Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260102-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 29. April 2026
in Sachen
Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Konkurseröffnung (Betr. … / KA 23.09.2025)
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2026 (EK260079)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 24. Februar 2026 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von insgesamt Fr. 3'407.20 inkl. Betreibungskosten (vgl. a.a.O. S. 2).
1.2
Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 9. März 2026 (act. 2, Datum des Eingangs bei der Vorinstanz) Beschwerde und reichte eine Beilage ein (act. 4). Er beantragte in prozessualer Hinsicht sinngemäss, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2 unten).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 10/1-12). Mit Verfügung vom 11. März 2026 (act. 8) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und dem Schuldner Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Vorinstanz leitete die bei ihr am 24. März 2026 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2026 (act. 12) an die Kammer weiter. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 2. April 2026 (act. 13) eine Nachfrist hierfür angesetzt. Diese Verfügung wurde ihm am 18. April 2026 am Schalter zugestellt (vgl. act. 14).
2.
Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 23. April 2026 unbenutzt ab. Androhungsgemäss (vgl. act. 13) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, und dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 12, an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 29. April 2025