Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Pfändungsvollzug usw.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS260195-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler

Beschluss und Urteil vom 15. Juli 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

betreffend Pfändungsvollzug usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Kloten)

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Mai 2026 (CB260023)

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer betrieb B._____, … [Adresse] (nachfolgend Schuldner) beim Betreibungsamt Kloten (nachfolgend Betreibungsamt) für eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 31'368.30 zzgl. Zinsen und Betreibungskosten (Betreibung Nr. ...; vgl. act. 6/6/2). Das Betreibungsamt vollzog am 4. März 2026 die Pfändung über den Schuldner und befragte diesen zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen (act. 6/6/1). Mit E-Mail vom 24. März 2026 informierte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer über die am 4. März 2026 vollzogene Pfändung und stellte mangels pfändbarer Quote die Ausstellung eines Verlustscheins in Aussicht. Ebenfalls mit E-Mail vom 24. März 2026 forderte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt auf, weitergehende Abklärungen betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners zu tätigen (act. 6/6/6). Mit Schreiben vom 24. März 2026 stellte das Betreibungsamt sodann Auskunftsbegehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG bei diversen Banken (vgl. act. 6/6/7-11). Am 26. März wurde der Schuldner erneut im Betreibungsamt und am 30. März 2026 in seiner Wohnung einvernommen. Es konnten keine pfändbaren Vermögenswerte festgestellt werden (act. 6/6/13). Am 30. April 2026 stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... den Verlustschein Nr. ... aus (act. 6/12).

1.2

Mit Eingabe vom 25. März 2026 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) und stellte folgenden Antrag (act. 6/1):

"Das Betreibungsamt Kloten [sei] anzuweisen, den Pfändungsvollzug materiell nachzubessern, die behauptete Mittellosigkeit durch objektive Beweismittel zu verifizieren und von der voreiligen Ausstellung eines Verlustscheins ohne rechtliche Grundlage abzusehen."

Mit Eingabe vom 20. April 2026 liess sich das Betreibungsamt vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 6/5). Der Beschwerdeführer nahm am 25. April 2026 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 6/9):

"1. Das BA Kloten sei anzuweisen, den Pfändungsvollzug durch Einholung der genannten Drittauskünfte (In- und Auslandvermögen, AHV, BVG, Migrationsamt, Strafregister) materiell nachzubessern. 2. Das BA Kloten sei anzuweisen, das BVG-Guthaben des Schuldners per sofort vorsorglich zu blockieren. 3. Die Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, aufgrund des dringenden Tatverdachts auf Urkundenfälschung und Pfändungsbetrug die Staatsanwaltschaft einzuschalten."

Nach Ausstellung des Verlustscheins durch das Betreibungsamt am 30. April 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 erneut und stellte dabei folgende Anträge (act. 6/11):

"1. Der vom Betreibungsamt Kloten ausgestellte Verlustschein sei mit sofortiger Wirkung als nichtig zu erklären bzw. zu annullieren. 2. Dem Betreibungsamt Kloten sei per superprovisorischer Verfügung zu untersagen, weitere Vollzugshandlungen vorzunehmen oder Dokumente auszustellen, bis Ihr Urteil vorliegt. 3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den fälschlicherweise ausgestellten Verlustschein aus allen Registern (insb. Betreibungsregister) zu entfernen. 4. Es sei gegen die verantwortlichen Personen des Betreibungsamtes Kloten eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten."

Am 14. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 6/13). Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/14 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 5).

1.3

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2026 fristgerecht (vgl. act. 6/15) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 2):

"1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 19. Mai 2026 (Geschäfts-Nr.: CB260023-C/U) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung und Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz (eventuell direkt an den Beschwerdegegner) zurückzuweisen. 3. Der vom Beschwerdegegner am 30. April 2026 voreilig ausgestellte Verlustschein sei per sofort aufzuheben und im Register zu löschen. 4. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Pensionskassen- bzw. Freizügigkeitsguthaben des Schuldners bei der Zentralstelle 2. Säule zu ermitteln und zwecks Sicherung des Barauszahlungsanspruchs per sofort mittels Verfügungsbeschränkung zu sperren. 5. Die Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, der gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 167 GOG) wegen des dringenden Tatverdachts auf Urkundenfälschung und Pfändungsbetrug nachzukommen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Am 16. Juni 2026 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kammer und beantragte insbesondere, die Zentralstelle 2. Säule sei superprovisorisch anzuweisen, sämtliche Freizügigkeits- und Pensionskassenguthaben des Schuldners per sofort mit einer Verfügungsbeschränkung zu sperren (act. 8).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-15). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die Beschwerde führende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.H.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

2.2

Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.3

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 16. Juni 2026 sinngemäss die Anordnung superprovisorischer Massnahmen (vgl. act. 8 S. 2). Mit vorliegendem Endentscheid wird der entsprechende Antrag gegenstandslos und ist folglich abzuschreiben.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bemängelte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen, das Betreibungsamt habe im Rahmen des Pfändungsvollzugs seine Pflichten zur Ermittlung der finanziellen Situation des Schuldners verletzt (act. 6/1 und act. 6/9) und trotz laufendem Aufsichtsverfahren einen unvollständigen Verlustschein ausgestellt (act. 6/11). Zudem sei gegen den Schuldner aufgrund mutmasslichen Pfändungsbetrugs und Urkundenfälschung ein Strafverfahren zu eröffnen (act. 6/9). Die Vorinstanz verneinte eine Pflichtverletzung des Betreibungsamtes sowie eine fehlerhafte Ausstellung des Verlustscheines vom 30. April 2026 (act. 5 E. 2.c. und E. 5.d. f.). Sodann sah sie von der Erhebung einer Strafanzeige gegen den Schuldner ab (act. 5 E. 4.b.).

3.2

Der Beschwerdeführer hält zunächst daran fest, das Betreibungsamt habe die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners ungenügend ermittelt.

3.2.1

Die Vorinstanz erwog dazu, es könne dem Betreibungsamt keine Pflichtverletzung betreffend die Ermittlung des Einkommens und des Vermögens des Schuldners vorgeworfen werden. Das Betreibungsamt habe den Schuldner am 4. März 2026 in Übereinstimmung mit Art. 91 SchKG einvernommen. Zudem habe das Betreibungsamt im Nachgang zur E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. März 2026 weiter Ausschau nach pfändbaren Vermögenswerten gehalten, namentlich nach Bankkonten und in der Wohnung des Schuldners. Auch nach diesen Abklärungen scheine der Schuldner nicht über pfändbares Vermögen und/oder Einkommen zu verfügen. Selbst der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein von Vermögenswerten zur Verfügung gestellt. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei das Betreibungsamt nicht zur weiteren Nachforschung verpflichtet gewesen. Dies gelte insbesondere auch für allfälliges Vorsorgekapital, da solches vor der Pensionierung ohnehin nicht pfändbar sei. Ebenso bestehe kein Anlass, aufgrund einer Bestätigung des Migrationsamtes, wonach dieses eine Eingabe des Beschwerdeführers entgegengenommen habe, sowie aufgrund der gemäss Beschwerdeführer gefälschten Bestätigung der Mutter des Schuldners weitere Nachforschungen anzustellen (act. 5 E. 5.d. und 5.e.).

3.2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert diesbezüglich, entgegen der Vorinstanz sei der Anspruch auf Barauszahlung eines Freizügigkeitsguthabens sehr wohl pfändbar, etwa dann, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger die Schweiz definitiv verlasse. Das Betreibungsamt hätte daher zwingend eine Anfrage bei der Zentralstelle der 2. Säule machen und eine Sperre der Guthaben erlassen müssen (act. 2 Ziff. II.1.). Da der Schuldner als Migrant sodann einer gesetzlichen Arbeitspflicht unterstehe, sei eine dauerhafte, folgenlose Arbeitslosigkeit migrationsrechtlich ausgeschlossen. Gestützt darauf hätte das Betreibungsamt beim Migrationsamt und bei den Steuerbehörden die echten Wirtschaftsdaten edieren müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz blind eine gefälschte Gefälligkeitsbescheinigung der Mutter akzeptiert (act. 2 Ziff. II.4.).

3.2.3

Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid richtigerweise darauf hin, dass das Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht nur auf die Angaben des Schuldners betreffend seine Einkommens- und Vermögenssituation abstellen kann, sondern auch nach weiteren, allenfalls verwertbaren Vermögenswerten Ausschau zu halten hat (vgl. act. 5 E. 5.c.). Dies bedeutet aber nicht, dass das Betreibungsamt verpflichtet ist, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen. Insbesondere sind weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, detektivische Arbeit zur Auffindung von allenfalls trotz Strafdrohung verheimlichten Vermögensgegenständen zu leisten, und sie haben auch nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. OGer ZH PS200151 vom 6. August 2020, E. III.4.2. m.w.H.).

3.2.4

Das Betreibungsamt kam zum Schluss, es bestünden beim Schuldner keine pfändbaren Vermögenswerte. Von weiteren Nachforschungen sah es trotz Aufforderung des Beschwerdeführers ab. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist dies nicht zu beanstanden: Die persönliche, unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und Pfändungsbetrug durchgeführte Einvernahme des Schuldners vom 4. März 2026 (vgl. act. 6/6/1 allgemeine Bemerkungen Absatz 1), der in der vom Schuldner bewohnten Wohngemeinschaft abgestattete Besuch vom 30. März 2026 (vgl. act. 6/6/13, allgemeine Bemerkungen Absatz 3) und die Nachfrage bei diversen Banken (vgl. act. 6/6/7-11) ergaben, dass der Schuldner über keine pfändbaren Vermögenswerte verfügt. Hinweise, der Schuldner könnte dabei trotz Strafandrohung pfändbare Einkommens- oder Vermögenswerte verheimlicht haben, sind nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legte solche weder vor dem Betreibungsamt (vgl. act. 6/6/6) noch im vorinstanzlichen Verfahren (act. 6/1) dar. Damit erfüllte das Betreibungsamt die ihr gemäss Art. 91 SchKG obliegenden Pflichten und es konnte ungeachtet der Aufforderung des Beschwerdeführers von weiteren Anfragen bei Dritten absehen. Damit das Betreibungsamt zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer aufzuzeigen gehabt, weshalb er konkret davon ausgeht, dass der Schuldner über Fahrzeuge, Lebensversicherungen oder über andere Bankkonten verfügen soll (vgl. act. 6/6/6 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Ausführungen machte (vgl. etwa act. 6/1, act. 6/2/1, act. 6/9, act. 6/6/6), so gehen diese aber nicht über blosse Mutmassungen hinaus. Wie gesehen ist es nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, auf gut Glück Aus- bzw. Nachforschungen zum Vermögen des Schuldners zu tätigen. Inwiefern noch weitergehende Nachforschungen angezeigt gewesen wären, ist damit nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere betreffend allfälliger Freizügigkeitsguthaben des Schuldners. Einerseits versäumte es der Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt bzw. der Vorinstanz darzulegen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung überhaupt ein solcher Anspruch des Schuldners bestehen soll. Soweit er erstmals im Verfahren bei der Kammer auf die Zentralstelle 2. Säule verweist und dort Nachforschungen beantragt (act. 2 Rechtsbegehren 4, erster Teilsatz), so handelt es sich dabei um einen neuen Antrag, auf welchen nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.2). Ohnehin würde es aber auch an konkreten Hinweisen fehlen, dass überhaupt pfändbare Ansprüche aus Freizügigkeitsleistungen bestehen: Ansprüche auf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen sind erst pfändbar, wenn sie fällig werden (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. Art. 275 SchKG). Die Fälligkeit tritt dabei insbesondere im Falle des Barzahlungstatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (endgültige Ausreise aus der Schweiz) erst ein, wenn der Versicherte bei der Vorsorgeeinrichtung ein entsprechendes Gesuch um Barauszahlung stellt. Die endgültige Abreise ins Ausland genügt nicht (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS240235 vom 23. Dezember 2024, E. 3.2. und 3.5. je m.w.H.). Alleine der Umstand, dass der Schuldner nordmazedonischer Staatsbürger ist, deutet nicht darauf hin, er werde die Schweiz endgültig verlassen und habe daher ein Gesuch um Barauszahlung bei seiner Pensionskasse gestellt. Entsprechende Ausführungen macht denn auch der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldner Anlass haben sollte, endgültig aus der Schweiz auszureisen, nur um allfällige Vorsorgegelder der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Auf diese könnte ohne Barauszahlungsantrag ohnehin nicht zugegriffen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. Entsprechend erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Pensionskassengelder beantragten Sicherungsmassnahmen (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 4, zweiter Teilsatz).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Schuldner schon darum über Einkommen bzw. Vermögen verfügen müsse, weil er als ausländischer Staatsbürger einer gesetzlichen Arbeitspflicht unterstehe (vgl. act. 2 Ziff. II.4), so verkennt er, dass insbesondere im Falle einer erteilten Niederlassungsbewilligung (sog. "C-Bewilligung", Art. 34 AuG) bei Staatsangehörigen von Drittstaaten eine dauerhafte Arbeitslosigkeit keinesfalls ausgeschlossen ist. Vielmehr würde erst der dauerhafte und erhebliche Bezug von Sozialhilfe zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Somit gibt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den migrationsrechtlichen Status des Schuldners keinen Anlass, weitere Nachforschungen anzustellen. Daran ändert auch das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2025 nichts (act. 4/3). Aus diesem geht lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt wandte, und letzteres seine Eingabe zu den Akten genommen hat. Rückschlüsse auf etwaige Verfehlungen oder auf das Einkommen bzw. Vermögen des Schuldners können daraus nicht gezogen werden.

Schliesslich lassen die Gesamtumstände auch nicht vermuten, dass der Schuldner die Bestätigung seiner Mutter, wonach ihn diese zurzeit finanziell unterstütze (act. 6/6/15), gefälscht hätte: Selbst wenn der Schuldner die Bestätigung verfasst hätte (so der Beschwerdeführer in act. 6/9 Ziff. I), so ist nicht ersichtlich, dass die darauf angebrachte Unterschrift der Mutter des Schuldners gefälscht sein sollte. Entsprechendes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem lässt die vom Betreibungsamt festgestellte wirtschaftlichen Situation des Schuldners darauf schliessen, dass er auf Unterstützung Dritter angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Unterstützung durch die Mutter ist daher nicht unplausibel. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, es handle sich bei der Bestätigung um eine gefälschte Gefälligkeitsbescheinigung.

Weiteres hält der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Ermittlungspflicht des Betreibungsamtes nicht entgegen, womit es sein Bewenden hat.

3.2.5

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt keine weiteren Nachforschungen in Bezug auf das Vermögen bzw. das Einkommen des Schuldners getätigt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (act. 2 Rechtsbegehren 2 und 4). Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass, sollte er konkrete Anhaltspunkte über weitere pfändbare Aktiven erlangen, er innert der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG eine Nachpfändung verlangen kann.

3.3

Der Beschwerdeführer hält sodann daran fest, der am 30. April 2026 ausgestellte Verlustschein sei aufzuheben.

3.3.1

Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe im Aufsichtsverfahren kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Anlass, eine solche von Amtes wegen anzuordnen, habe es im Zeitpunkt der Beschwerde nicht gegeben. Folglich sei es dem Betreibungsamt auch nicht versagt gewesen, am 30. April 2026 trotz hängigem Aufsichtsverfahren den Verlustschein in der streitgegenständlichen Betreibung auszustellen. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Verlustschein selbst richte, sei diese damit unbegründet (act. 5 E. 2.c.).

3.3.2

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde lediglich aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seinen Antrag um Aufhebung des Verlustscheines eingetreten sei (vgl. act. 2 Ziff. II.2.). Diese Rüge geht an der Sache vorbei: Die Vorinstanz erwog zwar, soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Eingaben vom 25. April 2026 und 4. Mai 2026 mehr oder anderes verlange, als er dies im Rahmen seiner Beschwerde vom 25. März 2026 getan habe, wäre auf diese Anträge nicht einzutreten. Dennoch setzte sie sich in der Folge mit dem Antrag des Beschwerdeführers, der Verlustschein sei aufzuheben, auseinander und erachtete diesen mit der soeben wiedergegeben Begründung als unbegründet; im Ergebnis wies sie den entsprechenden Antrag ab (vgl. dazu auch act. 5 E. 2.c.). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander, womit er auch der für Laien herabgesetzten Begründungspflicht nicht genügt. Somit hält der Beschwerdeführer dem Verlustschein im Rechtsmittelverfahren vor der Kammer nichts entgegen und sein entsprechender Antrag ist abzuweisen (act. 2 Rechtsbegehren 3).

3.4

Der Beschwerdeführer hält sodann daran fest, es sei gegen den Schuldner ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs einzuleiten.

3.4.1

Die Vorinstanz sah von der Erhebung einer Strafanzeige gegen den Schuldner ab, da aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ersichtlich seien (act. 5 E. 4.b.). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, der Schuldner habe böswillig Einkünfte aus der ALV verschwiegen. Zudem habe der Schuldner die Bestätigung seiner Mutter vom 30. März 2026 gefälscht. Damit habe er sich des Pfändungsbetrugs schuldig gemacht (act. 2 Rz. II.3).

3.4.2

Wie gesehen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Bestätigung der Mutter des Schuldners um eine Fälschung handeln soll (vgl. oben E. 3.2.4). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern Anfangs 2025 bezogene Einkünfte aus der ALV (vgl. dazu act. 6/10/2) in Bezug auf einen späteren Pfändungsvollzug im Frühling 2026 auf einen Pfändungsbetrug hindeuten sollen. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Schuldners bestehen, welche eine Anzeigepflicht nach § 167 GOG nach sich ziehen würde. Daran ändert auch eine vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Strafanzeige nichts (vgl. act. 4/6). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen (act. 2 Rechtsbegehren 5).

3.5

Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid in formeller Hinsicht.

3.5.1

Der Beschwerdeführer stört sich einerseits daran, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt habe, obwohl noch ein paralleles Verfahren unter der Geschäfts-Nr. BA260005-C anhängig gewesen sei (vgl. act. 2 Rz. II.5). Auch daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten: Weder war das streitgegenständliche Verfahren sistiert, noch zeigt der Beschwerdeführer auf, dass eine Vereinigung der beiden Verfahren beantragt bzw. angezeigt gewesen wäre.

Der Vorinstanz war damit unbenommen, die Verfahren getrennt zu führen und bei Spruchreife einen Entscheid zu fällen.

3.5.2

Andererseits vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie den angefochtenen Entscheid während einer ihr vom Beschwerdeführer angesetzten Frist fällte (vgl. act. 2 Rz. II.5.). Auch diese Rüge geht fehl: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz ihren Amtspflichten entzogen haben soll, indem sie einen Entscheid fällte, zumal sie sich inhaltlich mit den diversen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Inwiefern das Replikrecht des Beschwerdeführers beschnitten worden sein soll, ist ebenso nicht nachvollziehbar; es ist jedenfalls nicht am Beschwerdeführer, Gerichten und Behörden Fristen anzusetzen. Wird die Behörde nicht innerhalb einer solchen Frist bzw. nicht im Sinne des Beschwerdeführers tätig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet, und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler

versandt am: 16. Juli 2026