Beistandswechsel
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 13. Mai 2026
in Sachen
Verfahrensbeteiligte
betreffend Beistandswechsel
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 7. April 2026; VO.2025.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 29. April 2026 (eingegangen am 4. Mai 2026, act. 2) gelangten B._____ und C._____ an das Obergericht wegen eines Beschlusses vom 7. April 2026 (act. 3/1), mit dem der Bezirksrat Uster auf eine Beschwerde ihrer Schwester bzw. Schwägerin A._____ gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Uster vom 29. Juli 2025 nicht eingetreten war.
2.
Als Zweck des Schreibens wurde "informieren" genannt und Beschwerdeanträge waren nicht ersichtlich. Da sie das Obergericht als Beschwerdestelle gegen den Bezirksrat bezeichneten, eröffnete die Kammer dennoch ein Beschwerdeverfahren und bat B._____ und C._____ mit Schreiben vom 5. Mai 2026 (act. 4) um eine Klarstellung, ob sie mit Ihrem Schreiben eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats erheben wollten.
3.
Nachdem B._____ und C._____ mit Schreiben vom 10. Mai 2026 (act. 5) erklärten, dass sie von der Erhebung einer Beschwerde absehen, ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben, wie im Schreiben vom 5. Mai 2026 angekündigt.
4.
Unter diesen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Kosten fallen ausser Ansatz und es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Schriftliche Mitteilung an B._____ und C._____, an A._____, an die Beiständin D._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Uster sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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