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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260117-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 24. April 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ AG

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. März 2026 (EK251161)

Erwägungen

1.1

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft, welche insbesondere die Ausführung von Betonbohren-, Fräsen- und Abbrucharbeiten bezweckt (act. 6).

1.2

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 9. März 2026 für eine im Entscheid nicht spezifizierte Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Embrachertal über die Schuldnerin den Konkurs (act. 10 = act. 11/8). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 12. März 2026 zugestellt (act. 11/9). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Montag, 23. März 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO).

1.3

Gegen vorerwähnten Entscheid erhob D._____, Einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der B._____ AG (vgl. act. 7), mit Eingabe vom 18. März 2026 (Poststempel) im Namen und mit Vollmacht der Schuldnerin (vgl. act. 4 und act. 6) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/3-7). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragte er die superprovisorische Anweisung des Konkursamtes, sämtliche getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen sowie die Anweisung des Handelsregisteramtes, die Eintragung "A._____ AG in Liquidation" sofort zu löschen (act. 2 S. 2).

1.4

Da die geltend gemachte Tilgung der Konkursforderung nicht belegt wurde und die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit ungenügend war, wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 19. März 2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift unvollständig ist und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden kann. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. Sodann wurde der Schuldnerin Frist angesetzt zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 8). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 9/1 und act. 12).

1.5

Mit Eingabe vom 29. März 2026 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) wurde eine Ergänzung der Beschwerdeschrift eingereicht (act. 13 und Beilagen act. 14/2-8).

1.6

Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2 und act. 13 zuzustellen.

2.

Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294 E. 3).

3.1

Die Schuldnerin liess in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 zusammengefasst geltend machen, die Konkurseröffnung sei aufgrund der damals noch offenen Forderung der Gläubigerin erfolgt. Diese Forderung sei zwischenzeitlich vollständig inklusive Zinsen, Betreibungs- und Gerichtskosten beglichen worden. Der "beiliegend detaillierte Bankauszug sowie die Zahlungsbelege" würden dies "zweifelsfrei und lückenlos" beweisen (act. 2 S. 4 und S. 6 f. sowie act. 5/4). Auch seien die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes durch Zahlung an das Konkursamt Embrach vom 11. März 2026 in Höhe von Fr. 1'600.– sichergestellt worden (act. 2 S. 4 und 9). In Widerspruch zur behaupteten Zahlung der Konkursforderung nach Konkurseröffnung wird in der Beschwerdeschrift sodann geltend gemacht, der Konkurs habe gar nicht eröffnet werden dürfen, da die "der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung einschliesslich Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und allfälliger Parteient- schädigung […] bereits vor Erlass des angefochtenen Konkursurteils vollständig getilgt worden" sei. Dies sei durch den eingereichten Bankauszug mit Valuta vor Konkurseröffnung sowie die ergänzenden Zahlungsbelege und die Bestätigung des Betreibungsamtes lückenlos nachgewiesen. Die Konkurseröffnung sei daher rechtswidrig und ohne weitere Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufzuheben (act. 2 S. 9). Selbst wenn die Prüfung der Zahlungsfähigkeit als erforderlich erachtet würde, wäre diese zu bejahen (act. 2 S. 2 ff. und S. 10 f.).

3.2

Zum Beleg der Tilgung der Konkursforderung wurde in der Beschwerdeschrift auf einen Auszug der UBS Switzerland AG verwiesen (act. 2 S. 4 und act. 5/4). Eingereicht wurde nur die erste Seite des vierseitigen Auszugs. Daraus ist ersichtlich, dass mit Valuta 3. Februar 2025 ein e-banking Sammelauftrag in Höhe von total Fr. 26'423.30 ausgeführt wurde, welcher 12 Einzeltransaktionen beinhaltete. Auf der einzig eingereichten Seite 1 des Dokuments sind jedoch nur zwei Zahlungen aufgeführt, nämlich Fr. 15'298.30 an die E._____ und Fr. 94.65 an die F._____ AG. Keine der beiden Zahlungen betrifft die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens. Ergänzende Zahlungsbelege oder eine Bestätigung des Betreibungsamtes, wonach die Konkursforderung der Gläubigerin getilgt worden sei, liegen entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht vor.

3.3

Die ergänzende Beschwerdeschrift vom 29. März 2026 (act. 13) wurde wie gesagt nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. Ziff. 1.2 und 1.5) und kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 2).

Selbst unter Berücksichtigung der verspäteten Eingabe vom 29. März 2026 (act. 13) und der entsprechenden Beilagen (act. 14/2-8) wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. So äussert sich der Vertreter der Schuldnerin zum wiederholten Mal über weite Strecken zu den rechtlichen Voraussetzungen der Konkursaufhebung, unterlässt es aber erneut, die behauptete Tilgung der Konkursforderung zu belegen. Vielmehr führt er in Widerspruch zur Beschwerde vom 18. März 2026 aus, die Schuldnerin stehe "unmittelbar vor der vollständigen Tilgung der streitigen Forderung sowie aller konkursrechtlicher Kosten" (act. 13 S. 2). Er beantragt eine kurze Frist zur Hinterlegung der restlichen Forderung und definitive Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Tilgung (act. 13 S. 5). Dies legt nahe, dass die Konkursforderung entgegen der unbelegten Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 noch nicht bezahlt wurde. Sodann betrifft die Konkursforderung die Rechnung-Nr. 2 für Beiträge 2023 (vgl. act. 11/2) und nicht wie in der ergänzenden Beschwerdeschrift dargestellt die Rechnung Nr. 3 vom 9. Februar 2026 für Beiträge 2024 in Höhe von Fr. 4'595.40 (act. 13 S. 2 und act. 14/5).

Dass die Konkursforderung in der Betreibung Nr. 1 bezahlt sein soll, ergibt sich entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 9) auch nicht aus dem verspätet eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Embrachertal vom 23. März 2026 (act. 14/2 S. 2). Aus diesem sind sodann ab dem Zeitraum 2025 15 nicht erledigte Betreibungen für Forderungen in sechsstelliger Höhe ersichtlich, teilweise versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "wird bezahlt", "muss bezahlt werden" oder "in Ratenzahlung", obschon in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, es bestünden keine offenen Betreibungen (act. 2 S. 6).

4.

Nach dem Gesagten wurde der geltend gemachte Konkurshinderungsgrund der Tilgung nicht nachgewiesen. Somit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO

6.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und von dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.

6.2

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Embrach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am: 27. April 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 74 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106 e Art. 142 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.