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Konkursamtliche Liquidation der Erbschaft

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Urteil vom 25. Februar 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

betreffend konkursamtliche Liquidation der Erbschaft von B._____, geboren tt. Juli 1989, von C._____, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Januar

Erwägungen

1.

1.1. B._____ (nachfolgend: Erblasser) verstarb am tt.mm.2024 in E._____ (act. 6/2/85). Er war bei der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) krankenversichert (vgl. act. 6/2/2-68, insb. act. 6/2/60-68).

1.2

Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Meilen und ersuchte gestützt auf Art. 193 Abs. 3 SchKG um die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft des Erblassers (act. 6/1).

1.3

Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) auf das Gesuch um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation nicht ein (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 6/3).

1.4

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2026 Beschwerde (act. 3). Die Vorinstanz leitete die irrtümlich an sie adressierte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 2). In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung ihres Gesuchs um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 3).

1.5

Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-4) bei. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Angefochten ist der Entscheid eines Konkursgerichts, mit welchem dieses auf den Antrag eines Gläubigers auf Anordnung der konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses nicht eintrat. Dieser Entscheid kann innert einer Frist von zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 SchKG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2026 zugestellt (act. 6/4). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 22. Januar 2026 zu laufen und endete am 2. Fe- bruar 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am 31. Januar 2026 irrtümlich bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Die Beschwerdeführerin ist als antragstellende Gläubigerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (KUKO SchKG-KRAMER/SOGO, 3. Aufl. 2025, Art. 193 N 13) und durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Ihre Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; zum Ausschluss echter Noven vgl. OGer ZH PS250392 vom 6. Januar 2026 E. 2.3). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss Art. 193 Abs. 3 SchKG könne auch ein Gläubiger die konkursamtliche Liquidation verlangen. Der Gläubiger könne die konkursamtliche Liquidation in analoger Anwendung von Art. 594 ZGB allerdings nur innert drei Monaten seit dem Todesfall beantragen. Der Erblasser sei am tt.mm.2024 verstorben. Die Beschwerdeführerin habe dem Bezirksgericht Hinwil mit Schreiben vom tt.mm.2024 mitgeteilt, die Todesurkunde des Erblassers erhalten zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Tod des Erblassers gehabt habe. Demnach sei die dreimonatige Frist bereits abgelaufen gewesen, als die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2026 ihr Gesuch um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation gestellt habe. Auf das Gesuch sei deshalb nicht einzutreten (act. 4).

3.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die dreimonatige Frist gemäss Art. 594 ZGB sei zwar grundsätzlich als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Nach Lehre und Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass diese Frist nicht zu laufen be- ginne, solange dem Gläubiger die massgeblichen Tatsachen nicht bekannt seien und deren Unkenntnis nicht selbstverschuldet sei. Der Erblasser sei gemäss den ihr vorliegenden Informationen im Zeitraum mm./mm. 2024 verstorben. Hinsichtlich des genauen Datums lägen ihr Dokumente mit unterschiedlichen Angaben vor. Daneben sei auch der letzte Wohnsitz des Erblassers zunächst nicht feststellbar gewesen. Die Feststellung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers sei bereits zu Lebzeiten schwierig gewesen und habe Anlass zu umfangreichen Nachforschungen gegeben. Weil weder eine gesicherte Kenntnis des Todesdatums noch eine zuverlässige Kenntnis des letzten Wohnsitzes vorgelegen habe, hätten ihr die Informationen gefehlt, die für die Zuständigkeit und Fristberechnung entscheidend seien. Die Unklarheiten beruhten nicht auf Säumnis oder Untätigkeit ihrerseits, sondern auf objektiv widersprüchlichen und unvollständigen Informationen trotz intensiver Abklärungsbemühungen. Ein früheres Tätigwerden sei ihr faktisch und rechtlich nicht möglich gewesen. Ein striktes Festhalten an der Dreimonatsfrist würde unter diesen Umständen zu einer formalistischen Rechtsverweigerung führen und den Zweck von Art. 594 ZGB – den Gläubigerschutz – vereiteln. Dem Interesse der Erben an Rechtssicherheit stehe ein erhebliches Interesse der Gläubiger gegenüber, nicht allein aufgrund objektiver Informationsdefizite vom einzigen wirksamen Sicherungsinstrument ausgeschlossen zu werden. Eine Anordnung der amtlichen Liquidation beeinträchtige die Erben nicht unverhältnismässig, stelle jedoch den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus wieder her (act. 3).

3.3

Es trifft nicht zu, dass die dreimonatige Frist nach Art. 594 ZGB gemäss Literatur und Rechtsprechung erst zu laufen beginnt, wenn die betreffende Gläubigerin Kenntnis der massgeblichen Tatsachen erlangt hat. In der Literatur wird – im Gegenteil – einhellig ausgeführt, dass es für den Beginn der Frist nicht auf die Kenntnisnahme durch die Gläubigerin ankomme. Die dreimonatige Frist beginne für alle Gläubiger gleich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. der Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Es handle sich um eine absolute Frist, die weder erstreckt noch unterbrochen werden oder ruhen könne (CHK ZGB-ABT/BLATTNER, 4. Aufl. 2023, Art. 594 N 4; PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, 5. Aufl. 2023, Art. 594 N 19; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl. 2023, Art. 594 N 9; DUSS

JACOBI, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, § 12 N 12.141; BRÜCKNER/WEI- BEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 2022, N 270; CR CC-BIANCHI, 2016,

Art. 594 N 15; BK ZGB-TUOR/PICENONI, 1964, Art. 594 N 21; ZK ZGB-ESCHER, Art. 594 N 13; SHK ZGB-REGAMEY, 2. Aufl. 2023, Art. 594 N 33 ff.). In der Rechtsprechung finden sich, soweit ersichtlich, keine davon abweichenden Entscheidungen. Auch der Wortlaut von Art. 594 ZGB spricht klar davon, dass die drei Monate "vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet" werden (Art. 594 ZGB). Somit ist unwesentlich, wann die Gläubigerin vom Tod des Erblassers erfahren hat und welche Gründe gegebenenfalls zu einer verzögerten Kenntnisnahme geführt haben. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es habe ein Informationsdefizit bestanden, läuft ins Leere. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin spätestens Mitte März 2024 gesicherte Kenntnis des Todesdatums des Beschwerdeführers erlangt (act. 6/2/84 f.). Ihre nächste aktenkundige Vorkehrung in dieser Sache datiert vom tt.mm.2024 (act. 6/2/86). Die Beschwerdeführerin blieb also rund zweieinhalb Monate untätig. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihr ein früheres Tätigwerden als am 13. Januar 2026 faktisch und rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.4

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Antrag auf konkursamtliche Liquidation auch inhaltlich mangelhaft ist. Das Konkursgericht ordnet die konkursamtliche Liquidation an, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und Art. 573 ZGB) oder eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). Die Ausschlagung wird gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB vermutet, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrem Gesuch um konkursamtliche Liquidation auf den Standpunkt, der Erblasser sei zahlungsunfähig. Er sei verstorben und nicht mehr in der Lage, seine wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen und seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Sie habe gegen den Erblasser Forderungen von total Fr. 17'339.98 (act. 6/1). Es versteht sich von selbst, dass der verstorbene Erblasser seine fälligen Verpflichtungen nicht mehr persönlich erfüllen kann. Das ist bei jeder verstorbenen Person der Fall und dies ist nicht gemeint, wenn das Gesetz in

Art. 566 Abs. 2 ZGB von Zahlungsunfähigkeit des Erblassers spricht. Mit "Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes" ist die Überschuldung des Nachlasses gemeint (KUKO ZGB-BÜRGI, 3. Aufl. 2026, Art. 566 N 9 f.; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 566 N 6). Zur Frage, wie es um die Aktiven und Passiven des Nachlasses steht, trug die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nichts vor. Sie reichte auch keinen Betreibungsregisterauszug des Erblassers ein. Ebenso wenig äusserte sie sich dazu, woraus geschlossen werden könne, dass der Erblasser offenkundig überschuldet sei. Auch wenn das Konkursgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 255 lit. a ZPO), ist es Sache der Partei(en), das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 255 N 6). Es ist nicht Aufgabe des Konkursgerichtes von sich aus in einem Bündel eingereichter Unterlagen nach möglichen Anhaltspunkten für eine amtlich festgestellte und/oder offenkundige Überschuldung des Erblassers zu suchen. Dem Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses des Erblassers wäre daher auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden gewesen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 lit. a und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am: 2. März 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 74 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 566, Art. 573, Art. 594 e Art. 597 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 142, Art. 143, Art. 255, Art. 319 e Art. 320 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.