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Konkurs

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260141-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 3. Juni 2026

in Sachen

Gläubiger und Beschwerdeführer

gegen

Schuldnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurs

Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 27. März 2026 (EK260198)

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 27. März 2026 setzte das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) den Entscheid über das Begehren des Gläubigers und Beschwerdeführers (fortan Gläubiger) um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Schuldnerin) einstweilen bis zum Entscheid des Nachlassgerichtes über das Zustandekommen eines Nachlassvertrages aus (act. 6).

Gegen diese Verfügung erhob der Gläubiger rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene "Entscheid des Bezirksgericht Uster (Konkursgericht) vom 27.03.2026, Gewährung der provisorischen Nachlassstundung, sei aufzuheben" (act. 2 S. 1).

2.

Der Entscheid des Konkursgerichtes kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (FREIBURGHAUS/AFHELDT in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 321 N 13 ff.). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).

3.

Zur Begründung bringt der Gläubiger vor, die Nachlassstundung diene lediglich der Vermögensverschleppung, wodurch seine Position massiv verschlechtert werde. Der Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigte der Schuldnerin, C._____ (der sich auch C'._____ nenne), habe bereits eine neue Firma in den USA, die D._____, gegründet, die als Sales Partnerin diene. In E._____ hergestellte Geräte würden über die D._____ weltweit verkauft. Der Erlös wandere entweder direkt zu D._____ oder einer der F._____ Filialen z.B. in G._____, Slowenien. Sobald in E._____ keine Teile mehr für die Produktion vorhanden seien, werde diese komplett eingestellt und die Geräte würden vom Markt verschwinden. Der Sachwalter habe seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er zugelassen habe, dass die Schuldnerin während der Nachlassstundung Vermögenswerte beiseite schaffe. Die Nachlassstundung sei aufzuheben, da eine realistische Aussicht auf Sanierung im Sinne von Art. 293 SchKG offensichtlich fehle. Die Schuldnerin weise seit dem 1. Januar 2026 keine operativen Einnahmen mehr aus und befinde sich in einer desaströsen finanziellen Lage, wie sich aus dem Betreibungsregister ergebe. Eine Fortführung der Stundung führe lediglich zu einer weiteren Schmälerung der Konkursmasse zu Lasten der Gläubiger ohne Aussicht auf einen bestätigungsfähigen Nachlassvertrag (act. 2).

4.a) Gemäss Art. 293a SchKG bewilligt das Nachlassgericht unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere vermögenssichernde Massnahmen, sofern die gemäss Art. 293 lit. a SchKG erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs. Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein (Art. 293b SchKG).

b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 gab das Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Uster dem Stundungsgesuch der Schuldnerin vom 4. Februar 2026 statt. Es gewährte ihr eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten bis 10. Juni 2026, da aufgrund der eingereichten Unterlagen die Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages nicht offensichtlich aussichtslos sei. Weiter bestellte es die von der Schuldnerin vorgeschlagene Sachwalterin H._____ AG (Mandatsleiter: lic. iur. X._____) als provisorische Sachwalterin mit dem Hinweis, dass der Sachwalterbericht bis spätestens 3. Juni 2026 dem Gericht einzureichen sei (act. 7/4). Gemäss Art. 293d SchKG ist die Anfechtbarkeit der Gewährung einer provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisori- schen Sachwalters ausdrücklich ausgeschlossen. Erst gegen die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung kann ein Rechtsmittel ergriffen werden.

5.

Bei der angefochtenen Verfügung des Konkursgerichts vom 27. März 2026 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO (DIKE-Komm ZPO-KAUFMANN/ KAUFMANN, 3. A., Art. 124 N 6; SEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 124 N 3 f.). Solche Verfügungen sind nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn es das Gesetz vorsieht, oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Art droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Aussetzung des Entscheides über das Konkursbegehren bedeutet eine Sistierung des Konkursverfahrens nach Art. 126 ZPO. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen eine Sistierung zulässig.

6.a) Nach Art. 293c SchKG hat die provisorische Stundung die gleichen Wirkungen wie die definitive. Während der Stundung kann gegen den Schuldner, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Art. 297 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsverbot erfasst nur Betreibungshandlungen der Vollstreckungsorgane, da nur damit die Betreibung "eingeleitet oder fortgesetzt" wird. Betreibungshandlungen, die während der Stundung vorgenommen werden, sind nichtig und damit unbeachtlich. Laufende Betreibungsverfahren, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung bereits angehoben waren, fallen indes nicht dahin, sondern werden sistiert. Ein endgültiger Wegfall erfolgt erst mit der richterlichen Bestätigung des Nachlassvertrages oder mit der Eröffnung des Konkurses. Während der hängigen Stundung gestellte Betreibungs- oder Rechtsöffnungsbegehren sind keine Betreibungshandlungen im umschriebenen Sinn. Solche Begehren sind vom Betreibungsamt bzw. vom Gericht entgegenzunehmen, dürfen aber erst nach Wegfall der Stundung vollzogen oder beurteilt werden. Gleiches muss für das Konkursbegehren gelten. Diese Beschränkung der Gläubigerrechte bewirkt, dass der Schuldner während der Stundung vor rechtlichen Angriffen seiner Gläubiger weitgehend geschützt ist. Auch wird dadurch gewährleistet, dass die Gläubiger während der Nachlassstundung grundsätzlich gleichbehandelt werden (KUKO

SchKG-HUNKELER, 3. A., Art. 297 N 1 und N 12 ff.; BSK SchKG II-BAUER/LUGIN- BÜHL, 3. A., Art. 297 N 11 ff.).

b) Das während der hängigen Nachlassstundung gestellte Konkursbegehren des Gläubigers stellt nach dem Gesagten keine unzulässige Betreibungshandlung dar. Dem Konkursgericht ist es jedoch verwehrt, während der Stundung darüber zu entscheiden; vielmehr hat es mit dem Entscheid bis zur Beendigung der Stundung zuzuwarten. Dadurch wird der Schuldnerin wie gesehen eine Schonfrist gewährt, um während ihrer Sanierungsbemühungen nicht von Gläubigern belangt zu werden. Deshalb setzte die Vorinstanz den Entscheid über das Konkursbegehren bis zum Entscheid des Nachlassgerichtes über das Zustandekommen eines Nachlassvertrages zu Recht aus. Dabei hatte sie die Erfolgsaussichten einer Sanierung der Schuldnerin nicht vertieft zu prüfen; dies ist dem Nachlassgericht vorbehalten. Auch die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Aussetzung des Konkursverfahrens, die sich der Sache nach (auch) gegen die Nachlassstundung als solche richten (act. 2), sind im Nachlassverfahren zu erheben. Darauf ist hier nicht näher einzugehen.

Wenn das Nachlassgericht die Sanierung bewilligt bzw. den Nachlassvertrag bestätigt oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, kann die Vorinstanz das Konkurseröffnungsverfahren abschreiben (Art. 242 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt ist zuzuwarten, da die Vorinstanz ausnahmsweise – so bei einem Rückzug des Sanierungsbegehrens oder einem Nichteintretensentscheid des Nachlassgerichtes – noch über das Konkursbegehren entscheiden muss (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A., Art. 173a N 1b ). Auch vor diesem Hintergrund ist die Sistierung des Konkursverfahrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

c) Die Vorinstanz setzte das Konkursverfahren in Anwendung von Art. 173a SchKG aus. Diese Vorschrift sieht in Abs. 1 vor, dass das Konkursgericht das Verfahren aussetzen kann, wenn der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlass- oder Notstundung einreicht. Die Norm bezweckt, Konkurse über sanierungsfähige Unternehmungen zu vermeiden. Ist ein laufendes Konkursverfahren wegen eines eingereichten Stundungsgesuches auszusetzen, so muss dies umso mehr gelten, wenn das Konkursbegehren erst während einer bereits bewilligten Stundung gestellt wird. Denn entscheidend ist, dass das Konkursgericht der Entscheidung des Nachlassgerichtes nicht vorgreift (KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. A., Art. 173a N 1b f.). Das Vorgehen der Vorinstanz, ihren

Entscheid auf Art. 173a SchKG zu stützen, ist demnach nicht zu beanstanden, auch wenn sich die vorliegende Konstellation, in welcher das Konkursbegehren erst während laufender Nachlassstundung (und nicht umgekehrt) gestellt wird, nicht explizit aus dem Wortlaut ergibt.

7.

Die Kritik des Gläubigers am angefochtenen Entscheid ist demzufolge unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss wird der Gläubiger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 53 analog i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gläubiger und Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten).

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: 4. Juni 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 126, Art. 242, Art. 319 e Art. 321 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.