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Kindesschutzmassnahmen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

PQ260010 · Obergericht Zürich

Del 12 mag 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/pq260010/de/kindesschutzmassnahmen-kosten-und-entschadigungsfolgen

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Obergericht Zürich
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Kindesschutzmassnahmen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ260010-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. PQ260011-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard

Urteil vom 12. Mai 2026

in Sachen Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____

betreffend Kindesschutzmassnahmen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Januar 2026; VO.2025.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

Erwägungen

I.

1.

C._____, geb. tt.mm.2016, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater).

2.

2.1

Im Dezember 2024 reichte das Kinderspital Zürich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (fortan: KESB) eine Gefährdungsmeldung bezüglich C._____ ein (KESB act. 3). Die KESB nahm Abklärungen vor (vgl. KESB act. 4 ff.) und ernannte für C._____ eine Kindesverfahrensvertreterin (KESB act. 24). Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 errichtete die KESB vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und wies die Eltern an, jegliche Gewalt gegenüber C._____ zu unterlassen. Im Weiteren ordnete sie eine Therapie für C._____ an und gab eine Intensivabklärung der familiären Situation von C._____ in Auftrag (KESB act. 75).

2.2

Mit Beschluss vom 20. März 2025 entzog die KESB den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____. C._____ wurde per sofort in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht. Im Weiteren wurden (ebenfalls superprovisorisch) die Besuchskontakte der Eltern geregelt und die Beistandschaft angepasst (KESB act. 121). Am 31. März 2025 wurde die Anordnung der Intensivabklärung aufgrund der veränderten Verhältnisse aufgehoben (KESB act. 166). Mit Beschlüssen vom 14. April 2025 (KESB act. 211) sowie vom 5. Mai 2025 (KESB act. 267) regelte die KESB das Besuchsrecht und die Beistandschaft bzw. bestätigte sie u.a. die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als vorsorgliche Massnahme und ordnete sie erneut eine Intensivabklärung an (KESB act. 267; vgl. zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren: act. 12/14/1- 35).

2.3

Am 6. August 2025 entschied die KESB Folgendes (KESB act. 388 = act. 12/1):

"1. Der mit Beschluss vom 5. Mai 2025 vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Tochter C._____ wird bestätigt. 2. C._____ wird in Bestätigung des vorsorglichen Beschlusses vom 5. Mai 2025 im D._____ in E._____ untergebracht, von wo sie ohne Erlaubnis der zuständigen Kindesschutzbehörde nicht weggenommen werden darf. 3. Die Eltern werden neu für berechtigt erklärt, C._____ jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend sowie in den Schulferienwochen und an den Feiertagen in Absprache mit der Institution und der Beiständin mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen und mit C._____ zweimal in der Woche und in vorgängiger Absprache mit der Institution ein unbegleitetes Telefonat zu führen. 4. Die mit Beschluss vom 26. Februar 2025 i.S. einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Therapie für C._____ bei einer geeigneten psychiatrischen oder psychologischen Fachperson wird bestätigt. 5. Die Nebenkosten für die angeordnete ausserfamiliäre Unterbringung und Therapie sind durch die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen, sofern diese durch die zuständige Wohnsitzgemeinde nicht übernommen werden. 6. Die Gemeinde F._____ wird ersucht, subsidiäre Kostengutsprache für die Nebenkosten der angeordneten Platzierung und Therapie gemäss Ziff. 1, 2 sowie 4 und 5 zu leisten. 7. Die Eltern werden angewiesen, bei der G._____ GmbH H._____ im Rahmen von 4 Einzelgesprächen mit Vater/Mutter sowie 8 Paargesprächen zu den Themen physischer und psychischer Gewalt an Kindern mit Fokus auf die Täterrolle wahrzunehmen und daran aktiv mitzuwirken. 8. Die an die Eltern mit Beschluss vom 26. Februar 2025 vorsorglich gerichtete Weisung, jegliche Art von physischer oder psychischer Gewalt gegenüber C._____ zu unterlassen, wird bestätigt. 9. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet mit jeweils wöchentlich stattfindenden Einsätzen. 10. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt und umfasst neu folgende Aufgaben [...] 11. (Beiständin und Aufträge) 12. (Honorarnote Kindesverfahrensvertreterin) 13. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, den Dolmetscherkosten von Fr. 1'029.60, den Kosten für die Intensivabklärung der I._____ GmbH von Fr. 13'110.00 sowie die noch festzulegenden Kosten für die Kindesverfahrens-

vertretung in der Höhe von derzeit insgesamt Fr. 17'639.60, werden den Eltern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 14. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 15. (Rechtsmittel) 16. (Mitteilung)"

Gegen diesen Entscheid liessen sowohl die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 (act. 12/15/2; gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6, 10 lit. d, 11 lit. b und 13) als auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2025 (act. 12/2; gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 10 lit. d und 13) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz) erheben. Die Vorinstanz holte Stellungnahmen der Kindesverfahrensvertreterin vom 4. September 2025 (act. 12/15/11) und der KESB vom 22. September 2025 ein (act. 12/10; act. 12/15/14). Mit Beschluss vom 17. September 2025 hiess sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut (act. 12/15/13). In der Folge kehrte C._____ in den elterlichen Haushalt zurück (vgl. act. 6/2 Rz. 31). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2025 wurden die verschiedenen Beschwerdeverfahren – Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid – vereinigt (act. 12/14/35; act. 12/15/17). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 wurde die bisherige Kindesverfahrensvertreterin auf ihr Gesuch hin (act. 12/12; act. 12/15/16) aus dem Amt entlassen und eine neue Kindesverfahrensvertreterin eingesetzt (act. 12/16). Am 28. Januar 2026 erliess die Vorinstanz ein Urteil (act. 12/20 = act. 10), welches sie mit Beschluss vom 4. Februar 2026 berichtigte (act. 12/21 = act. 10A). Der berichtigte Entscheid lautet wie folgt:

"I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositiv- Ziffern 1, 2, 10 lit. d, 11 lit. b und 13 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 6. August 2025 aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 13 wird wie folgt neu gefasst: «Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, den Dolmetscherkosten von Fr. 1'029.60, den Kosten für die Intensivabklärung der I._____ GmbH von Fr. 13'110.00 sowie den noch festzulegenden Kosten für die Kindesverfahrensvertretung in der Höhe von derzeit insgesamt Fr. 17'639.60, wer- den den Eltern zu einem Drittel in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen bzw. der KESB belassen.» Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der Kindsvertretung, werden auf die Staatskasse genommen. IlI. Die Kindsvertreterin, lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 5'798.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. IV. Die Entschädigung der Kindsvertreterin, lic. iur. Y1._____, wird mit separatem Entscheid festgesetzt, sobald ihre Honorarnote vorliegt. V. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. VI. (Rechtsmittel) VII. (Mitteilung)"

3.

3.1

Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Eingang: 2. März 2026) erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde unter der Nr. PQ260010-O angelegt. Gleichentags (Eingang: 3. März 2026) erhob auch die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Verfahren wurde unter der Nr. PQ260011-O angelegt. Mit Verfügungen vom 4. März 2026 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und unter der vorliegenden Verfahrens-Nr. PQ260010-O weitergeführt (act. 6/5; act. 7).

3.2

Die Anträge der Beschwerdeführerin lauten wie folgt (act. 6/2 S. 2):

"1. Es sei Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach, VO.2025.38/3.02.02, resp. des Berichtigungsentscheids vom 04.02.2026 in Bezug auf Dispositivziffer 13 des Entscheids Nr. 2025/980 der KESB Bülach Nord vom 06.08.2025 aufzuheben. 2. Es sei Dispositivziffer V des Urteils des Bezirksrats Bülach, VO.2025.38/3.02.02, aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei für die beiden im Beschwerdeverfahren VO.2025.38/3.02.02 vereinigten Beschwerden vom 16.05.2025 und 18.08.2025 eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB Bülach Nord in Höhe von insgesamt CHF 13'945.50 zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich die identischen Anträge, wobei er (als einzige Abweichung) in Ziffer 2 die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'468.35 fordert (act. 2 S. 2). Mit Ausnahme der Ausführungen zur Parteientschädigung (act. 2 Rz. 77) "integrierte" der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin wortwörtlich in seine Beschwerde (act. 2 Rz. 1 ff.: Wiedergabe in Kursivschrift).

3.3

Die Akten der Vorinstanz (act. 12/1-21; act. 12/14/1-35; act. 12/15/1-17) und der KESB (act. 12/14/9/1-409; zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich.

II.

1.

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

2.

Angefochten sind die Kosten- und Entschädigungsregelungen gemäss dem von der Vorinstanz diesbezüglich neu gefassten Entscheid der KESB sowie der Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz. Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinne der Art. 450 ff. ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide in der Sache. Entscheide über die Erhebung, Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Solche Kostenentscheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten wer- den, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Dies führt zu einem Beschwerdeverfahren analog zu Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II.1; PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der beschwerdeführenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, d.h. aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

III.

1.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor der KESB zu einem Drittel auferlegt und ihnen keine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Hiergegen wehren sich die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden.

2.

2.1

Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Partei noch Dritte veranlasst haben, verzichten (§ 60 Abs. 5 EG KESR). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen (§ 60 Abs. 6 EG KESR).

2.2

Im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Parteientschädigung zu Lasten des Staates betrifft, fehlt sowohl in den Verfahrensbestimmungen von Art. 450 ff. ZGB als auch im EG KESR und im GOG eine Regelung. Im Kanton Zürich besteht damit keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung des Staates an die obsiegende Partei (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR: BGE 140 III 385 E. 3.1).

Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber dem Staat (BGE 140 III 385 E. 3.3, 4.1). Immerhin kann gemäss der Praxis der Kammer eine Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ250021 vom 5. Juni 2025 E. 6.3; PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1).

3.

Die Vorinstanz führte zur Kosten- und Entschädigungsregelung Folgendes aus:

Das Verfahren vor der KESB sei aufgrund der Anwendung von physischer Gewalt des Vaters gegenüber der Tochter ohne Zweifel notwendig gewesen. Die Fremdplatzierung von C._____ sei erforderlich geworden, da die Eltern zu Beginn des Verfahrens die angeordneten Massnahmen abgelehnt und die Zusammenarbeit mit der KESB bzw. den Fachpersonen verweigert hätten. Aufgrund dessen habe die KESB nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass das Wohl von C._____ bei ihren Eltern zuhause gesichert gewesen sei. Um die möglichen Risiken und Ressourcen sowie den konkreten Unterstützungsbedarf im Familiensystem einschätzen zu können, sei es in der Folge notwendig gewesen, die familiäre Situation mittels einer Intensivabklärung durch Fachpersonen vertieft abklären zu lassen. Im Abklärungsbericht sei alsdann nach Abwägung der in der Familie vorhandenen Risiken und Ressourcen sowie der Entwicklung von C._____ eine zeitnahe Rückkehr von C._____ zu ihren Eltern empfohlen worden, mit gleichzeitiger Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheine es deshalb angemessen, die Kosten der KESB-Verfahren (namentlich die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, die Dolmetscherkosten von Fr. 1'029.60, die Kosten für die Intensivabklärung von Fr. 13'110.00 sowie die noch festzulegenden Kosten der Kindesverfahrensvertreterin) den Beschwerdeführern zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerle- gen. Die übrigen Kosten würden auf die Staatskasse genommen bzw. der KESB belassen (act. 10 E. 5; act. 10A E. 2).

Für das (erstinstanzliche) Beschwerdeverfahren seien den Beschwerdeführern, welche im überwiegenden Teil obsiegten, keine Kosten aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der KESB als Vorinstanz könnten ebenfalls keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der Kindesverfahrensvertretung (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO), seien daher auf die Staatskasse zu nehmen (act. 10 E. 6.1).

Zur beantragten Parteientschädigung verwies die Vorinstanz auf die zitierte Rechtsprechung, wonach nur ausnahmsweise bei qualifizierter Unrichtigkeit eines Entscheids eine Entschädigungspflicht des Staates ausgelöst werde (dazu vorne E. III.2.2). Vorliegend hätten die Fachpersonen der I._____ im Abklärungsbericht keine dauerhafte Platzierung von C._____, sondern stattdessen die zeitnahe Rückkehr von C._____ zu ihren Eltern aufgrund der erkennbaren Lerneffekte bei den Kindseltern, ihrer gezeigten Kooperationsbereitschaft sowie der ausgedrückten Reue und einer insgesamt sicheren Bindung der Kindsmutter zur Tochter empfohlen. Im Bericht werde jedoch auch festgehalten, dass die Fachpersonen klare Entwicklungsbedarfe sähen, insbesondere in den Bereichen Erziehungshaltung, Integration und familiäre Beziehungen. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den familiären Haltungen und Erziehungsmustern sei notwendig. Die Fachpersonen der I._____ hätten deshalb eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung der Kindseltern und eine kinderpsychologische Behandlung von C._____ sowie eine Beistandschaft zur Begleitung und Umsetzung dieser Massnahmen empfohlen. Zudem sei eine psychotherapeutische Behandlung beider Elternteile zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen zu prüfen. Die KESB habe die unmittelbare Rückkehr von C._____ zu den Eltern als verfrüht angesehen, weshalb die Fremdplatzierung aufrechterhalten worden sei. Sie habe damit argumentiert, dass die Eltern zuerst den Tatbeweis zu erbringen hätten, dass sie an ihrer Haltung und ihren Erziehungskompetenzen arbeiten würden und zur Kooperation bereit seien, bevor C._____ zu ihnen zurückkehren könne. Sie, die Vorinstanz, komme zum Schluss, dass die Eltern die angeordneten Kindesschutzmass- nahmen mittlerweile mittrügen und mit der Unterstützung der Familienbegleitung, der Beistandschaft, der Teilnahme der Eltern an Gesprächen mit der G._____ sowie dem Besuch einer Therapie bei einer psychiatrischen oder psychologischen Fachperson von C._____ wirkungsvolle Massnahmen bestünden, mit welchen einer möglichen Gefährdung von C._____ begegnet werden könne, so dass die Aufrechthaltung der Fremdplatzierung nicht gerechtfertigt sei. Wenn die KESB aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Eltern und den von den Fachpersonen der I._____ festgestellten Risikofaktoren Zweifel gehabt habe, ob die unmittelbare

Rückkehr zu den Eltern im Sinne des Kindeswohls sei und deshalb mit der Rückplatzierung noch zugewartet habe, könne nicht von einer qualifiziert unrichtigen Entscheidung gesprochen werden. Die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse seien damit nicht erfüllt (act. 10 E. 6.2).

4.

Die Beschwerdeführer erklären, keine Kostenbeteiligung zu akzeptieren für Massnahmen, die sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen hätten. Eine Parteientschädigung stehe ihnen zu, da der nun aufgehobene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine qualifiziert fehlerhafte Ermessensüberschreitung darstelle und einen schwerwiegenden, nicht mehr vertretbaren Eingriff in die Rechte von Eltern und Kind bewirkt habe (act. 6/2 Rz. 9). Sowohl der vorsorgliche Entscheid der KESB vom 5. Mai 2025 als auch der Endentscheid vom 6. August 2025 seien qualifiziert falsch (act. 6/2 Rz. 36). Anerkannt werde, dass das Kindesschutzverfahren seinen Ursprung in einem Fehlverhalten des Vaters habe und dass die Errichtung einer Beistandschaft, die Weisung zur Anordnung einer Psychotherapie für das Kind, die Weisung zur Enthaltung jeglicher Gewalt, die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Anordnung eines Gewaltkurses gerechtfertigt (gewesen) wären (act. 6/2 Rz. 38). Nicht gerechtfertigt und rechtswidrig gewesen seien demgegenüber die Anordnung einer Intensivabklärung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, weil zahlreiche mildere Massnahmen verfügbar gewesen seien und keine Gefährdung vorgelegen habe (act. 6/2 Rz. 39). Auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer wird – soweit erforderlich – einzugehen sein (E. III.5.2 ff.).

5.

5.1

Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Auslöser des vorliegenden Kindesschutzverfahrens bildete eine Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich vom 13. Dezember 2024 (KESB act. 3). Die Schulleiterin und die Schulsozialarbeiterin der Schule J._____ waren mit C._____ beim Kinderspital vorstellig geworden, weil der Lehrerin im Schwimmunterricht Blutergüsse aufgefallen waren. C._____ hatte angegeben, sie habe mit dem Vater bis spät in die Nacht Mathematikaufgaben lösen müssen, wobei er sie, wenn sie einen Fehler gemacht habe, mit der offenen Hand, der Faust oder einem Wallholz auf den Rücken, die Oberarme und den Bereich des Brustbeins geschlagen habe. Die Eltern hätten sie schon öfters geschlagen, aber noch nie so fest. Die Schulleiterin berichtete zudem von "bestrafender Erziehung" und grossem Leistungsdruck (KESB act. 3 S. 1; s.a. KESB act. 96/1-14 [Fotos] und KESB act. 111 [Forensische Untersuchungsdokumentation]). Die KESB nahm in der Folge diverse Abklärungen vor – u.a. Telefonat mit einem Arzt der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals (KESB act. 5), Gespräch mit der Schulleiterin (KESB act. 11), Anhörung des Vaters, des Kindes sowie der Mutter (KESB act. 26 ff.) – und ordnete eine Kindesverfahrensvertretung an (KESB act. 24). Die Kindesverfahrensvertreterin wies in ihrer Stellungnahme unter anderem auf die problematischen Erziehungsmethoden der Eltern (Schläge, Essensbeschränkungen und mehrtägiges Ignorieren) sowie darauf hin, dass die Eltern C._____ entgegen der klaren Empfehlung des Kinderspitals (noch) nicht zur Nachkontrolle gebracht hätten (KESB act. 45). Entsprechendes ergab sich aus Auskünften seitens der Kantonspolizei (KESB act. 47 und 51) und dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme (KESB act. 52/7). Letzteres lässt deutliche Bagatellisierungstendenzen (vgl. insbesondere Fragen 114 ff.) sowie irritierende Verhaltensweisen und Standpunkte erkennen (Frage 128: "C._____ habe im Kinderspital aber geäussert, dass sie schon öfters geschlagen worden sei, aber noch nie so fest. Was sagen Sie dazu?" Antwort: "Wenn ihr Vater an ihr vorbei geht, dann schlägt er ihr mehr so im Stil einer Geste gegen den Kopf [handschriftlich: "eher rühren als schlagen"] und sie weint dann und fragt, warum er sie geschlagen hat. Aber es war ja nur so eine Geste. PN: Lacht." / Frage 129: "War das ein heftiges Schlagen?" Antwort:

"Nein, aber ich glaube, sie empfindet es als wirklich sehr schlimm. Es kommt halt aus dem nichts. Wir sitzen am Tisch, er kommt rein und dann schlägt er ihr halt einfach so an den Kopf. Halt so als Begrüssung. Ich habe ihm schon mal gesagt, wenn er das macht, dann soll er das sanft machen." / Frage 130: "Ihre Tochter hat dann geweint?" Antwort: "Ja. PN: Lacht"). Die KESB gab nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. KESB act. 56 ff.) mit Beschluss vom 26. Februar 2025 u.a. eine Intensivabklärung in Auftrag (KESB act. 75 mit ausführlichen Erwägungen). Aktennotizen ist zu entnehmen, dass die Mutter die Intensivabklärung klar abgelehnt habe, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass sich die Eltern voraussichtlich an den Kosten beteiligen müssten. Sie habe sich sehr negativ über die KESB geäussert und erwähnt, dass sie C._____ allenfalls nach Deutschland oder China verbringen werde, wobei C._____ bei einer Rückkehr nach China nicht geholfen wäre, da die Kinder dort in der Schule geschlagen würden (KESB act. 81). Die Mutter habe erklärt, mit dem polizeilichen Befragungsprotokoll nicht einverstanden zu sein, sie sei missverstanden worden. Nach ihrer Ansicht benötige es keinerlei Massnahmen, ausser psychologische Hilfe für C._____. Sie habe angekündigt, nach Deutschland oder China auszuwandern, falls man sie zu behördlichen Massnahmen, insbesondere zu einer Intensivabklärung, zwingen wolle, und betont, durch die Sache psychisch enorm belastet zu sein. Ihre Ärzte hätten sich Sorgen betreffend Suizidalität gemacht (KESB act. 82; vgl. a. KESB act. 93 ["Einspruch gegen den Beschluss der Stadt Bülach" vom 7. März 2025]). In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 26. Februar 2025 führte die Mutter aus, sie werde sich keinesfalls durch den unberechtigten Beschluss vorschreiben lassen, wie sie ihre Tochter erziehen soll (KESB act. 109 S. 5). Nach Einholung einer Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin (KESB act. 106) entzog die KESB den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (KESB act. 121); die Anordnung der Intensivabklärung hob sie aufgrund der veränderten Verhältnisse auf (KESB act. 166). Nach weiteren Abklärungen, Anhörungen und Stellungnahmen (vgl.

KESB act. 134 ff.) bestätigte die KESB u.a. die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als vorsorgliche Massnahme (KESB act. 267; vorne I.2.2) und ordnete sie erneut eine Intensivabklärung an (KESB act. 267 und 293). Am 13. Juni 2025 wurde der Abklärungsbericht erstattet. Darin wird festgehalten, dass die Mutter die Gewalthandlungen tendenziell relativiere und abschwäche, es sich aber den Akten zufolge um ein wiederkehrendes, systematisches Erziehungsmuster bzw. eine Erziehungsmethode handle (KESB act. 304 S. 3). Aufgrund der erkennbaren Lerneffekte bei den Eltern, ihrer gezeigten Kooperationsbereitschaft sowie ausgedrückter Reue und einer insgesamt sicheren Bindung der Mutter zum Kinde werde (indes) ein Absehen von einer dauerhaften Platzierung und ein zeitnahes Zurückkehren des Kindes in die Herkunftsfamilie empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass die superprovisorische Unterbringung des Kindes einschneidende Schockwirkungen bei den Eltern ausgelöst habe und diese ausreichend gehört hätten, dass das bisherige Erziehungsmuster für das Kind schädlich sei. Es bestehe künftig eine realistische Änderungsabsicht, wobei die Veränderungen fachlich begleitet werden müssten. Empfohlen werde insbesondere eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung der Eltern (KESB act. 304 S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin, es seien der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie sämtliche weiteren Kindesschutzmassnahmen unverzüglich aufzuheben und es sei das Kindesschutzverfahren ohne Weiterungen zu schliessen (vgl. KESB act. 320). Die Beiständin hielt demgegenüber dafür, dass das derzeitige Umfeld C._____s im Heim entwicklungsfördernder sei als jenes zu Hause und dass eine Rückplatzierung nicht zu schnell durchgeführt werden solle; es sei mehr Zeit notwendig, damit sich die Situation stabilisieren könne (KESB act. 329). Die Kindesverfahrensvertreterin rügte den Abklärungsbericht als mangelhaft und erachtete die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung als noch nicht erfüllt (KESB act. 332). Die KESB hielt in der Folge den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrecht, ordnete aber zur Vorbereitung der Rückplatzierung eine sozialpädagogische Familienbegleitung an (KESB act. 388; vorne E. I.2.3).

5.2

Die Beschwerdeführer monieren, die KESB habe nach der Gefährdungsmeldung des Kinderspitals (zwar) eine Kindesverfahrensvertretung und eine Intensivabklärung, nicht aber eine Fremdplatzierung angeordnet. Letzteres habe sie erst drei Monate nach dem gemeldeten Vorfall getan, ohne dass es zu irgendeinem (erneuten) Vorfall gekommen wäre (act. 2 Rz. 15). Falls die Beschwerdeführer der KESB damit vorwerfen wollen, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zuerst für unnötig gehalten und später ohne Anlass doch vorgenommen zu haben, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Die KESB hat in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zunächst eine Kindesvertreterin eingesetzt, Abklärungen getroffen und die Beteiligten angehört. Sie kam alsdann in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass eine vertiefte Abklärung im Rahmen einer Intensivabklärung erforderlich sei, um die erforderlichen Massnahmen zum Schutze von C._____ treffen zu können. Diese Intensivabklärung verweigerte die Beschwerdeführerin. Wenn sich die Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellen, es sei unberechtigt, von mangelnder Mitwirkung bzw. einer Verweigerung zu sprechen, habe sich die Beschwerdeführerin doch nur auf dem Rechtsweg gewehrt (act. 6/2 Rz. 10 ff., 44 ff.), so lässt sich dies mit den Akten (vorne E. III.5.1) nicht in Übereinstimmung bringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (act. 6/2 Rz. 49) ist auch nicht zu beanstanden, dass die KESB aufgrund der Umstände eine Intensivabklärung und nicht (bloss) eine Sozialpädagogische Familienbegleitung als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführer meinen zwar, sie selbst hätten "sehr früh ein ausreichendes Bild der Lebenswirklichkeit des Kindes und der Familie gezeichnet" und ihre Ausführungen "mit objektiven Beweismitteln unterlegt" (act. 6/2 Rz. 50). Allerdings konnte sich die KESB nicht bloss auf die Darstellung und den Standpunkt der Beschwerdeführer abstützen, sondern sie hatte die gesamten aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen. Auch angesichts der beschränkten Einsicht und Kooperation der Beschwerdeführerin drängte sich eine Intensivabklärung auf und schien etwa eine Sozialpädagogische Familienbegleitung als nicht genügend bzw. nicht passend.

5.3

Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Intensivabklärung sei nicht zweckmässig gewesen, zumal darin u.a. auch Feststellungen betreffend ihre psychische Gesundheit hätten getroffen werden sollen. Bereits durch die eingereichten Arztzeugnisse hätten aber ausreichend Erkenntnisse vorgelegen und die Abklärungsinstitution sei auch nicht kompetent, ihre gesundheitliche Situation zu beurteilen (act. 6/2 Rz. 53). Letzteres braucht nicht vertieft zu werden. Die KESB unterbreitete den Abklärenden eine Liste mit 13 Fragen (KESB act. 75, Dispositiv-Ziffer 1 lit. a-m des verfahrensleitenden Beschlusses). Eine einzige dieser Fragen betraf mögliche "psychische Erkrankungen/Probleme und/oder Suchterkrankungen/-tendenzen" der Eltern (lit. e). Die Zweckmässigkeit der Intensivabklärung als solche vermag dies von vornherein nicht in Frage zu stellen. Erscheint eine Intensivabklärung als angebracht, waren entgegen den Beschwerdeführern auch die Kosten der Intensivabklärung nicht unnötig (act. 6/2 Rz. 54), zumal die Beschwerdeführer dem Abklärungsbericht vorrangige Bedeutung zuerkennen und die Kritik der Kindesverfahrensvertreterin (vgl. E. III. 5.1) nicht teilen (vgl. act. 6/2 Rz. 64).

5.4

Unnötig und durch "die Fehlentscheidungen der KESB verursacht" seien gemäss den Beschwerdeführern auch die Kosten der Kindesverfahrensvertretung (act. 6/2 Rz. 55). Auch diese Rüge ist unberechtigt. Im Gegenteil hatte sich die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertreterin aufgrund der Misshandlungen C._____s durch ihren Vater sowie der ersten getätigten Abklärungen (KESB act. 3, 5 und 11) geradezu aufgedrängt, um sich ein elternunabhängiges, neutrales Bild über die Situation C._____s zu machen und dieses der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Soweit die Beschwerdeführer sodann die Arbeit der Kindesverfahrensvertreterin bemängeln, bleiben sie pauschal und in ihrem subjektiven Standpunkt verhaftet. Sie werfen der Kindesverfahrensvertreterin vor, nicht die Stimme und den Willen des Kindes in das Verfahren eingebracht zu haben, sondern stattdessen das Kind an einer Rückkehr nach Hause gehindert und ihm Leid zugefügt zu haben, indem sie "fakten -und aktenwidrige Behauptungen" aufgestellt habe (act. 6/2 Rz. 56). Damit bringen die Beschwerdeführer ihren Unmut zum Ausdruck, sie vermögen aber nicht konkret darzutun, dass bzw. inwiefern Feststellungen der Kindesverfahrensvertreterin "absolut falsch" und von ihnen in einer früheren Stellungnahme "unter Verweis auf die Akten widerlegt" worden seien (ebd.). Die Beschwerdeführer rügen im Übrigen in allgemeiner Weise, dass sie keine Gelegenheit erhalten hätten, sich zur Höhe dieser Kosten der Kindesverfahrensvertretung zu äussern (act. 6/2 Rz. 55). Sie tun aber nicht dar und es ist nicht zu sehen, dass sie diese Rüge vor Vorinstanz erhoben hätten und die Frage der Höhe der Entschädigung der Kindesverfahrensvertreterin Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Entgegen den Beschwerdeführern sind die Kosten der Kindesverfahrensvertretung damit nicht (vollumfänglich) auf die Staatskasse zu nehmen (act. 6/2 Rz. 56).

5.5

Zum geltend gemachten Anspruch auf Parteientschädigung bzw. zur behaupteten qualifizierten Unrichtigkeit der Entscheide der KESB halten die Beschwerdeführer dafür, bereits vor dem vorsorglichen Entscheid vom 5. Mai 2025 hätten "die wesentlichen Fakten auf dem Tisch" gelegen und sei "keine Gefährdung für das Kind unter der Obhut der Eltern auszumachen" gewesen. Es hätten "substantiierte Ausführungen und objektive Beweise" vorgelegen, sodann "eine Zusage der Kindseltern zu einer SPF sowie Akzeptanz anderer Massnahmen". All dies sei von der KESB grundlos ignoriert worden (act. 6/2 Rz. 62). Die KESB habe willkürlich und aktenwidrig gehandelt, indem sie den eindeutigen Feststellungen des Abklärungsberichts, wonach das Kind schnellstmöglich zu seinen Eltern zurückkehren sollte, ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt sei. Sie habe den Abklärungsbericht ignoriert, obwohl es sich um ein behördlich in Auftrag gegebenes Gutachten einer unabhängigen Fachinstitution handle und es sich bei den Abklärenden um die einzigen involvierten Fachpersonen gehandelt habe, welche überhaupt kompetent gewesen seien, aussagekräftige Feststellungen hinsichtlich der Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern-Kind-Beziehung zu machen (act. 6/2 Rz. 64). Der Abklärungsbericht habe bekräftigt, was bereits durch die eigenen Ausführungen der Eltern und die eingereichten Zeugnisse nahestehender Dritter als weitere neutrale Beweismittel bewiesen worden sei, nämlich dass sich das Kind unter der Obhut der Eltern gedeihlich entwickelt habe. Anstelle des Abklärungsberichts habe die KESB zu Unrecht einer Aktennotiz über ein Telefongespräch mit der Schulleiterin massgebliche Bedeutung zugemessen (act. 6/2 Rz. 66). Die KESB habe es sodann offenbar nicht für nötig befunden, eine positive Rückmeldung der Besuchsbegleitung einzuholen und auch die Beiständin habe diese zurückbehalten (act. 6/2 Rz. 67). Die Anhörung des Beschwerdeführers, in welcher dieser absolut glaubhaft von einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit dem Vorfall und von einer grossen Selbstreflexion berichtet habe, habe die KESB bewusst unvollständig wiedergegeben (act. 6/2 Rz. 69). Daneben habe die KESB immer wieder andere Gründe angeführt, um den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu rechtfertigen (act. 6/2 Rz. 68), den Eltern wiederholt die Ausübung verfassungsmässig garantierter Rechte abgesprochen, indem sie ihnen

vorgeworfen habe, den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg angefochten und eine

Demonstration organisiert zu haben (act. 6/2 Rz. 71; s.a. act. 6/2 Rz. 10 ff.) und von ihnen entgegen dem Grundsatz negativa non sunt probanda verlangt, den Tatbeweis hinsichtlich der Nichtausübung von Gewalt zu erbringen (act. 6/2 Rz. 73).

Diese Vorwürfen erfolgen insgesamt zu Unrecht. Wie bereits ausgeführt, ging die KESB aufgrund der Gewaltausübung des Vaters gegenüber C._____ und des Verhaltens sowie der Äusserungen der Mutter mit Grund davon aus, dass das Wohl C._____s im Haushalt der Beschwerdeführer gefährdet schien, Abklärungen erforderlich waren und aufgrund der mangelnden Einsicht und Kooperation der Beschwerdeführerin ein vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig war. Die KESB hat auch weder den Abklärungsbericht ignoriert noch bloss auf eine festgehaltene Aussage der Schulleiterin abgestellt. Sie hat den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt, den Inhalt des Abklärungsberichts sowie die Stellungnahmen und Berichte der Kindesvertreterin und der Beiständin ausführlich wiedergegeben und sich damit auseinandergesetzt (KESB act. 388 E. 2, 3.3). Auch den Standpunkt der Beschwerdeführer (und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung) hat sie eingehend berücksichtigt, indes anders gewertet als die Beschwerdeführer (ebd.). Die KESB hat ausführlich begründet, dass und inwiefern aus ihrer Sicht das Rückfallrisiko für erneute massive Gewaltvorfälle als erheblich einzustufen sei, solange eine kritische Reflexion auf Elternebene sowie ein gezielter Lernprozess zur Aneignung gewaltfreier Erziehungskompetenzen ausbleibe, und kam zum Schluss, dass die Eltern vor einer Rückführung C._____s mit professioneller Unterstützung an ihrer Haltung und ihren Erziehungskompetenzen arbeiten und damit gleichzeitig auch den Tatbeweis erbringen müssten, dass sie tatsächlich zur Kooperation mit dem Helfersystem bereit seien (KESB act. 388 E. 3.3). Inwiefern damit von den Beschwerdeführern der Beweis einer negativen Tatsache verlangt worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts verband die KESB schliesslich zwecks Vorbereitung für eine Rückplatzierung unter anderem mit der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, welche mit den Eltern an einer bedürfnisorientierten und gewaltfreien Erziehung arbeiten solle (KESB act. 388 E. 3.5). Die Begründung der KESB ist nachvollziehbar und weit davon entfernt, als qualifiziert falsch bezeichnet werden zu können. Daran

ändert nichts, dass die Vorinstanz eine andere Gewichtung vornahm und eine sofortige Rückplatzierung C._____s für angemessen erachtete (vorne E. III.3). Damit erweisen sich sämtliche Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von insgesamt rund Fr. 25'000.– (1/3 der Kosten von Fr. 17'639.60 zuzüglich der noch festzulegenden Kosten für die Kindesverfahrensvertretung und geforderte Parteientschädigungen von Fr. 13'945.50 [Beschwerdeführerin] bzw. von Fr. 4'468.35 [Beschwerdeführer]) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführern nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Clinard

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 308, Art. 450 e Art. 450f — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 104, Art. 106, Art. 110, Art. 320, Art. 321 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.