Ediktalzustellung Zahungsbefehl
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS260099-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 13. April 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Ediktalzustellung Zahlungsbefehl / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2026 (CB260012)
Erwägungen
1.1
Am tt.mm.2025 liess das Betreibungsamt Zürich 11 (nachfolgend: Betreibungsamt) im Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit der Nr. 2 die Konkursandrohung (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2024 [act. 6/2/2]; Strafbefehl Nr. ST.2020.3153 vom 8. Juni 2021) und in den Betreibungsverfahren Nr. 3, Nr. 1 und Nr. 4 die Zahlungsbefehle vom 10. Juli 2025, vom 9. September 2025 und vom 22. September 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren (vgl. act. 4/1).
1.2
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 6/1) reichte die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Beschwerde gegen die am tt.mm.2025 erfolgte Publikation des Zahlungsbefehls vom 9. September 2025 ein.
Mit Urteil vom 7. Januar 2026 erteilte das Einzelgericht Audienz u.a. in der Betreibung Nr. 1 (act. 4/3 [EB251515]) definitive Rechtsöffnung. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. act. 4/5/1- 2).
1.3
Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde der Beschwerdeführerin als sofort unzulässig und trat mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2026 (act. 4/6/2 = act. 5 [Aktenexemplar]) auf diese nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
1.4
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2026 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1-6). Mit derselben Eingabe hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig drei weitere Zirkulationsbeschlüsse der Vorinstanz desselben Datums (4. März 2026) angefochten (vgl. die separat angelegten Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. PS260097 gende Anträge:
"1. Es sei die absolute Nichtigkeit der vier SHAB-Publikationen vom tt.mm.2025 (Meldungs-Nr. 5, 6, 7, 8) sowie sämtlicher darauf basierenden Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 SchKG festzustellen. 2. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich vom 04.03.2026 (CB260010-L bis CB260013-L) seien wegen Verletzung von Bundesrecht und falscher Sachverhaltsfeststellung vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei die Nichtigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 2 festzustellen, da die Beschwerdeführerin mangels Handelsregistereintrags nicht der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG). 4. Die darauf basierenden Rechtseröffnungsurteile EB251459-L, EB251458-L und EB251515-L seien als unzulässige Folgemassnahmen einer nichtigen Zustellfiktion aufzuheben. 5. Es sei die Nichtigkeit der Urteile EB251459-L und EB251458-L aufgrund funktioneller Unzuständigkeit des Gerichtsschreibers sowie unzulässiger Gerichtsbesetzung festzustellen (§ 136 GOG ZH i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV). 6. Sämtliche aus dem nichtigen Verfahren EB251515-L resultierenden Kosten- und Gebührenentscheide (u.a. RT260009-O, RT260010-O) seien rückabzuwickeln. 7. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei unter Strafandrohung anzuweisen, sämtliche nichtigen Einträge unverzüglich und spurlos aus dem Betreibungsregister und dem SHAB zu löschen."
Nachfolgend ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin nur insoweit einzugehen, als diese das vorliegende Verfahren betreffen.
1.5
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-7). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Für das Prozessuale zum Beschwerdeverfahren kann auf das im Entscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS260097 Gesagte verwiesen werden (a.a.O. E. 2)
3.1
Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass eine zu Unrecht erfolgte Publikation des Zahlungsbefehls – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei (act. 5 E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2025 Kenntnis von dieser erhalten habe, sei die Beschwerdefrist am 3. November 2025 abgelau- fen, weshalb die Beschwerde vom 19. Januar 2026 verspätet erfolgt sei. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf eine Eventualbegründung in ihrem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. CB250139) (act. 5 E. 3.2) und hielt fest, die Beschwerde gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 5 E. 4).
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht unter Verweis auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 136 III 571 vor, die Publikationen vom tt.mm.2025 seien nichtig, weil die Zustellvorschriften von Art. 66 Abs. 4 SchKG verletzt worden seien (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 und S. 2 oben).
3.2.1
Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt wären, nicht nichtig, sondern grundsätzlich lediglich anfechtbar ist (vgl. act. 5 u.a. mit Verweis auf BGE 138 III 265 E. 3.1; 136 III 571 N 20; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A. 2020, Art. 66 N 27). Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten (und bereits von der Vorinstanz zitierten) BGE 136 III 571 geht denn auch nichts anderes hervor (vgl. BGE 136 III 571 E. 6.1). Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Entscheid etwas für sich ableiten wollte, bleibt Folgendes anzumerken: In jenem Fall, der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag, war – was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint – das ganze Verfahren durch öffentliche Bekanntmachungen abgewickelt worden, ohne dass die Voraussetzungen für diese Vorgehensweise dafür erfüllt waren. Daher war der Schuldner in jenem Fall daran gehindert, seine Rechte wahrzunehmen (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.3). Dies kann hier nicht gesagt werden, hat das gegen die Beschwerdeführerin geführte Betreibungsverfahren Nr. 1 mit dem Erlass des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt auf entsprechendes Betreibungsbegehren hin doch gerade erst begonnen. Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung der Publikation des Zahlungsbefehls und damit vom Verfahren erhalten; die entsprechende Feststellung der Vorinstanz (act. 5 E. 3.2) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Weshalb die Zustellung des Zahlungsbe- fehls durch öffentliche Bekanntmachung nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sein soll, ist somit auch mit Blick auf BGE 136 III 571 nicht ersichtlich.
3.2.2
Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Zahlungsbefehl sei nur anfechtbar. Dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. Januar 2026 bei dieser Ausgangslage als verspätet erachtete, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.3
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich auch mit der Eventualbegründung im Beschluss vom 2. Dezember 2025 hätte auseinandersetzen müssen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (act. 5 E. 3.2 a.E.). Ausgangsgemäss kann aber offen bleiben, ob es sich hierbei um eine selbstständige Begründung gehandelt hätte und mangels Auseinandersetzung mit dieser auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. dazu BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 m.w.H.).
4.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Kappeler
versandt am: 16. April 2026