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Wiederherstellung einer Frist

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS260130-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler

Urteil vom 24. April 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederherstellung einer Frist (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf

Erwägungen

1.1

Am 3. Februar 2026 stellte das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt (fortan Betreibungsamt) dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … zu. Am 19. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 stellte das Betreibungsamt fest, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei (act. 6/2).

1.2

Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 5. Februar 2026 an einer Grippe erkrankt und bis zum 16. Februar 2026 mehr oder weniger mit Fieber und Husten im Bett gelegen. Ausserdem sei sein Geschäftspartner C._____ an Krebs erkrankt und seit dem 10. Januar 2026 wieder notfallmässig für einige Tage im Spital gewesen. Aufgrund seines chronischen Fatigue Syndroms in Kombination mit seiner Grippeerkrankung und der Erkrankung seines Geschäftspartners habe er seinen gewohnten Rhythmus nicht mehr einhalten und nicht alle Dinge fristgerecht erledigen können (act. 6/1).

1.3

Mit Urteil vom 4. März 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer seine Grippeerkrankung nicht belegt habe. Da der Beschwerdeführer als Privatperson betrieben worden sei, sei die Erkrankung seines Geschäftspartners sodann nicht relevant. Gestützt auf seine Ausführungen sei ferner zu vermuten, dass er trotz seiner Grippeerkrankung jemanden mit der Erhebung des Rechtsvorschlages hätte beauftragen können. Dass der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag trotz seiner Grippeerkrankung nicht telefonisch oder per E-Mail hätte erheben können, sei von ihm überdies weder behauptet worden noch zu erwarten gewesen. Betreffend das Fristversäumnis sei somit mindestens von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer gelinge es mithin nicht, glaubhaft darzulegen, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu wahren. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien somit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Wie- derherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen sei (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/6, Rz. 5 f. und Dispositiv-Ziffer 1).

1.4

Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2026 (eingegangen am 26. März 2026) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/7/3). Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie sinngemäss die Gutheissung seines Wiederherstellungsgesuchs. Notfalls sei sodann eine entsprechende Verhandlung anzusetzen (act. 2 S. 1).

2.1

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 83 f. GOG. In § 84 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Es steht ihr somit frei, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (Art. 327 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. A. 2024, Art. 327 N 1).

2.2

Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-7) wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif, womit sich eine Verhandlung erübrigt (vgl. E. 2.1. hiervor).

3.1

Der Beschwerdeführer bejaht das Vorliegen einer unverschuldeten Unmöglichkeit oder eines entschuldbaren Fristversäumnisses und wiederholt seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (vgl. E. 1.2). Im Weitern habe er betreffend seine Grippeerkrankung nie behauptet, ein Arztzeugnis zu haben. Es sei aber sehr wohl bekannt, dass in diesem Winter eine stärkere Grippewelle kursiert sei. Da sein Geschäftspartner damals hospitalisiert gewesen sei, habe er diesen sodann nicht beauftragen können, Rechtsvorschlag zu erheben. Auch habe er keine andere Person mit der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags beauftragen können, weil er alleine lebe. Aufgrund seines chronischen Fatigue Syndroms in Kombination mit seiner Grippeerkrankung und der Krebserkrankung seines Geschäftspartners habe er nicht alles fristgerecht erledigen können. Die von der Vorinstanz angenommene leichte Fahrlässigkeit sei daher nicht gegeben. Es handle sich hierbei um eine unverschuldete Unmöglichkeit und ein unverschuldetes Versäumnis. So steuere er weder die Krebserkrankung seines Geschäftspartners noch sei er für die Grippewelle verantwortlich (act. 2).

3.2

Der Beschwerdeführer macht sodann abermals Ausführungen zur Begründung des Rechtsvorschlages und zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge (act. 2). Wie von der Vorinstanz richtig erwogen (vgl. act. 5 E. 2), gehen diese Vorbringen an der Sache vorbei. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet einzig das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

3.3

Betreffend die Fristwiederherstellung kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 5 E. 4). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine schwere Grippe, bei welcher keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen, keinen Wiederherstellungsgrund darstellt (BGE 112 V 255 E. 2a; BGer,5D_167/2022 vom 17. November 2022 E. 1; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, 3. A. 2021, Art. 33, N 12). Die Vorinstanz begründete überzeugend, weshalb im vorliegenden Fall kein unverschuldetes Hindernis vorliegt (vgl. act. 5 E. 5 f.). Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Betreffend seine Grippeerkrankung räumt er sogar ein, dass er diese nicht belegt habe. Indem der Beschwerdeführer ferner ausführt, dass er trotz Grippe einen Teil der Tätigkeiten seines damals hospitalisierten Geschäftspartners übernommen habe, bestätigt er die vorinstanzliche Vermutung, wonach er trotz seiner Grippe zur rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags hätte in der Lage sein müssen sei dies persönlich, postalisch, per Telefon, via E-Mail oder über eine Vertretung. Er legt diesbezüglich insbesondere nicht dar, weshalb er den Rechtsvorschlag nicht telefonisch oder per E-Mail hätte erheben können. Der Beschwerdeführer zeigt folglich nicht glaubhaft auf, dass er unverschuldet ausserstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu wahren. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben. Es ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am: 28. April 2026