Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260170-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 19. Mai 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher und Notar X._____
gegen
B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. April 2026 (EK260798)
Erwägungen
1.
Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 24. April 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 6'068.40 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2026 [recte: 2025] zuzüglich Fr. 148.-- Betreibungskosten (act. 8 und act. 9/2/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. Mai 2026 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 9/11). Zudem leistete die Beschwerdeführerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht üblicherweise erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/22).
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgreich einen Verfahrensfehler des Konkursgerichts geltend macht oder durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Als Konkursaufhebungsgrund kann eine Schuldnerin insbesondere auch geltend machen, die Forderung der Gläubigerin schon vor Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt zu haben, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird diesfalls aber nur dann abgesehen, wenn auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt wurden (BGE 151 III 574 E. 3.4). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch (falls es darauf ankommt) ihre Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend und belegt, die Konkursforderung bereits am 17. April 2026 und damit vor Konkurseröffnung beim Betreibungsamt beglichen zu haben (act. 2 S. 2 und act. 5/3). Des Weiteren bezahlte die Beschwerdeführerin der Obergerichtskasse am 4. Mai 2026, mithin nach Konkurseröffnung, Fr. 400.-- zur Deckung der vorinstanzlichen Gerichtskosten (act. 5/22 und act. 7), und legt eine Bestätigung des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 30. April 2026 vor, wonach sie ebenfalls nach der Konkurseröffnung zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- geleistet hat (act. 5/21). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. Da die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts erst nach der Konkurseröffnung erfolgte, hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
3.2
Die Zahlungsfähigkeit einer Schuldnerin ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 140 III 610 E. 4.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat also aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Überdies gelten erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4; OGer/ZH, PS260006 vom 26. Januar 2026 E. 3.2).
3.3
Die Beschwerdeführerin ist seit dem tt.mm.2020 als AG mit Sitz in C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (zuvor Sitz in D._____) und bezweckt … (act. 6). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie verfüge aktuell über keine Liquidität, sie könne ihren finanziellen Verpflichtungen aber nachkommen. Sie verfüge im Zusammenhang mit einem Überbauungsprojekt in E._____ per 31. Juli 2025 über offene grundpfandgesicherte Forderungen in der Höhe von Fr. 19'382'957.91. In den Jahren 2022 und 2023 habe sie festgestellt, dass die Finanzierung des Projekts F._____ stocke und die Gesellschaft deshalb saniert werden müsse. Dazu seien im 4. Quartal 2023 Verhandlungen mit allen Projektinvestoren geführt worden und Herr G._____ habe als neuer Hauptinvestor für das Überbauungsprojekt gewonnen werden können. Herr G._____ sei bereit, die vier sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke in E._____ sowie das Neubauprojekt F._____ zu einem Kaufpreis von Fr. 17'567'0413.79 zu erwerben. Zwischenzeitlich seien zwischen dem potenziellen Käufer, der "H._____ AG", der Beschwerdeführerin und den Gläubigern, die in das Projekt F._____ investiert hätten, Vereinbarungen abgeschlossen worden, mit welchen sämtliche Schulden der Beschwerdeführerin übernommen oder getilgt würden. Dazu würden insbesondere auch die beiden Gläubiger gehören, welche Betreibungen eingeleitet hätten. Die Kaufpreiszahlung werde teilweise in bar, teilweise durch Schuldübernahme seitens der Käuferin erfolgen, wobei die Gläubiger auf einen grossen Teil ihrer Zins-Forderungen verzichten würden. Im Kaufpreis sei auch ein Betrag von Fr. 25'000.-- enthalten, welcher zur Ablösung eines Mietzinsdepots führe und ihr somit als Liquidität zur Verfügung stehe. Zur Zeit seien noch Verhandlungen über eine Aufrundung auf Fr. 17'600'000.-- im Gange, um zusätzliche Liquidität sicherzustellen. Auch mit der I._____ AG, welche die Verwertung des Grundstückes E._____-Gbbl. Nr. 1 eingeleitet habe, sei eine Vereinbarung getroffen worden und diese sei bereit, die Grundpfandrechte freizugeben und das Pfandverwertungsbegehren zurückzuziehen. Weiter sei der Gläubiger J._____, welcher unter anderem für die Verzöge- rungen der Umsetzung des Projekts F._____ verantwortlich sei, bereits mit Bezahlung eines Betrags von Fr. 4'300'000.-- durch den Hauptinvestor Herrn
G._____ abgelöst worden. Zusätzlich bestünden zehn weitere Kreditoren mit offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 22'926.55. Weiter sei der Verwaltungsrat immer bereit, die notwendige Liquidität einzuschiessen, falls es notwendig werde (act. 2 S. 2 ff.).
3.4
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 9 (act. 5/4) weist per 28. April 2026 keine Verlustscheine, indes vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 470'745.20 aus, wovon nebst der Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 6'068.40 vermerkt) eine weitere Betreibung über Fr. 3'054.60 bereits durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt wurde. Demnach bestehen derzeit noch zwei offene Betreibungen im Betrag von Fr. 461'622.20, wovon eine Betreibung über Fr. 161'622.20 neu eingeleitet wurde und sich die andere Betreibung über Fr. 300'000.-- im Stadium der Konkursandrohung befindet. Hinzu kommen nach Angaben der Beschwerdeführerin offene Kreditoren in Höhe von Fr. 22'926.55 (vgl. act. 5/19). Ferner stützen die eingereichten Jahresrechnungen die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich (seit längerem) in einem finanziellen Engpass befindet, hat sie doch bereits in den Jahren 2021-2023 Verluste in Höhe von Fr. 33'971.31, Fr. 84'682.08 und Fr. 69'557.25 erwirtschaftet (act. 5/6-7). Aktuellere Jahresrechnungen reichte die Beschwerdeführerin nicht ein.
3.5
Diesen Verbindlichkeiten stehen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin grundpfandgesicherte Forderungen in Höhe von Fr. 19'382'957.91 gegenüber. Dazu reicht die Beschwerdeführerin allerdings nur eine von ihr erstellte Liste ein, welche keine aktuellen Zahlen aus dem laufenden Jahr enthält, und es fehlt gänzlich an Belegen zur angeblichen Grundpfandsicherung der Forderungen (act. 5/5). Ebenfalls fehlt es an einschlägigen Belegen für die Behauptung, Herr G._____ bzw. die H._____ AG sei neuer Hauptinvestor und werde der Beschwerdeführerin für die vier Grundstücke und das diesbezügliche Neubauprojekt
F._____ einen Kaufpreis von Fr. 17'567'413.79 bezahlen. Die dazu eingereichte Projektbroschüre ist dafür ungeeignet und auch der als act. 5/9 eingereichte Auftrag an die Amtsschreiberei zur Errichtung eines Grundstückkaufvertrages vermag nichts beizutragen, zumal er einzig seitens der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist. Daran ändern auch die eingereichten Verkaufszustimmungsverträge mit den Investoren (act. 5/10) und die Verträge über die Begründung einer Forderung und Aktienandienung zwischen den Investoren und der H._____ AG, welche nur von der Beschwerdeführerin für die Investoren unterzeichnet sind (act. 5/11add; mit Ausnahme von act. 5/11v), nichts. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft zu machen, dass mit der angeblich vereinbarten Übernahme aller Verbindlichkeiten durch die H._____ AG auch die offenen und in Betreibung gesetzten Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin über Fr. 300'000.-- und Fr. 161'622.20 getilgt würden. In den zu dieser Behauptung eingereichten E-Mails gibt einerseits die H._____ AG selbst an, die Vereinbarung mit dem Gläubiger der Betreibung Nr. 2 zur Ablösung der Forderung sei nur bis 30. April 2026 befristet gewesen (act. 5/12), und andererseits stellt der Gläubiger der Betreibung Nr. 161'622.20 lediglich in Aussicht, die Betreibung zurückzuziehen, sobald die Vereinbarung umgesetzt worden sei (act. 5/13), wobei überdies aus der E-Mail nicht hervorgeht, welche Vereinbarung gemeint ist. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin lediglich pauschal, der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sowie Herr G._____ würden bei Notwendigkeit die fehlende Liquidität einschiessen. Hierfür fehlt es gänzlich an einer verbindlichen Erklärung oder anderen Indizien, welche diesen Umstand glaubhaft erscheinen liessen. Schliesslich lässt sich auch aus den weiteren Ausführungen und dazu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten ihrer Zahlungsfähigkeit ableiten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
3.6
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erkennbar sind. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, die unbestrittenermassen bestehende Illiquidität zu beheben und insbesondere die in Betreibung gesetzten Schulden zu tilgen. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3 und 5).
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 400.-- an das Konkursamt Altstetten-Zürich zu überweisen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 19. Mai 2026