Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw C. Widmer
Beschluss vom 16. März 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Februar 2026 (EK253152)
Erwägungen
1.
1.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 2. Februar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin [act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 7/8]).
1.2
Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 4. März 2026 eine Nachfrist angesetzt (act. 10).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1 – 11). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
2.2
Die Verfügung vom 4. März 2026 (act. 10) wurde der Schuldnerin am 5. März 2026 zugestellt (vgl. act. 11). Die fünftägige Nachfrist endete somit am 10. März 2026. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Gläubigerin mangels wesentlicher Umtriebe.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
3.
Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, – das Konkursamt Enge-Zürich, – das Betreibungsamt Zürich 2 (im Dispositiv), – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und – die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein,
– sowie an die Obergerichtskasse.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am: 17. März 2026