Pfändungsankündigung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS260097-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 13. April 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Pfändungsankündigung vom 13. Januar 2025 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2026 (CB260010)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. EB241516) (act. 6/2/1) erteilte das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht Audienz) in der Betreibung Nr. 1 gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für eine Forderung, welche auf dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2022 (Geschäfts-Nr. SU220041) beruhte.
Die entsprechende Betreibung gegen die Beschwerdeführerin war – gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes Zürich 11 (nachfolgend: Betreibungsamt) gegenüber der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) – ursprünglich auf Pfändung fortgesetzt worden, weil dem Betreibungsamt im Zeitpunkt des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Einzelunternehmens war. Die Pfändungsankündigung war ihr offenbar zugestellt worden, sie war aber nie zum Pfändungsvollzug erschienen. Polizeiliche Vorführungen scheiterten offenbar (vgl. act. 6/4).
Am tt.mm.2025 liess das Betreibungsamt im gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibungsverfahren mit der Nr. 1 die Konkursandrohung (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2024 [act. 6/2/2]; Strafbefehl Nr. ST.2020.3153 vom 8. Juni 2021 betreffend Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall) und in den Betreibungsverfahren Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 die gegen sie ergangenen Zahlungsbefehle (vom 10. Juli 2025, vom 9. September 2025 und vom 22. September 2025) im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren (vgl. act. 4/1).
1.2
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 6/1) reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes sowohl Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 13. Januar 2025 als auch gegen die am tt.mm.2025 erfolgte Publikation der Konkursandrohung ein.
1.3
Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde als sofort unzulässig und trat mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2026 (act. 4/6 = act. 5 [Aktenexemplar]) auf diese nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
1.4
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2026 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1-6). Mit derselben Eingabe hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig drei weitere Zirkulationsbeschlüsse der Vorinstanz desselben Datums (4. März 2026) angefochten (vgl. die separat angelegten Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. PS260098 gende Anträge:
"1. Es sei die absolute Nichtigkeit der vier SHAB-Publikationen vom tt.mm.2025 (Meldungs-Nr. 5, 6, 7, 8) sowie sämtlicher darauf basierenden Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 SchKG festzustellen. 2. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich vom 04.03.2026 (CB260010-L bis CB260013-L) seien wegen Verletzung von Bundesrecht und falscher Sachverhaltsfeststellung vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei die Nichtigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 festzustellen, da die Beschwerdeführerin mangels Handelsregistereintrags nicht der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG). 4. Die darauf basierenden Rechtseröffnungsurteile EB251459-L, EB251458-L und EB251515-L seien als unzulässige Folgemassnahmen einer nichtigen Zustellfiktion aufzuheben. 5. Es sei die Nichtigkeit der Urteile EB251459-L und EB251458-L aufgrund funktioneller Unzuständigkeit des Gerichtsschreibers sowie unzulässiger Gerichtsbesetzung festzustellen (§ 136 GOG ZH i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV). 6. Sämtliche aus dem nichtigen Verfahren EB251515-L resultierenden Kosten- und Gebührenentscheide (u.a. RT260009-O, RT260010-O) seien rückabzuwickeln. 7. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei unter Strafandrohung anzuweisen, sämtliche nichtigen Einträge unverzüglich und spurlos aus dem Betreibungsregister und dem SHAB zu löschen."
Nachfolgend ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin nur insoweit einzugehen, als diese das vorliegende Verfahren betreffen.
1.5
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-8). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und wenigstens rudimentär darzulegen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1 m.w.H.). Der blosse Verweis auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: GASSER/RICKLI/JOSI, DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 5 und 7). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
3.1
Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid in Bezug auf die angefochtene Pfändungsankündigung im Wesentlichen damit, dass kein Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung bestehe, weil diese durch die Konkursandrohung ersetzt worden sei (act. 5 E. 3.1). Im Übrigen sei die Beschwerde dagegen auch verspätet (a.a.O. E. 3.2).
Ihren Nichteintretensentscheid in Bezug auf die angefochtene Konkursandrohung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass eine zu Unrecht erfolgte Publikation der Konkursandrohung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2025 Kenntnis von dieser erhalten habe, sei die Beschwerdefrist am 3. November 2025 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 19. Januar 2026 verspätet erfolgt sei. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf eine Eventualbegründung in ihrem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. CB250139) (act. 5 E. 4.2).
Den Beanstandungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Urteil des Einzelgerichtes Audienz vom 5. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. EB241516) hielt die Vorinstanz entgegen, dass sie das in diesem Urteil belehrte Rechtsmittel hätte erheben können und die Aufsichtsbehörde hierfür nicht zuständig sei. Von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich (vgl. act. 5 E. 4.3).
3.2
In Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Pfändungsankündigung setzt sich die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb diese falsch sein sollen (vgl. oben E. 2). Insoweit kommt sie den Begründungsanforderungen nicht nach. Dasselbe gilt für die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf das Urteil des Einzelgerichtes Audienz vom 5. Dezember 2024. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Insoweit ist mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3
In Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Konkursandrohung bringt die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht unter Verweis auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 136 III 571 vor, die Publikationen vom tt.mm.2025 seien nichtig. Zum einen deshalb, weil die Zustellvorschriften von Art. 66 Abs. 4 SchKG verletzt worden seien (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 und S. 2 oben) und zum anderen deshalb, weil sie mangels Handelsregistereintrags nach Art. 39 SchKG nicht (mehr) der Konkursbetreibung unterliege (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 3 und S. 2).
3.3.1
Das Betreibungsamt bestimmt die Betreibungsart (auf Pfändung, auf Pfandverwertung oder Konkursbetreibung [ordentliche Konkursbetreibung oder Wechselbetreibung]), sobald ein Fortsetzungsbegehren gestellt wird (vgl. Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SchKG; BGE 135 III 14 E. 3). Gegen die gewählte Betreibungsart können Schuldner und Gläubiger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG Beschwerde führen. Wird die Betreibung auf dem Wege des Konkurses anstatt der Pfändung oder umgekehrt fortgesetzt, so hat dies die Nichtigkeit zur Folge (vgl. SK SchKG-KRÜSI, 4. A. 2017, Art. 38 N 23 m.w.H.). Auf dem Weg des Konkurses wird eine Betreibung gegen einen Schuldner namentlich dann fortgesetzt, wenn er als Inhaber einer Einzelfirma eingetragen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Art. 88 SchKG). Massgebend ist der Stand des Handelsregisters zum Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens (vgl. OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A. 2020, Art. 39 N 1 mit Verweis auf BGE 131 V 196 E. 4.2.1 und 80 III 97, 98 f.). War der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens noch eingetragen, unterliegt er der Konkursbetreibung, und zwar auch dann, wenn das Einzelunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht wurde (vgl. OGer ZH PS120061 vom 19. April 2012 E. 2).
Aus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zur Löschung des Einzelunternehmens "B._____" (auf ihr Begehren hin) am tt.mm.2025 (Publikation im SHAB am tt.mm.2025) als dessen Inhaberin im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen war (vgl. act. 6/6/1 und act. 8). Die streitgegenständliche Betreibung (Nr. 1) gegen die Beschwerdeführerin wurde vor dem tt.mm.2025 fortgesetzt (vgl. oben E. 1.1). Zu diesem Zeitpunkt war sie somit (noch) als Inhaberin des erwähnten Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen. Demnach wurde die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin zu Recht auf Konkurs fortgesetzt, auch wenn das Einzelunternehmen wenige Wochen später auf ihr Begehren hin gelöscht wurde. Im Übrigen unterliegen Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, auch nach deren Streichung grundsätzlich noch für eine gewisse Zeitdauer der Konkursbetreibung (vgl. Art. 40 SchKG; BSK SchKG-ACOCELLA, 3. A. 2021, Art. 40 N 14 und N 9 f.).
Was die Zustellung der Konkursandrohung durch öffentliche Bekanntmachung anbelangt, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine öffentliche Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt wären, nicht nichtig, sondern grundsätzlich lediglich anfechtbar ist (vgl. act. 5 u.a. mit Verweis auf BGE 138 III 265 E. 3.1; 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 [2011] Nr. 53; BSK SchKG-ANGST/RODRIGUEZ, 3. A. 2021, Art. 66 N 20; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A. 2020, Art. 66 N 27). Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten (und bereits von der Vorinstanz zitierten) BGE 136 III 571 geht denn auch nichts anderes hervor (vgl. BGE 136 III 571 E. 6.1). Im Übrigen war in dem BGE 136 III 571 zugrunde liegenden Fall – was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint – das ganze Verfahren durch öffentliche Bekanntmachungen abgewickelt worden, ohne dass die Voraussetzungen für diese Vorgehensweise dafür erfüllt waren. Daher war jener Schuldner daran gehindert, seine Rechte wahrzunehmen (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.3). Dies im Gegensatz zu dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibungsverfahren Nr. 1: Sie hatte Kenntnis von diesem Verfahren, machte sie vor Vorinstanz doch geltend, fristgerecht gegen das Betreibungsbegehren (recte: den Zahlungsbefehl) Rechtsvorschlag erhoben zu haben (vgl. act. 6/1 S. 2); aus den Akten geht hervor, dass ihr der Zahlungsbefehl am 3. September 2024 zugestellt wurde (vgl. act. 6/6/3). Dass das Betreibungsverfahren Nr. 1 ohne ihre Kenntnis abgewickelt worden sei, behauptete und behauptet die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht nicht (vgl. act. 6/1 und act. 2). Weshalb die Zustellung der Konkursandrohung durch öffentliche Bekanntmachung nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sein soll, ist somit auch mit Blick auf BGE 136 III 571 nicht ersichtlich.
3.3.2
Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Konkursandrohung sei nur anfechtbar. Dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. Januar 2026 bei dieser Ausgangslage als verspätet erachtete, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde grundsätzlich auch mit der Eventualbegründung im Beschluss vom 2. Dezember 2025 hätte auseinandersetzen müssen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat
(act. 5 E. 4.2 und 4.3 jeweils a.E.). Ausgangsgemäss kann aber offen bleiben, ob es sich hierbei um eine selbstständige Begründung gehandelt hätte und mangels Auseinandersetzung mit dieser auf die Beschwerde (vollumfänglich) nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. dazu BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 m.w.H.).
4.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Kappeler
versandt am: 16. April 2026