Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260209-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 19. Juni 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Mai 2026 (EK260342)
Erwägungen
1.1
Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach hat mit Urteil vom 19. Mai 2026 über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ohne vorgängige Betreibung den Konkurs eröffnet (act. 3).
1.2
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Juni 2026 (Poststempel; hierorts eingegangen am 3. Juni 2026) rechtzeitig (vgl. act. 10/17) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht u.a. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Schuldnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 7), welcher innert Frist geleistet wurde (act. 11).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–21). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin wird mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zugestellt. Die Beilagen werden antragsgemäss (vgl. act. 2 S. 2) nicht beigelegt.
2.1
Eine Gläubigerin kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung über eine der Konkursbetreibung unterliegende Schuldnerin verlangen, die ihre Zahlungen eingestellt hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).
Zieht die Gläubigerin während laufendem Beschwerdeverfahren das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zurück, liegt ein Verzicht auf die Durchführung des Konkurses i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG vor (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 194 N 8c). Ein Rückzug des Konkursbegehrens ist bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses – das heisst auch noch im Rechtsmittelverfahren – ohne weitere Voraussetzungen und Nachweise der Schuldnerin (über ihre Zahlungsfähigkeit) zuzulassen (vgl. BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 194 N 8c; OGer ZH PS200120 vom 25. Juni 2020 E. II.3.2; OGer ZH PS210149 vom 7. September 2021 E. 3.2.2.; OGer ZH PS240175 vom 25. November 2024 E. 2.2.).
2.2
Die Schuldnerin reicht ein Schreiben der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2026 ein, wonach diese das Konkursbegehren zurückzieht und auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet (act. 5/8). Folglich ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts nachgewiesen. Wie erwähnt ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Mai 2026 ist aufzuheben.
3.1
Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Der Klagerückzug gilt nach gesetzlicher Vermutung als Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).
3.2
Die Tilgung der Forderung erfolgte vorliegend erst im Rechtsmittelverfahren, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Gläubigerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Ausserdem kann angenommen werden, dass für beide Parteien feststand, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, zumal die Tilgung der Konkursforderung explizit samt Zinsen und Gerichtskostenvorschuss (Fr. 1'800.–) erfolgte (act. 5/9). Ausserdem hat die Schuldnerin am 29. Mai 2026 beim Konkursamt Bülach eine Zahlung von Fr. 800.– geleistet, um die Kosten des Konkursverfahrens inkl. der erstinstanzlichen Konkurseröffnungskosten sicherzustellen (act. 5/7), wenn auch im Falle des (angestrebten und später erklärten) Verzichts der Gläubigerin auf die weitere Durchführung des Konkursverfahrens grundsätzlich keine Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes erforderlich gewesen wäre (vgl. OGer ZH PS200120 vom 25. Juni 2020 E. III.1.2 m.w.H.). Ferner bevorschusste die Schuldnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Fr. 750.– (act. 11).
3.3
Vor diesem Hintergrund hat die Schuldnerin die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Das Konkursamt Bülach ist entsprechend anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der
Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Die Schuldnerin hat der Gläubigerin den Vorschuss von Fr. 1'800.– bereits ersetzt (vgl. act. 5/9).
3.4
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– anzusetzen, gemäss den vorstehenden Erwägungen ebenfalls der Schuldnerin aufzuerlegen und von dem von ihr bezahlten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Mai 2026 aufgehoben.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3.
Das Konkursamt Bülach wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 ohne Beilagen, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Lattmann-Kistler
versandt am: 19. Juni 2026