Vollstreckung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF260018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 4. Mai 2026
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. März 2206 (EZ260002)
Erwägungen
1.1
Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Vollstreckung des Besuchsrechts, das mit Eheschutzurteil vom 18. August 2025 des Bezirksgerichts Horgen festgelegt wurde (act. 7/1). Mit Urteil vom 26. März 2026 wies die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 900.– auferlegt (act. 7/6 = act. 3 [Aktenexemplar]).
1.2
Mit Eingabe vom 20. April 2026 (Datum der persönlichen Überbringung) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und nahm darin Stellung zum Urteil vom 26. März 2026 (act. 2). Unter Beilage der vorinstanzlichen Akten leitete die Vorinstanz die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kammer weiter mit der Bitte um Prüfung, ob damit ein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil erhoben worden sei (act. 4 und act. 7/1-12).
1.3
Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2.
Das Urteil der Vorinstanz vom 26. März 2026 ist einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. a ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage (Art. 339 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1
Auch wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. April 2026 seinen Unmut gegenüber den für ihn negativen Vollstreckungsentscheid äussert, lässt sich seinen Rechtsbegehren und Ausführungen entnehmen, dass er eine Anpassung der besuchsrechtlichen Übergaberegelung anstrebt (vgl. etwa act. 2 S. 9 unten). Es ist damit unklar, ob er sich mit seiner Eingabe vom 20. April 2026 gegen den Vollstreckungsentscheid wehren – d.h. Beschwerde erheben – oder die Abänderung des Besuchsrechts beantragen möchte. Für eine Abänderung wäre nicht die Kammer zuständig, und soweit ersichtlich ist bei der I. Zivilkammer des Obergerichts eine Berufung gegen das Eheschutzurteil vom 18. August 2025 hängig (vgl. in act. 5 angegebene Geschäfts-Nr. LE250045). Ferner macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. April 2026 auch Ausführungen zur Kostenauflage von CHF 900.– und macht geltend, diese erscheine erklärungsbedürftig, sofern die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung finde, und ersucht daher um entsprechende Überprüfung bzw. Anpassung (act. 2 S. 6 Mitte). Darin könnte durchaus eine Kostenbeschwerde erblickt werden. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben: Falls der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erheben wollte, wäre darauf jedenfalls nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer nahm das vorinstanzliche Urteil vom 26. März 2026 am 1. April 2026 entgegen (act. 7/7/1). Damit endete die zehntägige Beschwerdefrist am 13. April 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer überbrachte der Vorinstanz seine Eingabe allerdings erst am 20. April 2026, womit sich diese als verspätet erweist.
3.2
Zusammengefasst ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2026 nicht einzutreten.
4.
Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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