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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260124-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller

Urteil vom 28. April 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2026 (EK260366)

Beschwerdeanträge: (act. 2/1; act. 10, sinngemäss)

Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2026 sei aufzuheben.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag (Fr. 2'905.--) dem Betreibungsamt Zürich 4 zu überweisen.

5.

Das Betreibungsamt Zürich 4 wird angewiesen, den Betrag von Fr. 2'905.-- als (Teil-)Zahlung für die Rechnung der eidgenössischen Steuerverwaltung (Betreibung Nr. …) entgegenzunehmen und dies der Schuldnerin zu bestätigen. Ein allfälliger nach Deckung der Forderung, Zinsen und Kosten sich ergebender Überschuss ist der Schuldnerin auszuzahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

7.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Schmidt

versandt am: 29. April 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 239 e Art. 318 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.