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Zahlungsbefehl

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250384-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 13. Mai 2026

in Sachen

Beschwerdeführer,

gegen

Beschwerdegegner,

betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Oktober

Erwägungen

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1

Die Parteien haben als Untermieter (Beschwerdeführer) und Untervermieter (Beschwerdegegner) gemeinsam eine Wohnung in C._____ bewohnt (vgl. act. 4/1 und act. 4/3). Aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 26. Dezember 2024 wurde gegen den Beschwerdegegner ein Strafbefehl wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Abreissen eines Henkels einer Kaffeekanne) und Tätlichkeit (ins Gesicht Spucken) erlassen (vgl. act. 4/1). Am 20. Januar 2025 stellten die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen im Rahmen eines Vergleichs übereinstimmend fest, das Untermietverhältnis des möblierten Zimmers sei per 31. Dezember 2024 beendet worden. Sie trafen Vereinbarungen betreffend den ausstehenden Mietzins für Dezember 2024 und die Schlüssel sowie behielten sich die separate Geltendmachung allfälliger weiterer Forderungen (insb. Mängel etc.) aus dem Mietverhältnis vor (vgl. act. 4/3).

1.2

Nachdem der Beschwerdegegner am 22. August 2025 beim Betreibungsamt Dübendorf (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer über eine Forderung von insgesamt Fr. 16'000.– nebst Zins gestellt hatte (act. 5/3/1), stellte dieses am 25. August 2025 einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … über die angeführten Beträge aus, der dem Beschwerdeführer am 3. September 2025 zugestellt wurde, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 5/2/1 und act. 5/3/2; vgl. auch act. 5/3/3).

1.3

Mit Eingabe vom 10. September 2025 (act. 5/1) erhob der Beschwerdeführer bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 5/2/1-5).

1.4

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 5/4) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1-3).

1.5

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2025 (act. 2) Beschwerde bei der Kammer und reichte Beilagen ein (act. 4/1-8). Er stellt folgende Beschwerdeanträge (act. 2 S. 3 f.):

"1. Es sei der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Bekanntgabe meiner Adresse rechtswidrig gewesen sei. 2. Das Betreibungsamt Dübendorf sei zu verpflichten, die Auskunftssperre jederzeit zu respektieren und meine Personendaten nicht ohne vorherige Genehmigung an Dritte weiterzugeben. 3. Das Betreibungsbegehren über CHF 16'000 sei für unbegründet zu erklären und sicherzustellen, dass es nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist nicht als Schuld erfasst werde. 4. Die endgültige Löschung der Forderung von CHF 16'000 sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist anzuordnen, ohne die üblichen fünf Jahre Aufbewahrungspflicht, da die Forderung offensichtlich unbegründet, konstruiert und missbräuchlich sei, und offenbar einzig der Einschüchterung und Adressbeschaffung gedient habe. 5. Eine strenge Aufsicht über jede zukünftige Bearbeitung meiner Personendaten durch das Betreibungsamt sei anzuordnen, in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Datenschutzrecht."

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-5). Da der Beschwerdegegner in seinen im Betreibungsverfahren verfolgten Interessen durch den vorliegenden Entscheid nicht tangiert ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Mit Verfügung vom 1. April 2026 (act. 7) wurde vom Betreibungsamt eine Vernehmlassung eingeholt, die vom Betreibungsamt mit Eingabe vom 17. April 2026 (Datum des Poststempels) (act. 9) samt Beilagen (act. 10/1-7) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 28. April 2026 (act. 11) wurde diese dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt; gleichzeitig wurde er zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift (act. 2) aufgefordert (vgl. Art. 132 ZPO). Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (act. 13) erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung (act. 14) und reichte die Beschwerdeschrift (act. 2) mit seiner Unterschrift versehen wieder ein. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Betreibungsamt noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner Vernehmlassung (act. 14) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler: OGer ZH PS250179 vom 29. Juli 2025 E. 3). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE-Komm-ZPO-HUNGERBÜHLER, 3. A. 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.2

Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Soweit die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 1.5) über jene in seiner Beschwerde an die Vorinstanz hinausgehen (vgl. act. 5/1), sind diese grundsätzlich unzulässig. Dasselbe gilt für neue Tatsachenbehauptungen (vgl. act. 2 mit act. 5/1) und neue Beweismittel (vgl. act. 4/1-8 mit act. 5/2/1-5).

2.3.1

Der Beschwerdeführer hat den vom Betreibungsamt erlassenen Zahlungsbefehl angefochten und hat damit ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs (sog. SchK-Beschwerdeverfahren) eingeleitet. Beschwerdegründe sind Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG meint schlicht Rechtsverletzung. Es spielt keine Rolle, ob die angerufene Norm kantonal-, bundes- oder völkerrechtlicher Herkunft ist. Zum Bundesrecht gehören auch die verfassungsrechtlichen Garantien, die Verordnungen und Reglemente, welche das Bundesgericht bzw. der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SchKG zur Vollziehung des SchKG erlassen hat, sowie die ungeschriebenen Sätze des Bundesrechts (vgl. BSK

2.3.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst geltend, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und das Betreibungsamt habe seine Adresse aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekanntgeben dürfen. Deshalb hätte der Zahlungsbefehl nicht erlassen werden dürfen (vgl. act. 2). Es stellt sich somit die Frage, ob das Betreibungsamt bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) Recht verletzt hat.

3.

Materielles

3.1

Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, das Betreibungsamt habe nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliege, wozu gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die vollständige Angabe von Namen und Wohnort des Schuldners gehöre (act. 3 E. 3.3). Fehlten im Betreibungsbegehren notwendige Angaben, habe das Betreibungsamt den Gläubiger davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (act. 3 E. 3.2). Das vom Beschwerdegegner beim Betreibungsamt eingereichte Betreibungsbegehren enthalte keine Anschrift (Adresse, PLZ, Ort) des Beschwerdeführers, sondern den Vermerk "Adresse > Auskunftssperre". Eine Auskunftssperre schütze nicht vor der Weitergabe von Daten für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen, wie z.B. bei Schulden. Behörden des Kantons und der Gemeinden, wie beispielsweise Betreibungsämter, dürften Personendaten trotz Sperrung bekannt geben, wenn die gesuchstellende Person nachweise, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindere (§ 22 Abs. 2 IDG). Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein Gläubiger seine (behauptete) Forderung gegen einen Schuldner durchsetzen wolle, wie hier der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer. Ob der geltend gemachte Anspruch bestehe und ob er vollstreckbar sei, dürfe das Betreibungsamt nicht prüfen (vgl. act. 3 E. 3.3).

Zusammengefasst habe das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. … weder Vorschriften des SchKG verletzt noch ein Vorgehen gewählt, das den Verhältnissen nicht angemessen erscheine. Da keine Rechtsverletzungen erkennbar seien und sich auch ein Einschreiten von Amtes wegen nicht aufdränge, erübrigten sich weitere Erwägungen. Es sei nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge einzugehen, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Daten des Beschwerdeführers "streng vertraulich zu behandeln" oder auch, ob "mögliche disziplinarische Konsequenzen für die verantwortlichen Mitarbeiter" zu prüfen seien. Nicht angezeigt sei sodann die vom Beschwerdeführer geforderte "sofortige Korrektur der Betreibung" (act. 3 E. 3.4).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner habe insbesondere gegen ihn (den Beschwerdeführer) und seine Verlobte körperliche Gewalt angewandt, sie belästigt und Sachen beschädigt (vgl. act. 2 S. 1). Gegen den Beschwerdegegner seien fünf Strafverfahren bei der Kantonspolizei C._____ hängig (vgl. act. 2 S. 2). Indem das Betreibungsamt seine Adresse bekannt gegeben habe, habe es Art. 67 SchKG und Art. 2 Abs. 2 ZGB verletzt. Es sei die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe festzustellen und eine strenge Aufsicht über jede zukünftige Bearbeitung seiner Personendaten durch das Betreibungsamt anzuordnen (vgl. act. 2 S. 3).

3.3

Vorab ist zu prüfen, ob die Betreibung rechtsmissbräuchlich ist und ob das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren aus diesem Grund nicht hätte Folge leisten dürfen.

3.3.1

Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden – unabhängig davon, ob tatsächlich eine

Schuld besteht oder nicht. Daher darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die von der betreibenden Person in Betreibung gesetzten Forderungen tatsächlich und in der geltend gemachten Höhe bestehen. Es steht deshalb weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; s.a. OGer ZH PS250052 vom 17. März 2025 E. 4.2.2 m.w.H.). Eingeschränkt wird die Ausübung dieses Rechts (wie jedes Recht) durch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB, welches auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gilt (vgl. OGer ZH PS250004 vom 7. Februar 2025 E. 4.1.3; PS180011 vom 22. Mai 2018 E. 3.4). Danach findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Eine Betreibung kann in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Rechtsmissbräuchlich verhält sich eine betreibende Person, wenn sie mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur die Kreditwürdigkeit der betriebenen Person geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass die betreibende Person mit der Betreibung bezweckt, die betriebene Person mit Absicht zu schikanieren und zu bedrängen. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen die betriebene Person in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGer 5A_172/2024 vom 5. Au-5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 4.4; BGE 140 III 481 E. 2.3.1).

Es gilt zu beachten, dass ein offenbarer Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend anzunehmen ist, weil das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden, wie gesehen, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht entscheiden dürfen (fehlende Kognition) und einer betriebenen Person spezifische Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre Interessen wahren kann (vgl. unten E. 3.6). Solange die betreibende Person mit der Betreibung tat- sächlich die Einforderung eines von ihr behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. OGer ZH PS250004 vom 7. Februar 2025 E. 4.1.3; BGer 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.2;5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1;5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen).

Ist bereits bei Eingang des Betreibungsbegehrens die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung offensichtlich, hat das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren keine Folge zu leisten und der betreibenden Person die Missbräuchlichkeit ihres Betreibungsbegehrens mittels Verfügung mitzuteilen (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.4;5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3 m.w.H.).

3.3.2

Die Vorinstanz führte zu einer allfälligen Nichtigkeit der Betreibung einzig aus, ein Einschreiten von Amtes wegen dränge sich nicht auf und die vom Beschwerdeführer geforderte "sofortige Korrektur der Betreibung" sei nicht angezeigt (vgl. act. 3 E. 3.4). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Betreibung bereits bei Eingang des Betreibungsbegehrens oder im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erkennbar offenbar rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll. Dies ist aufgrund der vorinstanzlichen Akten auch nicht ersichtlich (vgl. insb. act. 5/1 und 5/2/1-5). Selbst anhand der neuen Vorbringen und neu eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers könnte – wenn sie berücksichtigt werden könnten, was nicht der Fall ist (vgl. oben E. 2.2) – nicht erstellt werden, dass der Beschwerdegegner mit der Betreibung nicht tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt. Immerhin haben die Parteien gemeinsam eine Wohnung bewohnt und bei den im Zahlungsbefehl (act. 5/2/1) angeführten Forderungen könnte es sich um Forderungen handeln, die der Beschwerdegegner aus der Zeit des Untermietverhältnisses zu haben meint und deren separate Geltendmachung sich die Parteien in ihrem Vergleich vom 20. Januar 2025 explizit vorbehalten haben (vgl. oben E. 1.1).

3.3.3

Nach dem Gesagten kann ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch bzw. eine Nichtigkeit der Betreibung (auch) von der Kammer (im zweiten kantonalen Beschwerdeverfahren) nicht festgestellt werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4

In seinem Betreibungsbegehren hatte der Beschwerdegegner lediglich den Vermerk "Adresse > Auskunftssperre" angebracht (vgl. act. 5/3/1). Die Adresse des Beschwerdeführers, wie sie aus dem Zahlungsbefehl hervorgeht, ist daher mutmasslich vom Betreibungsamt beschafft worden. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob das Betreibungsamt die Adresse zu Recht beschaffte.

3.4.1

Der ordentliche Betreibungsort von natürlichen Personen befindet sich an deren Wohnsitz; dort sind sie zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsort ist massgebend für die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts (vgl. BSK SchKG-SCHMID, 3. A. 2021, Art. 46 N 4 f.). Dieses hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen und eigene umfangreiche Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen. Der Gläubiger hat den Wohnort des Schuldners (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder die sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände im Betreibungsbegehren anzugeben. Das Betreibungsamt hat im Zusammenhang mit der Bestimmung des Betreibungsortes dann eigene Nachforschungen anzustellen, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat jedoch darzulegen, dass und weshalb ihm eigene (weitergehende) Bemühungen nicht zumutbar oder möglich sind (vgl. BSK SchKG-SCHMID, a.a.O., Art. 46 N 28 und N 59 m.w.H.; BSK SchKG-KOFMEL EHRENZELLER, 3. A. 2021, Art. 67 N 31a; OGer ZH PS240128 vom 5. September 2024 E. 4.3 S. 7).

3.4.2

Aus den vom Betreibungsamt vor Vorinstanz eingereichten Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Betreibungsamt dargelegt hätte, dass und weshalb ihm eigene Bemühungen nicht zumutbar oder möglich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt dargelegt hätte, welche Nachforschungen er angestellt bzw. Bemühungen er entfaltet hatte, um die Adresse des Beschwerdeführers, bezüglich welcher eine Adresssperre besteht, in Erfahrung zu bringen (vgl. act. 5/3). Der Beschwerdeführer dürfte aber Hinweise dafür gehabt haben, dass das Betreibungsamt Dübendorf zuständig ist, da er an dieses (und nicht an das für den ehemaligen gemeinsamen Wohnort in C._____ zuständige, vgl. oben E. 1.1) gelangte.

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich und es ist im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdegegner zunächst bei der Kantonspolizei C._____ und danach Ende Januar 2025 bzw. Anfang Februar 2025 bei den Einwohnerdiensten der Stadt D._____ erfolglos um Bekanntgabe der Adresse ersucht hatte (vgl. act. 4/7 i.V.m. act. 2 S. 1), bevor er an das Betreibungsamt Dübendorf gelangte. Vor diesem Hintergrund waren dem Beschwerdegegner eigene (weitergehende) Bemühungen nicht zumutbar oder möglich. Daher hat das Betreibungsamt im Ergebnis zu Recht eigene Nachforschungen zum Wohnort des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bestimmung des Betreibungsortes angestellt und die Adresse des Beschwerdeführers beschafft.

Zu prüfen bleibt, ob dies auch für die Bekanntgabe der Adresse des Beschwerdeführers (trotz Sperrung) gilt.

3.5

Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung bestätigt, dem Beschwerdegegner die gesperrte Adresse des Beschwerdeführers bekanntgegeben zu haben; dies, indem sie ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zustellte, das – gleich wie das Schuldnerexemplar – diese Adresse enthielt (vgl. act. 9). Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bekanntgabe (vgl. oben E. 1.5).

3.5.1

Im Rahmen der SchK-Beschwerde ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht zulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse mehr gegeben ist, weil sich eine wirksame Berichtigung nicht mehr erreichen liesse, sondern nur noch festgestellt werden könnte, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt hat (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2; BGer 5A_477/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1 und 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1 je m.w.H.). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist jedoch zu bejahen, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (sog. virtuelles Interesse; allgemein BGE 140 III 92 E. 1.1; spezifisch zu Art. 17 SchKG: BGE 99 III 58 E. 3; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7). Dies ist hier (Bekanntgabe einer Adresse trotz Sperrung) der Fall.

3.5.2

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass in datenschutzrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) Anwendung findet (vgl. act. 2). Das DSG findet Anwendung, wenn private Personen (lit. a) oder Bundesorgane (lit. b) Personendaten bearbeiten (Art. 2 Abs. 1 DSG). Bundesorgane sind Behörden oder Dienststellen des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 5 lit. i DSG). Organe der Kantone und Gemeinden gelten auch dann nicht als Organe des Bundes, wenn sie Bundesaufgaben wahrnehmen (vgl. BSK DSG-DRECHSLER, 4. A. 2024, Art. 2 N 12 m.w.H.; s.a. Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, Totalrevision des Datenschutzgesetzes: Häufig gestellte Fragen, Februar 2024, Ziff. 1.1.1 m.w.H., https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/datenschutz/faq.html [abgerufen am 13. Januar 2026]). Das Bundesrecht (Art. 1-3 SchKG) verpflichtet die Kantone, Betreibungs- und Konkursämter vorzusehen, Stellvertretung und Besoldung zu regeln und die Betreibungskreise zu definieren. Deren Organisation ist indes die Sache der Kantone (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 5 und Art. 13 SchKG). Die grösste Organisationseinheit zur Durchführung der Schuldbetreibungen und Konkurse sind somit die Kantone. Die Schuldbetreibung kann nur ausgeübt werden, indem der Staat respektive seine Vertreter hoheitlich auftreten. Bei den Betreibungs- und Konkursämtern handelt es sich daher stets um kantonale Verwaltungsbehörden, welche eine hoheitliche Tätigkeit auf der Grundlage öffentlichen Rechts ausüben (vgl. BSK SchKG-WALTHER/ROTH, 3. A. 2021, Art. 1 N 2, 3 und 5 sowie Art. 2 N 14). Betreibungs- und Konkursämter sind somit keine Bundesorgane im Sinne des DSG. Nach dem Gesagten untersteht die Datenbearbeitung durch Betreibungsämter nicht dem DSG (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. i DSG e.c.), sondern dem kantonalen Datenschutzrecht. Bei der Beschwerde des Beschwerdeführers handelt es sich – entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 S. 1) – somit nicht um eine Einsprache gemäss Art. 37 Abs. 1 DSG (an ein Bundesorgan).

Im Kanton Zürich sieht das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) vor, dass die betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen kann (vgl. § 22 Abs. 1 IDG). Der Beschwerdeführer hatte eine solche Datensperre im Januar 2025 bei den Einwoh- nerdiensten der Stadt D._____ erwirkt (vgl. act. 4/7). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (act. 3 E. 3.3 S. 5), gibt das öffentliche Organ – insbesondere Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden, wie namentlich die Betreibungsämter (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b IDG) – Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Das Sperrrecht soll nicht dazu missbraucht werden können, dass sich ein Schuldner seinen Gläubigern entziehen kann (vgl. Leitfaden Zugang zu Personendaten Dritter, Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, Oktober 2025, S. 9 [https://docs.datenschutz.ch/u/d/publikationen/leitfaeden/leitfaden_zugang_zu_personendaten_dritter.pdf, abgerufen am 13. Januar 2026]). Die Einwohnerkontrolle gibt auf entsprechende Anfrage eines öffentlichen Organs diesem jene Personendaten bekannt, welche dieses zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (vgl. § 16 Abs. 2 IDG; BGer 5D_32/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2.2 zum gleichlautenden, damals in Kraft stehenden § 16 Abs. 2 IDG).

Streng genommen waren die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 IDG nur in Bezug der Bekanntgabe der Personendaten durch den Einwohnerdienst der Stadt D._____ an das Betreibungsamt Dübendorf gegeben, nicht aber vom Betreibungsamt an den Gläubiger. Die Sperrung der Adresse des Beschwerdeführers hinderte den Beschwerdegegner nicht an der Einleitung der Betreibung bzw. an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Beschwerdeführer. Es hätte genügt, die gesperrte Adresse auf dem Schuldnerexemplar aufzuführen, damit die Zustellung erfolgen konnte. Demgegenüber hätte das Betreibungsamt auf dem Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls auch nur den Vermerk "Adresssperre" anbringen können, um den Zahlungsbefehl zu erlassen. Der gesetzliche Auftrag von Art. 69 SchKG stellt keine Rechtfertigung dafür dar, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner auf dem Gläubigerexemplar die Adresse des Beschwerdeführers bekanntgab – trotz Sperrung und dies ohne dessen vorgängige Anhörung (§ 26 Abs. 1 IDG).

3.5.3

Nach dem Gesagten hat das Betreibungsamt mit der Bekanntgabe der Adresse trotz Sperrung Recht verletzt.

3.6

Weiter stellt der Beschwerdeführer mit den Beschwerdeanträgen 3 und 4 sinngemäss ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte (vgl. Art. 8a Abs. 3 SchKG). Solche Gesuche sind vom Betreibungsamt zu behandeln, nicht von der Kammer. Auf die entsprechenden Anträge ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen hat das Betreibungsamt ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers am 5. Januar 2026 gutgeheissen, weshalb die Betreibung laut Betreibungsamt nicht mehr im Betreibungsregister des Beschwerdeführer sichtbar sei (vgl. act. 9 S. 2 i.V.m. act. 10/7). Dies stellt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamts denn auch nicht in Abrede (vgl. act. 13).

3.7

Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Bekanntgabe der Adresse des Beschwerdeführers (trotz Sperrung) durch das Betreibungsamt rechtswidrig ist; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Bekanntgabe der Adresse des Beschwerdeführers (trotz Sperrung) durch das Betreibungsamt rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dübendorf und das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am: 18. Mai 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 2 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 132, Art. 319, Art. 320, Art. 321 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.