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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 17. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Januar 2026 (EK250776)

Erwägungen

1.

Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 26. Januar 2026 über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) in Höhe von Fr. 2'900.– zzgl. 4.5% Zins seit 1. Januar 2025, Fr. 80.30 Verzugszins und Fr. 156.– Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf den Konkurs

2.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Poststempel; hierorts eingegangen am 9. Februar 2026) Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/1 und act. 5/4-6).

3.

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-6). Mit Verfügung der Kammer vom 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten; die aufschiebende Wirkung wurde verweigert (act. 7). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2026 zugestellt (act. 8/1). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des vorerwähnten Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2026 zugestellt (act. 12). Die Nachfrist endete demnach am Montag, 9. März 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 74 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 98, Art. 101 e Art. 142 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.