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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260161-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 22. Mai 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 (EK260741)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 21. April 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 20'135.– nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2025 zuzüglich CHF 79.70 sowie Betreibungskosten von CHF 255.20 (total damit CHF 21'649.05, act. 8 [Aktenexemplar]).

1.2

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 24. April 2026 (Datum der Überbringung) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (zur Rechtzeitigkeit act. 9/11). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 24. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne (act. 6); da die Schuldnerin bereits einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet hatte, wurde von einer entsprechenden Fristansetzung abgesehen (vgl. act. 4/12). Am 27. April 2026 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde und reichte diverse Unterlagen nach (act. 10 f.). Daraufhin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 28. April 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 ergänzte die inzwischen vertretene Schuldnerin ihre Beschwerde nochmals innert der Rechtsmittelfrist (act. 15 f.; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

3.

Die Schuldnerin belegt, dass die gesamte Konkursforderung in der Betreibung Nr. 1 beglichen wurde (act. 11/3 betreffend 3. Quartalsabrechnung 2024). Zudem hat sie die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'200.– vorgeschossen (act. 4/4 = act. 11/4). Damit hat die Schuldnerin belegt, dass sie die gesamte Konkursforderung getilgt resp. hinterlegt hat.

4.1

Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.4). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.).

4.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein aktueller Auszug des Betreibungsamtes Zürich 1, der Betreibungen im Zeitraum vom 4. Mai 2021 bis 30. April 2026 umfasst (act. 17/15). In dieser Zeit wurde die Schuldnerin – nebst der vorliegenden Konkursforderung – 42 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag sämtlicher Betreibungen beläuft sich – abzüglich der vorliegenden Konkursforderung – auf rund CHF 345'000.–. Aktuell sind noch sechs Betreibungen über rund CHF 182'000.– offen: Bei fünf Betreibungen wurde bislang der Zahlungsbefehl zugestellt, ohne dass Rechtsvorschlag erhoben wurde; eine Betreibung befindet sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine sind keine registriert.

4.2.1

In Bezug auf die Forderung des Kantons St. Gallen über CHF 71'259.45 (Betreibung-Nr. 2) macht die Schuldnerin geltend, diese Quellensteuerforderungen würden ihre Kunden und nicht sie betreffen. Dies bestätige das Steueramt (act. 15 S. 10 oben). Aus der eingereichten E-Mail des Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 7. November 2023 geht zwar kein Zusammenhang zwischen der darin erwähnten Stornierung der Abrechnungen 2021 und der Betreibungsforderung hervor (act. 17/16). Da die Betreibung bereits im August 2022 eingeleitet, seit dann jedoch nicht mehr weiterverfolgt wurde, ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie den Betrag von CHF 71'259.45 nicht schuldet.

4.2.2

Die Forderung der B._____ GmbH über CHF 4'410.50 (Betreibung-Nr. 3) bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sondern macht lediglich geltend, sie stünde mit der Gläubigerin "in Verhandlung" (act. 15 S. 10 Mitte). Abgesehen davon, dass diese Behauptung unbelegt blieb, ist auch unklar, was sie daraus ableiten möchte. Folglich ist die Forderung im vollen Umfang zu berücksichtigen.

4.2.3

Die Schuldnerin anerkennt die Forderung der C._____ von CHF 22'088.61 (Betreibung-Nr. 4; act. 15 S. 10 unten). Zu berücksichtigen ist, dass sie mit der Gläubigerin eine Ratenzahlung vereinbart hat, gemäss der die geschuldete Forderung in drei Raten (zweimal je CHF 8'000.– sowie CHF 6'088.61) bis zum 20. Juli 2026 beglichen werden soll (act. 17/17).

4.2.4

Die Forderungen der D._____ über CHF 7'480.90 (Betreibung-Nr. 5) sowie über CHF 47'797.90 (Betreibung-Nr. 6) anerkennt die Schuldnerin (act. 15 S. 11 oben). Dass sie mit der Gläubigerin eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat, konnte sie nicht glaubhaft darlegen, handelt es sich bei der einzig eingereichten Urkunde in dieser Hinsicht doch um ein nur von ihr unterzeichneten Ratenabzahlungsplan (act. 17/18).

4.2.5

Schliesslich ist auch die Forderung der E._____ AG über CHF 28'691.30 (Betreibung-Nr. 7) als Betreibungsschuld zu berücksichtigen. Weshalb die Schuldnerin lediglich von einer Forderung von CHF 26'691.30 ausgeht, lässt sie offen (vgl. act. 15 S. 11 Mitte). Eine Abzahlungsvereinbarung konnte die Schuldnerin nicht glaubhaft machen.

Folglich ist von Betreibungsschulden im Gesamtumfang von rund CHF 110'000.– auszugehen.

4.2.6

Neben den Betreibungsschulden macht die Schuldnerin per 29. April 2026 Schulden von gesamthaft CHF 284'750.26 geltend (act. 15 S. 7 unten). In diesem Gesamtbetrag sind allerdings auch vier Betreibungsschulden mitberücksichtigt (vgl. act. 17/10: Forderung der C._____ [C._____], E. 4.2.3. vorstehend; Forderungen der D._____, E. 4.2.4. vorstehend; Forderung der E._____ AG, E. 4.2.5. vorstehend). Da diese bereits in den Betreibungsschulden enthalten sind, sind diese von den restlichen Schulden abzuziehen. Folglich ist von weiteren Kreditoren im Umfang von rund CHF 179'000.– auszugehen.

Demnach ist aktuell von offenen Schulden von insgesamt rund CHF 289'000.– auszugehen (Betreibungsschulden von CHF 110'000.– und weitere Kreditoren von CHF 179'000.–).

4.3

Als Aktivum sind zunächst die Bankguthaben der Schuldnerin bei der UBS in Höhe von gerundet CHF 63'000.– zu berücksichtigen (act. 15 S. 7 i.V.m. act. 17/7). Ferner reicht die Schuldnerin eine Debitorenliste ein und macht Forderungen im Gesamtumfang von CHF 437'532.59 geltend (act. 15 S. 7 unten i.V.m. act. 17/9). Darüber hinaus behauptet sie noch nicht fakturierte Leistungen im Ge- samtumfang von CHF 435'019.15 (act. 15 S. 7 unten i.V.m. act. 17/11). Selbst erstellte Debitorenlisten ohne erläuternde Angaben und Belege genügen grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung. Zugunsten der Schuldnerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr detaillierte Übersicht handelt und diese mit den zahlreichen geschäftlichen Aktivitäten, welche insbesondere der Kontoauszug (act. 17/6) widerspeigelt, summarisch in Einklang gebracht werden kann. Auch wenn die Schuldnerin keine Belege – wie bspw. (Akonto-)Rechnungen, Verträge, Korrespondenzen etc. – einreicht, erscheinen die Forderungen gestützt auf die Gesamtheit der eingereichten Belege gerade noch glaubhaft. Folglich ist davon auszugehen, dass genügend finanzielle Mittel verfügbar sind, um die aufgelaufenen Schulden in rund zwei Jahren abzutragen. Der Umstand, dass die Schuldnerin Forderungen in Höhe von über CHF 435'000.– – und damit ca. 25% des Umsatzes von 2025 (vgl. act. 17/8 Seite 1 der Erfolgsrechnung) – noch nicht in Rechnung stellte, lässt allerdings vermuten, dass sie das Inkasso der Forderungen vernachlässigte.

4.4

Aus der Bilanz per Ende 2025 geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahr 2025 einen Gewinn nach Steuern von CHF 60'836.– bilanzierte, während sie im Jahr davor einen Gewinn von CHF 59'759.81 verbuchte (act. 15 S. 7 i.V.m. act. 17/8 letzte Seite der Erfolgsrechnung). Letzteres deckt sich mit der eingereichten Steuererklärung 2024, wobei anzumerken ist, dass diese – ebenso wie der ihr beiliegende Lohnausweis 2024 – auf den 21. April 2026 datiert ist (act. 11/10), d.h. dem Tag der Konkurseröffnung. Für das Jahr 2025 liegt noch keine Steuererklärung vor. Aus dem Jahr 2023 resultierte für das Steuerjahr ein Gewinnvortrag von CHF 188'652 (Steuererklärung 2023, act. 11/11 S. 3), der Gewinnvortrag ins Steuerjahr 2025 beträgt CHF 248'612 (act. 11/10 S. 3). Aufgrund der zahlreich verbuchten Ein- und Ausgänge (vgl. act. 17/13) sowie der gestellten hohen Rechnungen (vgl. vorstehende Erwägung) ist überdies von einer regen Geschäftstätigkeit der Schuldnerin auszugehen.

4.5

Zusammenfassend kann einstweilen davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Zahlungsschwierigkeiten hauptsächlich dem Umsatzeinbruch durch Wegfall der grössten Kundin (vgl. act. 2 S. 3) und dem nachlässigen Inkasso ge- schuldet sind. Durch die zu erwartenden Zahlungseingänge und die rege Geschäftstätigkeit erscheint es einstweilen glaubhaft, dass die Schuldnerin ihre Altlasten innert absehbarer Zeit wird abtragen können und sie ihren aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Die Schuldnerin erscheint deshalb nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid, weswegen ihre Zahlungsschwierigkeiten als nur vorübergehend zu erachten sind. Ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit scheint gegeben, auch wenn aufgrund des Umstands, dass mehr als die Hälfte der Betreibungen nur im Zeitraum der letzten zwölf Monate eingeleitet wurden (vgl. act. 17/15), Bedenken bestehen. Auch die Tatsache, dass über die Schuldnerin bereits zum zweiten Mal der Konkurs eröffnet wurde (vgl. act. 5 Eintrag 7), lässt gewisse Zweifel aufkommen. Immerhin liegt die erste Konkurseröffnung bereits knapp neun Jahre zurück, weshalb ein Zusammenhang mit den aktuellen Zahlungsschwierigkeiten kaum mehr anzunehmen ist.

Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist damit gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde, an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären und sie substantiierte Ausführungen zu ihren Belegen, insbesondere zu den noch offenen Forderungen zu ihren Gunsten machen müsste.

Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

6.

Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'600.– (CHF 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 15, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: 22. Mai 2026