beiden Eingaben vom 5. Dezember 2024 (Urk. 5/176) und vom 5. März 2025 (Urk. 5/191) entwickelt haben – also innerhalb von drei Monaten. In der Eingabe vom 5. Dezember 2024 wurde keine neue Beziehung erwähnt; es wurde vielmehr ausgeführt, der Beklagte habe sein Interesse an einem Teilurteil bereits dargelegt. Entsprechend hatte sich an den Gründen für sein Begehren um Erlass eines Teilurteils aus seiner Sicht offensichtlich nichts geändert. Ferner betont er, ohne eine vorgängige Scheidung könne er keine engere Beziehung eingehen (Urk. 5/176 N 7). Dass die neue Beziehung des Beklagten bereits vor dem Dezember 2024 bestanden hätte, machte er nicht geltend. Der Beklagte brachte zwar vor, er habe seine neue Beziehung gegenüber der Klägerin möglichst nicht offenlegen wollen (Urk. 5/191 N 2), unterliess aber weitere Ausführungen dazu, dass er die Tatsache seiner neuen Beziehung zu D._____ ohne Verzug vorgebracht hätte bzw. weshalb es ihm verwehrt gewesen sei, diese neue Tatsache früher in das Verfahren einzubringen und diese als sogenanntes echtes Novum zulässig sein sollte. Wenn zwei Menschen eine Liebesbeziehung eingehen, entsteht der konkrete Heiratswille üblicherweise erst mit der Zeit und besteht nicht von Anfang an. Auch den Ausführungen des Beklagten zufolge ist davon auszugehen, dass die (gefestigte) Beziehung zu D._____ sich vor Entstehung des Heiratswillens entwickelt haben muss (vgl. Urk. 12 N. 4). Entsprechend wäre die gefestigte Beziehung früher bzw. sicherlich vor dem 5. März 2025 als Novum vorzubringen gewesen. Diese Ausführungen sind daher als verspätet erfolgt zu qualifizieren und haben in der vorinstanzlichen Beurteilung des konkreten Heiratswillens zurecht keine Berücksichtigung gefunden.

4.2.4

Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm (also aus materiellem Recht) und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b, BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2, je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die relevanten Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Wenn man den betreffenden Tatsachenvortrag als wahr unterstellt, muss er den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei (hier den Beklagten) nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei (hier der Klägerin) vorweg zu entkräften (BGer 4A_533/ 2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_86/ 2023 vom 22. August 2023 E. 5.1, BGer 4A_494/ 2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.2, BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).

4.2.5

Es gibt zwar keinen Katalog, welche Informationen zur Bekräftigung eines konkreten Heiratswillens zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vorzubringen sind, allerdings obliegt es dem Beklagten, die für das Bestehen seines geltend gemachten Anspruchs, namentlich die für das Vorliegen einer gefestigten Beziehung sprechenden Behauptungen, aufzustellen und diese zu substantiieren. Dieser prozessualen Obliegenheit ist er vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, der Beklagte habe sich auf den blossen Hinweis beschränkt, sich mittlerweile in einer gefestigten Beziehung zu befinden (Urk. 2 Erw. 2.3.3). Der Beklagte nennt denn auch in der Beschwerdeschrift ausser dem gemeinsamen Heiratswillen keine Umstände, welche für eine gefestigte Beziehung sprechen würden.

So fehlen beispielsweise Angaben zur Wohnsituation des Beklagten und seiner neuen Partnerin oder deren Beziehung zu C._____, den gemeinsamen Sohn der Parteien (vgl. Urk. 1).

4.2.6

Sodann ergibt sich aus den Vorbringen des Beklagten, dass dessen Beziehung zu D._____ zum Zeitpunkt seiner Eingabe vom 5. März 2025 nicht einmal drei Monate gedauert haben kann. In der Eingabe vom 5. Dezember 2024 ist nicht von einer neuen Beziehung die Rede, vielmehr wird ausgeführt, dem Beklagten sei es aufgrund seines Glaubens ohne eine Scheidung verwehrt, eine engere Beziehung einzugehen (Urk. 5/176 N 7). Folglich kann nicht davon gesprochen werden, der Beklagte und D._____ würden schon seit Langem daran gehindert werden, miteinander die Ehe einzugehen. Zudem entkräftet der Beklagte mit seinen diesbezüglichen Vorbringen seine eigene Argumentation für den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt, wonach er ohne vorgängige Scheidung keine engere Beziehung eingehen könne (Urk. 5/176 N 7) und ihm die Verfestigung einer Beziehung während bestehender Ehe erschwert sei (Urk. 5/161 N 4). Offensichtlich war ihm dies trotzdem möglich – wie mehrfach erwähnt, macht er nunmehr geltend, er befinde sich in einer Beziehung, welche derart gefestigt sei, dass er die neue Partnerin heiraten wolle. Zwar ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als dessen geltend gemachter christlicher Glaube, welcher ihm die Gründung einer Familie vor Wiederverheiratung verwehre (Urk. 1 N 13, Urk. 5/161 N 4 und Urk. 5/176 N 7), bei der Prüfung seines Interesses am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt von der Vorinstanz grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Daran ändert auch der Umstand, dass die Ehe der Parteien mit Beschluss des Kirchengerichts der Eparchie E._____ in F._____ vom 6. Oktober 2022 bereits kirchlich geschieden wurde, wie die Klägerin dies vorgebracht hat (Urk. 5/172 N 10 f. und Urk. 5/173/1-2), nichts. Schliesslich kann vor dem Zivilstandsamt keine neue Ehe geschlossen werden, solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist. Allerdings vermag der Beklagte einzig gestützt auf seinen christlichen Glauben keinen Freipass für eine sofortige Ausfällung der Scheidung abzuleiten. Soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 ausführt, er und D._____ hätten eine freie Zeremonie abgehalten, da ihnen eine zivilrechtliche Trauung verwehrt gewesen sei, und ein Foto des „Brautpaars“ einreicht (Urk. 12 N 11 und Urk. 14/3), ist auf Art. 326 Abs. 1 ZPO

hinzuweisen, wonach neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen und entsprechend nicht zu berücksichtigen sind. Selbst wenn dem nicht so wäre, lässt sich festhalten, dass der christliche Glaube des Beklagten ihm offensichtlich weder im Weg stand, eine Beziehung zu D._____ einzugehen, noch mit dieser eine "private Zeremonie" (Urk. 12 N. 5) abzuhalten, wobei nicht näher ausgeführt wird, was bei dieser Zeremonie gefeiert wurde. Unter diesen Umständen hätte sich auch gestützt auf den christlichen Glauben des Beklagten kein berechtigtes Interesse am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt begründen lassen. Wie dargelegt hinderte dieser den Beklagten offensichtlich entgegen seinen eigenen Darlegungen nicht daran, eine neue ernsthafte Beziehung einzugehen und diese zu pflegen.

4.3

Zum Schreiben von D._____

4.3.1

Was das vom Beklagten eingereichte Schreiben zur Begründung der geltend gemachten gefestigten Beziehung zu D._____ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass dieses am Computer verfasst und undatiert sowie in Kopie eingereicht wurde (Urk. 5/192/88). Die Einreichung einer Urkunde in Kopie ist gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO zulässig. Auch wenn sich bei einem explizit an die Vorinstanz gerichteten Schreiben die Frage stellt, aus welchem Grund von der Einreichung des Originals abgesehen wurde, vermag der Umstand, dass das Schreiben von D._____ nicht im Original vorliegt, dessen Beweiskraft nicht per se in Frage zu stellen. Der Beweiswert einer Kopie unterliegt, wie auch das Original, der freien Beweiswürdigung.

4.3.2

Die Klägerin bestreitet die Echtheit des Schreibens bzw. der Unterschrift von D._____ (Urk. 10 N 19 unter Hinweis auf Urk. 5/192/88). Ein Beweisverfahren hat stattzufinden, wenn rechtserhebliche streitige Tatsachen vorliegen und die beweisbelastete Partei form- und fristgerecht taugliche Beweismittel angeboten hat (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs.1 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte allerdings – abgesehen vom erwähnten Schreiben selbst – keine weiteren Beweismittel offeriert (vgl. Urk. 5/161, Urk. 5/176 und Urk. 5/191). So hat er beispielsweise weder die Parteibefragung noch die Zeugenaussage von D._____ angeboten. Im Rahmen der für die Beurteilung des Antrags um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt geltenden Verhandlungsmaxime ist der (konkludente) Entscheid der Vorinstanz, für die Beurteilung des erwähnten Antrags das einzig angebotene Beweismittel (das Schreiben von D._____ [Urk. 192/88]) zu würdigen, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4.3.3

Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, „ein Schriftstück das derart nicht überprüfbar ist, geht letztlich nicht über eine blosse Parteibehauptung hinaus, und ist damit nicht beweiskräftig für den Bestand einer gefestigten Beziehung des Beklagten“ (Urk. 2 Erw. 2.3.2) mag zwar etwas pointiert formuliert sein, in Willkür verfallen, wie vom Beklagten kritisiert (Urk. 1 N 19), ist die Vorinstanz damit aber nicht. Ebenso wenig ist eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich. Aus dem Schreiben können – abgesehen vom von D._____ angegebenen Heiratswillen – keinerlei Rückschlüsse auf die Qualität der Beziehung zum Beklagten gezogen werden. Zudem wirft – neben dem Umstand, dass eine Kopie eingereicht worden ist, welche demnach auch keine Originalunterschrift enthält – Fragen auf, weshalb die Adresse von D._____, welche sich für allfällige Rückfragen zur Verfügung halten wollte (vgl. Urk. 5/192/88), weder im Schreiben noch in der gleichzeitig eingereichten Eingabe des beklagtischen Rechtsvertreters erwähnt ist (vgl. dazu auch entsprechende zutreffende Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 2 Erw. 2.3.2.). Die Erklärung des Beklagten, die Adresse von D._____ tue nichts zur Sache und er sei nicht erpicht darauf, deren Adresse der Klägerin bekanntzugeben (Urk. 1 N 17), überzeugt nicht. Schliesslich obliegt es dem Beklagten, für seine Behauptungen den rechtsgenügenden Beweis zu erbringen (vgl. vorstehende Erw. 4.2.4), zumal er D._____s Adresse der Vorinstanz auch mit dem Hinweis, diese nicht an die Klägerin weiterzuleiten, hätte bekanntgeben können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, das Schreiben wäre wie vom Beklagten geltend gemacht (Urk. 5/191 N 2) am 3. März 2025 verfasst und mit der Eingabe vom 5. März 2025 (Urk. 5/191 und Urk. 5/192/88) ohne Verzug im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO vor- gebracht worden, liesse sich daher gestützt auf das Schreiben kein berechtigtes Interesse am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt begründen.

4.4

Zum Visumsantrag von D._____

In seiner Stellungnahme vom 24. November 2025 macht der Beklagte geltend, der von D._____ bei der Schweizerischen Botschaft in G._____ gestellte Visumsantrag sei aufgrund der bestehenden Ehe abgelehnt worden. Ohne Teilurteil könnten sie nicht heiraten, keine Familie gründen und seien aufgrund der ausländerrechtlichen Bestimmungen in ihrem Zusammenleben stark eingeschränkt (Urk. 19 S. 1). Als Beleg reicht er ein Schreiben von D._____ vom 24. November 2025 (Urk. 21/4) sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte (Urk. 21/5) ein. Hierbei handelt es sich um Noven. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen. Schliesslich stellt die Beschwerde keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Der Novenausschluss gilt auch für echte Noven tatsächlicher Art. Eine Ausnahme besteht einzig für neue rechtliche Vorbringen (BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 1 und 5). Weil vorliegend neue Tatsachenbehauptungen im Streit stehen, sind diese im vorliegenden Entscheid nicht zu berücksichtigen.

4.5

Interessenabwägung

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt seinen eigenen Angaben zufolge gerade nicht in einer Beziehung befunden, sondern erst im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine gefestigte Beziehung und einen konkreten Heiratswillen geltend gemacht hat, gelingt es ihm – selbst unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 5. März 2025 vorgebrachten Noven (Urk. 5/192 und Urk. 5/192/88) – nicht, ein gewichtiges Interesse am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt zu begründen. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zunächst geltend machte, aufgrund des Umstands, dass er nach wie vor verheiratet sei, sei es ihm wegen seinem Glauben nicht möglich, eine neue, gefestigte Beziehung einzugehen und er nunmehr geltend macht, er sei nunmehr in einer neuen, gefestigten Beziehung und wolle erneut heiraten. Zwar ist vorliegend von einem langwierigen

Scheidungsverfahren zu sprechen, allerdings ist aufgrund des recht weit fortgeschrittenen Verfahrensstands davon auszugehen, dass dieses in absehbarer Zukunft – zumindest erstinstanzlich – wird erledigt werden können. Sodann handelt es sich beim Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt um einen Ausnahmefall, die Regel ist und bleibt die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidung und Scheidungsfolgen (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Eine neue Beziehung vermag für sich alleine gesehen auch bei Vorhandensein eines gemeinsamen Heiratswillens keinen solchen Ausnahmefall zu begründen, welcher die sofortige Ausfällung der Scheidung rechtfertigen würde. Der Beklagte hat keine Umstände vorgebracht, welche daran etwas zu ändern vermöchten.

4.6

Fazit

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Die Vorinstanz legte für die angefochtene Verfügung keine Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Urk. 2; Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäss (Urk. 10 S. 2 und 12) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AnwGebV auf pauschal Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Mai 2025 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 27 und Urk. 28, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Stamm

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