Konkurseröffnung / Nachlassstundung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
Urteil vom 2. März 2026
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.X._____
Sachwalter: B._____,
betreffend Konkurseröffnung / Nachlassstundung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2025 (EC250010)
Erwägungen
1.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gemäss dem Handelsregister (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ AG mit Sitz in D._____. Er ist nach seinen Angaben beruflich als deren Geschäftsführer tätig und ist Alleinaktionär (Vi-Prot. S. 9 f.). Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte der Beschwerdeführer für sich persönlich um Gewährung der Nachlassstundung (act. 10/1). Mit Verfügung vom 18. August 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 293a SchKG eine provisorische Nachlassstundung bis 18. Dezember 2025 und setzte B._____ als provisorischen Sachwalter ein (act. 10/17).
1.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, es sei ihm für die Dauer von sechs Monaten die definitive Nachlassstundung zu gewähren und B._____ sei als definitiver Sachwalter einzusetzen (Vi-Prot. S. 5).
1.3
Am 18. Dezember 2025, unter Hinweis auf den Bericht des Sachwalters vom 2. Dezember 2025 (act. 10/27), erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (act. 10/34 = act. 3 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 9):
"1. Über den Gesuchsteller wird mit Wirkung ab Donnerstag, 18. Dezember 2025, 17:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
3.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-, dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Publikationskosten und das Honorar des Sachwalters) bleiben vorbehalten. In einem allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Konkursamt Bassersdorf überwiesen.
[4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Das Urteil vom 18. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 zugestellt (act. 10/35/1).
1.4
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2025. Er stellte die folgenden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und damit die Konkurseröffnung zu widerrufen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei eine definitive Nachlassstundung von sechs Monaten zu gewähren.
3.
Als Sachwalter sei B._____, … [Adresse], einzusetzen.
4.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates."
Prozessualer Antrag:
"Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
1.5
Die Vorsitzende der Kammer trat mit Verfügung vom 8. Januar 2026 auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und nahm Vormerk davon, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig setzte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren an (act. 7). Der Vorschuss ging am 23. Januar 2026 bei der Obergerichtskasse ein (act. 11).
1.6
Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 10/1- 44). Für weitere Verfahrensschritte besteht keine Veranlassung. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
2.
Vorbemerkungen und Verfahrensrechtliches
2.1
Das Nachlassverfahren gemäss Art. 293 ff. SchKG steht allen Schuldnern offen, die auf Pfändung oder auf Konkurs betrieben werden können, insbesondere allen natürlichen und juristischen Personen (KUKO SchKG-HUNKELER, 3. Aufl. 2025, Art. 293 N 3). Ergibt sich während der provisorischen Stundung (Art. 293a SchKG), dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate. Es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung. Der Schuldner (und gegebenenfalls der antragsstellende Gläubiger) ist (bzw. sind) vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 1-3 SchKG).
2.2
Das gerichtliche Nachlassverfahren unterliegt weitgehend dem Offizialgrundsatz. Insbesondere hat das Nachlassgericht die erwähnten Entscheide über die definitive Stundung oder über die Konkurseröffnung von Amtes wegen zu treffen. Es entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO). Die Bestimmung statuiert keinen uneingeschränkten, sondern den sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch: BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 296b N 11a). In dessen Anwendungsbereich wirkt das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts mit, doch es ist in erster Linie Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen; sie tragen die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 5A_172/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.7.1-2; zum Untersuchungsgrundsatz vgl. auch BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 255 N 6, sowie SENN, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 255 N 1).
2.3
Die Anforderungen an die Bewilligung der definitiven Stundung sind gegenüber einer provisorischen Stundung erhöht. Während die provisorische Stundung nur zu verweigern ist, wenn offensichtlich keine Aussichten auf eine Sanierung oder den Abschluss eines Nachlassvertrags vorliegen, verlangt die definitive Stundung in einem positiven Sinn das Vorliegen entsprechender Aussichten; fehlen diese im Zeitpunkt des Entscheids über die definitive Stundung, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG, Art. 294 Abs. 1
SchKG). Bei der Beurteilung der Aussichten in diesem Sinn kommt dem Nachlassgericht ein Ermessen zu, wobei objektive Kriterien massgeblich sind (KUKO
2.4
Gegen den Entscheid des Nachlassgerichts über die Konkurseröffnung steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (vgl. BSK SchKG II-BAUER-LUGIN- BÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 294 N 21). Wie bereits zur eingangs erwähnten Verfügung vom 8. Januar 2026 (act. 7) erwogen, kommt einer solchen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu: Nach der gesetzgeberischen Konzeption des Nachlassverfahrens bleibt es im Falle der Erhebung einer Beschwerde in allen Phasen des Verfahrens bei der einmal gewährten Stundung. Wird die provisorische Stundung bewilligt, so ist das nicht anfechtbar (Art. 293d SchKG). Wird in der Folge die definitive Stundung bewilligt, kann dieser Entscheid zwar mit Beschwerde angefochten werden, aber dieser kann die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werden (Art. 295c Abs. 2 SchKG). Dasselbe gilt analog, wenn die definitive Stundung verlängert wird (HUNKELER, a.a.O., Art. 295c N 6). Kommt es in der Folge zu einem Nachlassvertrag und wird über dessen Bestätigung erstinstanzlich entschieden, so bleibt es im Falle der Erhebung einer Beschwerde ebenfalls bei der Stundung, da die Beschwerde in diesem Fall von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 307 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis der Kammer hat die Beschwerde gegen Entscheide nach Art. 296b SchKG deshalb analog Art. 307 Abs. 2 SchKG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. ZR 2016 Nr. 50). Dasselbe muss für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Entscheid nach Art. 294 Abs. 3 SchKG gelten.
2.5
Der Beschwerdeführer, der vor der Vorinstanz mit seinem Antrag auf Gewährung einer definitiven Stundung unterlag, erhob die vorliegende Beschwerde innert Frist schriftlich und begründet (vgl. vorne Ziff. 1.3-1.4). Er ist vor dem geschilderten Hintergrund ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.6
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass sie die beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids relevanten Erwägungen der Erstinstanz genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids (vgl. OGer ZH RV250019 vom 16. Februar 2026, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anforderung an die Begründung der Beschwerde in diesem Sinne sind gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien strenger zu verstehen als gegenüber juristischen Laien (vgl. OGer ZH PS160178 vom 14. Dezember 2016, E. 2.2).
2.7
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO); der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz ändert daran nichts. Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu (vgl. OGer ZH RV250019 vom 16. Februar 2026, E. 2.4).
2.8
Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3.
Prüfung der Beschwerde
3.1
Der Beschwerdeführer liess mit seinem Stundungsgesuch vom 31. Juli 2025 festhalten, dass er über keinerlei verwertbare Vermögenswerte verfüge und dass auch keine Erbschaft in Aussicht stehe (act. 10/1 S. 1). Gleichzeitig mit dem Gesuch reichte er einen Sanierungsplan und ein Sanierungsbudget zu den Akten, gemäss dem er (auf der Basis eines Einkommens von ihm und seiner Ehefrau von monatlich netto Fr. 14'450.–) in Aussicht stellte, eine monatliche Sanierungsquote von Fr. 6'988.– zuzüglich Fr. 1'000.– für die laufenden Steuern auf das Sanierungskonto zu bezahlen. Ausgehend von einer dreijährigen Sanierungsdauer sollte dies (nach Abzug der Erst-/Zweitklassforderungen, des Betrags für die laufenden Steuern und der Verfahrenskosten) zu einem Kapital von Fr. 177'068.– führen und (bei Drittklassforderungen von Fr. 2'890'000.–) zu einer geschätzten Nachlassdividende von 6.13% (act. 10/3/1-2). Die Hauptgläubiger der Drittklassforderungen sind neben der E._____ AG (mit Fr. 815'189.–) die Stadt D._____ und der Kanton Zürich mit Steuerforderungen von total rund Fr. 1'180'000.– und die SVA des Kantons Zürich mit einer Forderung von Fr. 633'520.– (act. 10/3/3).
3.2
Der provisorische Sachwalter B._____ erklärte mit Bericht vom 2. Dezember 2025, das Einkommen und die berufliche Situation des Beschwerdeführers seien seit der Einreichung des Stundungsbegehrens gleich geblieben. Aktuell ergebe sich eine Nachlassdividende von 6.09%. Der Beschwerdeführer habe seine Zahlungspflichten auf das Sanierungskonto schleppend erfüllt. Er habe bis zur Erstattung des Berichts drei von vier Quotenzahlungen auf das Sanierungskonto geleistet. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass er im Rahmen vorangegangener Konkursverfahren Geldbeträge habe hinterlegen müssen, und dass er als Unternehmer von den Zahlungen seiner Auftraggeber in Abhängigkeit stehe. Die Gläubiger seien mit Schreiben vom 25. August 2025 unter Beilage des Sanierungsplans über das Nachlassverfahren informiert worden. Negative Reaktionen seien nicht erfolgt, was als stillschweigende Zustimmung zum geplanten Vorgehen gewertet werde. Er empfehle, so der provisorische Sachwalter weiter, das Nachlassverfahren zur Wahrung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen fortzusetzen und dem Beschwerdeführer die definitive Stundung für die Dauer von sechs Monaten zu gewähren (act. 10/27).
3.3
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Ausführungen dem Sanierungsbudget nicht nachgekommen und habe die monatlichen
Zahlungen von Fr. 7'988.– auf das Sanierungskonto nicht vollständig geleistet. Nach dem Sanierungsbudget und ausgehend von entsprechenden monatlichen Zahlungen per Ende eines jeden Monats hätte zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 16. Dezember 2025 ein Saldo von Fr. 31'952.– vorhanden sein müssen. Tatsächlich habe das Sanierungskonto zu diesem Zeitpunkt aber nur Fr. 17'779.– aufgewiesen. Der Beschwerdeführer erkläre die Differenz mit verzögerten Zahlungseingängen der Auftraggeber der C._____ AG, mit einem Kostenvorschuss und dem Sachwalterhonorar, die er habe bezahlen müssen, sowie mit dem Umstand, dass er sich den im Sanierungsplan vorgesehenen Lohn nicht habe ausbezahlen können. Die verspäteten Zahlungseingänge und ausstehenden Quotenzahlungen liessen, so die Vorinstanz weiter, Zweifel am Willen des Beschwerdeführers zur Sanierung und zur Umsetzung des Sanierungsplans aufkommen. Daran ändere die vom Beschwerdeführer geschilderte gute Auftragslage der C._____ AG nichts, da unklar bleibe, wie sich diese und die Zahlungseingänge in Zukunft entwickeln würden. Zudem habe auch die erwachsene Tochter, die beim Beschwerdeführer wohne, bislang den im Sanierungsbudget vorgesehenen Beitrag von Fr. 1'500.– pro Monat für Kost und Logis nicht leisten können. Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt in direktem Kontakt zu seinen Gläubigern gestanden und er habe nicht anzugeben vermocht, ob der Sachwalter Rückmeldungen von Gläubigern zum Sanierungsplan erhalten hätte. Eine schlüssige Erklärung dafür, weshalb die Gläubiger einer Nachlassdividende von lediglich 6.09% zustimmen sollten, habe der Beschwerdeführer nicht geliefert. Die geschilderte Nachlassdividende würde für die Steuerbehörden (Kanton Zürich, Stadt D._____) und für die SVA des Kantons Zürich als Hauptgläubiger einem Totalverlust nahekommen. Der Sanierungsplan vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Daran vermöge auch das wahrscheinliche Entfallen der Forderung der E._____ AG (welche seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister gelöscht worden sei) über Fr. 815'189.– nichts zu ändern. Es bestehe offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags. Entsprechend sei das Gesuch um definitive Nachlassstundung abzuweisen und der Konkurs über den Beschwerdeführer zu eröffnen (act. 9 S. 4 ff.; vgl. auch Vi-Prot. S. 6).
3.4
Rügen des Beschwerdeführers
3.4.1
Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Entscheid zunächst entgegen, die Vorinstanz habe mit Blick auf die Leistung der Quotenzahlungen unberücksichtigt gelassen, dass er bereits am 11. August 2025 zuhanden der Kasse des Bezirksgerichts Bülach eine Zahlung von Fr. 11'300.– geleistet habe. Diese Zahlung werde bei der Gewährung der definitiven Nachlassstundung zur Schuldensanierung verwendet. Entsprechend habe er bis zum Verhandlungszeitpunkt die ausstehenden Quotenzahlungen vollständig getilgt. Daher bestehe kein Grund, an der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Beschwerdeführer zu zweifeln (act. 2 Rz. 6, Rz. 13).
Der (im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer gibt in seinem erwähnten Vorbringen nicht an, aus welcher Stelle in den vorinstanzlichen Akten sich dieser Umstand seines Erachtens ergebe bzw. wo er den Umstand vor der Vorinstanz eingebracht habe. Der Beschwerdeführer zeigt damit nach Massgabe der eingangs erwähnten Anforderungen (vgl. Ziff. 2.5-2.7) weder auf, dass sein Vorbringen nicht neu (und damit zulässig) ist, noch begründet er seine Rüge hinreichend. Auf das Argument bezüglich einer Zahlung an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bülach ist aus diesem Grund an sich nicht einzugehen.
Würde zugunsten des Beschwerdeführers über die geschilderten Anforderungen hinweggesehen, so wäre (im Sinne einer Eventualbegründung) festzuhalten, dass sich die entsprechende Schilderung zwar aus dem Protokoll der Verhandlung vom 16. Dezember 2025 ergibt (Vi-Prot. S. 19). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Zahlung mit Blick auf ein Konkursbegehren auf nicht näher verdeutlichte Weise der C._____ AG zu entnehmen vermochte (vgl. auch act. 10/16 S. 10), ändert indessen nichts an seinen Schwierigkeiten, die Sanierungsquoten in den Folgemonaten aus seinem Einkommen zu überweisen. Der Beschwerdeführer beanstandete die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 3.3) im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb die Feststellungen Bestand haben. Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlung vom 11. August 2025 nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der lediglich teilweisen Bezahlung der Sanierungsquoten ausging.
3.4.2
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Sachwalter habe in seinem Bericht vom 2. Dezember 2025 das Fehlen negativer Reaktionen von Gläubigern auf die Information über den Sanierungsplan als stillschweigende Zustimmung zum geplanten Vorgehen gewertet. Dass er, so der Beschwerdeführer weiter, an der Hauptverhandlung diesbezüglich keine näheren Auskünfte habe erteilen können, ändere am Ausbleiben solcher Rückmeldungen nichts. Eine negative Rückmeldung der SVA oder der Steuerbehörden wäre bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der Vorinstanz zu erwarten gewesen. Entsprechend bestehe auch in dieser Hinsicht Aussicht auf Sanierung (act. 2 Rz. 7, Rz. 13).
Die definitive Stundung setzt wie erwähnt voraus, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung "eines" Nachlassvertrags besteht (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Damit ist nicht gesagt, dass Abklärungen bezüglich eines bestimmten Nachlassvertrags vorausgesetzt wären, insbesondere mit Blick auf eine bestimmte Einigung mit den Gläubigern. Es ergibt sich aus dem Gesetz ferner keine zwingende Pflicht des Sachwalters, bereits während der provisorischen Stundung mit den Gläubigern und anderen Anspruchsgruppen in Verhandlungen zu treten und dies zu dokumentieren. Wichtiger erscheint in dieser Phase die Prüfung der Vermögenslage des Schuldners und von deren zukünftiger Entwicklung während der Stundung (vgl. OGer ZH PS250001 vom 9. April 2025, E. 3.4.2). Dass keine Erklärungen der Gläubiger vorliegen, wonach diese dem Sanierungsplan zustimmen, ist für sich alleine daher nicht von entscheidender Bedeutung. Dass umgekehrt das Vorliegen solcher Erklärungen für Sanierungsaussichten bzw. Aussichten auf einen Nachlassvertrag spräche, leuchtet allerdings ein. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung durfte die Vorinstanz das Fehlen ausdrücklicher Zustimmungserklärungen von Gläubigern ohne Weiteres in ihre Gesamtwürdigung einbeziehen.
3.4.3
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, dass die in der Schuldenliste (act. 10/3/3) noch aufgeführte Forderung der E._____ AG über Fr. 815'189.– entfallen dürfte, weil die E._____ AG seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister gelöscht sei. Die Reduktion der Schulden um einen so namhaften Betrag würde im entsprechenden Verhältnis zu einer Erhöhung der Nachlassdividende führen (act. 2 Rz. 10).
Die Vorinstanz ging wie bereits erwähnt auf das wahrscheinliche Entfallen der Forderung der E._____ AG ein. Sie kam zum Schluss, angesichts der hohen öffentlichrechtlichen Forderungen erscheine es trotz der entsprechend höheren Nachlassdividende ohne weitere gegenteilige Anhaltspunkte als äussert unwahrscheinlich, dass die Stadt D._____, der Kanton Zürich und die SVA des Kantons Zürich als Hauptgläubiger einem Nachlassvertrag zustimmen würden (act. 9 S. 6).
Auch ohne Berücksichtigung der Forderung der E._____ AG ergeben sich gemäss der Schuldenliste vom 31. Juli 2025 (act. 10/3/3), auf die gemäss dem Beschwerdeführer nach wie vor abzustellen ist (Vi-Prot. S. 12), Drittklassforderungen von rund Fr. 2'076'000.–. Dem steht gemäss dem Sanierungsplan nach Ablauf der dreijährigen Sanierungsdauer das eingangs erwähnte (hypothetische) Nettokapital von Fr. 177'068.– gegenüber. Die geschätzte Nachlassdividende erhöht sich auf Basis dieser Beträge auf 8.52%. Diese Verbesserung ist zwar nicht von der Hand zu weisen; aufgrund der hohen Schuldenlast fällt sie aber – gegenüber der zuletzt vom Sachwalter geschätzten Dividende von 6.09% (act. 10/27) –nur relativ geringfügig aus. Der Einschätzung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Zustimmung der öffentlichrechtlichen Gläubiger zu einer derart tiefen Nachlassdividende sehr unwahrscheinlich erscheine, ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen.
3.4.4
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, angesichts des fehlenden Haftungssubstrats sei auch eine geringfügige Nachlassdividende gegenüber einem Konkurs vorteilhaft, zumal bei einer Nachlassstundung regelmässig mit einer geringen Schuldentilgung zu rechnen sei (act. 2 Rz. 10), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Gläubiger im Falle des Abschlusses eines Nachlassvertrags nach Art. 310 Abs. 1 SchKG (sofern nicht ausnahmsweise ein Nachforderungsrecht festgelegt wird [vgl. dazu KUKO SchKG-HUNKELER, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 5]) gegenüber einem Konkurs auch auf ihre Rechte nach Art. 265 ff. SchKG verzichten. In diesem Sinne erscheint – auch bei einem Schuldner ohne Haftungssubstrat – nicht jegliche noch so geringfügige Nachlassdividende einem Konkurs gegenüber vorteilhaft.
3.5
Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: In der vorliegenden Konstellation steht und fällt der Sanierungsplan mit dem Einkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der C._____ AG, deren Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat er wie erwähnt ist. Der Beschwerdeführer trägt in dieser Situation ein unternehmerisches Risiko ähnlich wie ein Selbständigerwerbender. Vor diesem Hintergrund setzt die Aussicht auf eine positive Entwicklung im Sinne von Art. 294 Abs. 1 SchKG einen summarischen, mit Unterlagen dokumentierten Überblick über die Geschäftstätigkeit der vom Beschwerdeführer geführten Aktiengesellschaft voraus. Daran ändert der Umstand nichts, dass nicht die Aktiengesellschaft, sondern der Beschwerdeführer (als Alleinaktionär) die Nachlassstundung verlangt. Ohne entsprechende Kenntnisse lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer das geltend gemachte Einkommen aus seinem Geschäft für die Dauer des Sanierungsplans wirklich erzielen kann.
3.5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet die aufgezeigte Feststellung der Vorinstanz zu den Unklarheiten hinsichtlich des zukünftigen Geschäftsgangs der C._____ AG (vgl. Ziff. 3.3) im Beschwerdeverfahren nicht. Es rechtfertigen sich dazu die folgenden Bemerkungen: Der Beschwerdeführer übernahm die Gesellschaft nach seinen eigenen Angaben im September 2024 und finanzierte die Übernahme durch ein Gegengeschäft mit Arbeiten, die er für die Gesellschaft ausgeübt hatte. Im Juli 2025 bezahlte er sich noch einen Lohn von Fr. 5'500.– aus. Auf die Frage der Vorinstanz, wie es dazu komme, dass der ausbezahlte Lohn nun doppelt so hoch sei, erklärte der Beschwerdeführer, ab Juli 2025 habe er die grossen Aufträge erhalten, welche er eingereicht habe. Er könne sich das nun so leisten. Es laufe immer besser. Jeden Monat würden neue Aufträge hinzukommen, und jeden Monat verbessere sich die Lage in der Firma (Vi-Prot. S. 9- 11). Mit Blick auf die teilweise (wie erwähnt) unterbliebene Bezahlung der Sanierungsquoten räumte der Beschwerdeführer in der Folge indessen ein, dass er sich in den letzten zwei Monaten (d.h. im Oktober und November 2025) nicht den vollen Lohn habe auszahlen lassen können, wobei die tieferen Lohnzahlungen in den eingereichten Lohnabrechnungen aber nicht ersichtlich seien, weil er den Rückstand auf Ende dieses Monats bekommen werde, "und dann gehe es auf" (Vi-Prot. S. 15).
Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, als General-Unternehmer tätig zu sein und sechs Mitarbeitende in einem Festanstellungsverhältnis zu beschäftigen. Auf die Frage nach dem erwirtschafteten Gewinn erklärte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, 20%-30% der Bruttoauftragssumme bleibe bei ihm (Vi-Prot. S. 10).
3.5.2
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Geschäftstätigkeit seiner Gesellschaft sind auffallend unbestimmt und teilweise widersprüchlich (wenn der Beschwerdeführer angibt, ab Juli habe er sich den höheren Lohn aufgrund des gut laufenden Geschäfts leisten können, worauf er in den folgenden Monaten aber wegen schleppender Zahlungseingänge nicht in der Lage war, die Sanierungsquoten vollumfänglich zu leisten). Daran vermögen auch die zwei der Vorinstanz eingereichten Werkverträge vom 11. Juli 2025 und 2. Oktober 2025 (act. 31/1-2) nichts zu ändern. Dasselbe gilt für eine nicht weiter kommentierte Tabelle mit Forderungen über angeblich ausstehende Brutto-Erträge von rund Fr. 118'000.– (act. 31/4). Ohne jede Kenntnis über die Kostenstruktur und die weiteren finanziellen Belange der Aktiengesellschaft ergibt sich daraus kein plausibler Eindruck von der Geschäftstätigkeit. Es fehlt deshalb an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer mit seinem noch neuen Geschäft inskünftig Umsätze und Gewinne erzielen wird, welche ihm in den kommenden Jahren das geltend gemachte Nettoeinkommen von Fr. 10'850.– gemäss Sanierungsplan (act. 10/3/2) bzw. von ca. Fr. 10'600.– gemäss seiner Angabe vor der Vorinstanz (Vi-Prot. S. 14) ermöglichen würden. Auch das spricht deutlich gegen das Vorliegen positiver Sanierungsaussichten nach Art. 294 Abs.1 SchKG.
3.6
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht keine Aussichten auf eine Sanierung oder auf einen Nachlassvertrag im Sinne von Art. 294 Abs. 1 SchKG erkannt, was nach Abs. 3 der Bestimmung die Konkurseröffnung nach sich zieht. Der angefochtene Entscheid ist aus den geschilderten Gründen nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam, ist der Konkurs über den Beschwerdeführer neu zu eröffnen. Das Konkursamt Bassersdorf ist mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen.
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens und dem Sachwalter mangels zu entschädigender Aufwendungen im vorliegenden Verfahren.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Montag, 2. März 2026, 12:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an – den Beschwerdeführer, – den provisorischen Sachwalter B._____, – die Vorinstanz, – das Konkursamt Bassersdorf, sowie im Dispositiv an – das Betreibungsamt Kloten und – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie – im Dispositiv an die Gläubiger des Beschwerdeführers durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 2. März 2026