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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. Ch. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 1. Juli 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2026 (EK261187)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 26. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von total Fr. 270.30 (act. 3).

1.2

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 5. Juni 2026 rechtzeitig (act. 10/11) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 11). Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 reichte die Schuldnerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift samt Beilagen ein (act. 13; act. 14/1–26). Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 15).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).

3.1

Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug vom 8. Juni 2026 ein, aus dem hervorgeht, dass die Konkursforderung (Betreibung Nr. …) bereits beim Betreibungsamt getilgt wurde (act. 8/1). Die Tilgung erfolgte am 1. Juni 2026 (vgl. act. 14/5), mithin nach der Konkurseröffnung. Weiter belegt die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'600.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 8/2). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen.

3.2

Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die

(volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

3.3.1

Die Schuldnerin ist seit mm.2021 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Ein- und Ausfuhr von Nahrungsmittel und Getränken aller Art (act. 6).

3.3.2

Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit Dezember 2022 21 Einträge auf. Sämtliche Betreibungen sind bereits getilgt oder erloschen. Es bestehen drei Verlustscheine über Fr. 3'592.18. Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 8/1).

3.3.3

Zur finanziellen Situation des Unternehmens führt die Schuldnerin aus, sie habe in den vergangenen Monaten eine schwierige Phase durchlaufen. Dennoch sei es ihr gelungen, die finanzielle Lage nachhaltig zu stabilisieren. Dank wachsender Kundschaft und einer positiven Umsatzentwicklung hätten die offenen Forderungen, die zur Konkurseröffnung geführt haben, vollständig beglichen werden können (act. 2 S. 1). Auch sämtliche weiteren Betreibungen hätten beglichen werden können. Darüber hinaus bestünden keine offenen Schulden gegenüber Lieferanten (act. 13 S. 1). Der Aufbau des Geschäfts sei für die Geschäfts- führerin ein Herzensprojekt gewesen, welches sie mit grossem persönlichem Einsatz und mit Kapital aus der Pensionskasse realisiert habe. Eine Konkurseröffnung zerstöre daher nicht nur das Unternehmen, sondern auch das investierte Alterskapitel der Geschäftsführerin (act. 2 S. 1 f.). Die eingereichten Unterlagen und Umsatzzahlen zeigten sodann, dass das Unternehmen wirtschaftlich tätig sei, Kundschaft habe und in der Lage sei, Einnahmen zu erwirtschaften (act. 3 S. 2).

3.3.4

Zu Gunsten der Schuldnerin ist vorab zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, sämtliche offenen Betreibungen zu tilgen (vgl. act. 8/1) und damit keine offenen Betreibungsforderungen mehr bestehen. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug verfügte die Schuldnerin sodann per 31. Mai 2026 über flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 2'691.10 (act. 8/4). Auch in den Monaten Dezember 2025 bis April 2026 wies das Geschäftskonto jeweils einen positiven Saldo in etwa der gleichen Höhe aus (act. 8/5–9). Per 12. Juni 2026 wies das Konto einen Saldo von Fr. 3'704.– auf (act. 14/1). Weiter ergibt sich aus den eingereichten Bankunterlagen, dass sich die Ein- und Ausgänge sowohl im Jahr 2025 als auch im Jahr 2026 in etwa die Waage hielten. So stehen sich im Jahr 2025 Zuflüsse von Fr. 204'235.– und Abflüsse von Fr. 205'513.– gegenüber. Im Jahr 2026 wurden bisher Zuflüsse von Fr. 89'920.– und Abflüsse von Fr. 87'277.– verbucht (vgl. act. 8/3). Als Nachweis für die Umsatzzahlen des Jahres 2026 reichte die Schuldnerin Unterlagen zu den Verkäufen über Sumup (act. 13 S. 1 i.V.m. act. 14/16– 21), den Twint-Zahlungen (act. 14/22) sowie den Ladenverkäufen ein (act. 14/23). Diese Unterlagen belegen, dass die Schuldnerin über gute Kundschaft verfügt sowie zahlreiche und regelmässige Zahlungseingänge aufzuweisen hat. Welche Auslagen diesen Einnahmen gegenüber stehen, gibt die Schuldnerin hingegen nicht detailliert an. Sie macht einzig geltend, dass keine offenen Schulden gegenüber Lieferanten bestünden (vgl. act. 13 S. 1), was sich nicht überprüfen lässt. Die eingereichten spanischen Buchhaltungsunterlagen (act. 14/26) sind äusserst umfangreich (78 Seiten), unübersichtlich sowie unvollständig und deshalb nicht nachvollziehbar. So scheint es etwa keinen Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem letzten Geschäftsjahr zu geben (vgl. act. 14/26 S. 2). Ausserdem wird als Jahresergebnis für das Geschäftsjahr 2026 ein Gewinn von Fr. 139'845.90 angegeben (vgl. act. 14/26 S. 2). Dies erscheint aufgrund der Bankunterlagen und den Aus- führungen der Schuldnerin, wonach die Gesellschaft eine schwierige Phase durchlaufen habe, wenig wahrscheinlich. Immerhin scheint der angegebene Umsatz von Fr. 248'827.33 unter Berücksichtigung von Barzahlungen mit den Zahlen aus den Bankunterlagen (rund Fr. 205'000.–) vereinbar (act. 14/26 S. 30). Vor

diesem Hintergrund ist zumindest von einer aktiven Geschäftstätigkeit, einem Umsatz von über Fr. 200'000.–, einer intakten Auftragslage und einem grossen Kundenstamm auszugehen. Dies sowie der Umstand, dass die Schuldnerin sämtliche ausgewiesenen Schulden tilgen konnte, lässt es als vertretbar erscheinen, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gerade noch als glaubhaft zu betrachten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und das Konkursbegehren ist abzuweisen. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde, an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere übersichtliche und nachvollziehbare Jahres- und Erfolgsrechnungen einreichen müsste.

3.4

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

4.1

Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Das Konkursamt Oerlikon-Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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