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Abänderung Scheidungsurteil

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC250052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 28. Mai 2026

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Oktober 2025; Proz. FP250007

Erwägungen

1.

Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gegenüber. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 bestellte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt MLaw Y._____ als Vertreter (act. 5).

2.

Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2):

"1. Aufhebung der Zwangsvertretung durch MLaw Y._____. 2. Bestellung einer unabhängigen, interdisziplinären Gesamtvertretung (Lead-Counsel), die alle parallelen Verfahren (Familien-, Sozial-, IV-, Migrationsrecht) integriert führt. 3. Sistierung aller Fristen und Verhandlungsschritte bis zur Klärung der Vertretungsfrage. 4. Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG aufgrund ärztlich dokumentierter Einschränkungen. 5. Verpflichtung des Bezirksgerichts, jede zukünftige Anwaltszuweisung nur nach vorherigem persönlichen Gespräch und schriftlicher Zustimmung vorzunehmen. 6. Disziplinarische Überprüfung der Zuweisungspraxis nach Art. 12 BGFA und Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch). 7. Anerkennung der langjährigen Integration (über 20 Jahre Aufenthalt, eigenständige Erwerbstätigkeit) als erschwerender Faktor für jede weitere Rechtsverweigerung. 8. Zuerkennung einer Entschädigung / Genugtuung in Höhe von 1.000.000 CHF, für die erlittene psychische, gesundheitliche und existenzielle Belastung infolge jahrelanger struktureller Rechtsverweigerung."

3.a) Der Kläger bringt unter anderem vor, der angefochtene Entscheid sei ihm nicht am 14., sondern erst am 20. Oktober 2025 zugestellt worden, weshalb er seine Beschwerde rechtzeitig erhoben habe. Falls das Gericht dennoch von einer früheren Zustellung ausgehen sollte, beantrage er vorsorglich eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

b) Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger gemäss Empfangsbestätigung der Post am 17. Oktober 2025 persönlich zugestellt (act. 6/44). Weshalb der Kläger behauptet, die Zustellung sei erst am 20. Oktober 2026 erfolgt, bleibt offen. Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist am 27. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 30. Oktober 2025 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2).

c) Da der Kläger offenbar selbst gewisse Zweifel an der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde hatte, stellte er für den Fall der Verspätung "vorsorglich" ein Wiederherstellungsgesuch. Er verweist in der Beschwerde auf seine Eingabe vom 20. Oktober 2025 an die Vorinstanz, mit welcher er sich gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Y._____ gewehrt habe. Die Vorinstanz habe darauf nicht reagiert, was eine Rechtsverweigerung darstelle (act. 2, act. 6/46 und 6/47/1-5). Die Vorinstanz liess Rechtsanwalt Y._____ und dem Rechtsvertreter der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) je Kopien der klägerischen Eingabe vom 20. Oktober 2025 samt Beilagen zukommen (act. 6/48/1-2). Im Übrigen legte sie die Eingabe ohne Weiterungen zu den Akten. Weder erfolgte eine Reaktion gegenüber dem Kläger noch wurde die Eingabe der Kammer übermittelt zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handelt. Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig und wären von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Eingabe des Klägers vom 20. Oktober 2025 an die Vorinstanz, mit welcher er die Mandatseinsetzung von Rechtsanwalt Y._____ beanstandete, ist deshalb als rechtzeitig erhobene Beschwerde entgegenzunehmen. Damit erübrigt sich die nähere Prüfung der Frage einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

d) Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Wiederherstellung nur in Betracht kommt, wenn die säumige Partei in ihrem Gesuch glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). Der Kläger verweist zwar auf verschiedene ärztliche Gutachten, welche ihm eine 50-100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden (act. 2). Er legt aber nicht kon- kret dar, dass er durch seine Erkrankungen effektiv davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Eine Wiederherstellung käme somit nicht in Betracht (Antrag 4).

4.a) Am 12. Januar 2026 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Entlassung von Rechtsanwalt Y._____ aus dem Mandat als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter des Klägers und die Entschädigung für seine Bemühungen. Ferner wurde festgehalten, dass dem Kläger nach Wegfall von Rechtsanwalt Y._____ keine weitere Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt werde (act. 7 im von der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PC260001 geführten Verfahren). Mit der Entlassung von Rechtsanwalt Y._____ aus dem Mandat entfiel das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, wurde doch damit dem klägerischen Anliegen, nicht von Rechtsanwalt Y._____ vertreten zu werden, entsprochen.

b) Demnach wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Antrag 3) hinfällig. Abgesehen davon, dass dieser Antrag bei der Vorinstanz zu stellen gewesen wäre, hätte für die Aussetzung des Verfahrens ohnehin kein Anlass bestanden.

5.

Die Kammer wies den Kläger bereits im Verfahren PC260001 mit Beschluss vom 27. Februar 2026 darauf hin, dass es ihm unbenommen ist, jederzeit eine gewillkürte Vertretung zu bestellen. Diese kann die Vorinstanz erneut um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchen (Verfahren PC260001 act. 9).

Auf die weiteren Anträge des Klägers (Einsetzung künftiger Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung, Bestellung einer Gesamtvertretung, disziplinarische Überprüfung des Vorgehens der Vorinstanz bei der Mandatseinsetzung, Zusprechung von Schadenersatz / Genugtuung sowie Anerkennung langjähriger Integration; Anträge 2, 6 und 7-8) ist nicht weiter einzugehen, da sie im Beschwerdever- fahren erstmalig gestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und damit unzulässig sind bzw. die Kammer dafür nicht zuständig ist.

6.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 69, Art. 142, Art. 143, Art. 148 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 312 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.