Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Nachlassstundung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler

Urteil vom 13. Mai 2026

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

Provisorische Sachwalterin: Verfahrensbeteiligte

betreffend Nachlassstundung

Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2026 (EC260006)

Erwägungen

1.

1.1

Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess am 10. Februar 2026 durch B._____ beim Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung stellen (act. 8/1).

1.2

Mit Entscheid vom 12. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für vier Monate bis 12. Juni 2026 die provisorische Nachlassstundung und setzte B._____ (nachfolgend provisorische Sachwalterin) antragsgemäss als provisorische Sachwalterin ein. Zugleich forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, bestimmte Unterlagen nachzureichen und Fragen zu beantworten. Zudem setzte sie der provisorischen Sachwalterin Frist an, um den Kostenvoranschlag für ihr Honorar zu beziffern und dessen Berechnungsgrundlage offenzulegen (act. 8/5).

1.3

Nach Eingang der Stellungnahme der provisorischen Sachwalterin zur Honorarabrechnung vom 13. Februar 2026 (act. 8/9), setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Februar 2026 den Stundenansatz der provisorischen Sachwalterin auf Fr. 150.– fest (act. 8/11). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 reichte die provisorische Sachwalterin weitere Unterlagen ein und beantwortete die an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen gemäss Entscheid vom 12. Februar 2026 (act. 8/15 mit Beilagen act. 8/16/1-14). Daraufhin lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und die provisorische Sachwalterin zur Anhörung betreffend eine allfällige Konkurseröffnung vor (act. 8/17/1+2), welche am 4. März 2026 stattfand (Prot. VI S. 7-12).

1.4

Mit Urteil vom 5. März 2026 eröffnete die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Mit dem Vollzug beauftragte sie das Konkursamt Altstetten- Zürich. Die Gerichtskosten setzte sie auf Fr. 200.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Der provisorischen Sachwalterin sprach sie kein Honorar zu (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/18, nachfolgend zitiert als act. 7).

1.5

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2026 rechtzeitig (vgl. act. 8/19; Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und die Abschreibung des Nachlassverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung (Abschreibung des Verfahrens) an die Vorinstanz. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Einschluss der vorläufigen Einstellung der Publikationen im SHAB und im Amtsblatt (act. 2 S. 2 f.).

1.6

Am 23. März 2026 überwies die Mutter der Beschwerdeführerin zur Befriedigung der offenen Betreibungen der Beschwerdeführerin und als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren auf das Konto der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 49'681.50 (EUR 55'000 zum Kurs von 0.9033; act. 6). Mit Verfügung vom 24. März 2026 nahm die Kammer davon Vormerk, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Zudem wurde die Obergerichtskasse angewiesen, von den bei ihr einbezahlten Fr. 49'681.50 einen Betrag von Fr. 1'000.– als Kostenvorschuss und den Rest als Hinterlegung zu verbuchen (act. 9).

1.7

Die vorinstanzlichen Akten (act. 8/1-26) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1

Gegen den Entscheid des Nachlassgerichtes über die Aufhebung der (provisorischen) Nachlassstundung und die Eröffnung des Konkurses im Sinne von Art. 293a Abs. 3 ZPO bzw. Art. 296a und b SchKG steht die Beschwerde nach der ZPO offen (BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, 3. A. 2021, Art. 296b N 14; Art. 295c sowie Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 194 Abs. 1 und 174 SchKG).

2.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Die Beschwerdebegründung hat sich deshalb sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1)

2.3

Was das Novenrecht im Beschwerdeverfahren anbelangt, geht die Regelung von Art. 174 SchKG jener gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vor (vgl. BGer 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025, E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können mit der Beschwerde Tatsachen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven), unbeschränkt geltend gemacht werden (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG enthält zwar auch eine abschliessende Aufzählung zulässiger echter Noven (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht). Diese sind jedoch auf die Konkurseröffnung nach vorgängiger Betreibung zugeschnitten. Daraus schliesst die Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung grundsätzlich nur unechte Noven zulässig sind (BGer 5A_660/2025 vom 5. November 2025, E. 2.3.2.; BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023, E. 2.1.3; BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.1; differenzierend betreffend Gläubigerverzicht bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers, BGer 5A_122/2022 vom 21. Juni 2022, E. 3.1; OGer ZH PS250392 vom 6. Januar 2026, E. 2.3; vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.5.1).

2.4

Das gerichtliche Nachlassverfahren unterliegt weitgehend dem Offizialgrundsatz. Insbesondere hat das Nachlassgericht, wenn offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, vor Ablauf der Stundung von Amtes wegen den Konkurs über die Schuldnerin zu eröffnen (Art. 296b lit. b SchKG). Das Nachlassgericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO); es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO). Die Bestimmung statuiert keinen uneingeschränkten, sondern den sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch: BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 296b N 11a). In dessen Anwendungsbereich wirkt das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts mit, doch es ist in erster Linie Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen; sie tragen die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 5A_172/ 2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.7.1-2).

3.

3.1

Das Nachlassverfahren kann durch Gesuch des Schuldners eingeleitet werden (Art. 293 lit. a SchKG). Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 1 und 3 SchKG). Während für die definitive Stundung "Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages" erforderlich ist (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG), d.h. ein Gelingen der Sanierung erwartet werden darf bzw. ein Nachlassvertrag realistische Chancen haben muss, ist die provisorische Stundung einzig zu verweigern und der Konkurs zu eröffnen, wenn "offensichtlich keine Aussicht" auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG). An die Bewilligung der provisorischen Stundung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist zu bewilligen, sofern nicht von Beginn an klar erkennbar ist, dass keine Aussichten auf eine Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehen. Nur in aussichtslosen bzw. hoffnungslosen Fällen soll das Nachlassgericht keine provisorische Stundung bewilligen, wobei zur Beurteilung ein Ermessen besteht (zum Ganzen: BGE 147 III 226 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die fehlende Aussicht auf Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt ergeht und eine bereits bewilligte, aber noch nicht abgelaufene provisorischen Nachlassstundung nachträglich widerrufen werden soll – auch in die- sem Fall ist vorausgesetzt, dass die fehlende Aussicht auf Sanierung offensichtlich ist (vgl. BGer_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.4.).

3.2

Das Mass an Sanierungschancen, welches vorhanden sein muss, damit nicht von offensichtlich fehlenden Sanierungsaussichten auszugehen ist, liegt im Ermessen des Nachlassgerichts. Zur Beurteilung dienen die Unterlagen, welche der Gesuchsteller gemäss Art. 293 lit. a SchKG einzureichen hat. Diese sollen dem Nachlassgericht erlauben, sich unter dem Aspekt der offensichtlich fehlenden Sanierungsaussichten eine Meinung zu bilden. Dabei reicht es aus, wenn der Schuldner aufzeigt, dass realistischerweise mit gewissen Sanierungschancen gerechnet werden kann, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sanierung gelingt, deutlich geringer ist als die Wahrscheinlichkeit ihres Scheiterns. Es muss gerechtfertigt erscheinen, das Bestehen von Sanierungschancen während der provisorischen Stundung durch einen Sachwalter näher abklären zu lassen (vgl. KUKO SchKG-HUNKELER, 3. A. 2025., Art. 293 N 18 ff. und N 26).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bzw. die provisorische Sachwalterin brachten im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst vor, sie (die Beschwerdeführerin) habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 80'000.– (act. 8/1 S. 1). Davon seien Fr. 41'407.87 bereits in Betreibung gesetzt. Die restlichen Fr. 38'000.– resultierten aus einem Konsumkredit bei der C._____ AG, welcher noch nicht betrieben worden sei, für welchen sie aber bereits Mahnungen für ausstehende Ratenzahlungen erhalte (act. 8/3/3 und act. 8/15 Ziff. II.10). Ab 1. August 2026 könne unter Berücksichtigung des Einkommens und der Ausgaben ihres Ehemannes mit einer monatlichen Sanierungsquote von Fr. 515.– gerechnet werden (act. 8/16/2); vor diesem Zeitpunkt stünde aufgrund einer bis August 2026 bestehenden Pfändung des Einkommens des Ehemanns noch keine Sanierungsquote zur Verfügung (vgl. act. 8/16/1, wonach eine negative Sanierungsquote von Fr. -557.– resultiert). Sie (die Beschwerdeführerin) sei bereit, das Verfahren um fünf Monate zu verlängern, um jene Monate zu kompensieren, in denen aufgrund der Lohnpfändung des Ehemannes keine Quotenzahlungen geleistet werden könnten (act. 8/15 Ziff. II.2). Ihre Familie bzw. ihre Mutter sei zudem bereit, das durch diese negative Sanie- rungsquote resultierende Manko von rund Fr. 2'000.– mit einer Schenkung auszugleichen (Prot. VI S. 9). Zudem könne die Sanierungsquote auch dadurch verbessert werden, dass die Lohnpfändung des Ehemannes noch angepasst werden könnte, da bei der Berechnung die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt worden seien. Sodann sei ein Gesuch um Prämienverbilligung hängig (Prot. VI S. 9). Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen über einen längeren Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen (act. 8/1 S. 1), ihr damaliger Arbeitgeber habe ihr gekündigt. Sie versuche aktiv, mit mehreren Ärzten eine Lösung zu finden (Prot. VI S. 10). Sie beziehe zurzeit ein Krankentaggeld (vgl. act. 8/3/1 und act. 8/16/1-2), werde sich aber unmittelbar nach erfolgter Genesung bei der Arbeitslosenvermittlung anmelden und die Arbeitslosenentschädigung geltend machen, bzw. eine geeignete Erwerbstätigkeit suchen (act. 8/15 Ziff. II.3). Ihr Ehemann sei im Moment aufgrund eines Arbeitsunfalls ebenfalls

nicht arbeitsfähig. Auch er sei in ärztlicher Behandlung und auf dem Weg zur Besserung, er sollte demnächst wieder arbeitsfähig sein (Prot. VI S. 11).

4.2

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien seit mehreren Monaten krankgeschrieben und würden ein Krankentaggeld beziehen, ohne dass sich konkrete Aussagen über eine baldige Genesung machen liessen. Aufgrund der bestehenden Lohnpfändung des Ehemanns könnten derzeit keine Sanierungsquoten abgeliefert werden. Auch nach Abschluss der Lohnpfändung seien die Sanierungsquoten aufgrund der Unsicherheit betreffend erneutem Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wie auch betreffend der Fortdauer ihres Anspruchs auf Krankentaggeld bloss spekulativer Natur und nicht ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Gewährung der provisorischen Nachlassstundungen hätten offensichtlich keine Aussichten auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestanden. Über die Beschwerdeführerin sei daher von Amtes wegen der Konkurs zu eröffnen (act. 7 E. II.4).

4.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, entgegen der Vorinstanz sei eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die provisorische Sachwalterin im Rahmen der Ver- handlung Möglichkeiten zur Verbesserung der Sanierungsaussichten vorgebracht habe. Insbesondere habe die Vorinstanz den Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu einer Schenkung bereit sei, nicht beachtet. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie durch ergänzende Befragung in Erfahrung hätte bringen können, wie weit die Unterstützung der Mutter gehen würde. Die Vorinstanz hätte so feststellen können, dass diese sogar soweit gehe, dass sie die fälligen Schulden begleichen würde. In Anbetracht der Bereitschaft der Mutter, ihre Tochter finanziell zu unterstützen, habe daher nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Nachlassstundung ausgegangen werden können (act. 2 Rz. 10 ff., Rz. 23, Rz. 27). Die Mutter der Beschwerdeführerin habe nach Erlass des angefochtenen Entscheides denn auch EUR 55'000.– beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt, womit die im Betreibungsregister verzeichneten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten sowie der Vorschuss des Rechtsmittelverfahrens bei Weitem gedeckt seien (act. 2 Rz. 12). Zusätzlich habe sie (die Beschwerdeführerin) beim Konkursamt Fr. 1'000.– zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens sowie der Kosten der Vorinstanz bezahlt. Dass die Mutter diese Kosten gedeckt habe, zeige, dass die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte Bestätigung tatsächlich gegolten habe und befolgt würde. Die Vorinstanz habe auch daher nicht von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausgehen dürfen (act. 2 Rz. 13). Nachdem sämtliche Betreibungen beglichen bzw. hinterlegt worden seien, verbleibe auf Seiten der Beschwerdeführerin lediglich eine reguläre Bankverpflichtung gegenüber der C._____ AG. Die fällig werdenden monatlichen Raten würde sie ordnungsgemäss begleichen. Auch hier würde ihr ansonsten ihre Mutter, welche über genügend Vermögen verfüge, notfalls zur Seite stehen (act. 2 Rz. 14). Darüber hinaus würde ihre Mutter sie auch hinsichtlich weiterer Rechnungen unterstützen. Eine Überschuldungssituation

liege jedenfalls klar nicht mehr vor (act. 2 Rz. 16). Der zentrale Unterschied, welcher die Vorinstanz für ihre negative Sanierungsprognose herangezogen habe, sei damit nachträglich weggefallen. Es handle sich um ein echtes Novum, welches zu berücksichtigen sei (act. 2 Rz. 26 f.). Jedenfalls wäre aber der Konkurs nun aufzuheben, da ein Konkursaufhebungsgrund vorliege (act. 2 Rz. 27 in fine). Sodann wäre die Konkurseröffnung unverhältnismässig (act. 2 Rz. 29).

4.4

Die Beschwerdeführerin bemängelt damit einerseits, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Konkurs über sie eröffnet, da eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sei.

4.4.1

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, die Vorinstanz habe die von der provisorischen Sachwalterin vorgebrachten Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Sanierungsaussichten (i.e. mögliche Anpassung der Lohnpfändung des Ehemannes, die zugesagte Unterstützung der Mutter bzw. der Familie im Umfang von Fr. 2'000.– sowie ein hängiges Gesuch um individuelle Prämienverbilligung) nicht beachtet und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, so lässt sie ausser Acht, dass die Vorinstanz insbesondere aufgrund der ungewissen Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer Sanierung schloss (vgl. act. 7 E. II.4.). Entsprechend erachtete die Vorinstanz die vorgebrachten möglichen Entlastungen der Ausgabeseite der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und die begrenzte Schenkung von Fr. 2'000.–, welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid durchaus erwähnte (vgl. act. 7 E. II.3), als nicht relevant. Nachdem sich das Gericht im Rahmen seiner Begründung auf die wesentlichen Überlegungen beschränken darf, auf welche es seinen Entscheid stützt (statt vieler: BGE 141 III 28, E. 3.2.4; BGE 138 I 232, E. 5.1.), kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie nicht näher auf einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist.

4.4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe bezüglich der Sanierungsaussichten die Unterstützungsbereitschaft ihrer Mutter zu wenig gewürdigt. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin bzw. die provisorische Sachwalterin indessen lediglich vor, dass sich die Familie bzw. die Mutter der Beschwerdeführerin dazu bereit erkläre, die negativen Sanierungsquoten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (vier Monate à rund Fr. 500.–) durch eine Schenkung zu begleichen (vgl. Prot. VI S. 9). Entgegen der Beschwerdeführerin behauptete sie vor Vorinstanz damit lediglich eine sehr beschränkte Bereitschaft ihrer Mutter, sie mit einem (einmaligen) Zuschuss von Fr. 2'000.–, welcher sodann an Auflagen geknüpft sein sollte (vgl. Prot. VI S. 9), zu unterstützen. Eine weitergehende Unterstützungsbereitschaft – und auch Unterstützungsmöglichkeit – war vor Vorinstanz damit weder behauptet noch belegt. Entsprechend musste die Vorinstanz aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass ihre Mutter gar bereit sein sollte, sämtliche Betreibungsschulden zu tilgen. Hätte diese Option bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Verfügung gestanden, so wäre ein Nachlassverfahren wohl auch gar nicht notwendig gewesen. Eine ergänzende Befragung drängte sich aufgrund der konkreten Aussagen der provisorischen Sachwalterin nicht auf und es kann der Vorinstanz diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Dass die Mutter die Beschwerdeführerin finanziell bis hin zu einer Sanierung unterstützt, ist jedenfalls ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum (vgl. oben E. 2.3 und nachfolgend E. 4.5.1 bezüglich der Hinterlegung der Betreibungsforderungen).

4.4.3

Abgesehen von diesen Beanstandungen bringt die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Einwendungen gegen die vorinstanzliche Feststellung, es bestünden offensichtlich keine Sanierungsaussichten, vor. Insbesondere äusserte sie sich nicht zur wesentlichen Erwägung der Vorinstanz, wonach eine Sanierung insbesondere aufgrund der Unsicherheiten bezüglich Krankentaggeldbezug sowie erneutem Stellenantritt der Beschwerdeführerin und ihres Mannes offensichtlich aussichtslos seien. Damit erübrigen sich Weiterungen dazu. Nachdem die Vorinstanz den Widerruf der Nachlassstundung insbesondere daran festmachte, bleibt es damit bei ihrer Feststellung, wonach die Sanierungsaussichten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unklaren Einkommenssituation offensichtlich schlecht waren (vgl. oben E. 4.2).

4.5

Die Beschwerdeführerin vertritt andererseits die Ansicht, der Konkurs sei aufzuheben, da mittlerweile sämtliche betriebenen Forderungen (einschliesslich Kosten und Zinsen) beim Obergericht hinterlegt worden seien und damit keine Überschuldungssituation mehr bestehe.

4.5.1

Die Mutter der Beschwerdeführerin überwies dem Obergericht des Kantons Zürich am 20. März 2026 EUR 55'000.– bzw. Fr. 49'681.50 (vgl. act. 5/3 und act. 6), wovon Fr. 1'000.– als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren bezogen wurden. Die hinterlegte Summe beträgt damit Fr. 48'681.50 (vgl. act. 9). Die Überweisung erfolgte nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides vom 5. März 2026, so dass es sich um ein echtes Novum handelt. Wie oben ausgeführt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass im Rechtsmittelverfahren gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung entgegen der Regelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nur unechte Noven zulässig sind, da die nach dieser Bestimmung zulässigen echten Noven nicht auf solche Verfahren zugeschnitten sind (vgl. oben E. 2.3 m.w.H.). Davon ausgehend wäre die Beschwerdeführerin mit ihrer nun vorgebrachten Hinterlegung sämtlicher Betreibungsforderungen nicht zu hören. Da die Hinterlegung der geschuldeten Forderung indessen in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Konkurseröffnung mit vorgängiger Betreibung ein zulässiges echtes Novum ist (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), stellt sich die Frage, ob sich vorliegend eine Erweiterung des strengen Novenrechts aufdrängt und das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte echte Novum vorliegend dennoch als zulässig zu erachten ist.

In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers nach Art. 190 SchKG entschied das Bundesgericht, wenn der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist nachweise, dass der Gläubiger seinen Konkursantrag nach dem Urteil zurückgezogen habe, sei dieses echte Novum zuzulassen (vgl. BGer 5A_122/2022 vom 21. Juni 2022, E. 3.1.). Das Bundesgericht geht dabei davon aus, dass diesfalls das echte Novum des Gläubigerverzichts (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) dem Verfahren, welches zur Konkurseröffnung geführt hat, nicht fremd ist und sich daher unter die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG subsumieren lässt. Entsprechend lässt das Bundesgericht in Verfahren nach Art. 190 SchKG auch eine Hinterlegung als echtes Novum zu, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers, welcher die Konkurseröffnung erwirkte, hinterlegt (vgl. BGE 135 III 31, Regeste).

Ob sich eine Relativierung der Rechtsprechung zum Novenrecht auch in Nachlassverfahren, in denen der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet wird, aufdrängt, liess die hiesige Kammer in der Vergangenheit offen (vgl. OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. IV.3.). Diese Relativierung ist in der vorliegenden Konstellation abzulehnen: Mit Blick darauf, dass der Konkurs unabhängig vom Antrag eines Gläubigers und damit ohne Verbindung zu einer bestimmten (Betreibungs-)Forderung eröffnet wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG genannte Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung auf das durch den Schuldner selbst eingeleitete Nachlassverfahren übertragen liesse. Es ist nicht klar, welcher Gläubiger welche Forderung geltend machen würde, die zu hinterlegen wäre (vgl. dazu auch LORANDI, Hinterlegung durch den Schuldner im Rechtsmittelverfahren gegen den Konkurseröffnungsentscheid, ZZZ 73/2026 S, 23). Da das Nachlassverfahren nicht auf eine bestimmte Gläubigerkategorie beschränkt ist (vgl. BSK SchKG-BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., Art. 293 N 4) und damit nicht nur die betriebenen Schulden, sondern sämtliche im Schuldenruf angemeldeten Forderungen zu berücksichtigen sind (so auch sinngemäss die provisorische Sachwalterin, act. 8/15 Ziff. II.10), kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es würden nur die Gläubiger, die bereits ein Betreibungsverfahren eingeleitet haben, die Hinterlegung verlangen. Entsprechend genügt auch die Hinterlegung sämtlicher betriebener Forderungen nicht, wobei es der Kammer vorliegend ohnehin nicht möglich wäre, zu prüfen, ob mit der hinterlegten Summe auch sämtliche Kosten und Zinsen gedeckt wären. Das Novum nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG lässt sich damit nicht auf das Nachlassverfahren, welches durch ein Schuldnergesuch eingeleitet wurde, übertragen und es rechtfertigt sich für diese Fallgruppe keine Relativierung des strengen Novenrechts. Im Resultat deckt sich dies auch mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach eine nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides erwirkte Sanierung als neues Vorbringen nicht zu beachten wäre (OGer ZH PS250113 vom 12. Juni 2025, E. 2.4.3.; vgl. auch BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.1., wonach im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden könne, innerhalb der Beschwerdefrist sei die Überschuldung beseitigt worden).

4.5.2

Nach dem Gesagten handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nun sämtliche betriebenen Forderungen hinterlegt, um ein echtes Novum, welches in diesem Verfahren nicht zulässig ist. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin daraus weder ableiten, dass eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sei, noch dass der Konkurs gestützt auf Art. 174 SchKG aufzuheben wäre.

4.5.3

Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass in analoger Anwendung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ein Konkursaufhebungsgrund bejaht werden könnte, so hätte die Beschwerdeführerin diesfalls auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. BGer 5A_122/2022 vom 21. Juni 2022, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin müsste daher ihre weiteren offenen Schulden zurückbezahlen und ihre laufenden Kosten ordentlich bedienen können. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Zwar lassen sich aus den vorinstanzlichen Akten zumindest zu ihren laufenden Ausgaben Rückschlüsse ziehen (vgl. act. 8/16/1-2); jedoch bleibt auch im Beschwerdeverfahren ihre Einkommenssituation mehrheitlich unklar. Zudem fehlen detaillierte Angaben zu ihrem Kredit bei der C._____ AG. So sind etwa die Rückzahlungsbedingungen oder die Restlaufzeit nicht bekannt. Mangels entsprechender Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der belegten Überweisung an die C._____ AG in der Höhe von Fr. 2'950.– (act. 5/9) um die von ihr zu begleichende monatliche Kreditrate handelt. Dass sie diese – inklusive ihrer weiteren Lebenshaltungskosten – aus ihrem nicht näher bestimmten Einkommen decken kann, erscheint unwahrscheinlich. So gab sie im Rahmen des Nachlassverfahrens auch an, dass sie mit diesen Ratenzahlungen im Verzug sei (vgl. act. 8/15 Ziff. II.10). Somit ist davon auszugehen, dass sie auf die weitere Unterstützung ihrer Mutter angewiesen wäre. Letztere hat diese denn auch zugesichert (vgl. act. 5/8). Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, ob es sich bei der Unterstützung um Schenkungen handelt, oder ob die Beschwerdeführerin von der Mutter lediglich neue Darlehen erhält. Zudem verfügte die Mutter per 1. Januar 2026 zwar über nennenswerte Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 280'000.– (vgl. act. 5/7). Zu ihrer Lebenssituation sind jedoch keine weiteren Informationen bekannt. So ist unklar, wie hoch die Lebenskosten der Mutter sind, ob sie erwerbstätig ist, eine Altersrente bezieht oder ob sie ihre laufenden Kosten durch Vermögensverzehr deckt. Die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könnte vorliegend damit nur ungenügend geprüft werden. Aufgrund der Akten erscheint es nicht glaubhaft, dass sie aus eigener Kraft ihre laufenden Verbindlichkeiten decken könnte. Somit wäre der Konkurs auch aus diesem Grund nicht aufzuheben.

4.6

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, die Konkurseröffnung sei unverhältnismässig, so verkennt sie, dass, nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, es bestehe offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung, das Gesetz ausdrücklich die Konkurseröffnung anordnet (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG). Auch diese Rüge ist damit unbegründet.

4.7

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ist der Konkurs über die Beschwerdeführerin neu zu eröffnen. Das Konkursamt Altstetten-Zürich ist mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen.

5.

Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3 und 5).

6.

6.1

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 48'681.50 an das Konkursamt zu überweisen.

6.2

Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 13. Mai 2026, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 48'681.50 an das Konkursamt Altstetten-Zürich zu überweisen.

6.

Schriftliche Mitteilung an – die Beschwerdeführerin, – die provisorische Sachwalterin, – die Vorinstanz, – das Konkursamt Altstetten-Zürich sowie im Dispositiv an – das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein, sowie – im Dispositiv an die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich und – an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler

versandt am: 15. Mai 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 251, Art. 255, Art. 293a, Art. 320, Art. 321 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.