Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260197-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Urteil vom 9. Juni 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Mai 2026
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 13. Mai 2026 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 19'859.35 nebst Zins zu 5% seit 5. September 2025, Fr. 648.20 Verzugszins, Fr. 60.– Mahngebühren sowie Fr. 208.– Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingaben vom 21. und 22. Mai 2026 (Daten Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10/10/1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2 und act. 5).
1.2
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde auf die Voraussetzungen, unter welchen die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, und die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert laufender Beschwerdefrist hingewiesen. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8).
1.3
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein (act. 11, act. 12/1–5). Der Vorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde sodann innert der mit Verfügung vom 26. Mai 2026 angesetzten Frist geleistet (act. 13).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der
Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENG- LER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).
2.2
Mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 21. Mai 2026 hat die Schuldnerin nachgewiesen, dass sie am 13. Mai 2025 eine Teilzahlung von Fr. 19'572.95 zugunsten der Gläubigerin geleistet hat (act. 4/2). Dieser Betrag reichte zur vollständigen Deckung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 21'455.65 nicht aus.
2.3
Mit der Ergänzung ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2026 brachte die Schuldnerin vor, am 28. Mai 2026 den Restbetrag der Konkursforderung bezahlt (vgl. act. 12/1) sowie die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes sichergestellt (vgl. act. 12/2) zu haben. Ebenso äusserte sie sich darin zu ihrer Zahlungsfähigkeit und reichte Unterlagen hierzu ein (act. 11, act. 12/3–5). Allerdings erfolgte die Ergänzung der Beschwerde – trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom 26. Mai 2026 (vgl. act. 8) – nicht innert der Beschwerdefrist. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 18. Mai 2026 zugestellt (act. 10/10/1). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 19. Mai 2026 zu laufen endete am 28. Mai 2026. Die ergänzende Eingabe trägt den Poststempel vom 1. Juni 2026 (act. 11). Die Ergänzung der Beschwerde erfolgte damit verspätet und die eingereichten Unterlagen (act. 12/1–5) können zur Beurteilung der Beschwerde der Schuldnerin keine Beachtung finden.
2.4
Nachdem Gesagten wurde die Konkursforderung innert der Beschwerdefrist nicht vollständig beglichen. Darüber hinaus wurde innert der Beschwerdefrist weder der Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie des Konkursamts erbracht, noch – mangels eingereichter Unterlagen hierzu – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
Die Schuldnerin ist immerhin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, act. 5 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küsnacht, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am: 9. Juni 2026