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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260188-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Urteil vom 4. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ des Kanton Zürichs [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Mai 2026

Erwägungen

1.

1.1

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt einen Sanitärbetrieb (act. 6).

1.2

Am 16. März 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Mit Urteil vom 13. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'980.60 nebst Zins zu 5% seit dem 9. Oktober 2025, Fr. 24.85 Verzugszins und Fr. 183.20 Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1; act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/13).

1.3

Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. Mai 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und stellt einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2; Beilagen act. 5/3–6).

1.4

Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde die Schuldnerin unter detaillierter Nennung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkursaufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit einstweilen verweigert. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 7). Per 20. Mai 2026 bezahlte die Schuldnerin diesen bei der Kasse des Obergerichts (act. 11).

1.5

Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (überbracht) samt Beilagen (act. 13/7–24) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 12).

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1– 14). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist aufgrund der vollständigen Be- friedigung der Gläubigerin zu verzichten (nachstehend Ziff. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 18. Mai 2026 zugestellt (act. 10/14/1). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist am 28. Mai 2026 abgelaufen. Die Beschwerde und die Ergänzung erfolgten beide rechtzeitig. Die Schuldnerin ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

3.

Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zum Konkurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem solchen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (BGE 151 III 574 E. 3.4.).

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung während der Beschwerdefrist muss ebenfalls einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10).

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

Die Schuldnerin hat die Konkursforderung per 12. Mai 2026 und damit vor Konkurseröffnung nachweislich vollumfänglich beglichen (act. 5/5). Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts jedoch nicht vor der Konkurseröffnung, sondern erst (zusammen mit den Kosten des Konkursamtes) am 15. Mai 2026 und damit nach der Konkurseröffnung vom 13. Mai 2026 sichergestellt hat, liegt ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG (Tilgung nach Konkurseröffnung) vor. Die Nachweise für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich jener des Konkursgerichts, sowie derjenige für das Rechtsmittelverfahren sind jedenfalls erbracht (act. 5/6 und act. 11). Damit belegt die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG mit Urkunden.

4.

4.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft erscheint: Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

4.2

Die Schuldnerin bringt in ihrer ergänzenden Beschwerde vor, sie sei eine sehr einfach strukturierte Gesellschaft mit sehr geringer Kostenstruktur. Sie werde vom Wohnort des Gesellschafters aus betrieben und beschäftige neben dem Gesellschafter selbst keine Mitarbeitenden (act. 12 Rz. 3). Trotz Konkurseröffnung sei sie finanziell gesund, zahlungs- und überlebensfähig. Der Grund für die Konkurseröffnung liege nicht in der fehlenden Zahlungsfähigkeit, sondern einzig in der Nachlässigkeit der Geschäftsführung zur rechtzeitigen und vollumfänglichen Bezahlung der Konkursforderung (act. 12 S. 3).

4.3

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug weist keine Verlustscheine aus. Es finden sich darin 19 Betreibungen, welche sich seit Februar 2024 angesammelt haben. Bei dreien wurden die Gläubiger nach Verwertung befriedigt. Bei 12 Betreibungen (inkl. der Konkursforderung) hat die Schuldnerin die ausstehenden Zahlungen an das Betreibungsamt bezahlt, drei im Gesamtbetrag von Fr. 13'655.10 befinden sich im Stadium der Einleitung der Betreibung und bei einer im Betrag von Fr. 9'931.– hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben (act. 13/8).

Die Schuldnerin bringt zur Betreibung Nr. 2 vom 2. Mai 2024 über den Betrag von Fr. 6'875.65 der C._____ [Stiftung] vor, sie habe die Forderung bereits im Jahr 2024 beglichen, weshalb diese die Betreibung nicht mehr weiterverfolgt habe (act. 12 S. 6). Dazu reicht sie einen Kontoauszug der C._____ vom 6. Januar 2025 ein. Darauf ist ersichtlich, dass die Schuldnerin im Jahr 2024 Fr. 6'375.35 einbezahlt hat. Der Auszug weist schliesslich aber auch einen Negativsaldo von Fr. 6'051.35 aus (act. 13/19). Aufgrund der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann immerhin davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin diese Betreibung nicht weiterverfolgen kann. Folglich ist sie in der Berechnung der noch offenen Forderungen nicht zu berücksichtigen.

Die Betreibung Nr. 3 vom 12. Januar 2026 über den Betrag von Fr. 9'931.– von D._____ bestehe aus Sicht der Schuldnerin klarerweise nicht. Deshalb habe sie Rechtsvorschlag erhoben und den Fall bei der Rechtsschutzversicherung angemeldet. Bei D._____ handle es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter im Stundenlohn, der nach der Kündigung plötzlich zusätzliche Lohnforderungen gestellt habe, obschon er gar nicht mehr für die Schuldnerin gearbeitet habe (act. 12 S. 6 unter Hinweis auf act. 13/20–21). Diese Forderung ist trotz erhobenem Rechtsvorschlag im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da der Gläubiger sie derzeit noch fortsetzen bzw. ein Rechtsöffnungsverfahren anheben könnte.

Die Betreibung Nr. 4 vom 4. März 2026 über Fr. 6'509.45 der Schweizerischen Eidgenossenschaft sei eine unbestrittene Mehrwertsteuerforderung. Sie könne mit den liquiden Mitteln bezahlt werden. Gleich verhalte es sich mit der Betreibung Nr. 5 vom 23. April 2026 über den Betrag von Fr. 270.– des Kantons Zürich (act. 12 S. 7). Diese beiden Forderungen sind zu berücksichtigen.

Zusammengefasst ist nach dem Gesagten folglich noch von drei zu berücksichtigenden offenen Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 16'710.45 auszugehen und nicht – wie von der Schuldnerin behauptet – Fr. 6'779.45 (vgl. act. 12 S. 7 unten).

Bei Betrachtung des Betreibungsregisterauszugs fällt auf, dass die angefallenen Betreibungen vorwiegend von öffentlich-rechtlichen Gläubigern angehoben wurden. Betragsmässig variieren sie zwischen tief dreistellig bis hoch vierstellig. Die Art und Höhe der Betreibungen lässt weder auf grundsätzliche Zahlungsschwierigkeiten noch auf eine grundsätzlich schlechte Zahlungsmoral schliessen, sondern vielmehr auf eine grobe Nachlässigkeit, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt (vgl. dazu die Äusserungen der Schuldnerin selbst act. 12 S. 5).

4.4

Die Schuldnerin verfügte per 21. Mai 2026 über Fr. 9'590.56 auf ihrem Firmenkonto der E._____ [Bank] (act. 13/17). Dieser Betrag reicht nicht aus, um die offenen Betreibungen abzuzahlen. Die Schuldnerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr Zwischenabschluss weise gegenüber dem Gesellschafter ein Darlehen in der Höhe von Fr. 46'597.– aus. Dieses könne auf erstes Verlangen hin erhältlich gemacht werden, entweder durch Einbehalt von Lohn oder durch Einzahlung von Geldern durch den Gesellschafter. Diese jederzeitige Zahlungsbereitschaft zeige und beweise auch die Überweisung von Fr. 30'000.– per 12. Mai 2026. Alleine von seinem E._____-Konto könne der Gesellschafter – falls erforderlich und in Anrechnung an seine Darlehensschulden – umgehend nochmals einen Betrag von Fr. 10'378.48 überweisen. Beim Gesellschafter handle es sich um eine vermögende Person, der Miteigentümer einer Liegenschaft in F._____ sei (act. 12 S. 10). Aus der eingereichten Kopie des Kontoauszugs wird zwar nicht klar, welche Bank und welches Konto betroffen ist. Die Gutschrift über Fr. 30'000.– per 12. Mai 2026 von G._____ ist jedoch ersichtlich (act. 13/22 letzte Seite). Weiter liegt ein von G._____ unterzeichneter Bankomat-Ausdruck vor, wonach sich auf einem Konto der E._____ per 22. Mai 2026 Fr. 10'378.48 befinden (act. 13/23). Damit hat die Schuldnerin knapp glaubhaft gemacht, dass sie bzw. ihr Gesellschafter insgesamt über rund Fr. 20'000.– liquide Mittel verfügt. Damit wäre die Schuldnerin grundsätzlich in der Lage alle offenen Forderungen unverzüglich abzuzahlen. Hinzu kommt der eingereichte Auszug aus dem Grundbuch, wonach G._____ zusammen mit seinem Bruder zufolge Erbschaft Eigentümer von Liegenschaften in H._____ und F._____ geworden sind (act. 13/24). Die Liegenschaft selbst kann zwar nicht (kurzfristig) in flüssige Mittel verwandelt, jedoch allenfalls belehnt werden. Wie hoch der Wert dieser Liegenschaften ist, ist freilich nicht aktenkundig. Ebenso unklar ist, ob bereits eine Hypothek darauf liegt.

4.5

Die Schuldnerin erklärt weiter, das aktuelle Geschäft laufe gut. Im laufenden Kalenderjahr habe sie bereits Einnahmen von über Fr. 140'000.– erzielen können. Sie erhalte täglich neue Aufträge und sei voll ausgelastet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie nicht nur eigene Kunden betreue, sondern auch für grössere Gesellschaften mit viel Auftragsvolumen als Subunternehmer (z.B. für die I._____ AG) tätig sei. Die in dieser Funktion erwirtschafteten Erlöse beliefen sich im Jahr 2026 auf Fr. 22'452.85. Auch die Geschäftsaussichten seien sehr gut. Sie habe mit der J._____ AG einen Werkvertrag mit einem Auftragsvolumen von über Fr. 100'000.– betreffend Arbeiten an einem Mehrfamilienhaus in Obfelden abschliessen können. Die Ausführung der Arbeiten sei ab August 2026 geplant (act. 12 S. 10 f.). Gemäss eingereichter und unterzeichneter Debitorenliste bestehen offene Ausstände von gesamthaft Fr. 76'638.05 (act. 13/14). Die entsprechenden Rechnungen sind bis auf eine angehängt. Neben den offenen Betreibungen hat die Schuldnerin gemäss eingereichter und ebenfalls unterzeichneter Liste weitere Kreditoren. Der Betrag offener Schulden beläuft sich insgesamt auf Fr. 31'436.45 (act. 13/16). Der genannte Vertrag mit der J._____ AG vom 5. Januar 2026, worin ein Pauschalhonorar von Fr. 100'000.– vereinbart wurde, liegt unterzeichnet bei den Akten (act. 13/18). Aus der Kopie des Kontoauszugs der Schuldnerin wird ersichtlich, dass sie regelmässige Einnahmen hat, die in der Höhe stark variieren. Eine Vielzahl stammt, wie von der Schuldnerin behauptet (act. 12 S. 10), von

Aus der Steuererklärung 2025 wird ersichtlich, dass die Schuldnerin einen Reingewinn von Fr. 700.– versteuert hat (act. 13/9 S. 7). Im Jahr 2024 waren es Fr. 1'100.– (act. 13/10 und act. 13/11). In der Erfolgsrechnung 2025 wies die Schuldnerin einen Jahresgewinn von Fr. 701.51 aus, im Vorjahr Fr. 1'692.61 (act. 13/13). Diese Zahlen stimmen überein. In der Zwischenbilanz für das laufende Kalenderjahr weist die Schuldnerin einen Gewinn von über Fr. 42'000.– aus (act. 13/14).

Der Schuldnerin ist zugute zu halten, dass der Betreibungsregisterauszug nicht allzu lang ist und sie im Mai 2026 einen grösseren Betrag (Fr. 19'516.85) zur Abzahlung an das Betreibungsamt Zollikon überweisen konnte (act. 5/4). Wie bereits erwähnt, übersteigen die flüssigen Mittel der Schuldnerin zusammen mit denjenigen des Geschäftsführers die offenen Betreibungen. Die Schuldnerin hatte in den letzten zwei Jahren zudem einen, wenn auch kleinen, Gewinn zu verbuchen. Ob der diesjährige Gewinn so hoch ausfallen wird, wie gemäss Zwischenbilanz ausgewiesen, ist in Anbetracht der letzten Geschäftsjahre sehr fraglich. Nichts desto trotz wird aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass das Geschäft der Schuldnerin durchaus einträglich ist und gut läuft. Die Debitoren übersteigen die Kreditoren deutlich. Schliesslich beschäftigt die Schuldnerin neben dem Geschäftsführer keine weiteren Mitarbeitenden (mehr) und hat keine hohe Geschäftsmiete zu bezahlen. Somit bewegen sich die monatlichen Auslagen in einem übersichtlichen Rahmen. Insgesamt bestehen objektive Anhaltspunkte, dass die Schuldnerin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die bestehenden Schulden abzuzahlen. Die Schuldnerin erscheint insbesondere nicht als auf unabsehbare Zeit illiquid. Trotz gewisser Zweifel kann insgesamt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Es ist zu hoffen, dass die Schuldnerin ihre Lehren aus der aktuellen Situation gezogen hat. Sie ist darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein sehr starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wären.

5.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

6.

6.1

Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Entscheidgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 500.– ist zu bestätigen.

6.2

Das Konkursamt Küsnacht ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin für die Verfahrenskosten und Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Das Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küsnacht, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am: 4. Juni 2026