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Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistand)

RE260006 · Obergericht Zürich

Del 21 apr 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/re260006/de/eheschutz-entschadigung-unentgeltliche-rechtsbeistand

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Obergericht Zürich
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistand)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE260006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 21. April 2026

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

und

Beschwerdegegner 2

betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. März 2026 (EE250011-L)

Erwägungen

1.1

Mit Verfügung vom 6. März 2026 entschädigte die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) im Eheschutzverfahren wie folgt (urk. 2 S. 3): Honorar CHF 2'800.00 Barauslagen CHF 77.70

Zwischentotal CHF 2877.70 8.1% MwSt. CHF 233.09 abzüglich bereits erhalten CHF -500.00

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 2'610.80

1.2

Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. April 2026 (Datum des Poststempels: 14. April 2026), eingegangen am 15. April 2026, Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss beantragt, die Entschädigung sei auf Fr. 1'348.– festzusetzen (Urk. 1A). Eine weitere vom 7. April 2026 datierende Beschwerdeschrift reichte die Gesuchstellerin mit A-Post-Plus am 14. April 2026 ein (Datum des Poststempels), welche ebenfalls am 15. April 2026 einging (Urk. 5). Schliesslich reichte die Gesuchstellerin am 15. April 2026 (Datum des Poststempels), eingegangen am 17. April 2025, eine dritte, vom 7. April 2026 datierende Beschwerdeschrift ein

1.3

Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 24. März 2026 zugestellt (Urk. 12/1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Ebenfalls wies die Vorinstanz korrekterweise darauf hin, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nach Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 4). Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Beschwerdeeinreichung (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen. Die zehntägige Frist lief vorliegend am 7. April 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin übergab ihre Beschwerdeschriften der Post jedoch erst am 14. April 2026 und am 15. April 2026 (Briefumschläge angeheftet an Urk. 1A, Urk. 5 und Urk. 8A) und damit verspätet. Die Gesuchstellerin gibt denn auch selbst zu, die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO (Ostern) eingereicht zu haben (Urk. 1A). Wie bereits erwähnt, wurde sie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Fristenstillstände nicht gelten. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist Prozessvoraussetzung. Auf eine nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 1A) – nicht einzutreten, selbst wenn sie der Entscheid inhaltlich als offensichtlich unrichtig erweisen sollte. Auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2026 ist demnach infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.

3.1

Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 6). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG) auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2

Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage von Kopien von Urk. 1A, Urk. 1B, Urk. 3, Urk. 4/A–L, Urk. 5, Urk. 6/1–5, Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 119, Art. 142, Art. 143, Art. 145, Art. 321 e Art. 322 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.