Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260139-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 8. Mai 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. März 2026 (EK260114)
Erwägungen
1.1
Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 24. März 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'320.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. September 2025 (Fr. 65.80), Fr. 20.65 Verzugszins, Fr. 40.– Mahngebühr und Fr. 148.– Betreibungskosten, mithin total Fr. 2'594.85 (act. 3; act. 9).
1.2
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 2. April 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Bereits am 31. März 2026 war bei der Obergerichtskasse der übliche Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– eingegangen (act. 8). Mit Verfügung vom 7. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Zeit habe, die Beschwerde zu ergänzen (act. 13). Mit Eingabe vom 15. April 2026 reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung (act. 15) samt Beilagen (act. 16/14–39) ein. Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 20).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–12). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1
Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwer- deverfahren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht gelassen werden kann.
2.2
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).
3.1
Die Schuldnerin belegt, dass ihr Rechtsvertreter der Gläubigerin am 31. März 2026 per Instant-Zahlung Fr. 2'829.05 zur Tilgung der Konkursforderung überwies (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/3). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von Fr. 2'594.85 bzw. übersteigt diese (act. 11). Die Schuldnerin belegt sodann, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/4). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nachgewiesen.
3.2
Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können.
Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).
Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die
(volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
3.3.1
Die Schuldnerin ist seit mm. 2013 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Beratungs- und Managementdienstleistungen (act. 7).
3.3.2
Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit September 2023 acht Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 8'182.57 offen, wobei sich alle im Stadium der Konkursandrohung befinden. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 5/6).
3.3.3
Zu den offenen Betreibungen führt die Schuldnerin aus, sie habe der Gläubigerin am 31. März 2026 zwei weitere Zahlungen von Fr. 2'383.05 und Fr. 447.50 geleistet, womit die beiden offenen Betreibungen Nr. 1 und 2 getilgt seien (act. 2 Rz. 10). Auch die Betreibung Nr. 3 im Betrag von Fr. 4'585.80 sei inzwischen beglichen worden (act. 2 Rz. 12). Diese Zahlungen sind belegt (act. 5/7, 5/8 u. 5/10). Weiter erklärt die Schuldnerin, die Forderung der eidgenössischen Steuerverwaltung (Betreibung Nr. 4) von Fr. 762.22 habe nicht an diese bezahlt werden können. Zur Deckung der Forderung und eventueller weitere Kosten sei daher ein zusätzlicher Betrag von Fr. 1'500.– beim Obergericht hinterlegt worden. Auch dies ist belegt (act. 5/9). Damit sind sämtliche offenen Betreibungsschulden getilgt bzw. hinterlegt.
3.3.4
Zum allgemeinen Geschäftsgang führt die Schuldnerin aus, sie erbringe zusammen mit weiteren Beratern Dienstleistungen für Dritte. Sie verrechne ihre erbrachten Beratungsdienstleistungen an die C._____ GmbH, die ihrerseits Rechnungen an die akquirierten Kunden stelle. Sie sei Gesellschafterin der C._____ GmbH und D._____ sei der Vorsitzende der Geschäftsführung der C._____ GmbH (act. 15 Rz. 1). Für bereits erbrachte Dienstleistungen habe sie am 23. März 2026 und 1. April 2026 Rechnungen über Fr. 20'825.– resp. Fr. 13'670.– an die C._____ GmbH gestellt (act. 15 Rz. 2), welche bereits durch Akontozahlungen beglichen worden seien (act. 15 Rz. 3). Die entsprechenden Rechnungen mit den vermerkten Akontozahlungen wurden beigelegt (act. 16/19–
20). Weiter erklärt die Schuldnerin, u.a. für drei Firmen bzw. Vereinigungen seien Beratungsdienstleistungen erbracht worden (act. 15 Rz. 4 i.V.m. act. 16/21–28). Die Firmen werden auf den Rechnungen erwähnt (act. 16/19–20). In den Akten finden sich sodann verschiedene weitere Dokumente der C._____ GmbH (Assessment/Offerten/Analysen/Angebote) für die erwähnten Kunden (act. 16/21– 28). Unterzeichnete Aufträge wurden – abgesehen von einem unterzeichneten Service Agreement zwischen der C._____ GmbH und einer der drei Firmen (act. 16/23) – aber keine eingereicht. Damit bleibt die Auftragslage unklar. Insbesondere ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, ob sie (überhaupt) Leistungen der Schuldnerin (oder nur der C._____ GmbH) betreffen. Die Schuldnerin rechnet für das Jahr 2026 mit einem Umsatz von Fr. 160'000.– und listet auf, wie sie diesen Umsatz zu erzielen gedenkt (act. 15 Rz. 6). Dabei handelt es sich indes weitgehend um blosse Behauptungen der Schuldnerin, was den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht genügt. Ferner fehlen auch Angaben zur Auftragslage der Vorjahre, weshalb unklar bleibt, ob sich die Auftragslage tatsächlich verbesserte, wie die Schuldnerin angibt (act. 15 Rz. 5). Die Schuldnerin macht weiter geltend, in den Monaten März und April 2026 Leistungen in der Höhe von Fr. 28'000.– erbracht zu haben (act. 15 Rz. 7 i.V.m. act. 16/29). Dabei handelt es sich ebenfalls um blosse Behauptungen der Schuldnerin. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein Umsatz in entsprechender Höhe erzielt werden konnte, liegen keine vor. Ebenfalls fehlt ein aktueller Kontoauszug. Es wurde einzig eine Liste mit einer Zusammenstellung von Kontobewegungen eingereicht, woraus Belastungen in der Höhe von Fr. 24'413.18 und Gutschriften von Fr. 24'475.– von Januar 2026 bis Ende März 2026 hervorgehen (act. 16/38). Auch dabei handelt es sich lediglich um Behauptungen der Schuldnerin, welche wenig aussagekräftig sind. Insbesondere ist nichts über den aktuellen Kontostand bekannt.
Die von der Schuldnerin eingereichten Steuerunterlagen und Jahresrechnungen 2023–2025 weisen sodann auf erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hin (vgl. act. 16/15–17). So ergibt sich aus den Steuerunterlagen für das Jahr 2023, dass nur ein Reingewinn von Fr. 2.69 erzielt werden konnte bzw. nach Verlustanrechnung des Vorjahres betrug der Verlust gar Fr. 47'884.– (act. 16/14). Für das
Jahr 2024 belief sich der Verlust auf Fr. 19'661.– bzw. nach Verlustanrechnung des Vorjahres auf Fr. 67'545.– (act. 16/15). Die Jahresrechnung 2025 weist demgegenüber (vermeintlich) einen Gewinn von Fr. 21'796.91 aus bzw. nach Verlustanrechnung des Vorjahres einen Verlust von Fr. 45'748.74 (act. 16/17). Die Schuldnerin räumt ein, dass eine Überschuldung vorliege, macht aber geltend, dass bereits Sanierungsmassnahmen getroffen worden seien. So seien die offenen Rechnungen der E._____ AG vom Geschäftsführer D._____ in der per 31.12.2025 bestehenden Höhe von Fr. 54'728.25 privat übernommen worden, womit die Überschuldung reduziert worden sei (act. 15 Rz. 8). Die unterzeichnete Schuldübernahme wurde beigelegt (act. 16/30). Soweit ersichtlich ist die Forderung der E._____ AG in der eingereichten Bilanz 2025 bereits nicht mehr enthalten, zumal lediglich Kreditoren von Fr. 14'191.20 aufgeführt wurden. Ohne die Schuldübernahme wäre das Geschäftsergebnis für das Jahr 2025 somit wesentlich schlechter ausgefallen und es wäre anstatt des vermeintlichen Gewinns von rund Fr. 20'000.– ein Verlust von Fr. 30'000.– bzw. nach Verlustanrechnung von rund Fr. 100'000.–. Dies wirft erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der Schuldnerin auf. Die Schuldnerin war in den letzten Jahren weder in der Lage, einen Gewinn zu erzielen, noch ihren Verlustvortrag zu reduzieren. Dies spricht klar gegen ein funktionierendes Geschäftsmodell und weist auf anhaltende und nicht bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten hin. Dass im Jahr 2026 gar ein Gewinn von Fr. 59'000.– erwirtschaftet werden soll (vgl. act. 2 Rz. 17), erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht glaubhaft.
Die getroffenen Sanierungsmassnahmen vermögen an der desolaten finanziellen Situation der Schuldnerin nichts Wesentliches zu ändern: Die Schuldnerin erklärt zwar für verschiedene bilanzierte Darlehen resp. Kontokorrentguthaben lägen Rangrücktrittserklärungen vor (act. 15 Rz. 8). Sie reicht je eine unterzeichnete Rangrücktritterklärung von F._____ über Fr. 5'577.70 (act. 16/32) und von G._____ über Fr. 27'000.– ein (act. 16/33). Die Rangrücktrittserklärung von D._____ über Fr. 13'404.02 ist hingegen nicht unterzeichnet (act. 16/31), weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann. Damit liegen Rangrücktrittserklärungen über Fr. 32'577.70 vor, womit die Überschuldung zwar abgedeckt werden kann. Der Kapitalverlust bleibt aber weiterhin bestehen. Die Schuldnerin belegt weiter, dass ihr Überbrückungsdarlehen von F._____ von Fr. 6'000.– und H._____ von Fr. 3'000.– für den Fall der Konkursaufhebung gewährt würden (act. 16/35 u. 16/36). Damit verfügte sie zwar über liquide Mittel um die offenen Kreditoren von Fr. 9'027.50 zu decken (act. 15 Rz. 16 i.V.m. act. 16/37). Es handelte sich aber lediglich um eine Schuldumschichtung, zumal die Schuldnerin auch diese Darlehen bis zum 27. April 2027 zurückzuzahlen hätte. Mit welchen Mitteln sie dies tun könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Schuldnerin erklärt schliesslich, die Büroräumlichkeiten befänden sich im Haus des Geschäftsführers, weshalb der Mietzins einstweilen gestundet werden könne (act. 15 Rz. 15). Eine Stundungsvereinbarung wurde nicht eingereicht. Im Übrigen würde auch dies nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Situation der Schuldnerin beitragen.
3.3.5
Die Schuldnerin legt zwar glaubhaft dar, Sanierungsmassnahmen getroffen zu haben. Wie sie es aber abgesehen davon schaffen möchte, die Rentabilität des Unternehmens sicherzustellen, legt sie nicht dar. Angesichts der schlechten Ergebnisse der vergangenen Geschäftsjahre, des nach wie vor bestehenden Kapitalverlustes und der fehlenden objektiven Anhaltspunkte für eine Umsatzsteigerung ist die Zahlungsfähigkeit trotz der getroffenen Sanierungsmassnahmen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
5.2
Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'500.– dem Konkursamt Wädenswil zu überweisen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Freitag, 8. Mai 2026, 9:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Das Konkursamt Wädenswil wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'500.– dem Konkursamt Wädenswil zu überweisen.
4.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 u. act. 15, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am: 8. Mai 2026