Nachlassstundung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 8. Mai 2026
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Nachlassstundung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Februar 2026 (EC250019)
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) stellte am 11. Dezember 2025 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) ein Begehren um provisorische Nachlassstundung (act. 5/1). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde die provisorische Nachlassstundung bis 18. Februar 2026 gewährt und B._____ als provisorischer Sachwalter bestellt (act. 5/5). Am 22. Dezember 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Befreiung von der Leistung des ihm auferlegten Kostenvorschusses und am 5. Januar 2026 beantragte er die Absetzung des provisorischen Sachwalters (act. 5/9A und 5/10). Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 stellte die C._____ AG das Gesuch um Widerruf der provisorischen Nachlassstundung (act. 5/12). Am 18. Februar 2026 eröffnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 294 Abs. 3 SchKG den Konkurs über den Beschwerdeführer und beauftragte das Konkursamt Bülach mit dem Vollzug. Die Gesuche des Gesuchstellers um Absetzung des provisorischen Sachwalters und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses schrieb sie ab. Auch das Gesuch der C._____ AG um Widerruf der provisorischen Nachlassstundung wurde abgeschrieben (act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2026 rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2).
2.
Mit Verfügung vom 10. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Die Verfügung wurde ihm am 13. März 2026 zugestellt (act. 7). Da der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der ihm angesetzten Zahlungsfrist nicht leistete, wurde ihm am 10. April 2026 eine einmalige fünftägige Nachfrist angesetzt mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht stillstehe. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 8). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2026 ausgehändigt (act. 9). Die dem Beschwerdeführer angesetzte fünftägige Nachfrist lief somit am 20. April 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO).
3.
Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Kostenvorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet wird. Der Beschwerdeführer liess die Nachfrist ungenutzt verstreichen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Konkurseröffnung ist damit nicht weiter einzugehen.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 11. Mai 2026