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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss und Urteil vom 24. März 2026

in Sachen

Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. März 2026 (EK251018)

Erwägungen

1.

1.1

Mit Urteil vom 2. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für Forderungen von Fr. 5'365.30 (Prämien KVG 01.2024-01.2025), zuzüglich 5 % Zins seit 5. Mai 2025, Fr. 94.15 (Beteiligungen KVG 10.2020), Fr. 540.– (Administrative Kosten), Fr. 199.65 (fällige Zinsen) und Fr. 148.– (Betreibungskosten; act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/11, act. 8/3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 7. März 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 2 und act. 8/12). Er stellt den sinngemässen Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren bis zur Klärung der Frage der Doppelversicherung zu sistieren. Dem Schuldner wurde mit Verfügung vom 9. März 2026 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und er wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne (act. 4). Mit Eingaben vom 9. März 2026 und 11. März 2026 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner weitere Unterlagen ein (act. 10) und er zahlte am 13. März 2026 den Kostenvorschuss (13/1). Weiter hinterlegte er gleichentags bei der Obergerichtskasse Fr. 10'350.– (act. 13/2). Mit Eingabe vom 13. März 2026 ergänzte der Schuldner seine Beschwerdeschrift innert der Beschwerdefrist und stellte den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 14/1-2 und act. 15/1-7). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 16. März 2026 abgewiesen (act. 16). In der Folge reichte der Schuldner mit Eingabe vom 17. März 2026 (Datum Poststempel) eine weitere Ergänzung der Beschwerdeschrift mit diversen Beilagen ein (act. 18 bis act. 20/1-6). Zudem hinterlegte er am 18. März 2026 zusätzlich Fr. 1'250.– bei der Obergerichtskasse (act. 21).

1.2

Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Vorab ist zu prüfen, ob sämtliche Eingaben des Schuldners im vorliegenden Beschwerdeverfahren beachtet werden dürfen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 4. März 2026 zugestellt (act. 8/12). Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit bis am 16. März 2026 (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 31 SchKG i.V.m. 142 f. ZPO). Den Nachweis des Aufhebungsgrunds und der Zahlungsfähigkeit muss der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist erbringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Damit sind sämtliche Eingaben, welche bis 16. März 2026 erfolgten, zu beachten. Die Eingabe vom 17. März 2026 war verspätet und kann somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (act. 18). Dasselbe gilt für die Beilagen dieser Eingabe und die Einzahlung von Fr. 1'250.– bei der Obergerichtskasse (act. 19, act. 20/1-6 und act. 21).

3.

3.1

Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.

3.2

Der Schuldner hinterlegte am 13. März 2026 Fr. 10'350.– bei der Kasse des Obergerichts (act. 13/2 und act. 15/1). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (vgl. E. 1.1). Weiter hat er beim Konkursamt Bülach Fr. 500.– hinterlegt, mit welchem gemäss Bestätigung des Konkursamtes die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz gedeckt seien (act. 15/3). Damit weist der Schuldner die Hinterlegung der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderung und die Sicherstellung sämtlicher Kosten nach und belegt das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.

3.3

Weiter ist zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.

Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.).

3.4

Der Schuldner ist Inhaber des Einzelunternehmens C._____, welches seit tt.mm.2018 im Handelsregister eingetragen ist. Das Einzelunternehmen bezweckt Limousinenservices (act. 6). In der Beschwerdeschrift sowie deren Ergänzungen macht der Schuldner zusammengefasst geltend, die Konkursforderung sei aus seiner Sicht nicht geschuldet, da eine Doppelversicherung vorgelegen habe. Er sei im betreffenden Zeitraum bei einer anderen Krankenversicherung obligatorisch versichert gewesen (act. 2). Konkret zur Zahlungsfähigkeit führt er aus, er sei seit November 2025 zu 100 % erwerbstätig und zahlungsfähig (act. 14/1-2). Zum Nachweis der Erwerbstätigkeit reichte er den Arbeitsvertrag mit der D._____ AG ein (act. 15/6) sowie die Lohnabrechnungen November 2025 bis Februar 2026 (act. 15/7). Der ausbezahlte Nettolohn betrug vom November 2025 bis Februar 2026 im Durchschnitt Fr. 5'723.75 (act. 15/7). Zu seinen Lebenshaltungskosten äussert sich der Schuldner innert der Beschwerdefrist nicht und reicht auch keine entsprechenden Belege ein (vgl. E. 3.1). Aus dem fünfseitigen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bülach vom 13. März 2026 geht hervor, dass fünfzehn offene Forderungen im Stadium der eingeleiteten Betreibung, des Rechtsvorschlags oder der Konkursandrohung in der Höhe von Fr. 11'592.58 (inkl. Konkursforderung) bestehen (act. 15/4).

3.5

Damit weist der Schuldner zwar ein regelmässiges Einkommen (als Arbeitnehmer der D._____ AG) nach und stellte mit dem Betrag von Fr. 10'350.– auch die Konkursforderung sowie einen Grossteil der weiteren betriebenen Forderungen sicher. Jedoch fehlen jegliche Angaben und Unterlagen zu seinen Lebenshaltungskosten (z.B. Mietzinse, Krankenkassenprämien, Unterhaltspflichten) sowie zu allfälligen weiteren, nicht in Betreibung gesetzten Schulden. Zudem macht er keinerlei Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation des Einzelunternehmens C._____. Damit bleibt unklar, ob der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann, wie hoch seine aktuellen Schulden sind und ob er diese Schulden innert zwei Jahren abbezahlen kann. Aufgrund dieser fehlenden Angaben kann sich das Gericht kein ausreichendes Bild über die konkrete finanzielle Lage des Schuldners machen. Folglich gelingt es ihm nicht, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Der Schuldner ist insbesondere auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5.

Der Schuldner stellt den Antrag, das Verfahren sei bis zur Klärung der Frage der Doppelversicherung zu sistieren (act. 2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen eine Konkurseröffnung werden – wie oben ausgeführt – nur noch das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrund und das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners überprüft (Art. 174 SchKG). Der Bestand der Konkursforderung kann in diesem Verfahren nicht mehr kontrolliert werden. Entsprechend ist das Sistierungsgesuch zur Klärung des Bestandes der Konkursforderung abzuweisen.

6.

6.1

Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Er hat durch die Zahlungssäumnis sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 11'600.– (Fr. 10'350.– vom 13. März 2026 und Fr. 1'250.– vom 18. März 2026) ist dem Konkursamt Bülach zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1.

Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrungen mit nachfolgenden Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 11'600.– dem Konkursamt Bülach zu überweisen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 10/1-4, act. 12/1-5, act. 14/1-2, act. 15/1-7 und act. 18 bis act. 20/1-6, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am: 26. März 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 74 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.