Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS260002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 23. Januar 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB250168
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. August 2025 des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Pfändung Nr. … ein (act. 5/1-2).
2.
Am 5. Januar 2026 ging bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend das genannte bezirksgerichtliche Verfahren ein (act. 2).
3.
Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. 4. A. 2025, Art. 319 N 17).
4.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 nicht eingetreten (act. 4). Mit diesem Entscheid ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
5.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am: 26. Januar 2026