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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260079-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 16. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2026 (EK260136)

Erwägungen

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2009 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Führung eines Restaurants sowie … (act. 6).

1.2

Mit Urteil vom 24. Februar 2026, 14.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) aus den Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 (act. 12/9 = act. 3 = act. 11 S. 2; act. 7).

1.3

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. Februar 2026 erhob die Schuldnerin am 28. Februar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/12). Die Beschwerde ging am 2. März 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1-12). Am 9. März 2026 (Datum Poststempel) und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist zahlte der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin (C._____)

Fr. 73'330.00 in bar und in erheblicher Stückelung bei der Obergerichtskasse ein und die Schuldnerin reichte gleichentags eine Ergänzung ihrer Beschwerde samt Beilagen ein (act. 13 und act. 14/8-16). Die Sache erweist sich als spruchreif. Der erneuerte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 13 S. 2) wird damit obsolet und ist abzuschreiben.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2

Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Valutadatum vom 27. Februar 2026 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten Fr. 6'231.95 und zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse geleistet hat (act. 5/4, act. 8). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin mit Zahlung vom 27. Februar 2026 beim Konkursamt Wiedikon-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'200.00 sichergestellt (act. 5/7).

Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt.

2.3.1

Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1;

2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

2.3.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 25. Februar 2026 weist im Zeitraum März 2021 bis Dezember 2025 – ohne die Betreibungen, in welchen die Konkurseröffnung erfolgte – 72 gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon tragen 53 Betreibungen den Code "Z" bzw. "ZG", was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt wurden. Vier weitere Betreibungen über eine Forderungssumme von etwas über Fr. 44'500.00 tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Zudem sind 15 Betreibungen über einen gesamthaften Forderungsbetrag von fast Fr. 25'300.00 mit dem Code "KA" gekennzeichnet, was bedeutet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 5/5).

Zusammengefasst hat die Schuldnerin damit noch offene Betreibungsschulden über total rund Fr. 70'000.00. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 5/5 S. 7).

2.3.3

Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie betreibe ein gut laufendes Restaurant in D._____. Sie habe ihren Standort mit Verkauf von Take Away Produkten (Sandwiches / Getränken etc.) in der Nähe des E._____ in D._____, wo früher die F._____ und heute die G._____ AG mit rund 5000 Mitarbeitern angesiedelt sei. Ihre Marktaussichten könnten daher als intakt bezeichnet werden.

Im Jahre 2024 habe sich ihr Jahresumsatz auf Fr. 613'364.20 belaufen und es habe ein knapper Jahresgewinn über Fr. 1'280.97 ausgewiesen werden können (act. 2 S. 4 und act. 13 S. 5 f.). Ihr monatlicher Mietzins betrage aktuell Fr. 12'503.45. Sie beabsichtige mit der Vermieterin noch einen Teilmietzinserlass zu verhandeln. Neben dem Firmeninhaber (C._____) beschäftige sie drei Mitarbeiter im Service und Take Away zu Brutto-Monatslöhnen von Fr. 1'841.65, Fr. 2'404.90 sowie Fr. 3'683.35. Die Schuldnerin gibt an, mit ihrem Umsatz sei sie in der Lage, ihre Aufwendungen zu bezahlen (act. 13 S. 3 ff.). Die aktuelle Quellensteuerabrechnung per 31. Dezember 2025 zeige, dass bloss noch ein sehr tiefer Quellensteuerbetrag von Fr. 9.75 abzuliefern sei, welcher aus ihrem Kontoguthaben bezahlt werden könne (act. 2 S. 6). Ihr Kontostand belaufe sich per 9. März 2026 auf Fr. 9'551.91 (act. 13 S. 3). Der ursprünglich über Fr. 72'600.00 gewährte Covid19-Kredit betrage derzeit bloss noch Fr. 24'200.00 und werde in Teilzahlungen weiter abgebaut werden können. Der gesamte noch offene Betrag an Betreibungen über Fr. 73'330.00 sei von C._____ bei der Obergerichtskasse hinterlegt worden (act. 13 S. 4). Kreditoren bestünden im Umfang von Fr. 44'041.73, davon seien Treuhand-Zahlungen über Fr. 20'527.50 gestundet worden. Gemäss der Schuldnerin gebe es keine Debitoren, jedoch würden diese Tage noch die Lunch- Gutscheine-Gutschriften direkt auf ihr Bankkonto erfolgen. Der Jahresabschluss 2025 sei noch nicht fertiggestellt und könne daher nicht eingereicht werden. Die Schuldnerin gibt an, sie sei aber mit dem gemäss ihrer Liquiditätsrechnung 2026 vom 9. März 2026 geschätzten Umsatzerlös von jährlich rund Fr. 750'000.00 durchaus in der Lage, ihre Kosten zu decken und wirtschaftlich zu überleben (act. 13 S. 5).

2.3.4

Die Schuldnerin liess in den letzten Jahren eine relativ hohe Anzahl an Betreibungen auflaufen. Zwar wurden zahlreiche Betreibungen durch Bezahlung erledigt. Auch war es der Schuldnerin möglich, innert kurzer Zeit genügend Mittel für die Hinterlegung der Konkursforderung und für die Begleichung der noch offenen Betreibungsschulden aufzubringen. Zu beachten ist allerdings, dass sich bereits eine beträchtliche Anzahl der Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden. Dies lässt auf nicht unerhebliche Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit schliessen und in diesem Falle sind (wie bereits dargelegt) erhöhte

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Zur Hinterlegung von Fr. 73'330.00 für die Tilgung der noch offenen Betreibungsschulden ist sodann zu bemerken, dass diese Geldsumme in bar und in unüblicher Notenstückelung (2 Zehnfranken-Noten, 503 Zwanziger-Noten, 231 Fünfziger-Noten, 287 Hunderter-Noten, 95 Zweihunderter- Noten und 4 Tausender-Noten) durch C._____, dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, geleistet wurde (act. 15). Die Schuldnerin führt an, die noch vorzunehmende Verbuchung werde in Absprache mit dem Buchhalter entweder via Kontokorrent oder in Form eines Darlehens mit Rangrücktritt erfolgen (act. 13 S. 4 Rz. 4). Die Barzahlung und Notenstückelung lässt Fragen offen. Insbesondere bleibt unklar, ob es sich um Vermögenswerte von C._____ oder ob es um ihm von Drittpersonen übergebenes Bargeld handelt. Ein Beleg dazu, in welcher Form und unter welchen (Rückzahlungs-)Bedingungen der hohe Geldbetrag durch C._____ geleistet wurde, liegt nicht vor. Im Rahmen der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist die Hinterlegung der Fr. 73'330.00 nur mit äusserster Zurückhaltung zu beachten. Es liegt nahe, von einer Schuldenumschichtung mit unklaren Rückzahlungsmodalitäten auszugehen. An weiteren (nicht betriebenen) Schulden ist zudem der offene Covid19-Kredit über noch Fr. 24'200.00 zu berücksichtigen (act. 14/9b). Auch hier sind die genauen Abzahlungsmodalitäten nicht bekannt, die Schuldnerin gibt einzig an, die Fr. 24'200.00 würden in Teilzahlungen über die nächsten Monate / Jahre weiter abgebaut werden können (act. 13 S. 4). Die unterzeichnete Kreditorenliste weist per 28. Februar 2026 ein Total von Fr. 44'041.73 und mit dem Vermerk "ohne Treuhand" einen Betrag von Fr. 23'514.23 auf (act. 14/13). Die Schuldnerin führt dazu an, die Treuhand-Zahlungen über Fr. 20'527.50 seien derzeit gestundet und daher nicht vordringlich zu bezahlen (act. 13 S. 5 Rz. 7). Auch hierzu legt die Schuldnerin keinen Beleg vor, womit es bei der blossen Behauptung bleibt. In Bezug auf die Schuldensituation verbleiben weitere Unklarheiten: So führte die Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2026 aus, es bestünden Vermieterforderungen über Fr. 40'129.30 (aus der Betreibung-Nr. 3); hierzu müsse die Schuldnerin im Rahmen der Beschwerdefrist eine Lösung finden (act. 2 S. 4 Rz.

6). In der Eingabe vom 9. März 2026 brachte die Schuldnerin dahingegen vor, die

Mieten würden seit dem Jahr 2008 (Mietbeginn) bezahlt, ansonsten sie längstens ausgewiesen worden wäre (act. 13 S. 4 Rz. 5). In der Kreditorenliste per 28. Februar 2026 sind keine offenen Mieten aufgeführt (act. 14/13). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Schulden der Schuldnerin auf gesamthaft noch Fr. 141'500.00 (Fr. 73'330.00 + Fr. 24'200.00 + Fr. 44'041.73) belaufen.

Gemäss dem eingereichten Jahresabschluss 2024 erzielte die Schuldnerin im Jahr 2024 einen Gewinn von Fr. 1'280.97. Im Jahr 2023 war es zu einem Verlust von Fr. 50.35 gekommen, bei einem zudem (aus dem Vorjahr) bestehenden Verlustvortrag von Fr. 5'740.55. Unter Berücksichtigung des Gewinnes im Jahr 2024 verblieb der Schuldnerin damit ein Bilanzverlust von Fr. 4'509.93 (act. 5/6). Wie der Geschäftsgang im Jahr 2025 aussah, ist nicht bekannt. In der eingereichten Liquiditätsrechnung vom 9. März 2026 errechnet die Schuldnerin – bei Einnahmen von Fr. 750'000.00 – einen Jahreserfolg (vor Steuern) von Fr. 119'000.00 (act. 14/14). Die prognostizierten Zahlen erscheinen wenig realistisch resp. akkurat. Die Schuldnerin beruft sich selber auf unterschiedliche Umsatzzahlen: Einmal spricht sie von ihrem "guten Umsatz" von jährlich über Fr. 600'000.00 (act. 13 S. 4 Rz. 5). An anderer Stelle erwähnt sie einen "ausgewiesenen Umsatz" von deutlich über Fr. 640'000.00 (act. 13 S. 3 Rz. 3). An wieder anderer Stelle ihrer Beschwerdeschrift verweist sie (unter Bezugnahme auf die MwSt-Abrechnung des 4. Quartals 2025) darauf, dass der "aktuelle" Jahresumsatz sogar zwischen Fr. 750'000.00 bis Fr. 800'000.00 zu liegen kommen könnte (act. 13 S. 6 Rz. 7). Nach der vorliegenden Jahresrechnung kam es (wie erwähnt) in den Vorjahren allerdings zu einem Verlust und im Jahr 2024 nur zu einem sehr geringen Gewinn. Es ist anzufügen, dass die Schuldnerin per 9. März 2026 zwar auf dem Firmenkonto bei der Zürcher Kantonalbank über einen positiven Kontosaldo von Fr. 9'551.91 verfügt. Im Zeitraum vom 20. Februar 2026 bis 9. März 2026 überstiegen die Belastungen die Gutschriften jedoch um gegen Fr. 13'000.00 (act. 14/9a). Auch über den längeren Zeitraum vom 4. August 2025 bis 4. März 2026 gesehen waren die Belastungen um fast Fr. 19'000.00 höher als die Gutschriften (act. 14/9c). Dies spricht gegen eine gewinnbringende Tätigkeit der Schuldnerin resp. ihre Zahlungsfähigkeit. Insbesondere bestehen erhebliche

Zweifel daran, dass die Schuldnerin genügend Gewinn erwirtschaften könnte, um ihre bestehenden Schulden innert nützlicher Frist abtragen zu können.

2.4

Nach dem Gesagten ist es der Schuldnerin zufolge ungenügender Substantiierung von Vorbringen, fehlenden Belegen zu Behauptungen sowie teilweise widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, den vorliegend geltenden, erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nachzukommen. Die Schuldnerin hat keine genügenden objektiven Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre bestehenden Schulden in absehbarer Zukunft abzubezahlen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

3.2

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 79'561.95 dem Konkursamt Wiedikon-Zürich zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1.

Der erneuerte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 79'561.95 (Fr. 6'231.95 + Fr. 73'330.00) dem Konkursamt Wiedikon-Zürich zu überweisen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), die Obergerichtskasse und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 17. März 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 74 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 111 e Art. 144 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.