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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260118-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Urteil vom 13. April 2026

in Sachen

Schuldner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. März 2026 (EK260060)

Erwägungen

1.

1.1

Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber der im Handelsregister seit dem tt.mm.2022 eingetragenen Einzelunternehmung C._____. Die Einzelunternehmung bezweckt die Beratung, den Verkauf und die Reparatur von Lösungen für Zahlungssysteme, insbesondere von Bargeld und Bargeldlos und deren Zubehör (act. 7).

1.2

Am 14. Januar 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 11. März 2026 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 571.35 nebst Zins von Fr. 36.65 (5% seit 28. November 2024), Verzugszins von Fr. 40.90; Mahngebühr von Fr. 40.– sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 123.20, bzw. insgesamt Fr. 812.20 (Betreibung Nr. 1; act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] i.V.m. act. 10/1 und act. 10/2/2).

1.3

Am 13. März 2026 bezahlte der Schuldner die Konkursforderung samt Inkassokosten bzw. einen Betrag von Fr. 817.20 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt) ein (act. 5/4, act. 5/5.1 und act. 5/5.2). Gleichentags leistete der Schuldner einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– beim Konkursamt Winterthur-Wülflingen (fortan Konkursamt) zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive derjenigen der Vorinstanz (act. 5/5). Der Vorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– bezahlte der Schuldner am 18. März 2026 bei der Obergerichtskasse ein (act. 8).

1.4

Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2026 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 20. März 2026 (Datum der elektronischen Eingabe) Beschwerde bei der Kammer. Er beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).

1.5

Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11).

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1– 8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist aufgrund der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (nachstehend Ziff. 4.). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 12. März 2026 zugestellt (act. 10/8). Da das Ende der zehntägige Rechtsmittelfrist auf den Sonntag fiel, endete sie am Montag, 23. März 2026. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Der Schuldner ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

3.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2;5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2;5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).

4.

Der Schuldner hat die in Betreibung gesetzte Forderung per 13. März 2026 nachweislich vollumfänglich beglichen (vgl. act. 5/4, act. 5/5.1 und act. 5/5.2). Der Nachweis für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfahrens, einschliesslich jener des Konkursgerichts, sowie derjenige für das Rechtsmittelverfahren sind ebenfalls erbracht (act. 5/6 und act. 8). Damit belegt der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs.2 Ziff. 1 SchKG mit Urkunden.

5.

5.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).

Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung des Schuldners zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

5.2

Der Schuldner bringt vor, die Konkurseröffnung sei auf die bereits zuvor aufgegebene Selbständigkeit zurückzuführen. Die Konkursforderung und auch weitere Einträge im Betreibungsregister sowie offene Privatdarlehen würden auf diese Zeit zurückgehen (act. 2 Rz. 20). Da diese Altlasten die wirtschaftliche Existenz seiner Familie bedrohten, habe seine Ehefrau bzw. deren Mutter ihn mit Erbvorbezügen in der Höhe von insgesamt Fr. 43'000.– unterstützt (act. 2 Rz. 21). Die noch offenen Forderungen habe er bis auf zwei vollständig beglichen (act. 2 Rz. 23 ff. und Rz. 37 ff.). Die bestehende ZKB Rollover-Hypothek und das Privatdarlehen von D._____ würden regelmässig und ohne (Zins-) Rückstände abbezahlt (act. 2 Rz. 25–27).

Der Schuldner erläutert weiter, den Verbindlichkeiten stünden die gemeinsamen Kontoguthaben von gesamthaft per Ende Februar 2026 Fr. 21'672.52 gegenüber sowie der Marktwert der gemeinsamen Stockwerkeigentumswohnung von aktuell rund Fr. 1'750'000.– (act. 2 Rz. 29–31). Insgesamt würden er und seine Ehefrau als Wirtschaftsgemeinschaft über mehr Vermögen, als sie betreffende Passiven verfügen. Nach Begleichung aller offenen Betreibungen verblieben auf dem Lohnkonto seiner Ehefrau zudem rund Fr. 12'000.– (act. 2 Rz. 34).

Gemäss dem Schuldner steht die Forderung von E._____ und F._____ über Fr. 23'600.– (Betreibung Nr. 2) im Zusammenhang mit Mietzinsforderungen gegenüber der G._____ AG. Sie betreffe nicht ihn. Das Konkursverfahren gegen die eben genannte Unternehmung sei mit Urteil vom 24. November 2022 mangels

Aktiven eingestellt worden. Deshalb hätten die Ehegatten E._____/F._____ dann ihn persönlich betrieben. Gegen den erhobenen Rechtsvorschlag hätten die Ehegatten E._____/F._____ bis heute nichts unternommen (act. 2 Rz. 40 f.). Die Betreibung Nr. 3, mit der die H._____ Genossenschaft ihn für eine Forderung in der Höhe von Fr. 300'000.– betreibe, stehe ebenfalls im Zusammenhang mit der G._____ AG in Liquidation. Es handle sich um ein COVID-Darlehen, welches der Unternehmung gewährt worden sei. Das nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei im Januar 2026 rechtskräftig eingestellt worden, da ihm kein strafbares Verhalten habe nachgewiesen werden können. Entsprechend sei diese Forderung vorliegend nicht weiter beachtlich, zumal er privat keine Bürgschaft oder anderweitige Verpflichtungen aus diesem Kredit eingegangen sei (act. 2 Rz. 60).

Schliesslich macht der Schuldner Ausführungen zu seiner beruflichen Situation: Er habe die G._____ AG mit Sitz in I._____ im Jahr 2014 als Alleinaktionär von D._____ übernommen. Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe die Unternehmung stark betroffen, weshalb er einen COVID-Kredit – primär zur Deckung der Lohnzahlungen der Mitarbeitenden – beantragt habe. Per 9. November 2022 sei über die G._____ AG der Konkurs eröffnet worden (act. 2 Rz. 61 f.). Danach habe er, der Schuldner, die Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmen ohne weitere Mitarbeitende fortgesetzt. Aufgrund des schwierigen Geschäftsumfeldes und auch aus persönlichen Gründen (v.a. Familiengründung) habe er jedoch die Vorbereitungen zur Auflösung bzw. Löschung der Einzelunternehmung in Gang gesetzt. Durch die Konkurseröffnung seien diese unterbrochen worden. Nach Abwendung des Konkurses werde umgehend die Löschung angemeldet (act. 2 Rz. 63).

Der Schuldner erklärt, er sei seit Mai 2024 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und einem Pensum von 20% für die Stiftung J._____ tätig und erziele da einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'100.– (act. 2 Rz. 64). Seit August 2025 arbeite er zudem in einem bis im April 2026 befristeten Arbeitsverhältnis bei der K._____-Stiftung mit Aussicht auf Erhöhung des Pensums um weitere 10% und nahtloser unbefristeter Ausstellung. Das monatliche Nettogehalt betrage da rund

Fr. 4'800.–. Ab Mai 2026 seien monatlich netto ca. Fr. 5'300.– zu erwarten (act. 2 Rz. 65). Mit diversen Nebenbeschäftigungen (betriebliche Qualifikationsverfahren von Lehrabgängern, Leitung von überbetrieblichen Kursen, Prüfungsaufsicht beim Verein L._____) könne er ein Zusatzeinkommen von jährlich rund Fr. 20'000.– erwirtschaften (act. 2 Rz. 66–68 und Rz. 72). Zudem verdiene seine Ehefrau mit ihrem Teilzeitpensum von 40% als medizinische Praxisassistentin Fr. 2'750.– netto (inkl. Kinderzulagen; act. 2 Rz. 69). Die Familie sei somit in der Lage, die laufenden Kosten zu tragen und es resultiere darüber hinaus eine Sparquote von monatlich knapp Fr. 2'000.–, welche sich dank der Pensumserhöhung und den Zusatzverdiensten auf rund Fr. 3'650.– erhöhen werde. Damit seien genügend freie Mittel zur Verfügung, um die verbleibenden Verbindlichkeiten (Hypothek und Privatdarlehen) weiter abzuzahlen sowie allfällig unvorhergesehene Kosten zu tilgen (act. 2 Rz. 71–74).

5.3

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre. Der vom Schuldner eingereichte Auszug des Betreibungsamts Winterthur-Stadt vom 13. März 2026 weist keine Verlustscheine auf. Es finden sich darin 25 Betreibungen, welche sich seit November 2021 angesammelt haben. 11 Betreibungen, einschliesslich diejenige, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, hat der Schuldner an das Betreibungsamt oder direkt an den Gläubiger bezahlt. 8 Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Bei 6 Betreibungen hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben (act. 5/3). Betreffend Höhe und Art der Gläubigerschaft sind die Betreibungen sehr heterogen.

5.4

Wie bereits erwähnt, gibt der Schuldner an, bis auf zwei Forderungen, alle Ausstände per 18., 19. oder 20. März 2026 beglichen zu haben. Zum Nachweis reicht er diverse Bestätigungen ein (E-Mails, Zahlungsbelege, Kontobuchungsnachweise, Abrechnungen des Betreibungsamts, act. 2 Rz. 37 ff., act. 5/20–43). Die folgenden Betreibungen sind damit allesamt beglichen: Betreibung Nr. 4 (act. 5/20 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 5 (act. 5/21 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 6 (act. 5/25–26 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 7 (act. 5/27–28 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 8 (act. 5/29–30 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 9 (act. 5/31–32 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 10 (act. 5/33–34 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 11 (act. 5/37 i.V.m. act. 5/3), Betreibung Nr. 12 (act. 5/35–36 i.V.m. act. 5/3), sowie die drei weiteren offenen Forderungen der Gläubigerin Betreibung Nrn. 13, 14 und 15 (act. 5/38.1–40 i.V.m. act. 5/3).

5.5

Aus den eingereichten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass dem Konto der Ehefrau des Schuldners am 18. März 2026 Fr. 25'000.– und am 20. März 2026 Fr. 18'000.– gutgeschrieben wurden. Auftraggeberin war gemäss Buchungstext jeweils M._____, die Schwiegermutter des Schuldners (vgl. act. 5/10.1 i.V.m. act. 5/8 und act. 5/9). Per 20. März 2026 betrug der Saldo auf dem Konto der Zürcher Kantonalbank Nr. 16 Fr. 12'716.01 (act. 5/10.1). Auf dem Sparkonto der Ehefrau des Schuldners, ebenfalls bei der Zürcher Kantonalbank, Nr. 17 befanden sich per 18. März 2026 Fr. 2'560.56 (act. 5/10.5). Bei den weiteren Konten war der Saldo per Mitte März 2026 vernachlässigbar klein (act. 5/10.2–10.4).

5.6

Die eingereichten Buchungsauszüge der Zürcher Kantonalbank belegen weiter, dass der Schuldner seinen monatlichen Zahlungen an D._____, wie behauptet, seit Juni 2024 lückenlos nachkommt (act. 5/16).

5.7

Die Steuererklärung von 2024 bescheinigt einen Verkehrswert der Liegenschaft der Ehegatten A._____ von Fr. 784'000.– und sowohl eine Schuld in der Höhe von Fr. 935'125.– bei der Zürcher Kantonalbank als auch die Schuld in der Höhe von Fr. 820'382.– bei D._____ (act. 5/11 S. 7 und S. 13). Weitere Schulden sind nicht verzeichnet. Die eingereichte Dokumentation von N._____ bestätigt einen Marktwert zwischen Fr. 1,65 und 1,75 Mio für die Liegenschaft der Ehegatten A._____ (act. 5/18 S. 26). Die diesbezüglichen Behauptungen des Schuldners sind somit ebenfalls belegt.

5.8

Bei der Stiftung J._____ in O._____ verdiente der Schuldner im Jahr 2025 monatlich Fr. 3'158.40 netto (act. 5/46). Bei der Stiftung K._____ beträgt der vereinbarte Monatslohn für das 80% Pensum des Schuldners Fr. 5'600.– brutto. Der Schuldner reicht zudem eine E-Mail vom 26. Januar 2026 von P._____ von der Stiftung K._____ ein, worin er dem Schuldner zusichert, dass er ab dem 1. Mai 2026 in einem Pensum von 80–90% fest angestellt werde (act. 5/49). Weiter lie- gen Nachweise für die Nebentätigkeiten des Schuldners im behaupteten Umfang vor (act. 5/51–56). Von der Ehefrau des Schuldners liegt ein Lohnausweis für das Jahr 2025 vor, wonach sie monatlich rund Fr. 3'000.– netto verdient (act. 5/57). Insgesamt sind die Behauptungen des Schuldners zu den Vermögens-, Schuld- und Einkommensverhältnissen damit belegt. Es ist davon auszugehen, dass das monatliche Einkommen des Ehepaars A._____ die monatlichen Ausgaben, wie behauptet, übersteigt. Das eingereichte Budget (act. 5/19), welches neben der Abzahlung der Hypothek und des Darlehens von D._____ einen Überschuss verzeichnet, ist somit glaubhaft gemacht.

5.9

Zur Forderung des Ehepaars E._____/F._____ (Betreibung Nr. 2) ist dem Schuldner Folgendes zugute zu halten: Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Frist steht jedoch während eines allfälligen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Gemäss Praxis der Kammer bleiben daher in der Regel die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlags gestoppten Betreibungen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit unberücksichtigt (vgl. PS230116 vom 7. August 2023 E. 3.4.2. m.w.H.). Die fragliche Betreibung datiert vom 7. November 2022 und liegt damit heute deutlich mehr als zwei Jahre zurück. Folglich ist die genannte Praxis anwendbar und die Forderung für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit unbeachtlich.

5.10

Zur Forderung der H._____ Genossenschaft reicht der Schuldner die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Januar 2026 ein. Daraus wird ersichtlich, dass dem Schuldner weder im Zusammenhang mit der Kreditbeantragung noch in Bezug auf die Verwendung der erlangten Kreditmittel ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte (act. 5/43.1). Die Einstellungsverfügung ist rechtskräftig (act. 5/43.2). Damit hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass diese Forderung gegen ihn persönlich nicht durchsetzbar ist.

5.11

Der Schuldner hat somit nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass alle offenen Forderungen entweder abbezahlt oder aber gegen ihn nicht durchsetzbar sind. Die Darstellung seiner derzeitigen Arbeitssituation macht zudem glaubhaft, dass er sich beruflich neuorientiert und seine Geschäftstätigkeit mit der Einzelfirma faktisch aufgegeben hat und diese wird auflösen bzw. löschen. Mit der umfassenden und transparenten Darstellung seiner derzeitigen finanziellen Situation hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist, als die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wären.

6.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

7.

7.1

Die Prozesskosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Der Schuldner hat sie durch Zahlungsversäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Dem Schuldner ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Entscheidgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 300.– ist zu bestätigen.

7.2

Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung des Schuldners und Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die im Umfang von Fr. 100.– von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von gesamthaft Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3.

Das Konkursamt Winterthur-Wülflingen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Wülflingen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am: 13. April 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 74 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.